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Loi du 24 avril 2014
publié le 06 février 2015

Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000047
pub.
06/02/2015
prom.
24/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/24/2015000047/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 24 avril 2014 modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 5 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.

November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai 1984, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist.

Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "anderer Regelung": 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und Hinterbliebenenpension, 2.jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von Regelungen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen geleisteten Versicherungszeiträumen, 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist. § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger werden für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung die vollzeitäquivalenten Tage, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen, abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet wurden.

Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erheben kann. § 3 - Der König bestimmt: 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung keine Anwendung findet oder gelockert wird, 2.wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Selbständige und einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger die Berufslaufbahn verkürzt wird, 3. wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Selbständige und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die Berufslaufbahn verkürzt wird, 4.was unter "Bruch" zu verstehen ist, 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt werden, 6.was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu verstehen ist, 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger" zu verstehen ist, 8.was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Art. 3 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die berechnet wird, indem der in § 3 erwähnte Zähler mit 312 multipliziert wird, höher ist als 14.040, wird diese Zahl auf 14.040 vollzeitäquivalente Tage begrenzt.

Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr.2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist. Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." Art. 5 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die berechnet wird, indem der Zähler des je nach Fall in § 2 oder in vorliegendem Paragraphen Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 312 multipliziert wird, höher ist als die Anzahl, die berechnet wird, indem der Nenner desselben Bruchs mit 312 multipliziert wird, werden die vollzeitäquivalenten Tage in Höhe des Ergebnisses dieser letzten Multiplikation berücksichtigt.

Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." Art. 6 - In Artikel 9 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt: "Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 Absatz 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.

Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten vorteilhaft ist.3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr.2 erwähnten Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am wenigsten vorteilhaft ist. Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Pensionen für Selbstständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 einsetzen.

Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 19 § 2 und § 3 Nr. 2 betrifft; diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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