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Loi du 21 novembre 2017
publié le 26 février 2018

Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018010898
pub.
26/02/2018
prom.
21/11/2017
ELI
eli/loi/2017/11/21/2018010898/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 NOVEMBRE 2017. - Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2017 relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil (Moniteur belge du 15 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Schäden, die Betriebe zur Wahrung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette erlitten haben.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Fipronil-Krise": sämtliche außergewöhnlichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem 2017 in Belgien festgestellten Eindringen von Fipronil in die Geflügelkette und die Maßnahmen, die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit blockiert worden sind, gewährleistet wird, 2."Betrieb": Anbieter im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, der in den Stadien der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Geflügel, Eiern, Eiererzeugnissen und ihren Nebenerzeugnissen tätig ist, 3. "Vertrag": Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 4."Kommission": Europäische Kommission.

KAPITEL 2 - Ausgleichzahlungen an Betriebe, die von der Fipronil-Krise betroffen sind Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die die Kommission aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags genehmigt hat, kann der Staat Betrieben eine Ausgleichzahlung gewähren, damit der Sachschaden, den diese Betriebe erlitten haben infolge der Fipronil-Krise und der Maßnahmen, die die Föderalbehörde zur Wahrung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette ergriffen hat, gedeckt wird. Der Schaden wird ganz oder teilweise auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien ausgeglichen.

Art. 5 - § 1 - Ein Betrieb kommt für eine Ausgleichzahlung in Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise nachweist, 2.nachweist, dass die beantragte Ausgleichszahlung den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle anderen föderalen und regionalen öffentlichen Ausgleichszahlungen, die der Betrieb wegen der Fipronil-Krise bereits erhalten hat, und alle Ausgleichszahlungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung Dritter zustehen, berücksichtigt werden, 3. keine Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen Behörden im Rahmen der Fipronil-Krise getroffenen Maßnahmen begangen hat, 4.keine falschen Angaben oder Informationen übermittelt hat oder nicht die Mitteilung bestimmter Auskünfte unterlassen hat, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten, 5. angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Schaden in Grenzen zu halten, 6.keine mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erhalten hat, die zurückgezahlt werden müssen, solange die Rückzahlung noch nicht erfolgt ist oder der zurückzuzahlende Betrag nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt worden ist (zuzüglich Zinsen in beiden Fällen). § 2 - In Abweichung von Artikel 6 § 6 des Königlichen Erlasses vom 22.

Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen gehen die im vorerwähnten Artikel 6 § 6 erwähnten Kosten nicht zu Lasten der Betriebe, die Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben.

Art. 6 - Nach Konzertierung mit den Sektoren und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König: 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten Ausgleichszahlungen und für die Prüfung der Anträge, 2.die Modalitäten, nach denen die Betriebe die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Nachweise erbringen müssen, 3. die Modalitäten für die Berechnung der verschiedenen Formen von öffentlichen Ausgleichszahlungen, die infolge der Fipronil-Krise gewährt werden, und des Schadens, den die Betriebe dadurch erlitten haben, wie in Artikel 9 vorgesehen, 4.die Modalitäten für die Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Erlasses, 5. die Modalitäten, nach denen der eventuelle Überschuss an öffentlichen Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise erhalten hat, von der Staatskasse zurückgefordert wird, 6.die Bestandteile des erlittenen Sachschadens.

Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht erfolgen, bevor der Begünstigte schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage gegen den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen Schadens verzichtet hat, beziehungsweise, wenn der Begünstigte hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht hatte, bevor der Begünstigte dem Belgischen Staat und/oder der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette die Klagerücknahme zugestellt hat.

Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag verfügt.

KAPITEL 3 - Finanzierung Art. 8 - Die Ausgleichszahlungen werden gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten durch die Rückstellungen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette finanziert.

Art. 9 - Der Gesamtbetrag der föderalen öffentlichen Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährte Ausgleichszahlungen umfassen oder nicht, den vom Betrieb infolge der Fipronil-Krise erlittenen Schaden nicht überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung Dritter erhält, berücksichtigt werden.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 10 - § 1 - Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden mit einer Geldbuße von fünfzig bis zu zehntausend EUR geahndet. § 2. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstöße.

Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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