Etaamb.openjustice.be
Loi du 22 novembre 2013
publié le 13 mars 2014

Loi modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000126
pub.
13/03/2014
prom.
22/11/2013
ELI
eli/loi/2013/11/22/2014000126/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 novembre 2013 modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital (Moniteur belge du 16 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich der Garantien für Gläubiger im Falle einer Reorganisation des Kapitals PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 613 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird der erste Satz wie folgt ergänzt: ", und für Schuldforderungen, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, die über die Kapitalherabsetzung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist." Art. 3 - In Artikel 684 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "noch nicht fällig ist," und den Wörtern "ungeachtet jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" die Wörter "oder hinsichtlich deren Schuldforderung vor der Generalversammlung, die über die Fusion beziehungsweise Aufspaltung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die zu fusionierende beziehungsweise die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist," eingefügt.

Art. 4 - Artikel 686 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: ", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, die über die Aufspaltung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist." Art. 5 - In Artikel 766 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "vor dieser Bekanntmachung entstanden ist und noch nicht fällig ist," und den Wörtern "ungeachtet jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" die Wörter "oder hinsichtlich deren Schuldforderung vor der Generalversammlung, die über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die einbringende Gesellschaft gerichtet ist," eingefügt.

Art. 6 - Artikel 767 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wie folgt ergänzt: ", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, die über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die einbringende Gesellschaft gerichtet ist." Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^