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Loi du 24 avril 2014
publié le 20 mars 2015

Loi visant à adapter les réductions des cotisations patronales pour la sécurité sociale à la suite de la 6e réforme de l'Etat. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000147
pub.
20/03/2015
prom.
24/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/24/2015000147/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 AVRIL 2014. - Loi visant à adapter les réductions des cotisations patronales pour la sécurité sociale à la suite de la 6e réforme de l'Etat. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 23, 25, 27, 29 et 30 de la loi du 24 avril 2014 visant à adapter les réductions des cotisations patronales pour la sécurité sociale à la suite de la 6e réforme de l'Etat (Moniteur belge du 23 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit infolge der 6. Staatsreform PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Ministerin der Beschäftigung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird der erste Satz wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme: 1.der in Titel III Kapitel II des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erwähnten bezuschussten Vertragsbediensteten, 2. des im Königlichen Erlass Nr.474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden erwähnten bezuschussten Vertragspersonals, 3. der Vertragsbediensteten als Ersatz für Beamte, die eine Unterbrechung der Berufslaufbahn, eingeführt durch die Artikel 99 bis 107 des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, in Anspruch nehmen, 4. der in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, 5. der Vertragsbediensteten als Ersatz für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19.Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder, 6. der Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt sind." Art. 3 - Artikel 324 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. sozialem Maribel: die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte Ermäßigung".

Art. 4 - In Artikel 325 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehenen Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "mit Ausnahme des sozialen Maribels" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 326 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Artikel 35 § 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehene Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge" durch die Wörter "der soziale Maribel" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 332 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird jeweils das Wort "G7," eingefügt;die Wörter "G9 oder G10" werden jeweils durch die Wörter "G9, G10, G11, G12 oder G13" ersetzt. 2. Nach dem Satz "G6 entspricht 1150 EUR." werden die Sätze "G7 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Mit Ausnahme der Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen findet Artikel 337 keine Anwendung." eingefügt. 3. Nach dem Satz "G10 entspricht 500 EUR." werden folgende Sätze eingefügt: "G11 entspricht 770 EUR. G12 entspricht 726,50 EUR. G13 entspricht dem Saldo der in Artikel 326 Absatz 1 erwähnten geschuldeten Beiträge, der nach Anwendung von Artikel 326 Absatz 2, 3, 4 und 5 übrig bleibt. Gegebenenfalls wird der so ermittelte Betrag um den Betrag des in Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Lohnmäßigungsbeitrags gekürzt. Artikel 337 findet keine Anwendung." Art. 8 - Artikel 337 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was Arbeitgeber der in den Artikeln 353bis/9, 353bis/10, 353bis/13 und 353bis/14 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer betrifft, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass eine Mindestgrenze in Bezug auf die Gesamtleistungen der verschiedenen Beschäftigungen ein und desselben Arbeitnehmers bei ein und demselben Arbeitgeber nicht erreicht werden muss." Art. 9 - Artikel 338 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "G6," und dem Wort "G8" wird das Wort "G7," eingefügt;die Wörter "G9 oder G10" werden durch die Wörter "G9, G10, G11, G12 oder G13" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann vorsehen, dass nach Berechnung der Zielgruppenermäßigung für die in Unterabschnitt 13 erwähnten Arbeitnehmer der so ermittelte Betrag auf einen von Ihm zu bestimmenden Höchstbetrag begrenzt wird." Art. 10 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 10 - Bezuschusste Vertragsbedienstete".

Art. 11 - In Unterabschnitt 10, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 353bis/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/9 - Öffentliche Behörden und Einrichtungen, die diesen - wie in Artikel 93 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988 erwähnt - gleichgesetzt sind, können eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für: 1. bezuschusste Vertragsbedienstete, die sie unter den Bedingungen von Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30.Dezember 1988 beschäftigen, höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag, 2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für Beamte beschäftigen, die eine Laufbahnunterbrechung - eingeführt durch die Artikel 99 bis 107 des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen - in Anspruch nehmen, auch wenn keine Prämie für ihre Beschäftigung zu gewähren ist.

Die in Artikel 335 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitgeber können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - ebenfalls eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für: 1. die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Vertragsbediensteten, 2. Vertragsbedienstete, die sie als Ersatz für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19.Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder beschäftigen." Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 10 wird ein Artikel 353bis/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/10 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für bezuschusstes Vertragspersonal, das sie unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden beschäftigen." Art. 13 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 11 - Ermäßigung für Hauspersonal".

Art. 14 - In Unterabschnitt 11, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 353bis/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/11 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die Hauspersonal einstellen, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - für ein einziges Mitglied des Hauspersonals eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. Im Sinne dieses Unterabschnitts werden als Arbeitgeber natürliche Personen betrachtet, die seit dem 1. Januar 1980 nicht dem vorerwähnten Sozialversicherungsgesetz vom 27. Juni 1969 für die Beschäftigung von Hausangestellten unterlagen. Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, die die betreffenden Arbeitgeber bei der Einstellung erfüllen müssen.

Unter Hauspersonal versteht man Arbeitnehmer, die eingestellt werden, um hauptsächlich manuelle oder geistige Arbeiten im Anwesen für die privaten Bedürfnisse des Arbeitgebers oder seiner Familie zu verrichten, sei es im Haus oder im Außenbereich des Hauses.

Unter Hausangestellten versteht man Arbeitnehmer, die gegen Entlohnung und unter der Autorität des Arbeitgebers eingestellt werden, um hauptsächlich Hausarbeiten manueller Art für die Bedürfnisse des Haushalts des Arbeitgebers oder seiner Familie zu verrichten.

Der König kann zusätzliche Bedingungen festlegen, die die betreffenden Arbeitnehmer bei ihrer Einstellung erfüllen müssen." Art. 15 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 12 - Tagesmütter/-väter".

Art. 16 - In Unterabschnitt 12, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 353bis/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/12 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die als die in Artikel 3 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten zugelassenen Dienste für Aufnahmefamilien Personen beschäftigen, die die Tagesbetreuung von Kindern wahrnehmen, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - für jeden der besagten Arbeitnehmer eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen." Art. 17 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 13 - Künstler".

Art. 18 - In Unterabschnitt 13, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 353bis/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/13 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die Personen beschäftigen, die Leistungen künstlerischer Art erbringen, und der in Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Arbeitgeber in Bezug auf Personen, die Leistungen künstlerischer Art erbringen und/oder Werke künstlerischer Art produzieren, können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen.

Der König kann einen Mindestreferenzquartalslohn festlegen, unter dem die Zielgruppenermäßigung nicht gewährt wird.

Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke" ist die Kreation und/oder die Darbietung oder Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung und Choreographie zu verstehen." Art. 19 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 14 - Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt sind".

Art. 20 - In Unterabschnitt 14, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 353bis/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 353bis/14 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber können - höchstens bis zu einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Pauschalbetrag - eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen für Arbeitnehmer, die sie in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren und unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22.

Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung beschäftigen." Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 23. Juni 2003 zur Festlegung von Maßnahmen in Sachen Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für Künstler wird aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden wird aufgehoben.

Art. 23 - Der Königliche Erlass Nr. 483 vom 22. Dezember 1986 zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Einstellung von Hausangestellten wird aufgehoben. (...) Art. 25 - Die Artikel 37quinquies und 37sexies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger werden aufgehoben. (...) Art. 27 - Das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 9 § 3 wird aufgehoben.2. Artikel 10quater § 2 wird aufgehoben.3. Artikel 12 § 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die autonomen öffentlichen Unternehmen, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen aufgeführt sind, die Regie der Seetransporte und die Regie der Luftfahrtwege, die wie in § 2 erwähnt einen Unternehmensplan abschließen, können die Arbeitszeit, die frei wird, wenn Personalmitglieder von einer in § 2 erwähnten Maßnahme Gebrauch machen, durch die Ausgleichsanstellung von Arbeitslosen, so wie sie in Artikel 9 § 2 bestimmt sind, füllen." (...) Art. 29 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor wird aufgehoben.

Art. 30 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK

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