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Loi du 23 mars 2020
publié le 26 mai 2020

Loi visant à flouter les images d'établissements nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la sécurité publique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020020976
pub.
26/05/2020
prom.
23/03/2020
ELI
eli/loi/2020/03/23/2020020976/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 MARS 2020. - Loi visant à flouter les images d'établissements nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la sécurité publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mars 2020 visant à flouter les images d'établissements nucléaires et sensibles et à limiter la prise ou la diffusion de photographies aériennes de ces établissements dans l'intérêt de la sécurité publique (Moniteur belge du 2 avril 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Unkenntlichmachung von Bildern nuklearer und sensibler Einrichtungen und zur Einschränkung der Erstellung oder Verbreitung von Luftaufnahmen dieser Einrichtungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Einrichtungen der Klasse I" die in Artikel 3 Punkt 3.1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnten Einrichtungen.

Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen der Klasse I auf kommerziellen Reproduktionen von Satellitenaufnahmen unkenntlich zu machen, und wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und diese Aufnahmen oder Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des Königreichs oder im Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder verbreitet.

Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung an.

Art. 4 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR wird bestraft, wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern versäumt, Einrichtungen, deren Liste durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, auf kommerziellen Reproduktionen von Satellitenaufnahmen unkenntlich zu machen, und wer ohne Erlaubnis des Ministers des Innern Luftaufnahmen dieser Einrichtungen erstellt und diese Aufnahmen oder Reproduktionen davon auf dem Staatsgebiet des Königreichs oder im Ausland veröffentlicht, ausstellt, verkauft oder verbreitet.

Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen ordnet der Richter unter Androhung eines Zwangsgeldes die Unterlassung der unerlaubten Handlung an. § 2 - Für Königliche Erlasse, die aufgrund von § 1 Absatz 1 ergehen, wird die Stellungnahme der Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingeholt, und werden diese Erlasse nicht binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind.

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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