Etaamb.openjustice.be
Loi du 22 décembre 2016
publié le 03 octobre 2017

Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017013388
pub.
03/10/2017
prom.
22/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/22/2017013388/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2016. - Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants (Moniteur belge du 6 janvier 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Königlichem Erlass Nr.38": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27.

Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, 2. "Selbständigem": in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr.38 erwähnte Selbständige, 3. "Helfer": in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr.38 erwähnte Helfer, die nicht mithelfender Ehepartner sind, 4. "mithelfendem Ehepartner": in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr.38 erwähnte mithelfende Ehepartner, 5. "Antragsteller": Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner, die einen Antrag auf Erlangung des im vorliegenden Gesetz erwähnten Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen einreichen, 6."Anspruchsberechtigtem": Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner, die den im vorliegenden Gesetz erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen geltend machen, 7. "Sozialversicherungskasse": die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses Nr.38 erwähnte Sozialversicherungskasse für Selbständige, 8. "Landesinstitut": das in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr.38 erwähnte Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, 9. "finanzieller Leistung": die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Leistung, 10."sozialrechtlichem Anspruch": aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuerkannte Ansprüche.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz führt einen Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen ein, der sich zusammensetzt aus: 1. einer finanziellen Leistung und 2.der Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Ansprüche in Sachen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: 1. Selbständige, über die der Konkurs eröffnet worden ist, und Geschäftsführer, Verwalter und aktive Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, 2.Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, deren gütlicher Schuldenregelungsplan im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung gerichtlich homologiert worden ist, denen im Sinne des Gesetzes vom 5.

Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ein gerichtlicher Schuldenregelungsplan auferlegt worden ist oder deren Schuldenregelungsplan im Sinne dieses Gesetzes angepasst oder revidiert worden ist, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem die selbständige Tätigkeit eingestellt wurde, 3. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die aus bestimmten von ihrem Willen unabhängigen Gründen gezwungen sind, jede selbständige Tätigkeit zu unterbrechen, 4.Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und jede selbständige Tätigkeit offiziell einstellen.

KAPITEL 3 - Bedingungen Art. 5 - § 1 - Um den in Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen geltend machen zu können, müssen die in Artikel 4 erwähnten Selbständigen, Helfer und mithelfenden Ehepartner folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllen: 1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr.38 für die vier Quartale unmittelbar vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der Umstand eingetreten ist, nachweisen, 2. für den in Nr.1 erwähnten Zeitraum zur Entrichtung der in den Artikeln 12 § 1, 12 § 1ter oder 13bis § 2 Nr. 1 oder 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Beiträge verpflichtet sein, 3. die in Nr.2 erwähnten Beiträge während des Zeitraums von sechzehn Quartalen vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der Umstand eingetreten ist, für mindestens vier Quartale tatsächlich gezahlt haben, 4. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, keine Berufstätigkeit ausüben, 5.ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können, 6. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen in Belgien haben. § 2 - Unter dem in § 1 erwähnten "Umstand" versteht man: 1. in den in Artikel 4 Nr.1 erwähnten Fällen das Konkurseröffnungsurteil, 2. in den in Artikel 4 Nr.2 und 4 erwähnten Fällen die Einstellung der selbständigen Tätigkeit, 3. in den in Artikel 4 Nr.3 erwähnten Fällen den Beginn der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit.

Art. 6 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen nur geltend machen, sofern sie: 1. in den in Artikel 4 Nr.1 erwähnten Fällen nicht auf der Grundlage der Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, 2. in den in Artikel 4 Nr.2 erwähnten Fällen im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom 5. Juli 1998 ihre Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert haben, 3. in den in Artikel 4 Nr.3 und 4 erwähnten Fällen den Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen nicht infolge betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen erlangt haben.

KAPITEL 4 - Gewährungszeitraum Art. 7 - § 1 - Der Zeitraum für die Gewährung der finanziellen Leistung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. § 2 - Der Zeitraum für die Gewährung der sozialrechtlichen Ansprüche beginnt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und 2.vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft.

Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen.

KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Beantragungsverfahren Art. 8 - § 1 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner müssen ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse einreichen, der sie zuletzt angeschlossen waren.

Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Antrag spätestens innerhalb des zweiten Quartals nach dem Quartal eingereicht werden, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. § 2 - Der Antrag muss per Einschreibebrief, durch Hinterlegung eines Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung oder, wenn möglich, auf elektronischem Wege gemäß den im Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde bestimmten Modalitäten und Bedingungen eingereicht werden.

Die Sozialversicherungskasse registriert jeden auf die vorerwähnte Weise eingereichten Antrag im Datennetz des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet wird.

Wenn der Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, gilt das Datum des Poststempels als Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist.

Wenn der Antrag durch Hinterlegung eines Antrags eingereicht worden ist, registriert die Sozialversicherungskasse den Antrag unverzüglich und händigt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus, in der das Registrierungsdatum angegeben ist. Das Registrierungsdatum gilt als Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist.

Wenn der Antrag auf elektronischem Wege eingereicht wird, gilt das Datum der elektronischen Versendung als Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist. § 3 - Die Sozialversicherungskasse fordert den Antragsteller unverzüglich auf, binnen dreißig Tagen ein Auskunftsformular ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und zurückzuschicken.

Abschnitt 2 - Beschluss Art. 9 - Die Sozialversicherungskasse überprüft, ob die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erfüllt sind.

Die Sozialversicherungskasse notifiziert dem Antragsteller den Beschluss per Einschreibebrief. Wird der Antrag abgelehnt, werden die Gründe und die Möglichkeiten einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht in dieser Notifizierung angegeben.

Die Sozialversicherungskasse registriert den Beschluss im Datennetz des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet wird.

Sobald die Sozialversicherungskasse einen Beschluss gefasst hat, zahlt sie, wenn nötig, die finanzielle Leistung aus.

Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der finanziellen Leistung Art. 10 - § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung entspricht dem monatlichen Betrag der Mindestpension eines Selbständigen, der die Bedingungen von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erfüllt, wie in Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnt.

Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den höheren monatlichen Betrag der Mindestpension eines Selbständigen, der die Bedingungen von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 erfüllt, wie in Buch III Titel IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnt, Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter mit Familienlasten" im Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist.

Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. Solange die Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche Bescheinigung verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den monatlichen Betrag der Mindestpension eines Selbständigen gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72. Wenn sich auf der Grundlage der erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen. § 2 - Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb des Zeitraums für die Gewährung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" im Sinne von § 1 erhält oder verliert, wird der monatliche Betrag ab dem Monat nach Eintreten dieser Begebenheit geändert.

Abschnitt 4 - Änderungen Art. 11 - § 1 - Sobald die Sozialversicherungskasse von irgendeinem Sachverhalt Kenntnis erhält, der ein Hindernis für den Anspruch auf die in Artikel 3 erwähnten Überbrückungsmaßnahmen darstellt, notifiziert die Sozialversicherungskasse einen neuen mit Gründen versehenen Beschluss per Einschreibebrief. Die Sozialversicherungskasse registriert jeden neuen Beschluss im Datennetz des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet wird. § 2 - Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, der Sozialversicherungskasse binnen fünfzehn Kalendertagen jede Begebenheit mitzuteilen, die möglicherweise Einfluss auf die finanzielle Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat. § 3 - Jede Änderung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen wird wirksam: 1. für die in Artikel 3 Nr.1 erwähnte finanzielle Leistung am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Änderung, 2. für die in Artikel 3 Nr.2 erwähnten sozialrechtlichen Ansprüche am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Änderung. § 4 - Die finanzielle Leistung wird während des ganzen Monats, in dem eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder des ganzen Monats, in dem Anspruch auf ein Ersatzeinkommen erhoben werden kann, ausgesetzt.

Abschnitt 5 - Rückforderung Art. 12 - Die Sozialversicherungskasse muss unrechtmäßig ausgezahlte Beträge zurückfordern, notfalls auf dem Klageweg. Zurückgeforderte Beträge werden dem Landesinstitut überwiesen.

Wenn der Anspruchsberechtigte den Bestimmungen von Artikel 6 nicht entspricht oder er wissentlich und willentlich seiner Sozialversicherungskasse nicht gemäß Artikel 11 § 2 jede Begebenheit mitgeteilt hat, die möglicherweise Einfluss auf die finanzielle Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat, wird zudem die finanzielle Leistung, die er bezogen hat, vollständig von der Sozialversicherungskasse zurückgefordert, die ihm diese finanzielle Leistung ausgezahlt hat.

Art. 13 - Das Landesinstitut kann ganz oder teilweise von der Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter finanzieller Leistungen absehen.

Ein solcher Verzicht ist nur möglich, wenn: 1. der Schuldner bedürftig ist oder sich in einer Situation befindet, die der Bedürftigkeit nahekommt, 2.die geringe Höhe des zurückzufordernden Betrags die Entstehung von Kosten nicht rechtfertigt, 3. die Rückforderung aus der Berichtigung eines von der zuständigen Sozialversicherungskasse oder einer anderen Einrichtung für soziale Sicherheit begangenen Fehlers hervorgeht. Art. 14 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse unrechtmäßig ausgezahlt worden ist und sich die Rückforderung des unrechtmäßig ausgezahlten Betrags als unmöglich herausstellt, wird die Sozialversicherungskasse durch Beschluss des für das Sozialstatut der Selbständigen zuständigen Ministers dafür verantwortlich erklärt und gehen die betreffenden Beträge zu Lasten des Aufkommens der Beiträge, die zur Deckung der Verwaltungskosten der betreffenden Sozialversicherungskasse bestimmt sind.

Abschnitt 6 - Verjährung Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 1 Absatz 2 verjährt der Anspruch auf Zahlung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten finanziellen Leistung in drei Jahren.

Die Frist von drei Jahren setzt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal ein, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt.

Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung durch einen per Einschreibebrief bei der zuständigen Sozialversicherungskasse eingereichten Antrag auf Auszahlung unterbrochen. Die Unterbrechung ist für drei Jahre gültig und darf erneuert werden.

Die zuständige Sozialversicherungskasse darf in keinem Fall von der im vorliegenden Artikel festgelegten Verjährung absehen.

Art. 16 - Der Anspruch auf Rückforderung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten unrechtmäßig ausgezahlten finanziellen Leistung verjährt in drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung.

Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung durch die Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Leistungen, die dem Schuldner per Einschreibebrief notifiziert wird, unterbrochen.

Die Verjährungsfrist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlte finanzielle Leistung aufgrund betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurde, oder wenn der Anspruchsberechtigte die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung nicht eingehalten hat.

Abschnitt 7 - Beauftragung Art. 17 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende Modalitäten festlegen: 1. Situationen, die aufgrund von Artikel 4 Nr.3 und 4 berücksichtigt werden können, 2. Art und Weise, wie der Nachweis einer Situation aufgrund von Artikel 4 Nr.3 und 4 erbracht werden kann, 3. Angaben, die von der Sozialversicherungskasse aufgrund von Artikel 4 Nr.3 und 4 überprüft werden müssen, 4. Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen wird, dass die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit in den in Artikel 4 Nr.3 erwähnten Fällen begonnen hat, 5. unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 3 Verknüpfung der Dauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen mit dem Zeitraum, während dessen Selbstständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner Pensionsansprüche im Sozialstatut der Selbständigen erworben haben, 6.dass in Abweichung von Artikel 10 § 1 mithelfenden Ehepartnern ein niedrigerer Betrag der finanziellen Leistung gewährt wird, 7. Bedingungen, die eine Abweichung von Artikel 5 § 1 Nr.4 und Artikel 11 § 4 ermöglichen.

KAPITEL 6 - Abänderungsbestimmungen Art. 18 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen] Art. 21 - Artikel 32 Absatz 1 Nr. 6ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: "6ter. Selbständige, die die Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Ansprüche im Rahmen des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen, wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnt, während höchstens vier Quartalen geltend machen.

Was die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Selbständigen, Helfer oder mithelfenden Ehepartner betrifft, beginnt dieser Zeitraum von vier Quartalen am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der in Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Umstand eintritt,".

Art. 22 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.

November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen] KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 24 - § 1 - [Übergangsbestimmung] § 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Umstände, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintreten.

Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

^