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Loi du 23 juin 2008
publié le 16 août 2011

Loi portant assentiment à la Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique , faite à La Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000524
pub.
16/08/2011
prom.
23/06/2008
ELI
eli/loi/2008/06/23/2011000524/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 JUIN 2008. - Loi portant assentiment à la Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La Valette le 16 janvier 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 juin 2008 portant assentiment à la Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique (révisée), faite à La Valette le 16 janvier 1992 (Moniteur belge du 30 mars 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 23. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16.Januar 1992 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5; im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas; im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut; im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) und 1072 (1988); im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung; eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt; in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl gross angelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist; in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern; unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird; in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts niedergelegten Grundsätze zu vervollständigen, sind wie folgt übereingekommen: Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe Artikel 1 1. Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.2. Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen: i.deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen; ii. für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquellen dienen; iii. die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien befinden. 3. Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser. Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen Artikel 2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen und dabei Folgendes vorzusehen: i. Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände; ii. sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten; iii. sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung.

Artikel 3 Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei: i. Verfahren zur Genehmigung und Überwachung von Ausgrabungen und sonstigen archäologischen Tätigkeiten so anzuwenden: a.dass jede unerlaubte Ausgrabung oder Beseitigung von Elementen des archäologischen Erbes verhindert wird; b. dass archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in wissenschaftlicher Weise und mit der Massgabe vorgenommen werden, - dass soweit möglich zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden angewandt werden; - dass die Elemente des archäologischen Erbes nicht freigelegt werden oder während oder nach der Ausgrabung freigelegt bleiben, ohne dass für ihre sachgemässe Bewahrung, Erhaltung und Behandlung Vorkehrungen getroffen worden sind; ii. sicherzustellen, dass Ausgrabungen und andere möglicherweise zerstörende technische Verfahren nur von fachlich geeigneten, besonders ermächtigten Personen durchgeführt werden; iii. den Einsatz von Metalldetektoren und anderen Suchgeräten oder von Verfahren für archäologische Forschungsarbeiten von einer vorherigen Sondergenehmigung abhängig zu machen, soweit das innerstaatliche Recht des Staates dies vorsieht.

Artikel 4 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen Folgendes vorsieht: i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete vorgesehen ist; ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle; iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.

Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes Artikel 5 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und der Erschliessungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt werden: a.an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und b. an den verschiedenen Stadien der Erschliessungspläne; ii. für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen: a. damit Erschliessungspläne, die sich auf das archäologische Erbe wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;b. damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden können; iii. sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden; iv. dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschliessungsarbeiten gefundene Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort und Stelle erhalten bleiben; v. sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Aufnahme grosser Besucherzahlen, den archäologischen und wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht nachteilig beeinflusst. Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung Artikel 6 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. für die öffentliche finanzielle Unterstützung der archäologischen Forschung durch die gesamtstaatlichen, regionalen und kommunalen Behörden entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit zu sorgen; ii. die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmassnahmen zu erhöhen: a. indem sie geeignete Massnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit gross angelegten öffentlichen oder privaten Erschliessungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist;b. indem sie im Haushalt dieser Vorhaben eine vorausgehende archäologische Untersuchung und Erkundung, eine wissenschaftliche Zusammenfassung sowie die vollständige Veröffentlichung und Aufzeichnung der Funde ebenso vorsieht wie die als Vorsorgemassnahmen in Bezug auf Umwelt und Regionalplanung erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen. Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen Artikel 7 Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei: i. Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen; ii. alle durchführbaren Massnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.

Artikel 8 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. den nationalen und internationalen Austausch von Elementen des archäologischen Erbes für akademisch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass der kulturelle und wissenschaftliche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe beeinträchtigt wird; ii. die zentrale Erfassung von Informationen über bereits laufende archäologische Forschungs- und Ausgrabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung internationaler Forschungsprogramme beizutragen.

Förderung des öffentlichen Bewusstseins Artikel 9 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. bildungspolitische Massnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln; ii. den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände anzuregen.

Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes Artikel 10 Jede Vertragspartei verpflichtet sich: i. den Informationsaustausch zwischen den betreffenden öffentlichen Stellen und den wissenschaftlichen Einrichtungen über festgestellte unerlaubte Ausgrabungen zu veranlassen; ii. die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats, der Vertragspartei dieses (revidierten) Übereinkommens ist, von jedem angebotenen Gegenstand zu unterrichten, bei dem der Verdacht besteht, dass er aus einer unerlaubten Ausgrabung stammt oder bei einer amtlichen Ausgrabung entwendet wurde, sowie alle notwendigen Einzelheiten darüber zu beschaffen; iii. die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass Museen und ähnliche Einrichtungen, deren Ankäufe staatlicher Aufsicht unterstehen, Elemente des archäologischen Erbes erwerben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden; iv. in Bezug auf Museen und ähnliche Einrichtungen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, deren Ankäufe jedoch nicht staatlicher Aufsicht unterstehen: a. diesen Museen und Einrichtungen den Wortlaut dieses (revidierten) Übereinkommens zu übermitteln;b. keine Mühe zu scheuen, um sicherzustellen, dass die genannten Museen und Einrichtungen die in Absatz 3 dargelegten Grundsätze beachten;v. soweit wie möglich durch bildungspolitische Massnahmen, Aufklärung, Wachsamkeit und Zusammenarbeit die Übertragung von Elementen des archäologischen Erbes zu unterbinden, die aus unüberwachten Funden oder unerlaubten Ausgrabungen stammen oder bei amtlichen Ausgrabungen entwendet wurden. Artikel 11 Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor.

Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe Artikel 12 Die Vertragsparteien verpflichten sich: i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten betreffend das archäologische Erbe; ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschliesslich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern. Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens Artikel 13 Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere: i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmässig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten; ii. dem Ministerkomitee des Europarats Massnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Übereinkommens; iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.

Schlussklauseln Artikel 14 1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6.Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt. 3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein.4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom 6.Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens anwenden wird. 5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Artikel 15 1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten.2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats in Kraft. Artikel 16 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet.2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.Das (revidierte) Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 17 1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 18 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten: i. jede Unterzeichnung; ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16; iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem (revidierten) Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), geschehen zu Valletta am 16. Januar 1992

Staaten/Organisation

Datum Authentifizierung

Art der Zustimmung

Datum der Zustimmunng

Datum des internen Inkrafttreten

ALBANIEN

06.02.2008

Ratifizierung

19.02.2008

20.08.2008

ANDORRA

10.03.1998

Ratifizierung

26.06.1998

27.12.1998

ARMENIEN

26.05.2000

Ratifizierung

17.12.2004

18.06.2005

ASERBAIDSCHAN

Beitritt

28.03.2000

29.09.2000

BELGIEN

30.01.2002

Ratifizierung

08.10.2010

09.04.2011

BOSNIEN-HERZEGOWINA

15.10.2008

Ratifizierung

14.12.2010

15.06.2011

BULGARIEN

16.01.1992

Ratifizierung

02.06.1993

25.05.1995

DÄNEMARK

16.01.1992

Ratifizierung

16.11.2005

17.05.2006

DEUTSCHLAND

16.01.1992

Ratifizierung

22.01.2003

23.07.2003

ESTLAND

03.05.1996

Ratifizierung

15.11.1996

16.05.1997

FINNLAND

15.09.1994

Ratifizierung

15.09.1994

25.05.1995

FRANKREICH

16.01.1992

Ratifizierung

10.07.1995

11.01.1996

GEORGIEN

17.09.1999

Ratifizierung

13.04.2000

14.10.2000

GRIECHENLAND

16.01.1992

Ratifizierung

10.07.2006

11.01.2007

HEILIGER STUHL

09.02.1994

Ratifizierung

07.05.1999

08.11.1999

IRLAND

16.01.1992

Ratifizierung

18.03.1997

19.09.1997

ITALIEN

16.01.1992

Unbestimmt


KROATIEN

02.10.2001

Ratifizierung

06.08.2004

07.02.2005

LETTLAND

28.02.2003

Ratifizierung

29.07.2003

30.01.2004

LIECHTENSTEIN

02.05.1996

Ratifizierung

01.07.1996

02.01.1997

LITAUEN

26.01.1998

Ratifizierung

07.12.1999

08.06.2000

LUXEMBURG

16.01.1992

Unbestimmt


MALTA

16.01.1992

Ratifizierung

24.11.1994

25.05.1995

MAZEDONIEN (EHEM. JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)

06.02.2006

Ratifizierung

06.02.2006

07.08.2006

MOLDAU

04.05.1998

Ratifizierung

21.12.2001

22.06.2002

MONACO

21.10.1998

Ratifizierung

21.10.1998

22.04.1999

NIEDERLANDE

16.01.1992

Ratifizierung

11.06.2007

12.12.2007

NORWEGEN

24.08.1995

Ratifizierung

20.09.1995

21.03.1996

POLEN

16.01.1992

Ratifizierung

30.01.1996

31.07.1996

PORTUGAL

16.01.1992

Ratifizierung

05.08.1998

06.02.1999

RUMÄNIEN

22.07.1996

Ratifizierung

20.11.1997

21.05.1998

RUSSLAND

16.01.1992

Unbestimmt


SAN MARINO

16.01.1992

Unbestimmt


SCHWEDEN

16.01.1992

Ratifizierung

11.10.1995

12.04.1996

SCHWEIZ

16.01.1992

Ratifizierung

27.03.1996

28.09.1996

SERBIEN

21.09.2007

Ratifizierung

14.09.2009

15.03.2010

SLOWAKEI

30.06.1993

Ratifizierung

31.10.2000

01.05.2001

SLOWENIEN

15.11.1996

Ratifizierung

07.05.1999

08.11.1999

SPANIEN

16.01.1992

Unbestimmt


TSCHECHIEN

17.12.1998

Ratifizierung

22.03.2000

23.09.2000

TÜRKEI

16.01.1992

Ratifizierung

29.11.1999

30.05.2000

UKRAINE

02.07.1998

Ratifizierung

26.02.2004

27.08.2004

UNGARN

16.01.1992

Ratifizierung

09.02.1993

25.05.1995

VEREINIGTES KÖNIGREICH

16.01.1992

Ratifizierung

19.09.2000

20.03.2001

ZYPERN

08.04.1998

Ratifizierung

26.04.2000

27.10.2000

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