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Loi du 23 avril 2015
publié le 19 novembre 2015

Loi concernant la promotion de l'emploi. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000663
pub.
19/11/2015
prom.
23/04/2015
ELI
eli/loi/2015/04/23/2015000663/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 AVRIL 2015. - Loi concernant la promotion de l'emploi. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 4 à 20 de la loi 23 avril 2015 concernant la promotion de l'emploi (Moniteur belge du 27 avril 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 23. APRIL 2015 - Gesetz zur Beschäftigungsförderung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Lohnmäßigung Art. 2-3 [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf den Gesundheitsindex Art. 4 In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in allen Abkommen, unabhängig von ihrer Art, ist unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes der Ausdruck "der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte Preisindex" als "Gesundheitsindex" zu lesen, so wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit Art. 5 Das Gesetz vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Titel II Kapitel 1 wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich".2. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art.2bis - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung: a) auf Arbeitgeber und auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, b) auf Einrichtungen, die den öffentlichen Wirtschaftsunternehmen zugeordnet sind, so wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind." 3. Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art.7bis - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und seiner Ausführungserlasse findet die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, so wie sie in Ausführung der Artikel 6 § 1 und 7 § 1 bestimmt ist, während eines Zeitraums von zwei Jahren, der dem Zeitraum, der durch das in Artikel 6 § 4 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen gedeckt ist, oder dem in Artikel 7 § 1 erwähnten Königlichen Erlass entspricht, Anwendung auf die in Artikel 1 § 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen Wirtschaftsunternehmen." KAPITEL 4 - Strafbestimmungen Art. 6 Artikel 171 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 171 - Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Indexierungsmodus nicht eingehalten hat, der durch die Artikel 2 bis 2quater des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6.

Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgeschrieben ist.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." TITEL 3 - Ausführung des Sozialabkommens 2015-2016 KAPITEL 1 - Anstrengungen in Sachen Ausbildung Art. 7 Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 29. März 2012 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnte Erhöhung kann nicht auf Anstrengungen in Sachen Ausbildung in Bezug auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 angewandt werden." 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die in § 2 vorgesehene Verpflichtung wird für die Jahre 2015 und 2016 ausgesetzt. § 6 - Der in § 1 erwähnte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag wird für die Jahre 2015 und 2016 nicht eingenommen. § 7 - Der Prozentsatz in Bezug auf die Anstrengungen in Sachen Ausbildung, der im Zeitraum 2013-2014 erreicht worden ist, muss während des in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Aussetzungszeitraums konstant gehalten werden." KAPITEL 2 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 8 Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.

Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012 und 28. Juni 2013, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. ab dem 1. Januar 2016: 35.369,49 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = 100)." Art. 9 In Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 39 vom 31. März 1982 und Nr. 530 vom 31. März 1987, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der Eigenbeiträge für die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Personen." Abschnitt 2 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 10 Artikel 46 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 23. Oktober 1978, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der Eigenbeiträge für die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnten Personen." 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von Absatz 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt. TITEL 4 - Harmonisierung der Statute Arbeiter-Angestellte KAPITEL 1 - Arbeitslosigkeit Abschnitt 1 - Entlassungsausgleichsentschädigung Art. 11 Artikel 7 § 1sexies des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der in Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag ist" und den Wörtern "ein Arbeitsvertrag für Arbeiter" die Wörter "am 31. Dezember 2013" eingefügt. 2. Absatz 9 wird aufgehoben. Art. 12 Artikel 11 findet Anwendung auf alle ab Inkrafttreten dieses Artikels vorgenommenen Entlassungen.

Abschnitt 2 - Wiederbeschäftigungsentschädigung Art. 13 In Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 31. Dezember 2013, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 versteht man für Arbeitnehmer, für die das Beginndatum des ununterbrochenen Arbeitsvertrags vor dem 1. Januar 2014 liegt, unter Entlassungsentschädigung die Entlassungsentschädigung, die auf der Grundlage der in Gesetzen, Verordnungen und Abkommen festgelegten Regeln bestimmt wird, die am 31. Dezember 2013 gelten und im Falle einer an diesem Datum notifizierten Kündigung anwendbar sind, ohne dass die Fristen kürzer sein dürfen als die Fristen, die in Artikel 70 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26.Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen erwähnt sind." Art. 14 Artikel 13 findet Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels angekündigt worden ist.

KAPITEL 2 - Beitrag für den Jahresurlaub Art. 15 Jedes Jahr wird auf die in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mittel der Globalverwaltung ein Betrag erhoben und dem Landesamt für den Jahresurlaub übertragen, um die Ermäßigung des Quartalsbeitrags für den Jahresurlaub auszugleichen.

Art. 16 In Artikel 18 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 26.

Dezember 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Der in § 1 erwähnte Fonds wird ebenfalls durch eine Beihilfe aus den in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mitteln der Globalverwaltung in der Form einer besonderen Zuweisung gespeist, um die Ermäßigung des Quartalsbeitrags für den Jahresurlaub auszugleichen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag und die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe." KAPITEL 3 - Karenztag Art. 17 Artikel 92 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird aufgehoben.

TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Samstagsarbeit im Bausektor Art. 18 In Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26.

September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 28. April 2010, werden die Wörter "bis zu 64 Stunden" durch die Wörter "bis zu 96 Stunden" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen Art. 19 In Artikel 6/2 § 2 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2013, werden die Wörter "achtzehn Monaten" durch die Wörter "zweiundzwanzig Monaten" ersetzt.

TITEL 6 - Inkrafttreten Art. 20 Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8, 9 und 10, die am 1.

Januar 2016 in Kraft treten, von Artikel 19, der mit 31. Dezember 2014 wirksam wird, und der Artikel 15 und 16, die mit 1. April 2015 wirksam werden.

Für die Artikel 8, 9 und 10 kann der König das Inkrafttreten auf frühere als die in Absatz 1 erwähnten Daten festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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