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Loi du 23 mars 2019
publié le 19 octobre 2020

Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020015694
pub.
19/10/2020
prom.
23/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/23/2020015694/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 MARS 2019. - Loi modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mars 2019 modifiant le Code judiciaire en vue d'améliorer le fonctionnement de l'ordre judiciaire et du Conseil supérieur de la Justice (Moniteur belge du 29 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen Standes und des Hohen Justizrates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 64 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1998 und 1. Dezember 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen.

Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." Art. 3 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 87 - § 1 - Es gibt stellvertretende Richter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Unternehmensgericht. Sie haben keine ständig auszuübende Funktion und werden ernannt, um verhinderte Richter zeitweilig zu ersetzen.

Die stellvertretenden Richter können ebenfalls in den Fällen tagen, wo der Personalbestand nicht ausreicht, um den Spruchkörper gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zusammenzustellen.

Sie können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten. § 2 - Stellvertretende Richter an den Gerichten Erster Instanz, an den Arbeitsgerichten und an den Unternehmensgerichten werden an dem Gericht ernannt.

Der Gerichtspräsident verteilt die stellvertretenden Richter auf die Abteilungen des Gerichts. Die Verteilung der stellvertretenden Richter auf die Abteilungen wird in der Kanzlei jeder Abteilung ausgehängt.

Der Gerichtspräsident kann einen stellvertretenden Richter in eine andere Abteilung dieses Gerichts bestellen, nachdem er den Betreffenden angehört hat. Die stellvertretenden Richter können die in Artikel 330quinquies erwähnte Beschwerde einreichen.

Im Bestellungsbeschluss des Präsidenten werden die Gründe angegeben, warum ein Stellvertreter und gegebenenfalls ein einer anderen Abteilung zugewiesener Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und die Modalitäten der Bestellung festgelegt." § 3 - Stellvertretende Sozialrichter und stellvertretende Unternehmensrichter können ernannt werden, um verhinderte Sozial- und Unternehmensrichter zeitweilig zu ersetzen.

Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht können ernannt werden, um verhinderte Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht zeitweilig zu ersetzen." Art. 4 - In Artikel 102 desselben Gesetzbuches wird § 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - Stellvertretende Gerichtsräte können nicht in einer Sitzung tagen, in deren Verlauf sie entweder direkt oder über eine Zwischenperson als Beistand der Parteien des Rechtsstreits auftreten." Art. 5 - In Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die Wörter "keine gewöhnlichen Funktionen" durch die Wörter "keine ständig auszuübenden Funktionen" ersetzt. Art. 6 - Artikel 187bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 187 erwähnte Ernennung befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 7 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt und werden zwischen den Wörtern "tätig gewesen sein," und den Wörtern "den Notarberuf ausgeübt haben" die Wörter "gerichtliche Funktionen oder" eingefügt. Art. 8 - Artikel 191bis § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 190 erwähnte Ernennung befreit, sofern die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 9 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" und den Wörtern "und während" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt. Art. 10 - Artikel 194bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Stellvertretende Richter und stellvertretende Gerichtsräte, die ihr Amt seit fünf Jahren ausüben und die den Rechtsanwaltsberuf seit mindestens fünfzehn Jahren als hauptberufliche Tätigkeit ausüben, sind von der in Artikel 259bis-9 § 1 erwähnten Prüfung der beruflichen Eignung im Hinblick auf eine in Artikel 194 erwähnte Ernennung befreit, sofern die in Artikel 191bis §§ 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 11 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt wird.Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." Art. 12 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 202bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 202bis - Die Sozialrichter erhalten im Laufe der zwei Jahre nach ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt wird. Diese Pflichtausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." Art. 13 - In Artikel 207bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "Lizentiat der Rechte sein" und den Wörtern "und eine der folgenden Bedingungen erfüllen" die Wörter ", die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, oder die Prüfung der beruflichen Eignung oder die mündliche Bewertungsprüfung bestanden haben oder Inhaber einer Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass er das in Artikel 259octies erwähnte Gerichtspraktikum erfolgreich absolviert hat," eingefügt.

Art. 14 - In Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 206" durch die Wörter ", 202bis und 206" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 259bis-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Präsidium entscheidet über den Informationsaustausch zwischen den Kommissionen, wenn eine Kommission über Informationen verfügt, die für die Ausführung der Aufträge der anderen Kommissionen nützlich sind." Art. 16 - Artikel 259bis-8 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Begutachtungs- und Untersuchungskommission desselben Sprachkollegiums und unter Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung." Art. 17 - Artikel 259bis-9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie ist auch mit der Vorbereitung des Programms der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, beauftragt." 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und die mündliche Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", die mündliche Bewertungsprüfung und die Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt.3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Prüfung der beruflichen Eignung" und den Wörtern "teilgenommen haben" die Wörter "und der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," eingefügt.4. In § 4 erster Satz werden die Wörter "oder der mündlichen Bewertungsprüfung" durch die Wörter ", der mündlichen Bewertungsprüfung oder der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt," ersetzt. 5. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der Prüfung der beruflichen Eignung und der mündlichen Bewertungsprüfung der stellvertretenden Richter und der stellvertretenden Gerichtsräte ernannt sind, umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten." Art. 18 - Artikel 259bis-10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2009, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die Organisation der Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und Bedingungen." Art. 19 - Artikel 259bis-11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele Mitglieder abwesend oder verhindert sind, kann der Vorsitzende durch Auslosung für ihre Ersetzung sorgen, bis das Quorum erreicht ist. Die Auslosung erfolgt unter den Mitgliedern der Ernennungs- und Bestimmungskommission desselben Sprachkollegiums und unter Berücksichtigung der Parität zwischen Magistraten und Nichtmagistraten. Die Ersetzung gilt für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung." Art. 20 - In Artikel 259bis-14 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Satz "Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen anfordern." durch die Sätze "Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann sich jederzeit alle Dokumente und Auskünfte vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufträge für notwendig erachtet. Die Gerichtsbehörden müssen diesem Ersuchen stattgeben." Art. 21 - Artikel 259bis-16 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Bestimmung unter Nr.2 wird das Wort "abgeschlossene" aufgehoben. 2. In Nr.3 wird der Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu Informationszwecken anhören." durch den Satz "die Mitglieder des gerichtlichen Standes sowie jede Person, deren Anhörung für die Untersuchung nützlich ist, zu Informationszwecken anhören, gegebenenfalls unter Eid." ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 259bis-17 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird zwischen den Wörtern "ohne jedoch in die" und dem Wort "Bearbeitung" das Wort "inhaltliche" eingefügt.

Art. 23 - Artikel 259bis-19 § 2bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein in Artikel 259bis-5 § 1 erwähntes Organ, das feststellt, dass ein Magistrat sich weigert, an der Ausübung der in den Artikeln 259bis-10, 259bis-12, 259bis-14, 259bis-15, 259bis-16 und 259bis-17 erwähnten Zuständigkeiten des Hohen Rates mitzuwirken, kann sich an das Disziplinargericht wenden und übermittelt ihm in diesem Fall eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. Das betreffende Organ setzt gleichzeitig den für Justiz zuständigen Minister von dieser Übermittlung in Kenntnis." Art. 24 - In Artikel 259ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "Die Ernennungsakte umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Ernennungsakte" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 259quater § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs umfasst" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 259bis-6 § 4 umfasst die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs" ersetzt.

Art. 26 - In Teil 2 Buch 2 Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 3 durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel 3 - Regeln der Berufspflichten" Art. 27 - Artikel 305 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 305 - Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Berufspflichten der effektiven und stellvertretenden Magistrate, der Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der Sozialrichter und Sozialgerichtsräte und der Unternehmensrichter werden vom Hohen Justizrat nach Stellungnahme des Beirats der Magistratur festgelegt." Art. 28 - In Artikel 309quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 340 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch einen Buchstaben n) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "n) gegebenenfalls Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin, einschließlich Disziplinarstrafen, und Initiativen im Hinblick auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Berufspflichten." 2. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Hohe Justizrat erstellt jährlich unter Wahrung der Anonymität einen konsolidierten Bericht über die auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe n) ergriffenen Maßnahmen und Initiativen.Dieser Bericht wird veröffentlicht." Art. 30 - Artikel 341 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.4 werden die Wörter "87 Absatz 1" durch die Wörter "87 § 1 Absatz 1" ersetzt. b) In Nr.5 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt. c) In Nr.6 werden die Wörter "87 Absatz 1 und 4" durch die Wörter "87 § 1 Absatz 1 und § 3" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 378 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder Staatsanwalts" aufgehoben.

Art. 32 - In Artikel 379 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Staatsanwalt," aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 404 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was die in Artikel 305 erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes betrifft, sind ihre Amtspflichten, die Würde ihres Amtes und die Aufgaben ihres Amtes insbesondere im Lichte der allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Berufspflichten auszulegen." Art. 34 - In Artikel 417 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "in Artikel" und den Wörtern "412 § 1 erwähnten Behörde" die Wörter "259bis-19 § 2bis Absatz 4 oder in Artikel" eingefügt.

Art. 35 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der für Justiz zuständige Minister legt nach Stellungnahme des Hohen Justizrates, des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte das für die Erstellung des Tätigkeitsberichts zu befolgende Musterformular fest.

Jedes Jahr informieren die Korpschefs den Vorsitzenden des zuständigen Disziplinargerichts über die leichten Disziplinarstrafen, die sie gegen Magistrate derselben Sprachrolle verhängt haben. Diese Informationen werden in den Jahresbericht des Disziplinargerichts aufgenommen, wobei die Anonymität der bestraften Richter gewahrt bleibt." Art. 36 - In Artikel 1389bis/8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "aus einem Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben.

Art. 37 - In Artikel 1389bis/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird § 2 aufgehoben. Art. 38 - In Artikel 1394/7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aus einem Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss bestimmt wird," aufgehoben.

Art. 39 - In Artikel 1394/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird § 2 aufgehoben.

KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 40 - Die stellvertretenden Gerichtsräte, die stellvertretenden Richter, die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, die Sozialgerichtsräte und die Sozialrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits ernannt sind, müssen innerhalb von zwei Jahren nachweisen, dass sie eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten absolviert haben.

Art. 41 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren.

Art. 42 - Für die stellvertretenden Richter und Gerichtsräte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 259bis-9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Prüfung, die Zugang zum Amt eines stellvertretenden Richters und stellvertretenden Gerichtsrats gewährt, bestanden haben.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 43 - Die Artikel 1 bis 27, 29 bis 35 und 40 bis 42 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Artikel 28, die Artikel 36 bis 39 und vorliegender Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der König kann für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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