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Loi du 22 juillet 1985
publié le 14 août 2012

Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000484
pub.
14/08/2012
prom.
22/07/1985
ELI
eli/loi/1985/07/22/2012000484/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 JUILLET 1985. - Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 31 août 1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 11 juillet 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/07/2000 pub. 04/10/2000 numac 2000011352 source ministere des affaires economiques Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire fermer modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 4 octobre 2000); - la loi du 13 novembre 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/11/2011 pub. 01/12/2011 numac 2011011417 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire fermer modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 1er décembre 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de Traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 22. JULI 1985 - Gesetz über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie TITEL 1 - Massnahmen zur Anwendung des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) "Pariser Übereinkommen": das am 29.Juli 1960 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und das am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, b) "Zusatzübereinkommen": das am 31.Januar 1963 in Brüssel unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen und das am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Zusatzübereinkommen, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, c) "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich Versicherungen auf dem Gebiet der Kernenergie gehören, d) den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe, e) "Kernanlage": der in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmte Begriff, einschliesslich aller Anlagen, die zur Entsorgung von Kernmaterialien während der Phase vor der Abschaltung der Anlage bestimmt sind, wobei jede Einheit eine Kernanlage im Sinne des vorliegenden Gesetzes darstellt. Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage haftet, sofern das Ereignis im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats beziehungsweise Nichtvertragsstaats, auf hoher See oder im Luftraum darüber eingetreten ist und die Schäden entstanden sind im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder auf hoher See oder im Luftraum darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder die Schäden einem Staatsangehörigen eines dieser Staaten auf hoher See oder im Luftraum darüber entstanden sind, und zwar unter den in Artikel 2 Absatz a) ii) 3. des Zusatzübereinkommens vorgesehenen Bedingungen. § 2 - Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Schäden ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis im Sinne von § 1 verursacht werden und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten entstehen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Küstengewässer als Teil des Hoheitsgebiets angesehen.

KAPITEL 2 - Kernanlagen und Inhaber Art. 3 - Als Inhaber im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird angesehen, wer in einer Kernanlage Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle besitzt oder verwendet oder wer Kernmaterialien, die für seine Anlagen bestimmt sind, übernimmt.

Die Haftung obliegt dem Inhaber bis zur vollständigen Abschaltung der Kernanlage.

Der König legt unter Berücksichtigung der von Ihm bestimmten Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem die Abschaltung einer jeden Kernanlage feststeht.

Art. 4 - [Befinden sich mehrere Kernanlagen beziehungsweise eine Kernanlage und jede sonstige Anlage, in der sich radioaktive Stoffe befinden, auf demselben Gelände und werden sie von demselben Inhaber betrieben, werden sie für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als einzige Kernanlage angesehen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4.

Oktober 2000)] KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Haftung Art. 5 - Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes für die durch ein nukleares Ereignis verursachten Schäden.

Er haftet selbst dann für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf eine Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.

Ist das Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zurückzuführen, haftet er nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden.

Art. 6 - Der Inhaber einer Kernanlage: 1. haftet weder für Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, noch für Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen, 2.haftet für Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen für die bei einer Beförderung verursachten Schäden haftet.

Der Ersatz für diesen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung des Inhabers für anderen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Betrag liegt.

Art. 7 - [Der Schadenshöchstbetrag, bis zu dem der Inhaber haftet, beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf [1,2 Milliarden EUR].

Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus einem der folgenden Gründe erhöhen beziehungsweise vermindern: 1. um den Betrag real konstant zu halten, 2.um der Leistung und der Art der Kernanlage oder dem Umfang der Beförderung Rechnung zu tragen, 3. um den Verpflichtungen gerecht zu werden, die sich für Belgien aus internationalen Übereinkommen und Verträgen sowie aus Empfehlungen der gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständigen Organe ergeben. [Die gemäss Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Beträge dürfen für eine Beförderung nicht unter 80 Millionen EUR und für Kernanlagen nicht unter 70 Millionen EUR liegen.]] [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4.

Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13.

November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)] KAPITEL 4 - Deckung der zivilrechtlichen Haftung und Anerkennung des Inhabers Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäss Artikel 10 Absätze (a) und (b) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Betrag deckt.Er ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem Schadensfall zu erneuern.

Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (b) des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig ist, ist der Minister.

Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.

Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ist es dem Inhaber einer Kernanlage verboten, Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle zu besitzen oder zu verwenden und Kernmaterialien, die für diese Anlage bestimmt sind, zu übernehmen, wenn er vorab nicht als Inhaber gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den vom König erlassenen Regeln anerkannt ist.

Art. 10 - Die Anerkennung als Inhaber wird vom König gewährt, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er zur Deckung seiner Haftung über eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit im Sinne von Artikel 8 verfügt.

Im Erlass zur Gewährung der Anerkennung kann die Dauer dieser Anerkennung begrenzt werden.

Die Anerkennung ist widerruflich, wenn der Inhaber die in Artikel 8 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder seine Tätigkeit beendet.

Der Erlass zur Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der Anerkennung muss mit Gründen versehen sein.

Der Erlass zur Gewährung, Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der Anerkennung wird dem Inhaber von dem Minister oder seinem Beauftragten notifiziert. Binnen drei Monaten nach der Notifizierung wird er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Bei Widerrufung der Anerkennung unterliegt der Inhaber der in Artikel 8 erwähnten Verpflichtung so lange, wie er haftbar gemacht werden könnte.

Art. 11 - Der Minister darf den Inhaber jederzeit auffordern nachzuweisen, dass er den durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen nachkommt.

Art. 12 - Gemäss dem vorliegenden Gesetz ist der Staat für die von ihm betriebenen Kernanlagen haftbar.

Die in Artikel 8 vorgesehene Versicherungspflicht obliegt dem Staat nicht, wenn er Inhaber ist.

Beschlüsse des Staates, eine Kernanlage zu betreiben, werden im Belgischen Staatsblatt mitgeteilt.

Art. 13 - Der Minister legt ein Verzeichnis an, in dem die gemäss Artikel 10 gewährten Anerkennungen eingetragen werden. Dieses Verzeichnis umfasst insbesondere eine Karte, auf der der Standort und die Grenzen des Geländes einer jeden Kernanlage und eventuell die Grenzen des Geländes, auf dem mehrere angrenzende Kernanlagen gelegen sind, eingetragen sind.

Inhaber sind verpflichtet, dem Minister alle Änderungen, die die Anlagen beziehungsweise ihren Standort betreffen, mitzuteilen.

Die Grenzen einer Kernanlage sind Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn sie in diesem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Dieses steht der Öffentlichkeit an einem von dem Minister bestimmten Ort und in den Verwaltungen der Gemeinden zur Verfügung, auf deren Gebiet die betreffenden Anlagen gelegen sind.

Eine Liste der anerkannten Inhaber wird jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der vorliegende Artikel findet ebenfalls Anwendung auf alle Kernanlagen, die vom Staat betrieben werden.

KAPITEL 5 - Beförderung von Kernmaterialien Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen: 1. haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 4 des Pariser Übereinkommens für die Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung, 2.kann der Beförderer mit Zustimmung des Inhabers und des Ministers an Stelle des Inhabers für Schäden haften, die durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden sind, wenn die in Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

In diesem Fall gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, als Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage.

Art. 15 - Jeder Beförderer von Kernmaterialien muss eine Bescheinigung besitzen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist und belegt, dass die Bestimmungen von Artikel 8 eingehalten werden. Diese Bescheinigung muss den in Artikel 4 Absatz (c) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.

Art. 16 - Gemäss Artikel 7 Absatz (e) des Pariser Übereinkommens und unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz (f) dieses Übereinkommens ist die Durchfuhr von Kernmaterialien durch das belgische Hoheitsgebiet davon abhängig, dass der betreffende ausländische Inhaber mindestens dieselben Verpflichtungen eingeht wie die Verpflichtungen, die einem Inhaber einer Kernanlage im belgischen Hoheitsgebiet obliegen.

KAPITEL 6 - Schadenersatz Art. 17 - Die gesamte Entschädigung, die vom Inhaber für die durch ein nukleares Ereignis verursachten Schäden zu leisten ist, ist gemäss Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens auf den durch oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Höchstbetrag begrenzt.

Art. 18 - Haften gemäss dem vorliegenden Gesetz mehrere Inhaber für einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden.

Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes für einen von ihnen festgesetzt ist.

Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn durch oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten Betrag hinausgehen.

Art. 19 - Bei Anwendung des Zusatzübereinkommens wird, wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden den gemäss Artikel 7 festgelegten Betrag übersteigt, der Teil des Schadens, der höher ist als dieser Betrag, durch öffentliche Mittel ersetzt, die für einen anderen Zweck als für die Deckung der Haftung des Inhabers gemäss Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) sowie Artikel 3 Absatz f) des Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden.

Bei Anwendung von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes und gemäss Artikel 4 Absatz b) des Zusatzübereinkommens darf der Gesamtbetrag der aufgrund von Absatz 1 bereitgestellten öffentlichen Mittel den Unterschied zwischen dem in Artikel 3 Absatz b) iii) des Zusatzübereinkommens festgelegten höchsten Betrag und der Summe der für die verantwortlichen Inhaber festgesetzten Beträge nicht übersteigen.

Durch einen Königlichen Erlass können die Beträge in Landeswährung umgerechnet werden.

Art. 20 - Wenn die gesamten Entschädigungsleistungen im Rahmen der Mittel bleiben, die zu diesem Zweck durch das beziehungsweise aufgrund des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und der Artikel 17 und 19 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, werden sie gemäss dem allgemeinen Recht festgelegt. Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in Absatz 1 erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen, legt der König Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest.

Art. 21 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch im Fall eines nuklearen Ereignisses weiterhin den Gesetzesvorschriften mit Bezug auf die betreffende Regelung.

Insofern der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden nicht in Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des vorliegenden Gesetzes fordern.

Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Regelungen den Geschädigten eines nuklearen Ereignisses oder deren Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, machen innerhalb der in den Artikeln 17 und 19 vorgesehenen Grenzen gegen den Inhaber, dessen Versicherer, denjenigen, der ihm eine sonstige finanzielle Sicherheit gewährt hat, oder den Staat das Rückgriffsrecht geltend, über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen.

Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ersetzt der Staat Schäden, die nicht durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit ersetzt worden sind, bis zu dem Höchstbetrag, für den der Inhaber haftet.

In diesem Fall tritt der Staat in Bezug auf die von ihm gezahlten Beträge in alle Rechte und Ansprüche der Geschädigten ein.

Art. 23 - § 1 - Schadenersatzklagen gegen den Inhaber gemäss dem vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Jahren ab dem Ereignis erhoben werden.

Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen beziehungsweise Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben war und die nicht wiedererlangt worden sind, erlischt der Anspruch auf Entschädigung ebenfalls zehn Jahre nach dem nuklearen Ereignis; diese Frist darf jedoch auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Verlusts, des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an betragen. § 2 - Wenn ein nukleares Ereignis in Belgien Schäden verursacht hat, für die die Haftung gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes dem Inhaber obliegt, und diese Schäden erst festgestellt worden sind, nachdem der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels erloschen ist, jedoch bevor dreissig Jahre seit dem nuklearen Ereignis vergangen sind, ist der Staat verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen. § 3 - Der Anspruch verjährt in jedem Fall drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Inhabers Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn, zwanzig oder dreissig Jahren nicht überschritten werden. § 4 - Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrösserung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat.

Art. 24 - Wird das nukleare Ereignis beziehungsweise der Schaden vorsätzlich von dem Geschädigten verursacht, hat dieser keinen Anspruch auf Entschädigung.

KAPITEL 7 - Rückgriff Art. 25 - § 1 - Der Versicherer und derjenige, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, treten von Rechts wegen in das Rückgriffsrecht ein, das dem Inhaber durch Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens gewährt wird. Der belgische Staat tritt in dasselbe Recht ein, insofern er gemäss Artikel 22 Zahlungen an Stelle des Inhabers geleistet hat. § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 19 Zahlungen mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz a) des Zusatzübereinkommens über ein eigenes Rückgriffsrecht gegen Personen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens verklagt werden können.

Der belgische Staat ist befugt, diesen Rückgriff sowohl für Rechnung der anderen Vertragsstaaten, die öffentliche Mittel bereitgestellt haben, als auch für eigene Rechnung auszuüben. § 3 - Wenn aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes Zahlungen mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz b) des Zusatzübereinkommens und unter Berücksichtigung von Artikel 10 Absatz c) des Zusatzübereinkommens in Bezug auf diese Zahlungen über ein Rückgriffsrecht gegen den Inhaber zur Wiedererlangung der öffentlichen Mittel, sofern der Schaden, der Anlass zu diesen Zahlungen gegeben hat, auf einem nuklearen Ereignis beruht, das einem schwerwiegenden Fehler des Inhabers zuzuschreiben ist.

Fälle von schwerwiegenden Fehlern, die Anlass zu einer Klage gegen den Inhaber geben können, werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit von Kernanlagen und die technischen Betriebsbedingungen vom König bestimmt.

KAPITEL 8 - Verfahrensregeln für Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens Art. 26 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden in erster Instanz vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel, das in Zivilsachen tagt, gebracht.

Dies ist eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung.

Art. 27 - Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können Direktklage gegen den Versicherer oder denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, und in dem in Artikel 22 erwähnten Fall gegen den Staat erheben.

Art. 28 - § 1 - Der Staat kann jeder Klage beitreten, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes erhoben wird.

Ist der Staat nicht beigetreten, muss ihn der Kläger vor Schliessung der Verhandlung in das Verfahren heranziehen. § 2 - Urteile in einer Streitsache in Bezug auf einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden werden dem Inhaber, dem Geschädigten oder seinen Berechtigen, dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten oder in das Verfahren herangezogen worden sind.

Urteile in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber werden jedoch dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber wirksam, wenn feststeht, dass Letztere die Streitsache tatsächlich geleitet haben.

Der Versicherer beziehungsweise derjenige, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, kann den Inhaber in das Verfahren heranziehen, das der Geschädigte gegen ihn angestrengt hat.

Art. 29 - Der König regelt, wie die Abwicklung der Entschädigung durch die Versicherer und diejenigen, die eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht haben, kontrolliert wird. Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, unter denen Personen, die aufgrund des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens oder des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf Entschädigung haben, die Versicherungsverträge beziehungsweise Verträge in Sachen finanzielle Sicherheit einsehen können.

Art. 30 - Für die Abwicklung der Entschädigung gemäss Artikel 19 oder 22 kann der König ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Schlichtung festlegen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht vorausgehen muss.

TITEL 2 - Ergänzende Massnahmen Art. 31 - Im Fall einer Durchfuhr von Kernmaterialien, einschliesslich Lagerung, haftet der Beförderer für Schäden, die durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit diesen Materialien in Belgien verursacht worden sind und für die im Pariser Übereinkommen keine Entschädigungsregelung vorgesehen ist.

Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten Beförderer für anwendbar erklären.

Art. 32 - Im Fall von Besitz, Verwendung oder Beförderung von Quellen ionisierender Strahlungen, die der Anwendung des Pariser Übereinkommens nicht unterliegen, in einer Anlage, die der König als Kernanlage bezeichnet, haftet der Inhaber für Schäden, die allein durch die radioaktiven Eigenschaften beziehungsweise durch eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit anderen giftigen oder schädlichen Eigenschaften dieser ionisierenden Strahlen in Belgien verursacht worden sind.

Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten Inhaber für anwendbar erklären.

Art. 33 - Für den in Belgien entstandenen Schaden bestimmt der König, auf welche Weise der Staat den Teil der Entschädigung, der den aufgrund von Artikel 7 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, übernimmt, wenn Artikel 31 oder 32 des vorliegenden Gesetzes zur Anwendung kommt oder wenn - obschon die Haftung gemäss Titel 1 und dem Pariser Übereinkommen festgestellt wird - die im Zusatzübereinkommen vorgesehene Entschädigungsregelung nicht anwendbar ist.

Art. 34 - Der König kann gemäss den von Ihm bestimmten Regeln beschliessen, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, die im belgischen Hoheitsgebiet entstanden sind und durch ein nukleares Ereignis verursacht worden sind, für das der Inhaber einer im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats gelegenen Kernanlage haftet, wenn der Geschädigte in diesem Land keinen Ersatz für seinen Schaden erhalten kann.

TITEL 3 - Straf-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 35 - Verstösse gegen die Artikel 8, 9, 13 Absatz 2 und 15 oder gegen die Erlasse zur Ausführung der Artikel 31 und 32 werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstösse.

Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere kann der König auf Vorschlag der für Versicherungen, für Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und für nukleare Sicherheit zuständigen Minister - jeder für seinen Bereich - die Staatsbediensteten bestimmen, die befugt sind, die in Absatz 1 erwähnten Verstösse durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, zu ermitteln und festzustellen. [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 36 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 37 - [...] [Art. 37 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)]

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