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Loi du 22 décembre 2009
publié le 27 avril 2010

Loi portant des dispositions fiscales et diverses

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service public federal interieur
numac
2010000213
pub.
27/04/2010
prom.
22/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/22/2010000213/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 74 et 95 de la loi du 22 décembre 2009 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994 und 6. April 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 6. Juli 1997 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "unbebaute unbewegliche Güter" und den Wörtern "oder die in Artikel 12 § 3 erwähnte Wohnung" die Wörter ", Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt. b) In Nr.2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "um unbebaute unbewegliche Güter" und dem Wort "handelt" die Wörter "oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt. c) In Nr.2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "um andere in Belgien gelegene unbebaute unbewegliche Güter" und dem Wort "handelt" die Wörter "oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind," eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, werden die Wörter "gemäss den koordinierten Gesetzen über die Handelsgesellschaften" durch die Wörter "gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 22 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993, 30. März 1994 und 24.

Dezember 2002, werden die Wörter "Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f) und Nr. 2bis bis 3bis " durch die Wörter "Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f), 2bis bis 3bis und 3quater " ersetzt.

Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr.11 werden die Wörter "in Artikel 30 erwähnte" durch die Wörter "in Artikel 30 Nr. 1 und 2 erwähnte" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "25. Vorteile, die aus der Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, Sport-/ Kulturschecks oder Öko-Schecks, die den in Artikel 38/1 erwähnten Bedingungen entsprechen, bestehen." 3. In § 3 werden die Wörter "und der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "und der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. Art. 6 - A. In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt II Unterteilung A - Soziale und kulturelle Steuerbefreiungen desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38/1 - § 1 - Folgende Vorteile stellen einen in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnten Vorteil dar, sofern sie nicht als Ersatz der Entlohnung, von Prämien, Vorteilen jeglicher Art oder anderen Zulagen bewilligt werden: 1. Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, die den in § 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, 2.Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Sport-/Kulturschecks, die den in § 3 vorgesehenen Bedingungen entsprechen, 3. Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Öko-Schecks, die den in § 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. § 2 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks als ein in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Mahlzeitschecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Bewilligung von Mahlzeitschecks muss in einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist, in einem schriftlichen individuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei in Unternehmen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.2. Die Anzahl bewilligter Mahlzeitschecks muss der Anzahl effektiver Arbeitstage des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters entsprechen.3. Mahlzeitschecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters ausgestellt.4. Auf Mahlzeitschecks ist deutlich angegeben, dass ihre Gültigkeit auf drei Monate begrenzt ist und dass sie nur zur Bezahlung einer Mahlzeit oder zum Kauf verzehrfertiger Lebensmittel verwendet werden dürfen.5. Die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens am Betrag eines Mahlzeitschecks darf höchstens 5,91 EUR pro Mahlzeitscheck betragen.6. Die Beteiligung des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters beträgt mindestens 1,09 EUR. § 3 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Sport-/Kulturschecks als ein in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Sport-/Kulturschecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Bewilligung von Sport-/Kulturschecks muss in einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist, in einem schriftlichen individuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei in Unternehmen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.2. Sport-/Kulturschecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters ausgestellt.3. Auf Sport-/Kulturschecks ist deutlich angegeben, dass ihre Gültigkeit auf fünfzehn Monate begrenzt ist, vom 1.Juli eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres. 4. Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber oder Unternehmen bewilligten Sport-/Kulturschecks darf pro Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter 100 EUR pro Jahr nicht übersteigen.5. Sport-/Kulturschecks können weder ganz noch teilweise in Geld umgetauscht werden. § 4 - Damit die Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Öko-Schecks als ein in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 erwähnter Vorteil gelten kann, müssen die Öko-Schecks gleichzeitig folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Bewilligung von Öko-Schecks muss in einem auf Sektoren- oder Unternehmensebene geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen oder, wenn der Abschluss eines kollektiven Abkommens nicht möglich ist, in einem schriftlichen individuellen Abkommen vorgesehen sein, wobei in Unternehmen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Unternehmensleiter dieselbe Regelung angewandt werden muss wie auf Arbeitnehmer.2. Im kollektiven Arbeitsabkommen oder im individuellen Abkommen sind der höchste Nennwert eines Öko-Schecks mit einem Höchstbetrag von 10 EUR pro Öko-Scheck und die Häufigkeit der Bewilligung von Öko-Schecks während eines Kalenderjahres angegeben.3. Öko-Schecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters ausgestellt.4. Auf Öko-Schecks ist deutlich angegeben, dass ihre Gültigkeit auf vierundzwanzig Monate ab dem Datum, an dem sie einem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt werden, begrenzt ist und dass sie nur zum Kauf ökologischer Produkte und Dienstleistungen verwendet werden dürfen, die in einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen erwähnt sind.5. Öko-Schecks können weder ganz noch teilweise in Geld umgetauscht werden.6. Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber oder Unternehmen bewilligten Öko-Schecks darf pro Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter 125 EUR pro Jahr nicht übersteigen. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels." B. In Artikel 38/1 § 4 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch vorliegendes Gesetz, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "250 EUR" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 39 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2000, werden die Wörter "in Titel XIII des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter "in Artikel 183bis des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "in Artikel 183bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt ersetzt: "14. in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und 25 erwähnte Vorteile ausschliesslich der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Mahlzeitscheck begrenzten Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Mahlzeitschecks, wenn diese Beteiligung den in Artikel 38/1 erwähnten Bedingungen entspricht,".

Art. 10 - Artikel 59 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird wie folgt ergänzt: "Um die Einhaltung der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Grenzen zu überprüfen, müssen die dort erwähnten Leistungen, die in Kapitalform ausgezahlt werden, in Renten umgewandelt werden anhand der Angaben in der vom König festgelegten Tabelle, in der - ohne eine Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten zu berücksichtigen - für verschiedene Alter bei Einsetzen der Rente das Kapital angegeben ist, das für die Zahlung in Zwölfteln und bei Fälligkeit einer Jahresrente von 1 EUR als notwendig gilt. Bei Bedarf dürfen die Angaben der Tabelle angepasst werden, damit die Übertragbarkeit oder die Indexierung aufgeschobener Renten innerhalb der Grenze von 2 Prozent pro Jahr ab Einsetzen dieser Renten berücksichtigt wird.

Leistungen, die bereits geleisteten Dienstjahren entsprechen, können in der Form eines oder mehrerer Beiträge oder einer oder mehrerer Prämien finanziert werden. Ausserhalb des Unternehmens geleistete Dienstjahre werden nur bis zu höchstens zehn tatsächlich geleisteten Jahren berücksichtigt. Leistungen, die sich auf höchstens fünf Jahre einer Berufstätigkeit beziehen, die bis zum normalen Ruhestandsalter noch auszuüben ist, können ebenfalls in der Form eines oder mehrerer Beiträge oder einer oder mehrerer Prämien finanziert werden." Art. 11 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 6. Mai 2009, wird durch die Wörter "und der in Artikel 44bis § 1 Absatz 3 erwähnten Betriebsfahrzeuge" ergänzt.

Art. 12 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "gemäss Artikel 2 Nr. 7 neu bewertetet wird" durch die Wörter "gemäss Artikel 2 § 1 Nr. 7 neu bewertet wird" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 Buchstabe a) werden die Wörter "oder an anerkannte Universitätskrankenhäuser" durch die Wörter ", an zugelassene Universitätskrankenhäuser oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. b) In Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter "anerkannt sind" durch die Wörter "zugelassen sind, oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind" ersetzt. c) Nummer 3 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: "d) an kulturelle Einrichtungen, die vom König zugelassen sind und die in Belgien ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder auf das ganze Land erstreckt, oder an kulturelle Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf einen Gliedstaat oder eine Region des betreffenden Staates oder auf das ganze Land erstreckt, und die auf vergleichbare Weise zugelassen sind,".d) Nummer 3 Buchstabe e) wird durch die Wörter "oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind," ergänzt.e) Nummer 3 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) an das Belgische Rote Kreuz oder an einen nationalen Verband des Roten Kreuzes in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, an die König-Balduin-Stiftung, an das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder - Belgien - Stiftung belgischen Rechts, an den Palast der Schönen Künste und an das Königliche Theater der Monnaie,".f) Nummer 3 Buchstabe g) bis j) und l) und Nr.4 werden jeweils durch die Wörter "oder an ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind," ergänzt. g) Nummer 3 Buchstabe k) wird durch die Wörter "oder an ähnliche Vereinigungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind," ergänzt.h) Nummer 4bis wird durch die Wörter "oder an ähnliche Vereinigungen und Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf vergleichbare Weise zugelassen sind," ergänzt.i) In Nr.8 werden zwischen den Wörtern "gemäss den Rechtsvorschriften über die Erhaltung von Denkmälern und Landschaften" und den Wörtern "unter Denkmalschutz stehen" die Wörter "oder gemäss ähnlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt.

Art. 14 - Artikel 108 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Bezug auf die in Artikel 104 Nr. 3 bis 4bis erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen an Vereinigungen oder Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums müssen Steuerpflichtige den Nachweis zur Verfügung der Verwaltung halten, dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates einer in demselben Artikel erwähnten belgischen Vereinigung oder Einrichtung ähnlich ist und gegebenenfalls dass die Vereinigung oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates auf vergleichbare Weise zugelassen ist, das heisst gemäss Bedingungen wie den in Artikel 110 Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen." Art. 15 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1997, 22. Dezember 1998, 22. Dezember 2003 und 16. November 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 110 - Der König legt die Bedingungen und die Weise fest, wie in Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe b), d), e), g), i) bis l), 4 und 4bis erwähnte Vereinigungen und Einrichtungen, die in Belgien ansässig sind, zugelassen werden. Übt eine Vereinigung oder Einrichtung mehr als eine der in vorerwähnten Bestimmungen erwähnten Tätigkeiten aus, muss sie die Bedingungen für jede dieser Tätigkeiten erfüllen, um zugelassen werden zu können. Übt eine Vereinigung oder Einrichtung unter ihren Tätigkeiten eine in Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe d) oder j) erwähnte Tätigkeit aus, muss sie vom König zugelassen werden." Art. 16 - In Artikel 127 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "in Artikel 90 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "in Artikel 90 Nr. 1 bis 4 und 12" ersetzt.

Art. 17 - In der Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt IIquater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Juli 2001, werden die Wörter "Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden" durch die Wörter "Leistungen, die mit anderen Dienstleistungsschecks als sozialen Dienstleistungsschecks vergütet werden" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 14521 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.

April 1999, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, das Gesetz vom 20. Juli 2001 und das Programmgesetz vom 22.

Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "effektiv gezahlt worden sind für Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen zu erbringen hat, oder für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden" durch die Wörter "tatsächlich gezahlt werden für Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen zu erbringen hat, oder für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, die im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnt sind, aber keine sozialen Dienstleistungsschecks sind" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die mit" und den Wörtern "Dienstleistungsschecks vergütet werden" die Wörter "den in Absatz 1 erwähnten" eingefügt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "der im Gesetz vom 20.Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsschecks" durch die Wörter "der in Absatz 1 erwähnten Dienstleistungsschecks" ersetzt.

Art. 19 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt IInonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt IInonies - Ermässigung für Ausgaben für den Erwerb eines Elektrofahrzeugs".

Art. 20 - Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 14528 - § 1 - Für Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt werden für den Erwerb in Neuzustand eines Motorrads, eines dreirädrigen Kraftrads oder eines vierrädrigen Kraftrads, so wie diese Fahrzeuge in den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen beschrieben sind, wird eine Steuerermässigung gewährt unter der Bedingung, dass: a) sie ausschliesslich mit einem Elektromotor angetrieben werden, b) sie zur Beförderung von mindestens zwei Personen geeignet sind, c) für ihr Führen der Besitz eines für Fahrzeuge der Klasse A oder B gültigen belgischen Führerscheins oder eines gleichwertigen europäischen oder ausländischen Führerscheins erforderlich ist. Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die für die Anwendung der in Artikel 147 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 erwähnten Rechnungsermässigung in Betracht kommen.

Die Steuerermässigung beträgt 15 Prozent des Anschaffungswertes mit einem Höchstbetrag von: - 3.280 EUR bei Erwerb eines vierrädrigen Kraftrads, - 2.000 EUR bei Erwerb eines Motorrads oder eines dreirädrigen Kraftrads. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Steuerermässigung und die Art, wie der Nachweis erbracht werden muss, dass das Fahrzeug den vorgeschriebenen Bedingungen entspricht." Art. 21 - In Artikel 14530 Absatz 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "betrachtet werden" durch die Wörter "berücksichtigt werden" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 14531 Absatz 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "betrachtet werden" durch die Wörter "berücksichtigt werden" ersetzt.

Art. 23 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 27. Dezember 2006, 17. Mai 2007 und 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden Nr.5 und Nr. 6 aufgehoben. b) Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld besteht: 1.344,57 EUR,". c) In Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "aus Arbeitslosengeld besteht, das in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen" durch die Wörter "aus Arbeitslosengeld besteht", die Wörter "der in Nr. 7 erwähnten Beträge" durch die Wörter "des in Nr. 7 erwähnten Betrags" und die Wörter "des Arbeitslosengeldes, das in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen," durch die Wörter "des Arbeitslosengeldes" ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 24 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die in Artikel 147 Absatz 1 Nr.7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld ausgenommen," gestrichen. 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben. Art. 25 - In Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

März 2009, werden die Wörter "in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten" gestrichen.

Art. 26 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "Dies gilt ebenfalls für: - Einkünfte, die aufgrund anderer internationaler Verträge oder Abkommen steuerfrei sind, sofern sie eine Progressionsvorbehaltsklausel vorsehen, - Berufseinkünfte, die Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments oder ihren Rechtsnachfolgern gezahlt oder zuerkannt werden und der europäischen Gemeinschaftssteuer unterliegen." Art. 27 - In Artikel 158 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die diesbezügliche Steuergutschrift" durch die Wörter "die diesbezüglichen Steuergutschriften" ersetzt.

Art. 28 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz von Nr.1 Buchstabe i) wird wie folgt ersetzt: "i) Berufseinkünfte - mit Ausnahme der Entlohnungen von Unternehmensleitern -, die folgenden Personen gezahlt oder zuerkannt werden, für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR brutto pro Besteuerungszeitraum:". 2. In Nr.1 Buchstabe i) erster und zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "aufgrund ihrer" jeweils durch die Wörter "für ihre" ersetzt und im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "aufgrund ihrer ausbildenden, betreuenden oder unterstützenden Tätigkeit" durch die Wörter "für ihre ausbildende, betreuende oder unterstützende Tätigkeit" ersetzt. 3. In Nr.1 Buchstabe i) in fine werden die Wörter "die sie aufgrund ihrer vorerwähnten Tätigkeit als Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer oder Betreuer beziehen" durch die Wörter "die sie aufgrund der Gesamtheit ihrer vorerwähnten Tätigkeiten im Sportsektor beziehen" ersetzt. 4. In Nr.4 Buchstabe j) wird das Wort "Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 30 Nr. 1 erwähnte Entlohnungen" ersetzt und werden die Wörter "für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR" durch die Wörter "für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR brutto" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Setzen in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) und 4 Buchstabe j) erwähnte Einkünfte sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, wird jeder dieser Bestandteile proportional auf den Bruttobetrag von 12.300 EUR angerechnet und anschliessend wird der nicht angerechnete Restbetrag gemäss dem Besteuerungssystem, das auf jeden dieser Bestandteile anwendbar ist, besteuert." Art. 30 - Artikel 178 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: "§ 5 - In Abweichung von § 1 werden folgende Beträge nicht indexiert: 1. die in Artikel 38/1 erwähnten Beträge, 2.der in Artikel 53 Nr. 14 erwähnte Betrag, 3. die in Artikel 67ter § 1 erwähnten Beträge des Bruttotageslohns oder -stundenlohns." Art. 31 - Artikel 228 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. Juli 1994 und 30. Januar 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22.

Dezember 1998, 15. Dezember 2004, 25. April 2006, 25. April 2007, 11.

Dezember 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Nr.6 werden die Wörter "in Artikel 23 § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte Entlohnungen, Pensionen, Renten und Zulagen" durch die Wörter "in Artikel 23 § 1 Nr. 4 erwähnte Entlohnungen" ersetzt. 2. Eine Nr.7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7bis. in Artikel 23 § 1 Nr. 5 erwähnte Pensionen, Renten und Zulagen, die gezahlt oder zuerkannt werden: a) von einem Einwohner des Königreichs, b) von einer inländischen Gesellschaft oder einer Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien liegt, c) vom Belgischen Staat, von den belgischen Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden, d) von einer Niederlassung, über die ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder in Belgien verfügt, e) von einem anderen als den vorerwähnten Schuldnern, wenn: - die Beiträge oder Prämien, die für die Bildung der Pension, Rente oder Zulage gezahlt wurden, für den Schuldner dieser Beiträge oder Prämien zu einem Steuervorteil im Bereich der Einkommensteuer geführt haben oder - die Berufstätigkeit, aufgrund deren die Pension, Rente oder Zulage gezahlt oder zuerkannt wird, ganz oder teilweise in Belgien ausgeübt wurde,". Art. 32 - In Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 25.

April 2007 und 22. Dezember 2008, werden die Wörter "7 und 9 Buchstabe h) " durch die Wörter "7, 7bis und 9 Buchstabe h) " ersetzt. Art. 33 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "Die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 7 erwähnten Beträge" durch die Wörter "Die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Beträge" ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 34 - A. Artikel 248 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "1. in Abweichung von Artikel 232: a) auf Gewinne oder Profite, die von Gesellschaftern oder Mitgliedern einer zivilrechtlichen Gesellschaft oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 229 § 3 erzielt oder bezogen werden, b) auf Entlohnungen, die aufgrund einer an Bord eines belgischen Handelsschiffes ausgeübten Tätigkeit von Seeleuten bezogen werden, die nicht im Pool der Seeleute der Handelsmarine eingetragen sind,". B. In Artikel 248 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch vorliegendes Gesetz, werden die Wörter "im Pool der Seeleute der Handelsmarine" durch die Wörter "in der in Artikel 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Liste" ersetzt.

Art. 35 - Artikel 16 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2009.

Artikel 28 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 5 Nr. 1 und 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 erhaltenen Vorteile anwendbar.

Die Artikel 13 und 14 sind auf die ab dem 1. Januar 2009 tatsächlich gezahlten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2009.

Die Artikel 17 und 18 sind auf die ab dem 1. Januar 2009 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar.

Die Artikel 28 Nr. 1, 3 und 4, 29, 31, 32 und 34 Buchstabe A sind auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 34 Buchstabe B wird wirksam mit 1. Juli 2009.

Die Artikel 2, 4, 6 Buchstabe A, 9, 10, 23 bis 26, 30 und 33 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar, wobei die Abänderung, die durch Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes an Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 angebracht wird und durch die 1 EUR pro Mahlzeitscheck als Werbungskosten abzugsfähig wird, erst mit 1.

Februar 2009 wirksam wird.

Artikel 11 ist auf Anlagen anwendbar, die während eines an das Steuerjahr 2010 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden.

Die Artikel 19 und 20 sind ab dem 1. Januar 2010 anwendbar im Falle des Erwerbs eines Elektrofahrzeugs erwähnt in Artikel 14528 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes wieder aufgenommen wird.

Artikel 6 Buchstabe B ist ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar.

KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen Abschnitt 1 - Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen Art. 36 - In Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2008, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. die Interkommunalen, die dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 über die Interkommunalen unterliegen, die Interkommunalen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen Interkommunalen unterliegen, die Zusammenarbeitsverbände - mit Ausnahme der interlokalen Vereinigungen -, die dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6. Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, unterliegen, und die Projektvereinigungen, die dem Dekret der Wallonischen Region vom 19.

Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unterliegen,".

Art. 37 - Artikel 202 § 2 Absatz 4 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "2. die von den in Artikel 180 Nr. 1 erwähnten Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen gewährt oder zuerkannt werden,".

Art. 38 - In Artikel 203 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "die von Interkommunalen gewährt oder zuerkannt werden, die dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 unterliegen" durch die Wörter "die von den in Artikel 180 Nr. 1 erwähnten Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen gewährt oder zuerkannt werden" ersetzt.

Art. 39 - Im französischen Text von Artikel 220 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "les centres publics d'aide sociale" durch die Wörter "les centres publics d'action sociale" ersetzt.

Art. 40 - Artikel 224 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In Artikel 180 Nr.1 erwähnte Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbände und Projektvereinigungen sind ebenfalls steuerpflichtig auf den Gesamtbetrag der Summen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen als Dividenden zuerkannt werden, ausschliesslich der Dividenden, die dem Staat, den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren und anderen weiter oben bestimmten Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden oder Projektvereinigungen zuerkannt werden." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "von diesen Interkommunalen" und den Wörtern "in Bezug auf Tätigkeiten zuerkannt werden" die Wörter ", Zusammenarbeitsverbänden oder Projektvereinigungen" eingefügt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "der in Artikel 35 des Gesetzes vom 28.Dezember 1990 erwähnten Sondersteuer unterliegen oder" gestrichen.

Art. 41 - Im französischen Text von Artikel 255 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "aux centres publics d'aide sociale" durch die Wörter "aux centres publics d'action sociale" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 264 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "den Interkommunalen, die dem Gesetz vom 22.Dezember 1986 unterliegen und" durch die Wörter "den in Artikel 180 Nr. 1 erwähnten Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden und Projektvereinigungen," ersetzt. 2. Im französischen Text von Buchstabe a) werden die Wörter "centres publics d'aide sociale" jeweils durch die Wörter "centres publics d'action sociale" ersetzt.3. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) von einer Interkommunalen, einem Zusammenarbeitsverband oder einer Projektvereinigung erwähnt in Artikel 180 Nr.1 einer anderen Interkommunalen, einem anderen Zusammenarbeitsverband oder einer anderen Projektvereinigung wie weiter oben bestimmt gewährt oder zuerkannt wird,".

Art. 43 - Die Artikel 36 bis 38, 40 Nr. 1 und 2 und 42 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit 17. Februar 1997 in Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Interkommunalen erwähnt im Dekret der Wallonischen Region vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen Interkommunalen, mit 10. November 2001 in Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Zusammenarbeitsverbände erwähnt im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 6.Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, und mit 23. August 2006 in Bezug auf die Anpassungen hinsichtlich der Projektvereinigungen erwähnt im Dekret der Wallonischen Region vom 19. Juli 2006 zur Abänderung des Buches V des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung hinsichtlich der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden.

Artikel 40 Nr. 3 wird wirksam mit 1. Januar 2001.

Abschnitt 2 - Massnahmen für kleine Gesellschaften Art. 44 - In Artikel 185quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, werden die Wörter "die aufgrund der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmten Kriterien für das Steuerjahr, auf das sich der Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen werden, als kleine Gesellschaften gelten" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kosten gemacht oder getragen werden, als kleine Gesellschaften gelten" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 194quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Die Investitionsrücklage, die nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums von Gesellschaften gebildet wird, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf diesen Besteuerungszeitraum bezieht, als kleine Gesellschaften gelten, wird in Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend vorgesehen sind, nicht als Gewinn betrachtet." Art. 46 - In Artikel 196 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 31.

Juli 2004, werden die Wörter "die auf der Grundlage der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmten Kriterien für das Steuerjahr in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, nicht als kleine Gesellschaften gelten" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, nicht als kleine Gesellschaften gelten" ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 201 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "die auf der Grundlage der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, als kleine Gesellschaften gelten" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, als kleine Gesellschaften gelten" ersetzt. Art. 48 - In Artikel 205quater § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter "die auf der Grundlage der in Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr in Bezug auf den Besteuerungszeitraum" durch die Wörter "die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht" ersetzt.

Art. 49 - Artikel 218 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten, schulden keine Erhöhung auf die Steuer, die sich auf die ersten drei Geschäftsjahre ab ihrer Gründung bezieht." Art. 50 - Die Artikel 44 bis 49 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.

Ab dem 1. Januar 2009 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 44 bis 49.

Abschnitt 3 - Anpassungen in Bezug auf die Reorganisation von Unternehmen Art. 51 - In Artikel 229 § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden zwischen dem Wort "Investitionsabzüge," und dem Wort "Kapitalzuschüsse" die Wörter "Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital," eingefügt.

Art. 52 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 21. Dezember 1994, 30. Januar 1996, 16.

April 1997, 22. Dezember 1998, 14. Januar 2003, 27. Dezember 2004, 25.

April 2007 und 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. ist die Besteuerung nicht auf den Restbetrag anwendbar in dem Masse, wie die Einbringungen durch neue Aktien oder Anteile vergütet werden, oder in dem Masse, wie im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines damit gleichgesetzten Vorgangs die vor dem Vorgang in der belgischen Niederlassung der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft vorhandenen steuerfreien Rücklagen von der übernehmenden oder begünstigten inländischen Gesellschaft oder in einer belgischen Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten innereuropäischen Gesellschaft übernommen werden." 2. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bestandteile, die in" und den Wörtern "einer belgischen Niederlassung genutzt werden" die Wörter "einer inländischen Gesellschaft oder" eingefügt. 3. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "In dem in Absatz 1 erwähnten Fall werden Abschreibungen, Investitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der übernehmenden oder begünstigten inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung der übernehmenden oder begünstigten innereuropäischen Gesellschaft zu berücksichtigen sind, bestimmt, als ob dieser Vorgang nicht stattgefunden hätte." 4. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Abschreibungen, Investitionsabzüge, Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, Abzüge für Risikokapital, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der inländischen Gesellschaft zu berücksichtigen sind, werden bestimmt, als ob der Einbringungsvorgang nicht stattgefunden hätte." Art. 53 - Artikel 51 wird wirksam mit 12. Januar 2009.

In Bezug auf abgeschlossene Vorgänge wird Artikel 52 Nr. 1, 2 und 3 wirksam mit 12. Januar 2009.

In Bezug auf Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung und Abzüge für Risikokapital ist Artikel 52 Nr. 4 ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar.

Abschnitt 4 - Abänderung der Bedingung in Bezug auf die Beteiligung Art. 54 - Artikel 202 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird aufgehoben.

Art. 55 - Artikel 54 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.

Ab dem 1. Januar 2009 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 54.

Abschnitt 5 - Sonstige Abänderungen Art. 56 - Artikel 186 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder Liquidation" gestrichen und die Wörter "durch die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften" durch die Wörter "im Gesellschaftsgesetzbuch" ersetzt.2. In Nr.4 werden die Wörter "oder Liquidation" gestrichen.

Art. 57 - In Artikel 192 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte für einen Abzug von den Gewinnen gemäss den Artikeln 202 § 1 und 203 in Betracht kommen" durch die Wörter "Mehrwerte, die in Bezug auf Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte für einen Abzug von den Gewinnen gemäss den Artikeln 202 § 1 und 203 in Betracht kommen, verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Gesellschaft festgestellt werden" ersetzt.

Art. 58 - Artikel 198 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "in Artikel 183bis des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "in Artikel 183bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. 2. In Nr.6 werden die Wörter "in den Artikeln 201-3 bis 201-9 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "in den Artikeln 201/3 bis 201/9 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. 3. In Nr.8 werden die Wörter "in Artikel 183duodecies des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "in Artikel 183duodecies des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. 4. Nummer 9 wird aufgehoben. Art. 59 - In Artikel 205ter § 4 Nr. 2 und 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter "den Buchwert" jeweils durch die Wörter "den Nettobuchwert" ersetzt.

Art. 60 - In Artikel 205quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird das Wort "Jahre" durch das Wort "Besteuerungszeiträume" ersetzt.

Art. 61 - In Artikel 205novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter "wird der in Artikel 205quinquies erwähnte Zeitraum von sieben Jahren um die Anzahl ganzer Jahre verlängert" durch die Wörter "wird die in Artikel 205quinquies erwähnte Dauer der Übertragung auf die sieben folgenden Besteuerungszeiträume um die Anzahl Besteuerungszeiträume verlängert" ersetzt.

KAPITEL 3 - Begriff "Wertpapierbörse" im Bereich Mobiliensteuervorabzug Art. 62 - Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

Februar 1998, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen ist unter Wertpapierbörse ein in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 und 6 dieses Gesetzes erwähnter geregelter Markt zu verstehen.

Einem geregelten Markt für Wertpapiere gleichgesetzt wird ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, wenn dieses System von einem Marktunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes betrieben wird." Art. 63 - In Bezug auf die in Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe d) letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gleichsetzung wird Artikel 62 wirksam mit 1. November 2007.

KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen in Bezug auf Festlegung und Eintreibung der Steuern Art. 64 - Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort "Entlohnungen" jeweils durch die Wörter "in Artikel 30 Nr. 1 erwähnte Entlohnungen" ersetzt. 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die verwendeten Beträge dürfen nur zur Hälfte aus Löhnen bestehen, die jungen Sportlern gezahlt oder zuerkannt werden." 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Bei Ablauf der vorerwähnten Frist müssen nicht gemäss Absatz 2 und 3 verwendete Beträge erhöht um die gemäss Artikel 414 berechneten Verzugszinsen der Staatskasse zugeführt werden." Art. 65 - Artikel 298 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "ist nicht auf den Berufssteuervorabzug anwendbar" durch die Wörter "ist weder auf den Mobiliensteuervorabzug noch auf den Berufssteuervorabzug anwendbar" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 2 ist auch nicht auf Steuern, die in Artikel 1 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnt sind, anwendbar, wenn sie nicht innerhalb der in Artikel 413 erwähnten Frist gezahlt werden." Art. 66 - Artikel 304 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "und 248 Absatz 1" durch die Wörter "und 248 § 1" ersetzt. 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Für Einwohner des Königreichs wird der eventuelle Überschuss der in den Artikeln 134 § 3 und 156bis erwähnten Steuergutschriften, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen, der in den Artikeln 270 bis 272 erwähnten Berufssteuervorabzüge, der in den Artikeln 279 und 284 erwähnten tatsächlichen oder fiktiven Mobiliensteuervorabzüge und der in Artikel 289ter erwähnten Steuergutschrift gegebenenfalls auf die Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet und wird der Restbetrag erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt." Art. 67 - In Artikel 376 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.

August 2001, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. den in Artikel 304 § 2 erwähnten Überschuss der Steuergutschriften, Vorabzüge und Vorauszahlungen, sofern dieser Überschuss von der Verwaltung festgestellt wurde oder vom Steuerschuldner oder von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, der Verwaltung mitgeteilt wurde innerhalb fünf Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres, zu dem die Steuer gehört, auf die diese Steuergutschriften, Vorabzüge und Vorauszahlungen anrechenbar sind,".

Art. 68 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften" durch die Wörter "des Gesellschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 69 - In Artikel 466 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 10. August 2001, wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- vor Anrechnung der in den Artikeln 134 § 3 und 156bis erwähnten Steuergutschriften, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen und der Vorabzüge, des Pauschalanteils ausländischer Steuer und der Steuergutschriften erwähnt in den Artikeln 277 bis 296,".

Art. 70 - Artikel 64 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

KAPITEL 5 - Abänderung im Bereich der Festlegung des Katastereinkommens Art. 71 - In Artikel 475 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden zwischen den Wörtern "öffentlichen Diensten und Einrichtungen" und dem Wort "verlangen" die Wörter "und von Landmesser-Gutachtern im Rahmen der gesetzmässigen Ausübung ihrer geschützten Tätigkeiten" eingefügt.

KAPITEL 6 - Bestätigung verschiedener Erlasse Art. 72 - Mit Wirkung am Datum ihres jeweiligen Inkrafttretens werden bestätigt: 1. der Königliche Erlass vom 18.März 2008 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 2. der Königliche Erlass vom 8.April 2008 zur Gewährung einer zusätzlichen Ermässigung des Berufssteuervorabzugs für Werbungskosten, 3. der Königliche Erlass vom 18.Juni 2008 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 4. der Königliche Erlass vom 16.Juli 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2007 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs und der flämischen pauschalen Ermässigung des Berufssteuervorabzugs, 5. der Königliche Erlass vom 9.September 2008 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 6. der Königliche Erlass vom 5.Dezember 2008 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 7. der Königliche Erlass vom 11.Januar 2009 zur Gewährung der flämischen pauschalen Ermässigung hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 8. der Königliche Erlass vom 2.Februar 2009 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 9. der Königliche Erlass vom 6.April 2009 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, 10. der Königliche Erlass vom 6.April 2009 zur Gewährung einer zusätzlichen Ermässigung des Berufssteuervorabzugs für Werbungskosten, 11. der Königliche Erlass vom 14.April 2009 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs.

Art. 73 - Artikel 72 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

TITEL 3 - Mehrwertsteuer EINZIGES KAPITEL - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 74 - Der Königliche Erlass vom 12. Oktober 2008 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1.

Januar 2009, dem Datum seines Inkrafttretens. (...) TITEL 5 - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 95 - In Artikel 44 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird das Wort "Pakets" durch das Wort "Basispakets" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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