Etaamb.openjustice.be
Loi du 24 juin 2013
publié le 07 octobre 2014

Loi modifiant la sixième partie du Code judiciaire relative à l'arbitrage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000713
pub.
07/10/2014
prom.
24/06/2013
ELI
eli/loi/2013/06/24/2014000713/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JUIN 2013. - Loi modifiant la sixième partie du Code judiciaire relative à l'arbitrage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 24 juin 2013 modifiant la sixième partie du Code judiciaire relative à l'arbitrage (Moniteur belge du 28 juin 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 24. JUNI 2013 - Gesetz zur Abänderung von Teil VI des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf das Schiedsverfahren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen von Teil VI des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf das Schiedsverfahren Art. 2 - Im Gerichtsgesetzbuch werden die Artikel 1676 bis 1723 von Teil VI mit der Überschrift "Schiedsverfahren", eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 1985 und 19. Mai 1998, aufgehoben.

Art. 3 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel I mit der Überschrift "Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.

Art. 4 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 1676 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1676 - § 1 - Jede Streitsache vermögensrechtlicher Art kann Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Streitsachen nichtvermögensrechtlicher Art, die durch einen Vergleich geregelt werden können, können ebenfalls Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. § 2 - Jeder, der die Fähigkeit oder die Befugnis besitzt, Vergleiche abzuschließen, kann einen Schiedsvertrag abschließen. § 3 - Unbeschadet der besonderen Gesetze können juristische Personen des öffentlichen Rechts einen Schiedsvertrag nur abschließen, wenn dieser die Beilegung von Streitsachen mit Bezug auf einen Vertrag betrifft. Der Schiedsvertrag unterliegt denselben Bedingungen, was seinen Abschluss betrifft, wie der Vertrag, der Gegenstand des Schiedsverfahrens ist. Darüber hinaus dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts in allen Angelegenheiten, die durch das Gesetz oder durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, einen Schiedsvertrag abschließen. In diesem Erlass können ebenfalls die Bedingungen und Regeln festgelegt werden, die im Hinblick auf den Abschluss des Vertrags einzuhalten sind. § 4 - Die vorhergehenden Bestimmungen sind anwendbar, vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. § 5 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen sind Schiedsverträge, die vor der Entstehung einer Streitsache abgeschlossen werden, über die das Arbeitsgericht aufgrund der Artikel 578 bis 583 erkennen muss, von Rechts wegen nichtig. § 6 - Die Artikel 5 bis 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht sind auf Schiedsverfahren anwendbar und die belgischen Richter sind ebenfalls zuständig, wenn sich der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 1701 § 1 bei Einreichung des Antrags in Belgien befindet.

Solange der Ort des Schiedsverfahrens nicht bestimmt ist, sind die belgischen Richter zuständig, um die in den Artikeln 1682 und 1683 erwähnten Maßnahmen zu ergreifen. § 7 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung der Parteien ist Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches anwendbar, wenn sich der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 1701 § 1 in Belgien befindet. § 8 - In Abweichung von § 7 sind die Bestimmungen der Artikel 1682, 1683, 1696 bis 1698, 1708 und 1719 bis 1722 anwendbar ungeachtet des Ortes des Schiedsverfahrens und ungeachtet jeglicher anders lautenden Vertragsbestimmung." Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1677 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1677 - § 1 - Im vorliegenden Teil des Gesetzbuches: 1. bezeichnet das Wort "Schiedsgericht" einen Einzelschiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter, 2.bezeichnet das Wort "Mitteilung" die Übermittlung eines Schriftstücks sowohl zwischen den Parteien als auch zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern oder zwischen den Parteien und Dritten, die das Schiedsverfahren organisieren, und zwar anhand eines Kommunikationsmittels beziehungsweise auf eine Weise, die einen Versendungsnachweis liefern. § 2 - Ist es den Parteien aufgrund einer Bestimmung des vorliegenden Teils, Artikel 1710 ausgenommen, möglich, über eine bestimmte darin erwähnte Angelegenheit zu entscheiden, beinhaltet diese Freiheit das Recht der Parteien, einem Dritten zu erlauben, über diese Angelegenheit zu entscheiden." Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1678 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1678 - § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird die Mitteilung dem Adressaten persönlich an seinem Wohnsitz oder Wohnort ausgehändigt oder zugestellt oder an seine elektronische Adresse gesandt oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, an seinem satzungsmäßigen Sitz oder an seiner Hauptniederlassung ausgehändigt oder zugestellt oder an seine elektronische Adresse gesandt.

Wenn nach angemessener Nachforschung keiner dieser Orte ausfindig gemacht werden konnte, erfolgt die Mitteilung rechtsgültig durch ihre Aushändigung am beziehungsweise ihre Versendung an den letzten bekannten Wohnsitz oder den letzten bekannten Wohnort oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, den letzten bekannten satzungsmäßigen Sitz oder die letzte bekannte Hauptniederlassung oder die letzte bekannte elektronische Adresse. § 2 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden die Fristen, die dem Adressaten gegenüber ab der Mitteilung zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: a) wenn die Mitteilung durch Aushändigung gegen datierte Empfangsbestätigung erfolgt: ab dem ersten darauf folgenden Tag, b) wenn die Mitteilung durch elektronische Post oder durch ein anderes Kommunikationsmittel erfolgt, das einen Versendungsnachweis liefert: ab dem ersten Tag nach dem auf der Empfangsbestätigung vermerkten Datum, c) wenn die Mitteilung per Einschreibebrief mit Rückschein erfolgt: ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief dem Adressaten persönlich an seinem Wohnsitz oder Wohnort beziehungsweise an seinem satzungsmäßigen Sitz oder seiner Hauptniederlassung oder gegebenenfalls am letzten bekannten Wohnsitz oder am letzten bekannten Wohnort beziehungsweise am letzten bekannten satzungsmäßigen Sitz oder an der letzten bekannten Hauptniederlassung überreicht wurde, d) wenn die Mitteilung per Einschreibebrief erfolgt: ab dem dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Brief den Postdiensten übergeben wurde, außer wenn der Adressat das Gegenteil beweist. § 3 - Für die Mitteilung gilt, dass sie dem Adressaten am Datum der Empfangsbestätigung übergeben worden ist. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Mitteilungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausgetauscht werden." Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1679 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1679 - Für eine Partei, die in Kenntnis der Sachlage und ohne rechtmäßigen Grund davon absieht, eine Unregelmäßigkeit rechtzeitig vor dem Schiedsgericht geltend zu machen, wird davon ausgegangen, dass sie darauf verzichtet, diese Unregelmäßigkeit geltend zu machen." Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1680 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1680 - § 1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der wie im Eilverfahren tagt, bestellt auf einseitige Antragschrift der zuerst handelnden Partei den Schiedsrichter gemäß Artikel 1685 §§ 3 und 4.

Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der wie im Eilverfahren tagt, nimmt auf Ladung die Ersetzung des Schiedsrichters gemäß Artikel 1689 § 2 vor.

Gegen die Entscheidung zur Bestellung oder Ersetzung des Schiedsrichters kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen diese Entscheidung kann dennoch Berufung eingelegt werden, wenn der Präsident des Gerichts Erster Instanz entschieden hat, keine Bestellung vorzunehmen. § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der wie im Eilverfahren tagt, befindet auf Ladung über den Rücktritt eines Schiedsrichters gemäß Artikel 1685 § 7, über die Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß Artikel 1687 § 2 und über die Untätigkeit oder Handlungsunfähigkeit eines Schiedsrichters in dem in Artikel 1688 § 2 vorgesehenen Fall. Gegen seine Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 3 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der wie im Eilverfahren tagt, kann dem Schiedsrichter eine Frist einräumen, um seinen Schiedsspruch unter den in Artikel 1713 § 2 vorgesehenen Bedingungen zu erlassen. Gegen seine Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 4 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der wie im Eilverfahren tagt, ergreift alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Beweiserhebung gemäß Artikel 1709. Gegen seine Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 5 - Außer in den in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Fällen ist das Gericht Erster Instanz zuständig. Es entscheidet auf Ladung in erster und letzter Instanz. § 6 - Unter Vorbehalt von Artikel 1720 fallen die im vorliegenden Artikel erwähnten Klagen in die Zuständigkeit des Richters, dessen Sitz der Sitz des Appellationshofes ist, in dessen Bereich der Ort des Schiedsverfahrens bestimmt worden ist.

Ist dieser Ort nicht bestimmt worden, ist der Richter zuständig, dessen Sitz der Sitz des Appellationshofes ist, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das in der Streitsache zu erkennen gehabt hätte, wenn diese nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden wäre." Art. 9 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel II mit der Überschrift "Kapitel II - Schiedsvertrag" eingefügt.

Art. 10 - In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 1681 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1681 - Ein Schiedsvertrag ist eine Vereinbarung, durch die die Parteien alle oder bestimmte Streitsachen, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen könnten, einem Schiedsverfahren unterwerfen." Art. 11 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1682 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1682 - § 1 - Wird ein Richter mit einer Streitsache befasst, die Gegenstand eines Schiedsvertrags ist, so hat er sich auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären, es sei denn, dass der Schiedsvertrag hinsichtlich dieser Streitsache nicht gilt oder beendet ist. Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Einrede vor jeder anderen Einrede und jedem anderen Verteidigungsmittel vorgebracht werden. § 2 - Wenn der Richter mit einer in § 1 erwähnten Klage befasst wird, kann das Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und kann ein Schiedsspruch erlassen werden." Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1683 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1683 - Die Einreichung eines Antrags vor Gericht - vor oder während des Schiedsverfahrens - im Hinblick auf die Durchsetzung vorläufiger Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen und die Gewährung solcher Maßnahmen sind nicht unvereinbar mit einem Schiedsvertrag und gelten nicht als Verzicht auf dessen Anwendung." Art. 13 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel III mit der Überschrift "Kapitel III - Zusammensetzung des Schiedsgerichts" eingefügt.

Art. 14 - In Kapitel III, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 1684 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1684 - § 1 - Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren, vorausgesetzt, sie bestimmen eine ungerade Anzahl. Ein Einzelschiedsrichter ist zulässig. § 2 - Haben die Parteien eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern vereinbart, so ist ein zusätzlicher Schiedsrichter zu bestellen. § 3 - In Ermangelung einer Einigung unter den Parteien über die Anzahl der Schiedsrichter setzt sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammen." Art. 15 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1685 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1685 - § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann niemandem aufgrund seiner Staatsangehörigkeit untersagt werden, das Amt des Schiedsrichters auszuüben. § 2 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 sowie der allgemeinen Anforderung hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit des beziehungsweise der Schiedsrichter, können die Parteien das Verfahren zur Bestellung des oder der Schiedsrichter vereinbaren. § 3 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung: a) Bei einem Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter, diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter;hat eine Partei innerhalb eines Monats ab dem Empfang eines diesbezüglichen Antrags der anderen Partei keinen Schiedsrichter bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen einem Monat ab der Bestellung des zweiten Schiedsrichters über den dritten Schiedsrichter einigen, so hat der Präsident des Gerichts Erster Instanz, der auf Antragschrift der zuerst handelnden Partei gemäß Artikel 1680 § 1 entscheidet, die Ernennung des oder der Schiedsrichter vorzunehmen. b) Können sich die Parteien bei einem Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter nicht über den Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der auf Antragschrift der zuerst handelnden Partei gemäß Artikel 1680 § 1 entscheidet, bestimmt.c) Können sich die Parteien bei einem Schiedsverfahren mit mehr als drei Schiedsrichtern nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts einigen, so wird dieses vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der auf Antragschrift der zuerst handelnden Partei gemäß Artikel 1680 § 1 entscheidet, bestimmt. § 4 - Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und: a) handelt eine Partei nicht gemäß diesem Verfahren oder b) können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter keine Einigung gemäß diesem Verfahren erzielen, oder erfüllt ein Dritter, einschließlich einer Einrichtung, einen ihm im Rahmen dieses Verfahrens übertragenen Auftrag nicht, so kann jede Partei beim Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der gemäß Artikel 1680 § 1 entscheidet, die Anordnung der gewünschten Maßnahme beantragen, es sei denn, das vereinbarte Bestellungsverfahren sieht andere Mittel vor, um diese Bestellung zu gewährleisten. § 5 - Wenn der Präsident des Gerichts einen Schiedsrichter bestellt, hat er alle aufgrund der Vereinbarung der Parteien erforderlichen Qualifikationen des Schiedsrichters zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters gewährleisten, Rechnung zu tragen. § 6 - Die Bestellung eines Schiedsrichters kann nach der Notifizierung dieser Bestellung nicht mehr zurückgenommen werden. § 7 - Der Schiedsrichter, der sein Amt angenommen hat, kann nur mit Zustimmung der Parteien oder mit Erlaubnis des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der gemäß Artikel 1680 § 2 entscheidet, von seinem Amt zurücktreten." Art. 16 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1686 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1686 - § 1 - Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offenzulegen, die begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen können. Der Schiedsrichter teilt den Parteien ab dem Datum seiner Bestellung und während der gesamten Dauer des Schiedsverfahrens neue Umstände dieser Art unverzüglich mit. § 2 - Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er nicht über die zwischen den Parteien vereinbarten Qualifikationen verfügt. Eine Partei kann den Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus einem Grund ablehnen, von dem sie erst nach dieser Bestellung erfahren hat." Art. 17 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1687 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1687 - § 1 - Die Parteien können das Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. § 2 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung: a) teilt die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, dem betreffenden Schiedsrichter, gegebenenfalls den anderen Schiedsrichtern des Schiedsgerichts und der Gegenpartei die Ablehnungsgründe schriftlich mit.Zur Vermeidung der Unzulässigkeit erfolgt diese Mitteilung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum, an dem die ablehnende Partei von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts Kenntnis erhalten hat, oder ab dem Datum, an dem sie von den in Artikel 1686 § 2 erwähnten Umständen Kenntnis erhalten hat, b) sollte der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem ihm die Ablehnung mitgeteilt worden ist, zurücktreten oder die andere Partei der Ablehnung nicht zustimmen, lädt die ablehnende Partei, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, den Schiedsrichter und die anderen Parteien innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der gemäß Artikel 1680 § 2 entscheidet.In Erwartung der Entscheidung des Präsidenten kann das Schiedsgericht, einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters, das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen." Art. 18 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1688 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1688 - § 1 - Ist es einem Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich unmöglich, seinen Auftrag zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinem Auftrag in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er unter den in Artikel 1685 § 7 vorgesehenen Bedingungen zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Auftrags vereinbaren, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. § 2 - Gibt es Uneinigkeit über einen dieser Gründe, lädt die zuerst handelnde Partei die anderen Parteien sowie den in § 1 erwähnten Schiedsrichter vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der gemäß Artikel 1680 § 2 entscheidet. § 3 - Die Tatsache, dass - in Anwendung des vorliegenden Artikels oder des Artikels 1687 - ein Schiedsrichter zurücktritt oder eine Partei der Beendigung des Auftrags eines Schiedsrichters zustimmt, bedeutet nicht die Anerkennung der in Artikel 1687 oder im vorliegenden Artikel erwähnten Gründe." Art. 19 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1689 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1689 - § 1 - In allen Fällen, in denen der Auftrag des Schiedsrichters beendet wird, bevor der endgültige Schiedsspruch erlassen worden ist, ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Diese Bestellung erfolgt gemäß den für die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anwendbaren Regeln, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. § 2 - Wird der Schiedsrichter nicht gemäß § 1 ersetzt, kann sich jede Partei an den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz wenden, der gemäß Artikel 1680 § 1 entscheidet. § 3 - Ist der Ersatzschiedsrichter bestellt, entscheiden die Schiedsrichter, nachdem sie die Parteien angehört haben, ob das Verfahren ganz oder teilweise wiederaufgenommen werden muss, ohne jedoch auf bereits erlassene endgültige Teilschiedssprüche zurückkommen zu können." Art. 20 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel IV mit der Überschrift "Kapitel IV - Zuständigkeit des Schiedsgerichts" eingefügt.

Art. 21 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 1690 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1690 - § 1 - Das Schiedsgericht kann über seine eigene Zuständigkeit befinden, einschließlich über jede Einrede mit Bezug auf das Bestehen oder die Gültigkeit des Schiedsvertrags. Hierfür wird ein Schiedsvertrag, der Teil eines anderen Vertrages ist, als eine von den anderen Klauseln des Vertrages getrennte Vereinbarung angesehen. Die Feststellung der Nichtigkeit des Vertragswerks durch das Schiedsgericht hat von Rechts wegen nicht die Nichtigkeit des Schiedsvertrags zur Folge. § 2 - Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss spätestens im ersten Schriftsatz von der Partei, die sie geltend macht, aufgeworfen werden, und zwar innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die gemäß Artikel 1704 festgelegt sind.

Durch die Bestellung eines Schiedsrichters oder durch die Mitwirkung an dessen Bestellung verliert eine Partei nicht das Recht, diese Einrede geltend zu machen.

Die Einrede, eine Streitfrage überschreite die Befugnis des Schiedsgerichts, muss geltend gemacht werden, sobald diese Frage während des Verfahrens zur Sprache kommt.

In beiden Fällen kann das Schiedsgericht verspätet geltend gemachte Einreden zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Verspätung begründet ist. § 3 - Das Schiedsgericht kann über die in § 2 erwähnten Einreden befinden, indem es entweder vorab oder in seinem Schiedsspruch in der Sache selbst darüber entscheidet. § 4 - Gegen die Entscheidung, mit der sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, kann nur gleichzeitig mit dem Schiedsspruch in der Sache selbst und im selben Wege eine Klage auf Aufhebung eingereicht werden.

Auf Antrag einer der Parteien kann das Gericht Erster Instanz ebenfalls über die Begründetheit der Entscheidung befinden, durch die sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt hat." Art. 22 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1691 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1691 - Unbeschadet der den Gerichtshöfen und Gerichten aufgrund von Artikel 1683 zuerkannten Befugnisse und sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen, die es für notwendig erachtet, anordnen.

Das Schiedsgericht kann jedoch keine Sicherungspfändung erlauben." Art. 23 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1692 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1692 - Auf Antrag einer der Parteien kann das Schiedsgericht eine vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme ändern, aussetzen oder zurückziehen." Art. 24 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1693 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1693 - Das Schiedsgericht kann der Partei, die eine vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme beantragt, die Leistung einer angemessenen Sicherheit auferlegen." Art. 25 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1694 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1694 - Das Schiedsgericht kann beschließen, dass eine Partei jede wichtige Änderung der Umstände, aufgrund deren die vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme beantragt oder gewährt worden ist, unverzüglich mitteilt." Art. 26 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1695 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1695 - Die Partei, die die Vollstreckung einer vorläufigen Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme betreibt, haftet für alle Kosten und Schäden, die einer anderen Partei durch diese Maßnahme entstehen, wenn das Schiedsgericht in der Folge entscheidet, dass im betreffenden Fall die vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme nicht hätte angeordnet werden müssen. Das Schiedsgericht kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt eine Entschädigung für diese Kosten und Schäden gewähren." Art. 27 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1696 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1696 - § 1 - Eine von einem Schiedsgericht getroffene vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme ist verbindlich und wird, sofern nicht anders vom Schiedsgericht angegeben, vom Gericht Erster Instanz für vollstreckbar erklärt, ungeachtet des Landes, in dem sie angeordnet worden ist, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1697. § 2 - Die Partei, die die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer vorläufigen Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme beantragt oder erhalten hat, setzt den Einzelschiedsrichter oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts unverzüglich davon sowie von jeder Zurückziehung, Aussetzung oder Änderung dieser Maßnahme in Kenntnis. § 3 - Das Gericht Erster Instanz, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer vorläufigen Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme beantragt wird, kann dem Antragsteller die Leistung einer angemessenen Sicherheit auferlegen, wenn das Schiedsgericht noch nicht über die Sicherheit befunden hat oder wenn eine solche Entscheidung notwendig ist, um die Rechte des Beklagten oder Dritter zu schützen." Art. 28 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1697 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1697 - § 1 - Die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung einer vorläufigen Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme kann nur verweigert werden: a) auf Antrag der Partei, gegen die diese Maßnahme geltend gemacht wird: i) wenn diese Verweigerung aufgrund von Artikel 1721 § 1 Buchstabe a) i), ii), iii), iv) oder v) gerechtfertigt ist oder ii) wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts in Bezug auf die Leistung einer Sicherheit nicht befolgt wurde oder iii) wenn die vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme vom Schiedsgericht zurückgezogen oder ausgesetzt worden ist oder wenn sie von einem diesbezüglich zuständigen Gericht des Staates, in dem das Schiedsverfahren erfolgt, oder nach dem Gesetz, gemäß dem diese Maßnahme gewährt worden ist, aufgehoben oder ausgesetzt worden ist; oder b) wenn das Gericht Erster Instanz feststellt, dass einer der in Artikel 1721 § 1 Buchstabe b) erwähnten Gründe auf die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung der vorläufigen Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme anwendbar ist. § 2 - Jede Entscheidung, die vom Gericht Erster Instanz aus einem der in § 1 erwähnten Gründe getroffen wird, beschränkt sich auf den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der vorläufigen Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme. Das Gericht Erster Instanz, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, prüft, wenn es seine Entscheidung trifft, nicht die Begründetheit selbst der vorläufigen Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme." Art. 29 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1698 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1698 - Um eine vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren anzuordnen, ungeachtet ob dieses auf belgischem Staatsgebiet erfolgt oder nicht, verfügt der Eilverfahrensrichter über dieselbe Befugnis wie in Bezug auf ein Gerichtsverfahren. Er übt diese Befugnis gemäß seinen eigenen Verfahren aus, wobei er die Besonderheiten des Schiedsverfahrens berücksichtigt." Art. 30 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel V mit der Überschrift "Kapitel V - Durchführung des Schiedsverfahrens" eingefügt.

Art. 31 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 1699 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1699 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung müssen die Parteien gleich behandelt werden und muss jede Partei alle Möglichkeiten haben, ihre Rechte, Klagegründe und Argumente unter Einhaltung des kontradiktorischen Verfahrens geltend zu machen. Das Schiedsgericht sorgt für die Einhaltung dieser Verpflichtung sowie für die Einhaltung der prozessualen Redlichkeit." Art. 32 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1700 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1700 - § 1 - Die Parteien können das vom Schiedsgericht zu befolgende Verfahren vereinbaren. § 2 - In Ermangelung einer solchen Vereinbarung kann das Schiedsgericht, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches, die auf das Schiedsverfahren anwendbaren Verfahrensregeln, die es für zweckdienlich erachtet, festlegen. § 3 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung der Parteien urteilt das Schiedsgericht frei über die Zulässigkeit der Beweismittel und deren Beweiskraft. § 4 - Das Schiedsgericht nimmt die erforderlichen Untersuchungshandlungen vor, es sei denn, die Parteien erlauben ihm, dafür eines seiner Mitglieder zu bestellen.

Es kann jede Person vernehmen. Diese Vernehmung erfolgt ohne Eidesleistung.

Besitzt eine Partei ein Beweismittel, kann das Schiedsgericht sie anweisen, es gemäß den von ihm festgelegten Modalitäten und nötigenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes beizubringen. § 5 - Mit Ausnahme von Klagen in Bezug auf authentische Urkunden hat das Schiedsgericht die Befugnis, über Klagen auf Schriftprüfung zu entscheiden und über die angebliche Fälschung von Schriftstücken zu befinden.

Bei Klagen in Bezug auf authentische Urkunden gibt das Schiedsgericht den Parteien die Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist an das Gericht Erster Instanz zu wenden.

In dem in Absatz 2 erwähnten Fall werden die Fristen des Schiedsverfahrens bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem die zuerst handelnde Partei dem Schiedsgericht die formell rechtskräftige Entscheidung über den Zwischenstreit mitteilt." Art. 33 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1701 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1701 - § 1 - Die Parteien können den Ort des Schiedsverfahrens vereinbaren. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung, wird dieser Ort vom Schiedsgericht bestimmt, wobei die Umstände der Sache, einschließlich der Wünsche der Parteien, berücksichtigt werden.

Ist der Ort des Schiedsverfahrens von den Parteien oder von den Schiedsrichtern nicht bestimmt worden, gilt der Ort, wo der Schiedsspruch verkündet wird, als Ort des Schiedsverfahrens. § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 und sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht, nachdem es die Parteien konsultiert hat, seine Sitzungen und Versammlungen an jedem anderen Ort abhalten, den es für geeignet erachtet." Art. 34 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1702 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1702 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, beginnt das Schiedsverfahren an dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag auf ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 1678 § 1 Buchstabe a) erhalten hat." Art. 35 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1703 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1703 - § 1 - Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht, welche Sprache oder Sprachen im Verfahren zu verwenden sind. Diese Vereinbarung oder Entscheidung ist anwendbar auf alle Mitteilungen der Parteien, alle mündlichen Verhandlungen und alle Schiedssprüche, Entscheidungen oder anderen Mitteilungen des Schiedsgerichts, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart oder festgelegt worden. § 2 - Das Schiedsgericht kann anordnen, dass allen Schriftstücken eine Übersetzung in die Sprache beziehungsweise Sprachen beigefügt werden muss, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind." Art. 36 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1704 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1704 - § 1 - Innerhalb der Frist und gemäß den Modalitäten, die von den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt werden, legen die Parteien alle ihre Klagegründe und Argumente zur Untermauerung ihres Antrags oder ihrer Verteidigung sowie den Sachverhalt, auf den sich der Antrag oder die Verteidigung stützt, dar.

Die Parteien können vereinbaren oder das Schiedsgericht kann entscheiden, dass zusätzliche Schriftsätze zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sowie die diesbezüglichen Modalitäten festlegen.

Die Parteien fügen ihren Schriftsätzen alle Schriftstücke bei, die sie in die Verhandlung einbringen wollen. § 2 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann jede Partei im Laufe des Schiedsverfahrens ihre Klage oder ihre Verteidigung ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht ist der Meinung, eine solche Anpassung insbesondere aufgrund der Verspätung, mit der sie formuliert wird, nicht zulassen zu müssen." Art. 37 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1705 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1705 - § 1 - Das Schiedsgericht organisiert eine mündliche Verhandlung zu einem geeigneten Verfahrenszeitpunkt, wenn eine Partei dies beantragt, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass es keine mündliche Verhandlung gibt. § 2 - Der Vorsitzende des Schiedsgerichts sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen und leitet die Verhandlungen." Art. 38 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1706 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1706 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben und kein rechtmäßiger Verhinderungsgrund geltend gemacht wird: a) beendet das Schiedsgericht das Schiedsverfahren, wenn der Kläger seine Angriffsmittel nicht gemäß Artikel 1704 § 1 darlegt, und zwar unbeschadet der Behandlung der Anträge einer anderen Partei, b) setzt das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fort, wenn der Beklagte seine Verteidigungsmittel nicht gemäß Artikel 1704 § 1 darlegt, ohne dieses Versäumnis an sich als Annahme der Behauptungen des Klägers ansehen zu können, c) kann das Schiedsgericht, wenn eine der Parteien nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt oder keine Dokumente vorlegt, das Schiedsverfahren fortsetzen und befindet es auf der Grundlage der Angaben, über die es verfügt." Art. 39 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1707 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1707 - § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht: a) einen oder mehrere Sachverständige bestellen, die beauftragt sind, ihm Bericht zu erstatten über die Punkte, die es selbst genau bestimmt, b) eine Partei anweisen, dem Sachverständigen alle geeigneten Auskünfte zu erteilen oder ihm alle Schriftstücke, Handelsgüter oder andere sachdienliche Gegenstände für seine Untersuchung vorzulegen oder zugänglich zu machen. § 2 - Wenn eine Partei es beantragt oder wenn das Schiedsgericht es für notwendig erachtet, nimmt der Sachverständige an einer Sitzung teil, bei der die Parteien ihn befragen können. § 3 - Paragraph 2 ist anwendbar auf die von den Parteien bestellten Fachberater. § 4 - Ein Sachverständiger kann aus den in Artikel 1686 erwähnten Gründen und gemäß dem in Artikel 1687 vorgesehenen Verfahren abgelehnt werden." Art. 40 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1708 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1708 - Eine Partei kann mit der Zustimmung des Schiedsgerichts beim Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, der wie im Eilverfahren tagt, beantragen, alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die Beweiserhebung gemäß Artikel 1680 § 4 anzuordnen." Art. 41 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1709 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1709 - § 1 - Jeder Interesse habende Dritte kann beim Schiedsgericht beantragen, dem Verfahren beitreten zu dürfen. Dieser Antrag wird schriftlich an das Schiedsgericht gerichtet, das ihn an die Parteien weiterleitet. § 2 - Eine Partei kann einen Dritten zum Beitritt auffordern. § 3 - Um zugelassen zu werden, ist für den Beitritt auf jeden Fall ein Schiedsvertrag zwischen dem Dritten und den Parteien der Streitsache erforderlich. Der Beitritt ist darüber hinaus an die Zustimmung des Schiedsgerichts gebunden, das einstimmig befindet." Art. 42 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VI mit der Überschrift "Kapitel VI - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens" eingefügt.

Art. 43 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel 1710 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1710 - § 1 - Das Schiedsgericht entscheidet über die Streitsache gemäß den Rechtsvorschriften, die von den Parteien als auf die Streitsache selbst anwendbar bestimmt worden sind.

Die Wahl des Rechts eines bestimmten Staates ist, insofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, als unmittelbarer Verweis auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. § 2 - Haben die Parteien eine solche Wahl nicht vorgenommen, wendet das Schiedsgericht die Rechtsvorschriften an, die es am geeignetsten hält. § 3 - Das Schiedsgericht entscheidet nur als gütlicher Vermittler, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. § 4 - Ungeachtet ob das Schiedsgericht gemäß den Rechtsvorschriften oder als gütlicher Vermittler befindet, entscheidet es gemäß den Vertragsbestimmungen, wenn die Streitsache zwischen den Parteien vertraglicher Art ist, und berücksichtigt es die Handelsbräuche, wenn es um eine Streitsache zwischen Kaufleuten geht." Art. 44 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1711 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1711 - § 1 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird bei einem Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts nach Beratung mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. § 2 - Verfahrensfragen können vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts entschieden werden, wenn die Parteien ihn dazu ermächtigt haben. § 3 - Die Parteien können ebenfalls vereinbaren, dass, wenn keine Mehrheit zustande kommt, die Stimme des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ausschlaggebend ist. § 4 - Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an der Beratung oder an der Abstimmung über den Schiedsspruch, können die anderen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, den Schiedsspruch ohne den Schiedsrichter zu erlassen, der die Teilnahme an der Beratung oder an der Abstimmung verweigert hat, muss den Parteien im Voraus mitgeteilt werden." Art. 45 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1712 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1712 - § 1 - Einigen die Parteien sich während des Schiedsverfahrens auf eine Beilegung der Streitsache, beendet das Schiedsgericht das Schiedsverfahren und stellt, wenn die Parteien es verlangen, in einem Schiedsspruch die Einigung der Parteien fest, es sei denn, diese Einigung verstößt gegen die öffentliche Ordnung. § 2 - Der Einigungsschiedsspruch wird gemäß Artikel 1713 erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat denselben rechtlichen Wert und dieselbe Auswirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. § 3 - Die Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist insoweit wirkungslos, als die Einigung der Parteien aufgehoben worden ist." Art. 46 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1713 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1713 - § 1 - Das Schiedsgericht erlässt End- oder Zwischenentscheidungen in Form eines oder mehrerer Schiedssprüche. § 2 - Die Parteien können die Frist bestimmen, in der der Schiedsspruch erlassen werden muss, oder festlegen, wie diese Frist zu bestimmen und gegebenenfalls zu verlängern ist.

Haben die Parteien dies unterlassen, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz, wenn das Schiedsgericht den Erlass des Schiedsspruchs verzögert und wenn seit der Bestellung des letzten Schiedsrichters sechs Monate vergangen sind, dem Schiedsgericht gemäß Artikel 1680 § 3 eine Frist setzten.

Der Auftrag der Schiedsrichter endet von Rechts wegen, wenn das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch nicht innerhalb der eingeräumten Frist erlassen hat. § 3 - Der Schiedsspruch wird schriftlich erlassen und ist vom Schiedsrichter zu unterzeichnen. Bei einem Schiedsverfahren mit mehreren Schiedsrichtern genügen die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für das Fehlen der anderen Unterschriften angegeben wird. § 4 - Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. § 5 - Der Schiedsspruch umfasst neben dem Tenor insbesondere folgende Angaben: a) Namen und Wohnort der Schiedsrichter, b) Namen und Wohnort der Parteien, c) den Streitgegenstand, d) das Datum, an dem der Schiedsspruch erlassen worden ist, e) den gemäß Artikel 1701 § 1 bestimmten Ort des Schiedsverfahrens und den Ort, an dem der Schiedsspruch erlassen worden ist. § 6 - Im Schiedsspruch werden die Schiedskosten festgesetzt und wird entschieden, welcher Partei die Zahlung der Schiedskosten obliegt oder zu welchem Anteil diese Kosten von den Parteien getragen werden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, umfassen diese Kosten die Honorare und Kosten der Schiedsrichter und die Honorare und Kosten der Beistände und Vertreter der Parteien, die Kosten für die Dienstleistungen, die von der mit dem Ablauf des Schiedsverfahrens beauftragten Einrichtung erbracht worden sind, sowie alle anderen Kosten in Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. § 7 - Das Schiedsgericht kann eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgeldes verurteilen. Die Artikel 1385bis bis octies sind mutatis mutandis anwendbar. § 8 - Nachdem der Schiedsspruch erlassen worden ist, wird eine Ausfertigung davon gemäß Artikel 1678 § 1 jeder der Parteien vom Einzelschiedsrichter oder vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts übermittelt, der sich vergewissert, dass jede Partei darüber hinaus ein Original des Schiedsspruchs erhält, wenn die gemäß Artikel 1678 § 1 vereinbarte Art der Mitteilung nicht die Übergabe eines Originals umfasst. Er hinterlegt das Original bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz. Er setzt die Parteien von dieser Hinterlegung in Kenntnis. § 9 - Der Schiedsspruch hat, was die Beziehung zwischen den Parteien betrifft, dieselben Auswirkungen wie eine gerichtliche Entscheidung." Art. 47 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1714 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1714 - § 1 - Das Schiedsverfahren endet mit der Unterzeichnung des Schiedsspruchs, durch den die Rechtsprechungsbefugnis des Schiedsgerichts ausgeschöpft wird, oder durch eine vom Schiedsgericht gemäß § 2 erlassene Beendigungsentscheidung. § 2 - Das Schiedsgericht ordnet die Beendigung des Schiedsverfahrens an: a) wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, der Beklagte erhebt dagegen Einwände und das Schiedsgericht anerkennt ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitsache, b) wenn die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren. § 3 - Der Auftrag des Schiedsgerichts endet mit der Beendigung des Schiedsverfahrens, der Mitteilung des Schiedsspruchs und seiner Hinterlegung, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 1715 und 1717 § 6." Art. 48 - Im selben Kapitel wird ein Artikel 1715 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1715 - § 1 - Binnen einem Monat nach Empfang des Schiedsspruchs gemäß Artikel 1678 § 1, außer wenn die Parteien eine andere Frist vereinbart haben, a) kann eine der Parteien nach Mitteilung an die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, im Text des Schiedsspruchs alle materiellen Irrtümer, Rechen- oder Druckfehler oder alle ähnlichen Fehler zu berichtigen, b) kann eine Partei, wenn die Parteien es vereinbart haben, nach Mitteilung an die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, einen bestimmten Punkt oder Passus des Schiedsspruchs auszulegen. Erachtet das Schiedsgericht das Ersuchen für begründet, macht es die Berichtigung oder nimmt es binnen einem Monat nach Erhalt des Ersuchens die Auslegung vor. Die Auslegung ist integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. § 2 - Das Schiedsgericht kann von sich aus jeden in § 1 Buchstabe a) erwähnten Irrtum beziehungsweise Fehler binnen einem Monat ab dem Datum des Schiedsspruchs berichtigen. § 3 - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann eine der Parteien nach Mitteilung an die andere das Schiedsgericht ersuchen, binnen einem Monat nach Empfang des Schiedsspruchs gemäß Artikel 1678 § 1 einen ergänzenden Schiedsspruch über Teilanträge, die im Schiedsverfahren eingereicht worden sind, über die das Schiedsgericht jedoch versäumt hat zu entscheiden, zu erlassen.

Erachtet das Schiedsgericht das Ersuchen für begründet, ergänzt es seinen Schiedsspruch binnen zwei Monaten, selbst wenn die in Artikel 1713 § 2 vorgesehenen Fristen abgelaufen sind. § 4 - Das Schiedsgericht kann erforderlichenfalls die Frist verlängern, über die es verfügt, um den Schiedsspruch aufgrund von § 1 oder § 3 zu berichtigen, auszulegen oder zu ergänzen. § 5 - Die Bestimmungen von Artikel 1713 sind auf die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder auf den ergänzenden Schiedsspruch anwendbar. § 6 - Wenn dieselben Schiedsrichter nicht mehr einberufen werden können, muss das Ersuchen um Auslegung, Berichtigung oder Ergänzung des Schiedsspruchs vor das Gericht Erster Instanz gebracht werden. § 7 - Verweist das Gericht Erster Instanz einen Schiedsspruch aufgrund von Artikel 1717 § 6 zurück, sind Artikel 1713 und vorliegender Artikel mutatis mutandis anwendbar auf den Schiedsspruch, der auf der Grundlage dieser Verweisungsentscheidung erlassen wird." Art. 49 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VII mit der Überschrift "Kapitel VII - Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch" eingefügt.

Art. 50 - In Kapitel VII, eingefügt durch Artikel 49, wird ein Artikel 1716 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1716 - Gegen einen Schiedsspruch kann nur Berufung eingelegt werden, wenn die Parteien es im Schiedsvertrag vorgesehen haben.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen kann binnen einem Monat ab Mitteilung des Schiedsspruchs gemäß Artikel 1678 § 1 Berufung eingelegt werden." Art. 51 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1717 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1717 - § 1 - Die Aufhebungsklage ist nur zulässig, wenn der Schiedsspruch nicht mehr vor den Schiedsrichtern angefochten werden kann. § 2 - Der Schiedsspruch kann nur vor dem Gericht Erster Instanz nach Ladung angefochten und nur in den in vorliegendem Artikel aufgelisteten Fällen aufgehoben werden. § 3 - Der Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden: a) wenn die Partei, die den diesbezüglichen Antrag stellt, nachweist: i) dass eine der Parteien des in Artikel 1681 erwähnten Schiedsvertrags handlungsunfähig war oder dass dieser Schiedsvertrag aufgrund des Rechts, dem er durch die Parteien unterworfen worden ist, oder, in Ermangelung einer Rechtswahl, aufgrund des belgischen Rechts nicht gültig ist, oder ii) dass sie von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass es ihr aus einem anderen Grund unmöglich war, ihre Rechte geltend zu machen;in diesem Fall kann jedoch keine Aufhebung erfolgen, wenn festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit keine Auswirkungen auf den Schiedsspruch gehabt hat, oder iii) dass der Schiedsspruch eine Streitsache betrifft, die im Wortlaut des Schiedsvertrags nicht erwähnt ist oder nicht unter den Schiedsvertrag fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, die die Bestimmungen des Schiedsvertrags überschreiten, wobei, wenn der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Fragen bezieht, die im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden, von demjenigen getrennt werden kann, der sich auf Fragen bezieht, die nicht im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden, nur der Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden kann, der Entscheidungen über Fragen enthält, die nicht im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden, oder iv) dass der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist, oder v) dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder das Schiedsverfahren der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarung nicht gegen eine Bestimmung von Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches verstößt, von der die Parteien nicht abweichen können, oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, dass sie Teil VI des vorliegenden Gesetzbuches nicht entsprochen hat;mit Ausnahme der Unregelmäßigkeit mit Bezug auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts können diese Unregelmäßigkeiten jedoch nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, wenn festgestellt wird, dass sie sich nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, oder vi) dass das Schiedsgericht seine Befugnisse überschritten hat, oder b) wenn das Gericht Erster Instanz feststellt: i) dass der Gegenstand der Streitsache nicht im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden kann, oder ii) dass der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder iii) dass der Schiedsspruch durch Betrug erwirkt worden ist. § 4 - Außer in dem in Artikel 1690 § 4 Absatz 1 erwähnten Fall kann eine Aufhebungsklage nicht nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem die Partei, die diese Klage einreicht, die Mitteilung des Schiedsspruchs gemäß Artikel 1678 § 1 Buchstabe a) erhalten hat, oder, wenn eine Klage aufgrund von Artikel 1715 eingereicht worden ist, ab dem Datum, an dem die Partei, die die Aufhebungsklage einreicht, gemäß Artikel 1678 § 1 Buchstabe a) die Mitteilung der Entscheidung des Schiedsgerichts über das aufgrund von Artikel 1715 eingereichte Ersuchen erhalten hat. § 5 - Die in § 2 Buchstabe a) i), ii), iii) und v) vorgesehenen Fälle sind als Gründe für die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei, die sich auf sie beruft, während des Schiedsverfahrens davon Kenntnis bekommen, sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht geltend gemacht hat. § 6 - Das Gericht Erster Instanz kann, wenn bei ihm die Aufhebung eines Schiedsspruchs beantragt worden ist, gegebenenfalls und auf Antrag einer Partei das Aufhebungsverfahren während eines von ihm festgelegten Zeitraums aussetzen, um dem Schiedsgericht die Möglichkeit zu geben, das Schiedsverfahren wiederaufzunehmen oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die es für geeignet hält, die Gründe für die Aufhebung auszuräumen." Art. 52 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1718 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1718 - Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung im Schiedsvertrag oder durch eine spätere Vereinbarung jegliche Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ausschließen, wenn keine von ihnen eine natürliche Person ist, die die belgische Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, oder eine juristische Person ist, die in Belgien ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung hat." Art. 53 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VIII mit der Überschrift "Kapitel VIII - Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen" eingefügt.

Art. 54 - In Kapitel VIII, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel 1719 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1719 - § 1 - Ein in Belgien oder im Ausland erlassener Schiedsspruch kann erst zwangsvollstreckt werden, nachdem das Gericht Erster Instanz ihn gemäß dem in Artikel 1720 erwähnten Verfahren ganz oder teilweise für vollstreckbar erklärt hat. § 2 - Das Gericht Erster Instanz kann den Schiedsspruch erst für vollstreckbar erklären, wenn er vor einem Schiedsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder wenn die Schiedsrichter die vorläufige Vollstreckung des Schiedsspruchs ungeachtet der Berufung angeordnet haben." Art. 55 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1720 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1720 - § 1 - Das Gericht Erster Instanz ist zuständig, um über Klagen im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung eines in Belgien oder im Ausland erlassenen Schiedsspruchs zu befinden. § 2 - Das örtlich zuständige Gericht ist das Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes, in dessen Bereich die Person, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, ihren gewöhnlichen Wohnort oder gegebenenfalls ihren Gesellschaftssitz oder, in Ermangelung eines Gesellschaftssitzes, ihre Niederlassung oder Zweigniederlassung hat.

Wenn diese Person weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Wohnort, noch einen Gesellschaftssitz, noch eine Niederlassung oder Zweigniederlassung in Belgien hat, wird die Klage beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes des Bezirks, in dem der Schiedsspruch vollstreckt werden muss, eingereicht. § 3 - Die Klage wird durch einseitige Antragschrift eingereicht und behandelt.

Der Antragsteller muss im Amtsbereich des Gerichts einen Wohnsitz wählen. § 4 - Der Antragsteller muss das Original des Schiedsspruchs oder eine beglaubigte Abschrift sowie das Original des Schiedsvertrags oder eine beglaubigte Abschrift vorlegen. § 5 - Der Schiedsspruch darf nur anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden, wenn er nicht gegen die in Artikel 1721 erwähnten Bedingungen verstößt." Art. 56 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 1721 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1721 - § 1 - Das Gericht Erster Instanz verweigert die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, ungeachtet des Landes, in dem er erlassen worden ist, nur unter folgenden Bedingungen: a) auf Antrag der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, wenn die Partei nachweist: i) dass eine der Parteien des in Artikel 1681 erwähnten Schiedsvertrags handlungsunfähig war, oder dass dieser Schiedsvertrag aufgrund des Gesetzes, dem er durch die Parteien unterworfen worden ist, oder, in Ermangelung einer Rechtswahl, aufgrund des Gesetzes des Landes, in dem der Schiedsspruch erlassen worden ist, nicht gültig ist, oder ii) dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass es ihr aus einem anderen Grund unmöglich war, ihre Rechte geltend zu machen; in diesen Fällen kann die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs jedoch nicht verweigert werden, wenn festgestellt wird, dass sich die Unregelmäßigkeit nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, oder iii) dass der Schiedsspruch eine Streitsache betrifft, die im Wortlaut des Schiedsvertrags nicht erwähnt ist oder nicht unter den Schiedsvertrag fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, die die Bestimmungen des Schiedsvertrags überschreiten, wobei, wenn der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Fragen bezieht, die im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden, von demjenigen getrennt werden kann, der sich auf Fragen bezieht, die nicht im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden, nur der Teil des Schiedsspruchs, der Entscheidungen über Fragen enthält, die im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden, anerkannt und vollstreckt werden kann; oder iv) dass der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist, obwohl eine solche Begründung durch die Rechtsregeln vorgeschrieben ist, die auf das Schiedsverfahren, in dessen Rahmen der Schiedsspruch ausgesprochen worden ist, anwendbar sind, oder v) dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder das Schiedsverfahren der Vereinbarung der Parteien oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Schiedsverfahren stattgefunden hat, nicht entsprochen hat;mit Ausnahme der Unregelmäßigkeit mit Bezug auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts können diese Unregelmäßigkeiten jedoch nicht zur Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs führen, wenn festgestellt wird, dass sie sich nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, oder vi) dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht bindend ist oder von einem Gericht des Landes, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch erlassen worden ist, aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, vii) dass das Schiedsgericht seine Befugnisse überschritten hat, oder b) wenn das Gericht Erster Instanz feststellt: i) dass der Gegenstand der Streitsache nicht im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden kann, oder ii) dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt. § 2 - Das Gericht Erster Instanz schiebt seine Entscheidung über die Klage von Rechts wegen auf, solange zur Stützung der Antragschrift kein schriftlicher und von den Schiedsrichtern unterzeichneter Schiedsspruch gemäß Artikel 1713 § 3 beigebracht wird. § 3 - Wenn zwischen Belgien und dem Land, wo der Schiedsspruch erlassen worden ist, ein Vertrag Anwendung findet, ist der Vertrag maßgebend." Art. 57 - In denselben Teil desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel IX mit der Überschrift "Kapitel IX - Verjährung" eingefügt.

Art. 58 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 57, wird ein Artikel 1722 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1722 - Eine durch einen Schiedsspruch ausgesprochene Verurteilung verjährt nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum, an dem der Schiedsspruch mitgeteilt worden ist." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 59 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Schiedsverfahren, die gemäß Artikel 34 nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes beginnen.

Teil VI des Gerichtsgesetzbuches, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lautete, bleibt anwendbar auf Schiedsverfahren, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes begonnen haben.

Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Klagen, die vor den Richter gebracht werden, sofern sie ein in Absatz 1 erwähntes Schiedsverfahren betreffen.

Teil VI des Gerichtsgesetzbuches, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lautete, bleibt anwendbar auf Klagen, die vor Gericht anhängig sind beziehungsweise eingereicht worden sind und ein in Absatz 2 erwähntes Schiedsverfahren betreffen.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^