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Loi du 23 janvier 2002
publié le 30 novembre 2012

Loi relative à la publicité pour les véhicules à moteur. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000662
pub.
30/11/2012
prom.
23/01/2002
ELI
eli/loi/2002/01/23/2012000662/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 JANVIER 2002. - Loi relative à la publicité pour les véhicules à moteur. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 23 janvier 2002 relative à la publicité pour les véhicules à moteur (Moniteur belge du 14 février 2002), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 23. JANUAR 2002 - Gesetz über die Werbung für Kraftfahrzeuge Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. "Werbung": jegliche Mitteilung mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf zu fördern, ungeachtet des Ortes oder der verwendeten Kommunikationsmittel, 2."Kraftfahrzeug": jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen.

Art. 3 - Zur Förderung der Verkehrssicherheit muss jede Werbung für Kraftfahrzeuge einen Warnhinweis über die Verantwortung des Fahrers in puncto sicheres Fahrverhalten enthalten.

Der König legt die Modalitäten für das Anbringen des Warnhinweises fest. Nach Konsultierung des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit bestimmt er die Form und den Inhalt des Hinweises.

Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 15.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen das vorliegende Gesetz beziehungsweise seine Ausführungserlasse verstösst. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Verleger, Drucker und im Allgemeinen alle Personen, die an der Verbreitung der Werbung beteiligt waren, vorausgesetzt, sie vermerken den Namen der in Belgien niedergelassenen Person, die Urheber der Werbung ist oder die Initiative zu ihrer Verbreitung ergriffen hat. [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.

Juli 2000)] Art. 5 - Der König bestimmt die Bediensteten, die befugt sind, die in Artikel 4 erwähnten Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Bei Verstössen gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse kann der Beamte, der vom König beim Ministerium des Verkehrswesens dazu bestimmt worden ist, eine Summe festlegen, durch deren freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstosses die Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt.

Der Betrag der zu zahlenden Summe darf weder unter dem Mindestbetrag der für den Verstoss festgelegten Geldbusse noch über dem dafür festgelegten Höchstbetrag liegen. Der Betrag dieser Summen wird um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf strafrechtliche Geldbussen anwendbar sind.

Die Summe wird binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, auf das Konto des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit eingezahlt.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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