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Loi du 24 juin 2013
publié le 09 décembre 2013

Loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000764
pub.
09/12/2013
prom.
24/06/2013
ELI
eli/loi/2013/06/24/2013000764/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JUIN 2013. - Loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 24 juin 2013 relative aux sanctions administratives communales (Moniteur belge du 1er juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. JUNI 2013 - Gesetz über die kommunalen Verwaltungssanktionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Vorangehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Verwaltungssanktionen KAPITEL 1 - Sanktionen Abschnitt 1 - Geahndete Verstöße Art. 2 - § 1 - Der Gemeinderat kann für Verstöße gegen seine Verordnungen Strafen oder Verwaltungssanktionen festlegen, es sei denn, dass für die gleichen Verstöße durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz Strafen oder Verwaltungssanktionen festgelegt werden. § 2 - In einer Mehrgemeindezone, in der die Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden nach einer Konzertierung, deren Modalitäten vom König festgelegt werden können, beschlossen haben, eine einheitliche allgemeine Polizeiverordnung zu verabschieden, verabschieden die Gemeinderäte der Polizeizone nach Stellungnahme des Rates der betreffenden Polizeizone eine einheitliche allgemeine Polizeiverordnung für die Zone. § 3 - In dem in § 2 vorgesehenen Fall können die Gemeinderäte der Polizeizone außerdem beschließen, eine allgemeine Polizeiverordnung zu verabschieden, die für eine Zone, mehrere Zonen oder alle anderen Zonen ihres Gerichtsbezirks, die ebenfalls von der in § 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, einheitlich ist. § 4 - Die Gemeinderäte der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt können nach einer Konzertierung zwischen den betreffenden Gemeinden, deren Modalitäten vom König festgelegt werden können, und nach Stellungnahme der verschiedenen Räte der betreffenden Polizeizonen eine gemeinsame allgemeine Polizeiverordnung verabschieden. Die Gemeinderäte der sechs Zonen der Region Brüssel-Hauptstadt können außerdem von der in § 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen außerdem eine Verwaltungssanktion, wie in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bestimmt, vorsehen: 1. für die in den Artikeln 398, 448 und 521 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße, 2.für die in den Artikeln 461, 463, 526, 534bis, 534ter, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 563 Nr. 2 und 3 und 563bis des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße, 3. für folgende Verstöße, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten allgemeinen Verordnungen bestimmt werden, - mit Ausnahme der Verstöße auf Autobahnen -, insbesondere: - Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen, - Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf das Verkehrsschild C3, die ausschließlich mittels der in Artikel 62 desselben Gesetzes erwähnten automatisch betriebenen Geräte festgestellt werden.

Abschnitt 2 - Sanktionen und Alternativmaßnahmen zu diesen Sanktionen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 4 - § 1 - Der Gemeinderat kann in seinen Verordnungen die Möglichkeit vorsehen, für die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Taten eine oder mehrere der folgenden Sanktionen aufzuerlegen: 1. eine administrative Geldbuße von höchstens 175 oder 350 EUR, je nachdem, ob der Zuwiderhandelnde minderjährig oder volljährig ist, 2.die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, 3. den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, 4.die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schließung einer Einrichtung. § 2 - Der Gemeinderat kann in seinen Verordnungen folgende Alternativmaßnahmen zu der in § 1 Nr. 1 erwähnten administrativen Geldbuße vorsehen: 1. den Dienst an der Gemeinschaft, der als gemeinnützige Leistung definiert ist, die vom Zuwiderhandelnden zu Gunsten der Kollektivität erbracht wird, 2.die lokale Vermittlung, die als eine Maßnahme definiert ist, die es dem Zuwiderhandelnden ermöglicht, durch das Eingreifen eines Vermittlers den verursachten Schaden wieder gutzumachen oder zu ersetzen oder den Konflikt zu schlichten. § 3 - Die vom Gemeinderat festgelegten Strafen dürfen nicht über Polizeistrafen hinausgehen. § 4 - In Abweichung von § 1 kann für die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße nur eine in § 1 Nr. 1 erwähnte administrative Geldbuße auferlegt werden.

Diese Verstöße werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend dem Ernst der Gefahr, die sie für die Verkehrssicherheit und die Mobilität darstellen, in vier Kategorien eingestuft, wobei der Betrag der damit verbundenen administrativen Geldbußen angegeben wird. § 5 - Wenn der Gemeinderat in seinen Verordnungen die Möglichkeit vorsieht, Minderjährigen für die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Taten die in § 1 Nr. 1 vorgesehene Verwaltungssanktion aufzuerlegen, holt er vorher bei dem Organ oder den Organen, die befugt sind, in Jugendsachen Stellungnahmen abzugeben, eine Stellungnahme zur betreffenden Verordnung ein, sofern es in der Gemeinde solche Organe gibt.

Art. 5 - Der Gemeinderat kann für dieselben Verstöße gegen seine Verordnungen nicht gleichzeitig eine strafrechtliche Sanktion und eine Verwaltungssanktion vorsehen.

Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnte administrative Geldbuße wird vom sanktionierenden Beamten auferlegt. § 2 - Der sanktionierende Beamte erfüllt die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Befähigungs- und Unabhängigkeitsbedingungen. § 3 - Der sanktionierende Beamte wird vom Gemeinderat bestimmt und kann nicht gleichzeitig die Person sein, die in Anwendung der Artikel 20 und 21 die Verstöße feststellt, oder die, die das Vermittlungsverfahren leitet. Er kann auch von mehreren Gemeinden bestimmt werden.

Art. 7 - Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu einem eventuellen Rückfall.

Rückfall liegt vor, wenn der Zuwiderhandelnde bereits für den gleichen Verstoß binnen vierundzwanzig Monaten vor der erneuten Feststellung des Verstoßes bestraft worden ist.

Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen dieselben Verordnungen führt zu einer einzigen Verwaltungssanktion im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.

Art. 8 - Die lokale Vermittlung wird von einem Vermittler, der die vom König festgelegten Mindestbedingungen erfüllt und nachstehend Vermittler genannt wird, oder von einem spezialisierten und von der Gemeinde zugelassenen Vermittlungsdienst gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten geleitet.

Unterabschnitt 2 - Dienst an der Gemeinschaft für Volljährige Art. 9 - Der sanktionierende Beamte kann einem volljährigen Zuwiderhandelnden mit dessen Einverständnis oder auf dessen Ersuchen anstelle der administrativen Geldbuße einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen, wenn die Gemeindeverordnung dies vorsieht und sofern der sanktionierende Beamte es für zweckmäßig erachtet.

Art. 10 - Der in den Verordnungen der Gemeinde bestimmte Dienst an der Gemeinschaft darf nicht über dreißig Stunden hinausgehen und muss binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des sanktionierenden Beamten verrichtet werden.

Er besteht aus: 1. einer Ausbildung und/oder 2.einer unbezahlten Leistung, die von der Gemeinde oder von einer zuständigen juristischen Person, die von der Gemeinde bestimmt wird, begleitet wird und zu Gunsten eines Gemeindedienstes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Stiftung oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von der Gemeinde bestimmt wird, erbracht wird.

Der Dienst an der Gemeinschaft wird von einem von der Gemeinde zugelassenen Dienst oder von einer von dieser Gemeinde bestimmten juristischen Person begleitet.

Art. 11 - § 1 - Wenn der sanktionierende Beamte feststellt, dass der Dienst an der Gemeinschaft verrichtet wurde, kann er keine administrative Geldbuße mehr auferlegen. § 2 - Wird der Dienst an der Gemeinschaft nicht verrichtet oder wird er verweigert, kann der sanktionierende Beamte eine administrative Geldbuße auferlegen.

Unterabschnitt 3 - Lokale Vermittlung für Volljährige Art. 12 - § 1 - Der sanktionierende Beamte kann einem volljährigen Zuwiderhandelnden eine Vermittlung vorschlagen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Gemeinderat muss dies ebenso wie das Verfahren und die diesbezüglichen Modalitäten in seiner Verordnung vorgesehen haben.2. Der Zuwiderhandelnde hat sein Einverständnis gegeben.3. Es wurde ein Opfer identifiziert. § 2 - Die Parteien verhandeln und entscheiden frei über den Schadenersatz oder die Wiedergutmachung des Schadens.

Art. 13 - § 1 - Wenn der sanktionierende Beamte feststellt, dass die Vermittlung erfolgreich war, kann er keine administrative Geldbuße mehr auferlegen. § 2 - Wird die angebotene Vermittlung abgelehnt oder scheitert sie, kann der sanktionierende Beamte entweder einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen oder eine administrative Geldbuße auferlegen.

KAPITEL 2 - Sonderbestimmungen für vierzehnjährige und ältere Minderjährige Abschnitt 1 - Administrative Geldbuße Art. 14 - § 1 - Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Taten das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann eine administrative Geldbuße auferlegt werden, auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über die Taten volljährig geworden sind. § 2 - Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, haften zivilrechtlich für die Zahlung der administrativen Geldbuße.

Abschnitt 2 - Informationspflicht Art. 15 - Wenn der Gemeinderat in seiner Verordnung vorsieht, dass Minderjährigen die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnte administrative Geldbuße auferlegt werden kann, ist er verpflichtet, alle in der Gemeinde wohnenden Minderjährigen und Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, durch irgendein Kommunikationsmittel über die von Minderjährigen begangenen Verstöße, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, zu informieren.

Abschnitt 3 - Anwesenheit eines Rechtsanwalts Art. 16 - Wird ein Minderjähriger verdächtigt, einen Verstoß begangen zu haben, der mit der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnten administrativen Geldbuße geahndet wird, und ist das Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, setzt die für die Auferlegung der Sanktion zuständige Behörde den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer davon in Kenntnis, so dass dafür gesorgt wird, dass dem Betreffenden ein Rechtsanwalt beistehen kann.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand nimmt spätestens binnen zwei Werktagen nach dieser Mitteilung die Bestellung eines Rechtsanwalts vor.

Eine Abschrift der an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gerichteten Mitteilung wird der Verfahrensakte beigefügt.

Wenn das Risiko eines Interessenkonflikts besteht, sorgt der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand dafür, dass dem Betreffenden ein anderer Rechtsanwalt beistehen wird als derjenige, auf den sein Vater und seine Mutter, sein Vormund oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben oder denen ein Klagerecht verliehen worden ist, zurückgegriffen haben.

Der Rechtsanwalt kann auch während des Vermittlungsverfahrens anwesend sein.

Abschnitt 4 - Verschiedene Verfahren für Minderjährige Unterabschnitt 1 - Verfahren unter Einbeziehung der Eltern Art. 17 - § 1 - Bevor eine Vermittlung oder ein Dienst an der Gemeinschaft angeboten oder gegebenenfalls eine administrative Geldbuße auferlegt wird, kann ein Verfahren unter Einbeziehung der Eltern vorgesehen werden. § 2 - Im Rahmen dieses Verfahrens setzt der sanktionierende Beamte Vater und Mutter, Vormund oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, per Einschreiben von den festgestellten Taten in Kenntnis und ersucht sie, unmittelbar nach Empfang des Protokolls oder der in Artikel 21 erwähnten Feststellung ihre mündlichen oder schriftlichen Bemerkungen zu diesen Taten und den eventuell zu ergreifenden Erziehungsmaßnahmen abzugeben. Zu diesem Zweck kann er um ein Treffen mit dem Vater und der Mutter, dem Vormund oder den Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, und dem Minderjährigen ersuchen. § 3 - Nachdem der sanktionierende Beamte die in § 2 erwähnten Bemerkungen eingeholt hat und/oder nachdem er den minderjährigen Zuwiderhandelnden sowie dessen Vater und Mutter, Vormund oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, getroffen hat, kann er, wenn er mit den von ihnen vorgeschlagenen Erziehungsmaßnahmen zufrieden ist, entweder die Akte in diesem Stadium des Verfahrens abschließen oder das Verwaltungsverfahren einleiten.

Unterabschnitt 2 - Verfahren der lokalen Vermittlung Art. 18 - § 1 - Wenn der Gemeinderat in seiner Verordnung vorsieht, dass Minderjährigen eine in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnte administrative Geldbuße auferlegt werden kann, sieht er darin ebenfalls ein Verfahren der lokalen Vermittlung und die diesbezüglichen Modalitäten vor. § 2 - Die vom sanktionierenden Beamten angebotene lokale Vermittlung ist obligatorisch, wenn es um Minderjährige geht, die zum Zeitpunkt der Taten das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. § 3 - Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, können ihn auf ihr Ersuchen hin bei der Vermittlung begleiten. § 4 - Wenn der sanktionierende Beamte feststellt, dass die Vermittlung erfolgreich war, kann er keine administrative Geldbuße mehr auferlegen. § 5 - Wird die angebotene Vermittlung abgelehnt oder scheitert sie, kann der sanktionierende Beamte entweder einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen oder eine administrative Geldbuße auferlegen.

Unterabschnitt 3 - Dienst an der Gemeinschaft für Minderjährige Art. 19 - § 1 - Wird die angebotene Vermittlung abgelehnt oder scheitert sie, kann der sanktionierende Beamte Minderjährigen einen in Artikel 10 Absatz 2 und 3 beschriebenen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen, der im Verhältnis zu ihrem Alter und ihren Fähigkeiten organisiert wird. Er kann ebenfalls beschließen, einem Vermittler oder einem Vermittlungsdienst die Wahl des Dienstes an der Gemeinschaft und der diesbezüglichen Modalitäten anzuvertrauen.

Dieser Dienst an der Gemeinschaft darf nicht über fünfzehn Stunden hinausgehen und muss binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des sanktionierenden Beamten verrichtet werden. § 2 - Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, können ihn auf ihr Ersuchen hin bei der Verrichtung des Dienstes an der Gemeinschaft begleiten. § 3 - Wird der Dienst an der Gemeinschaft nicht verrichtet oder wird er verweigert, kann der sanktionierende Beamte eine administrative Geldbuße auferlegen.

KAPITEL 3 - Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 - Feststellungen Art. 20 - Verstöße, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, werden von einem Polizeibeamten, einem Polizeibediensteten oder einem Privatfeldhüter im Rahmen seiner Befugnisse festgestellt.

Art. 21 - § 1 - Verstöße, die ausschließlich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, können ebenfalls von folgenden Personen festgestellt werden: 1. Gemeindebediensteten, die die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit erfüllen und zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden sind.In Mehrgemeindepolizeizonen können diese feststellenden Gemeindebediensteten Feststellungen auf dem Gebiet aller zu der jeweiligen Polizeizone gehörenden Gemeinden und gegebenenfalls der Gemeinden einer oder mehrerer anderer Zonen machen, sofern zu diesem Zweck im Voraus eine Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden der ursprünglichen Polizeizone des Bediensteten und gegebenenfalls der Gemeinde einer anderen Polizeizone geschlossen worden ist, 2. Provinzial- oder Regionalbeamten, Personalmitgliedern der interkommunalen Zusammenarbeitsverbände und autonomen Gemeinderegien, die im Rahmen ihrer Befugnisse zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt werden, 3.Bediensteten der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die einer der vom König bestimmten Kategorien angehören, im Rahmen ihrer Befugnisse.

Für das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Personal zählt der Gemeinderat in der Einsetzungsurkunde die Artikel der Gemeindepolizeiverordnungen, für die diese Personen befugt sind, Verstöße festzustellen, erschöpfend auf.

Der Gemeinderat kann nur die Artikel aufzählen, die in direktem Zusammenhang stehen mit den Befugnissen der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder, die aus den für sie geltenden Vorschriften hervorgehen. Die betreffende Behörde oder Körperschaft gibt ihr Einverständnis zu dieser zusätzlichen Befugnis.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder müssen die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung erfüllen. § 2 - Personalmitglieder der Wachunternehmen, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt worden sind, können die Verstöße, die nur mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, ausschließlich bei dem in Artikel 20 erwähnten Bediensteten melden, und zwar nur im Rahmen der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten. § 3 - Bei der Feststellung von Verstößen, die zu Verwaltungssanktionen führen können, können die in § 1 erwähnten Personen, die direkte Zeugen dieser Verstöße sind, im strikten Rahmen der ihnen zuerkannten Befugnisse um Vorlage eines Ausweispapiers ersuchen, um die genaue Identität des Zuwiderhandelnden zu bestimmen. Danach geben sie dem Betreffenden dieses Ausweispapier unverzüglich zurück. § 4 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße können nur von den in § 1 Nr. 1 und den in Artikel 20 erwähnten Personen festgestellt werden.

Art. 22 - § 1 - Für die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Verstöße wird das Original des Feststellungsprotokolls spätestens binnen zwei Monaten nach Feststellung des Verstoßes an den Prokurator des Königs geschickt.

Handelt es sich um Minderjährige, muss das Protokoll dem Prokurator des Königs des Wohnortes der Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, zukommen.

Die in Artikel 20 erwähnte Person hält im Protokoll ausdrücklich das Datum fest, an dem das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt oder übergeben worden ist. Eine Abschrift wird gleichzeitig dem zuständigen sanktionierenden Beamten der Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, übermittelt. § 2 - Kann der Verstoß nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem zuständigen sanktionierenden Beamten der Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, spätestens binnen zwei Monaten nach Feststellung des Verstoßes zugeschickt. § 3 - Die in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Personen übermitteln dem Prokurator des Königs immer eine Abschrift der Feststellungsprotokolle zu Lasten Minderjähriger für Taten, die nur mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können. § 4 - Wenn das Feststellungsprotokoll von einem in Artikel 21 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bediensteten erstellt wird, wird es von diesem Bediensteten spätestens binnen zwei Monaten nach Feststellung des Verstoßes an den sanktionierenden Beamten geschickt, der für das Gebiet der Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist. § 5 - Wenn das Feststellungsprotokoll nach einer auf frischer Tat entdeckten Straftat erstellt wird, wird das Original des Feststellungsprotokolls binnen einer Frist von einem Monat ab Feststellung der Taten an den sanktionierenden Beamten oder den Prokurator des Königs geschickt. § 6 - Für die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße wird das Original des Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt.

Der Prokurator des Königs wird gemäß den in dem in Artikel 23 erwähnten Vereinbarungsprotokoll bestimmten Modalitäten davon in Kenntnis gesetzt.

Ist zudem ein Fahrzeug direkt oder indirekt an einem Unfall beteiligt oder werden auch andere als die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße festgestellt, können nur die in Artikel 20 erwähnten Personen ein Protokoll erstellen. Dieses Protokoll wird dem Prokurator des Königs übermittelt.

Abschnitt 2 - Verfahren bei gemischten Verstößen Art. 23 - § 1 - Was die in Artikel 3 erwähnten Verstöße betrifft, kann der Gemeinderat ein Vereinbarungsprotokoll, das zwischen dem zuständigen Prokurator des Königs und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium geschlossen wurde, ratifizieren.

Dieses Vereinbarungsprotokoll, dessen Modalitäten und Muster vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, ist eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium und dem für die gemischten Verstöße zuständigen Prokurator des Königs.

Dieses Vereinbarungsprotokoll genügt allen Gesetzesbestimmungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren, die für die Zuwiderhandelnden vorgesehen sind, und kann von den Rechten der Zuwiderhandelnden nicht abweichen.

In dem in Artikel 2 § 2 erwähnten Fall kann es für alle Gemeinden der Polizeizone einheitlich sein.

Für die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße ist die Erstellung eines Vereinbarungsprotokolls jedoch Pflicht.

Das Vereinbarungsprotokoll wird den in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn sie eine hat, und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird, an dem die Öffentlichkeit den Text des Protokolls einsehen kann. § 2 - In Ermangelung eines Vereinbarungsprotokolls und für die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Verstöße kann der sanktionierende Beamte nur eine administrative Geldbuße auferlegen oder eine Alternativmaßnahme hierfür vorschlagen, wenn der Prokurator des Königs binnen einer Frist von zwei Monaten mitgeteilt hat, dass er dies für zweckmäßig hält und dass er die Taten nicht weiterverfolgen wird. § 3 - In Ermangelung eines Vereinbarungsprotokolls und für die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Verstöße verfügt der Prokurator des Königs über eine Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem er das Originalprotokoll erhalten hat, um den sanktionierenden Beamten davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einstellen zu müssen. Durch diese Mitteilung erlischt für den sanktionierenden Beamten die Möglichkeit, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

Der sanktionierende Beamte kann vor Ablauf dieser Frist keine administrative Geldbuße auferlegen oder keine Alternativmaßnahme hierfür vorschlagen. Nach Ablauf dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet werden. Der sanktionierende Beamte kann jedoch vor Ablauf dieser Frist eine administrative Geldbuße auferlegen oder eine Alternativmaßnahme hierfür vorschlagen, wenn der Prokurator des Königs vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er, ohne den Tatbestand des Verstoßes anzuzweifeln, die Taten nicht weiterverfolgen wird.

Art. 24 - Wenn abgesehen von den in Artikel 23 § 3 erwähnten Fällen des Zusammentreffens von Verstößen eine Tat sowohl einen strafrechtlichen Verstoß als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoß begründet, kommen die Verfahren zur Anwendung, die für die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Verstöße vorgesehen sind.

Abschnitt 3 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten Unterabschnitt 1 - Verlauf des Verfahrens Art. 25 - § 1 - Der sanktionierende Beamte hat im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse Zugriff auf die hierfür relevanten Daten des Nationalregisters und der Direktion für Fahrzeugzulassungen, sofern er vorher eine Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters beziehungsweise des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erhalten hat.

Die « Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten », die « Union des Villes et Communes de Wallonie » und die « Association de la Ville et des Communes de la Région de Bruxelles-Capitale/Vereniging van de Stad en de Gemeenten van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest » können beim Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters beziehungsweise beim Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde für ihre Mitglieder eine allgemeine Erlaubnis für den Zugriff auf die Daten des Nationalregisters und der Direktion für Fahrzeugzulassungen beantragen. § 2 - Beschließt der sanktionierende Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben Folgendes mit: 1. die Taten und ihre Qualifizierung, 2.dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung per Einschreiben darzulegen, und dass er bei dieser Gelegenheit das Recht hat, den sanktionierenden Beamten zu bitten, sich mündlich zu verteidigen, 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen oder vertreten zu lassen, 4.dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, 5. eine Abschrift des in Artikel 20 erwähnten Protokolls oder des von den in Artikel 21 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls. § 3 - Der sanktionierende Beamte bestimmt den Tag, an dem der Zuwiderhandelnde aufgefordert wird, sich mündlich zu verteidigen. § 4 - Ist der sanktionierende Beamte der Meinung, dass eine administrative Geldbuße von höchstens 70 EUR aufzuerlegen ist, hat ein volljähriger Zuwiderhandelnder nicht das Recht, darum zu bitten, sich mündlich zu verteidigen. § 5 - Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den minderjährigen Zuwiderhandelnden haben, werden ebenfalls per Einschreiben von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Diese Parteien haben dieselben Rechte wie der Minderjährige.

Art. 26 - § 1 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten wird binnen einer Frist von sechs Monaten gefasst und den Betreffenden zur Kenntnis gebracht.

Diese Frist von sechs Monaten beginnt an dem Tag, an dem die in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Personen die Taten feststellen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird der Beschluss des sanktionierenden Beamten binnen einer Frist von zwölf Monaten gefasst und den Betreffenden zur Kenntnis gebracht, wenn ein Dienst an der Gemeinschaft verrichtet wird und/oder eine Vermittlung stattfindet.

Diese Frist von zwölf Monaten beginnt an dem Tag, an dem die in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Personen die Taten feststellen. § 3 - Nach Ablauf der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fristen kann der sanktionierende Beamte keine administrative Geldbuße mehr auferlegen.

Unterabschnitt 2 - Notifizierung des Beschlusses Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 25 § 2 Nr. 2 festgelegten Frist oder vor Ablauf dieser Frist, wenn der Zuwiderhandelnde wissen lässt, dass er die Taten nicht bestreitet, oder gegebenenfalls nach mündlicher oder schriftlicher Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen Beistand kann der sanktionierende Beamte die administrative Geldbuße auferlegen.

Der sanktionierende Beamte notifiziert dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben und, im Fall der in Artikel 3 erwähnten Verstöße, dem Prokurator des Königs seinen Beschluss.

Der Beschluss des sanktionierenden Beamten wird ebenfalls dem Minderjährigen sowie seinen Eltern, seinen Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, per Einschreiben notifiziert.

In der Notifizierung werden auch die in den Artikeln 9 § 1, 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Informationen angegeben.

Art. 28 - Der sanktionierende Beamte übermittelt jeder Partei, die ein rechtmäßiges Interesse hat und vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder des von den in Artikel 21 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls sowie eine Abschrift seines Beschlusses.

Unterabschnitt 3 - Verfahren im Fall der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen Art. 29 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen Geldbuße mit.

Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann binnen dieser Frist auf sein Ersuchen hin angehört werden, wenn der Betrag der administrativen Geldbuße 70 EUR übersteigt. § 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser Notifizierung zu zahlen ist. § 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen.

Abschnitt 4 - Beschwerden Art. 30 - Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag seiner Notifizierung vollstreckbar, es sei denn, gemäß Artikel 31 wird Berufung eingelegt.

Art. 31 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen.

Wenn der Beschluss des sanktionierenden Beamten sich auf Minderjährige bezieht, wird die Beschwerde per unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht eingereicht. In diesem Fall kann die Beschwerde auch von den Eltern, den Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, eingelegt werden. Das Jugendgericht bleibt zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung volljährig geworden ist.

Das Polizeigericht oder das Jugendgericht entscheidet im Rahmen einer kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde. Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der auferlegten Geldbuße.

Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen oder abändern.

Wenn eine Beschwerde gegen die administrative Geldbuße beim Jugendgericht anhängig gemacht wird, kann dieses Gericht diese Geldbuße durch eine Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmaßnahme ersetzen, so wie sie in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens vorgesehen ist. In diesem Fall kommt Artikel 60 desselben Gesetzes zur Anwendung.

Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts oder des Jugendgerichts kann keine Berufung eingelegt werden.

Wenn das Jugendgericht jedoch beschließt, die Verwaltungssanktion durch eine in Artikel 37 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmaßnahme zu ersetzen, kann gegen seine Entscheidung Berufung eingelegt werden. In diesem Fall kommen die in vorerwähntem Gesetz vorgesehenen Verfahren zur Anwendung.

Unbeschadet der Absätze 1 bis 7 und des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

April 1965 finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Beschwerde beim Polizeigericht und beim Jugendgericht. § 2 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht oder dem Jugendgericht vertreten.

Art. 32 - In Abweichung von den in den Artikeln 30 und 31 erwähnten Fristen kann der Beschluss des sanktionierenden Beamten, im Fall der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, unter Zwang vollstreckt werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel 29 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde legt binnen dieser Frist Beschwerde ein.

KAPITEL 4 - Einziehung der Geldbuße Art. 33 - Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art und Weise, wie die administrative Geldbuße einzuziehen ist.

Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde eingezogen.

Für die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße geht die administrative Geldbuße bei Abwesenheit des Führers zu Lasten des Inhabers des Nummernschildes des Fahrzeugs.

Die in Artikel 21 § 1 Nr. 1 erwähnten Personen sind befugt, die Identität des Inhabers des Nummernschildes bei der für Fahrzeugzulassungen zuständigen Behörde zu beantragen, sofern sie vorher eine Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erhalten haben.

Die « Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten », die « Union des Villes et Communes de Wallonie » und die « Association de la Ville et des Communes de la Région de Bruxelles-Capitale/Vereniging van de Stad en de Gemeenten van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest » können beim Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde für ihre Mitglieder eine allgemeine Erlaubnis für den Zugriff auf die Daten der Direktion für Fahrzeugzulassungen beantragen.

KAPITEL 5 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße Art. 34 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in den Artikeln 2 und 3 Nr. 3 erwähnten Taten, die von einer natürlichen Person begangen wurden, die weder einen Wohnsitz noch einen festen Wohnort in Belgien hat.

Art. 35 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen.

Art. 36 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden. § 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in Artikel 35 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine Rechte.

Art. 37 - Verstöße, die nur mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, können Anlass geben zur sofortigen Zahlung eines Höchstbetrags von 25 EUR pro Verstoß und eines Höchstbetrags von 100 EUR, wenn mehr als vier Verstöße zu Lasten des Zuwiderhandelnden festgestellt worden sind.

Art. 38 - Die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße können Anlass geben zur sofortigen Zahlung eines vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrags.

Art. 39 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen: 1. wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig erklärt ist, 2.wenn einer der bei derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann.

Art. 40 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder Kreditkarte, per Überweisung oder in bar.

Die weiteren Modalitäten für die sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße werden vom König festgelegt.

Art. 41 - Das Protokoll, in dem auf eine sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs im Fall der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße binnen einer Frist von fünfzehn Tagen übermittelt.

Art. 42 - § 1 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße aufzuerlegen. § 2 - Die sofortige Zahlung hindert den Prokurator des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten. Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.

Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der sofort eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.

Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag erstattet.

Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet.

Im Fall einer Arbeitsstrafe wird der sofort eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.

Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der sofort eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.

KAPITEL 6 - Verjährung der administrativen Geldbußen Art. 43 - Die administrativen Geldbußen verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem sie gezahlt werden müssen.

Diese Frist kann unterbrochen werden, entweder wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen oder durch einen Verzicht auf die eingetretene Verjährung. Wird die Verjährung unterbrochen, tritt fünf Jahre nach der letzten Handlung mit Unterbrechung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann, wenn kein Prozess anhängig ist.

KAPITEL 7 - Register der kommunalen Verwaltungssanktionen Art. 44 - § 1 - Jede Gemeinde führt eine einzige Datei der natürlichen oder juristischen Personen, denen auf der Grundlage der allgemeinen Polizeiverordnung eine Verwaltungssanktion oder eine in Artikel 4 § 2 erwähnte Alternativmaßnahme auferlegt wurde. Die Gemeinde ist für die Fortschreibung dieser Datei verantwortlich.

Ziel dieser Datei ist es, die Verwaltung der Verwaltungssanktionen und der in Artikel 4 § 2 erwähnten Alternativmaßnahmen zu gewährleisten.

Mehrere Gemeinden können beschließen, auf der Grundlage ihrer allgemeinen Polizeiverordnungen zusammen ein einziges Register der kommunalen Verwaltungssanktionen zu führen. In diesem Fall müssen sie nach erfolgter Konzertierung die Person bestimmen, die für die Fortschreibung verantwortlich ist. § 2 - Die Datei umfasst folgende personenbezogene Daten und Informationen: 1. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Personen, denen kommunale Verwaltungssanktionen oder die in Artikel 4 § 2 erwähnten Alternativmaßnahmen auferlegt wurden.Handelt es sich um einen Minderjährigen: Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, 2. Art der begangenen Taten, 3.Art der Sanktion sowie Tag, an dem diese auferlegt wurde, 4. gegebenenfalls die Informationen, die vom zuständigen Prokurator des Königs im Rahmen der in Artikel 3 erwähnten Verstöße übermittelt wurden, 5.Sanktionen, gegen die keine Beschwerde mehr eingelegt werden kann.

Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden während fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion auferlegt oder die Alternativmaßnahme vorgeschlagen wurde, aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. § 3 - Der sanktionierende Beamte hat Zugriff auf die in § 2 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen.

Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Sonderbedingungen für die Verarbeitung der im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen enthaltenen personenbezogenen Daten fest.

KAPITEL 8 - Einstweilige Aufhebung, Entzug und Schließung Art. 45 - Die einstweilige Aufhebung, der Entzug und die Schließung, die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnt sind, werden vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Gemeindekollegium auferlegt.

Sie können erst auferlegt werden, nachdem der Zuwiderhandelnde eine vorherige Verwarnung erhalten hat. Diese Verwarnung enthält einen Auszug aus der Verordnung, gegen die verstoßen wurde.

Der Gemeinderat legt die Art und Weise fest, wie diese Sanktionen dem Zuwiderhandelnden notifiziert werden.

TITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Neuen Gemeindegesetzes Art. 46 - Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2011, wird wie folgt ersetzt: « Art. 119bis - Der Gemeinderat kann Strafen und kommunale Verwaltungssanktionen gemäß dem Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen festlegen. » Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 134sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 134sexies - § 1 - Der Bürgermeister kann bei Störung der öffentlichen Ordnung durch individuelle oder kollektive Verhaltensweisen oder bei wiederholten Verstößen gegen die Verordnungen des Gemeinderates, die an ein und demselben Ort oder anlässlich ähnlicher Ereignisse begangen werden und eine Störung der öffentlichen Ordnung oder ungesellschaftliches Verhalten zur Folge haben, ein zeitweiliges Ortsverbot von einem Monat, das zwei Mal erneuert werden kann, Personen gegenüber beschließen, die solche Verhaltensweisen an den Tag legen. § 2 - Unter « zeitweiligem Ortsverbot » versteht man das Verbot, einen oder mehrere bestimmte Bereiche im Umfeld von Orten zu betreten, die der Öffentlichkeit zugänglich und innerhalb einer Gemeinde gelegen sind, wobei dieses Verbot niemals für das gesamte Gebiet gelten darf.

Als der Öffentlichkeit zugänglicher Ort gilt jeder Ort, der in der Gemeinde gelegen ist und der nicht nur zugänglich ist für den Verwalter des Ortes, für denjenigen, der dort arbeitet, oder für diejenigen, die individuell dorthin geladen werden, mit Ausnahme des Wohnsitzes, des Arbeitsplatzes oder der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung des Zuwiderhandelnden. § 3 - Der in § 1 erwähnte Beschluss muss folgenden Bedingungen genügen: 1. Er muss mit Gründen versehen sein auf der Grundlage der Belästigungen, die mit der öffentlichen Ordnung in Zusammenhang stehen.2. Er muss vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Gemeindekollegium in seiner nächstfolgenden Versammlung bestätigt werden, nachdem diejenigen, die solche Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, oder ihr Beistand angehört worden sind oder nachdem sie die Möglichkeit hatten, bei dieser Gelegenheit ihre Verteidigungsmittel schriftlich oder mündlich geltend zu machen, außer wenn sie, nachdem sie per Einschreiben aufgefordert worden sind, nicht erschienen sind und keine triftigen Gründe für ihre Abwesenheit oder Verhinderung vorgebracht haben. § 4 - Der Beschluss kann gefasst werden entweder nach einer vom Bürgermeister notifizierten schriftlichen Verwarnung, durch die die Personen, die solche Verhaltensweisen an den Tag legen, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein neuer Verstoß an gleichem Ort oder anlässlich ähnlicher Ereignisse zu einem Ortsverbot führen kann, oder, zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung, ohne Verwarnung. § 5 - Wird das zeitweilige Ortsverbot nicht eingehalten, können die Personen, die solche Verhaltensweisen an den Tag legen, mit einer administrativen Geldbuße bestraft werden, so wie sie im Gesetz vom 24.

Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehen ist. » Art. 48 - In Artikel 135 § 2 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, werden die Wörter « zur Bekämpfung jeder Art von öffentlicher Störung » durch die Wörter « zur Bekämpfung jeder Art von ungesellschaftlichem Verhalten » ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 49 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmung Art. 50 - Artikel 119ter des Neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2004, wird aufgehoben.

TITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 51 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden Verfahren unterliegen weiterhin den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Kraft waren.

Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf Verstöße, die nach seinem Inkrafttreten begangen werden.

Art. 52 - Der Minister des Innern erstattet dem Parlament alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Dieser Bericht enthält mindestens eine Übersicht über die Anzahl der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnten administrativen Geldbußen, die auferlegt wurden, aufgeteilt nach den Kategorien der Verstöße, und die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geführt hat.

Art. 53 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, J.-P. LABILLE Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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