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Loi du 24 novembre 2020
publié le 15 mars 2021

Loi visant des mesures de soutien dans le cadre de la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021040849
pub.
15/03/2021
prom.
24/11/2020
ELI
eli/loi/2020/11/24/2021040849/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 NOVEMBRE 2020. - Loi visant des mesures de soutien dans le cadre de la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 24 novembre 2020 visant des mesures de soutien dans le cadre de la pandémie de COVID-19 (Moniteur belge du 30 novembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. NOVEMBER 2020 - Gesetz über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Fristen für die Zahlung der für das dritte und vierte Quartal 2020 geschuldeten Beiträge Art. 2 - Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind und aufgrund des Coronavirus COVID-19 vor ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, können vor jeglicher Rechtsverfolgung und anderen vorhergehenden gütlichen Abzahlungsplänen beim Landesamt für soziale Sicherheit gütliche Abzahlungsfristen für die angegebenen Beiträge für das dritte und vierte Quartal 2020 und für die Berichtigungen von Beiträgen, die bis zum 28. Februar 2021 fällig sind, beantragen, mit Ausnahme der vom vorerwähnten Landesamt von Amts wegen festgelegten Beiträge, die sich auf das dritte und vierte Quartal 2020 beziehen, in Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; in diesem Fall werden Beitragszuschläge, eventuelle Pauschalentschädigungen, Vorschüsse und Verzugszinsen nicht angerechnet, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten genau eingehalten werden.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten gütlichen Abzahlungsfristen werden gemäß den in Anwendung von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt.

Art. 3 - Pauschalentschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Zahlung der Vorschüsse, die in Artikel 54bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, gelten nicht für das dritte und vierte Quartal 2020.

Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2020.

KAPITEL 3 - Vorschuss CORONA für den HORECA-Sektor Art. 5 - In Ausführung der Artikel 121 bis 124 des Gesetzes vom 22.

Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates wird dem Garantie- und Sozialfonds für das Hotel- und Gaststättengewerbe und ähnliche Betriebe ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 167.000.000 EUR zu Lasten des Haushalts des interministeriellen Vorschusses (einschließlich Corona) gewährt, und zwar über eine spezifische Zuweisung des FÖD Beschäftigung: 235120313201.

Art. 6 - Dieser Zuschuss ist ausschließlich dazu bestimmt, die Nichtzahlung des Beitrags zur Finanzierung der Jahresendprämien 2020 für der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehende Arbeitnehmer infolge der durch die Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 angeordneten Schließung der Betriebe des Horeca-Sektors auszugleichen.

Dieser Zuschuss kann nur für die Zahlung des Teils der Jahresendprämien der Arbeitnehmer verwendet werden, der sich auf Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit bezieht, die der tatsächlichen Anwesenheit gleichgesetzt sind, wie in Artikel 9.9 des innerhalb der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens vom 27. Juli 2010 zur Abänderung und Koordinierung kollektiver Arbeitsabkommen zur Gewährung von Jahresendprämien vorgesehen.

Art. 7 - Dieser Zuschuss darf nicht für Personal-, Betriebs- und Investitionsausgaben verwendet werden.

Art. 8 - § 1 - Spätestens binnen drei Monaten nach dem Datum der Auszahlung der Jahresendprämie 2020, wie in der Satzung des Garantie- und Sozialfonds für das Hotel- und Gaststättengewerbe und ähnliche Betriebe festgelegt, übermittelt das Geschäftsführungsorgan dieses Fonds der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einen Bericht über die Art und Weise, wie der Zuschuss zugewiesen wurde, gemäß Artikel 121 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates. § 2 - Unbeschadet des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit und des Königlichen Erlasses vom 15.

Januar 1999 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Fonds für Existenzsicherheit enthält der in § 1 erwähnte Bericht eine Abrechnung der Ausgaben mit den erforderlichen Buchungsbelegen.

Art. 9 - § 1 - Der Gesamtzuschuss darf niemals den in Artikel 5 vorgesehenen Betrag überschreiten. § 2 - Liegt der in den Buchungsbelegen nachgewiesene Betrag unter dem in Artikel 5 vorgesehenen Betrag, ist der Begünstigte gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates verpflichtet, dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung den zu viel erhaltenen Betrag binnen einem Monat nach Erhalt der endgültigen Abrechnung, die ihm dieser öffentliche Dienst übermittelt hat, zurückzuzahlen.

Art. 10 - Der Zuschuss wird für das Jahr 2020 gewährt.

KAPITEL 4 - Kapitel zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für Selbstständige Art. 11 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und zur Einführung zeitweiliger Maßnahmen im Rahmen von COVID-19 für Selbstständige] KAPITEL 5 - Gewährung einer Prämie an bestimmte Kategorien von Arbeitgebern im Hinblick auf die Zahlung der dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge für das dritte Quartal 2020 Art. 15 - § 1 - Arbeitgebern und Arbeitgebern gleichgestellten Personen, die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, wird eine Prämie gemäß den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten gewährt, sofern und soweit sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen und am Ende des dritten Quartals 2020 noch tätig sind und: 1. als Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten gelten, die seit dem 19.Oktober 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 geschlossen sind, die der Minister des Innern gefasst hat, mit Ausnahme von Gaststättenbetrieben und Schankstätten und Großküchen von Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften; 2. in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen tätig sind und deren Einrichtungen (zum Teil) seit dem 29.Oktober 2020 beziehungsweise dem 2. November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; 3. als Unternehmen und Vereinigungen gelten, die Verbrauchern Waren anbieten und seit dem 2.November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind; 4. als Teile von Unternehmen und Vereinigungen gelten, die Verbrauchern Dienstleistungen anbieten und seit dem 2.November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, geschlossen sind; 5. Feriendörfer, Bungalowparks und Campingplätze sind, die seit dem 3. November 2020 aufgrund der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, die der Minister des Innern gefasst hat, für die Öffentlichkeit geschlossen sind, sowie Reisebüros, Reiseveranstalter, touristische Informationsdienste und andere Reservierungsdienste. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergänzende Regeln in Bezug auf die in vorliegendem Kapitel erwähnte Prämie festlegen. § 3 - Der König kann unter den Bedingungen, die Er bestimmt, die Anwendung des vorliegenden Kapitels durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen und abweichende Bedingungen für die Berechnung und Gewährung der Prämie festlegen.

Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnte Prämie wird vom Landesamt für soziale Sicherheit in zwei Phasen berechnet und gewährt. § 2 - In der ersten Phase berechnet das vorerwähnte Landesamt eine Prämie, deren Betrag dem für das erste Quartal 2020 geschuldeten Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § 3 Nr. 1, 2 oder 3 und Artikel 38 § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 Nr. 1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber für das erste Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die Studentenarbeit, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23.

Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen zur Einführung eines Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Studenten, die nicht der Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer unterliegen, in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt ist.

Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung der dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann gegebenenfalls für die Zahlung der anderen Beträge, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet werden, wobei die Zahlung gemäß Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf die älteste Schuld angerechnet wird. Wenn nach der Anrechnung ein Restbetrag verbleibt, können Arbeitgeber die Auszahlung verlangen. Verlangen Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird der Restbetrag auf die nächsten fälligen Beträge angerechnet, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet werden. § 3 - In der zweiten Phase berechnet das Landesamt für soziale Sicherheit eine Prämie, deren Betrag dem für das dritte Quartal 2020 geschuldeten Betrag des Globalbeitrags entspricht, der in Artikel 38 § 3 Nr. 1, 2 oder 3 und Artikel 38 § 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnt ist, wobei der in Artikel 38 § 3bis Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Lohnmäßigungsbeitrag nicht berücksichtigt wird, der nicht auf der Grundlage der im vorerwähnten Artikel 38 § 3 Nr.1, 2 oder 3 und § 3bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Arbeitgeberbeiträge berechnet worden ist, verringert um die Ermäßigungen der Arbeitgeberbeiträge und erhöht um den vom Arbeitgeber für das dritte Quartal 2020 geschuldeten Solidaritätsbeitrag für die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnte Studentenarbeit. § 4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit vergleicht dann die gemäß § 3 berechnete Prämie mit der gemäß § 2 berechneten Prämie.

Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie niedriger als der Betrag der gemäß § 2 berechneten Prämie, so bleibt die gemäß § 2 berechnete Prämie erhalten, die in der ersten Phase gewährt wurde.

Ist der Betrag der gemäß § 3 berechneten Prämie höher als die gemäß § 2 berechnete Prämie, so wird Arbeitgebern eine zusätzliche Prämie gewährt, die dem Betrag der Differenz entspricht. Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen für die Zahlung der dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf das dritte Quartal 2020 beziehen, und dann gegebenenfalls für die Zahlung der anderen Beträge, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet werden, wobei die Zahlung gemäß Artikel 25 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 auf die älteste Schuld angerechnet wird. Wenn nach der Anrechnung ein Restbetrag verbleibt, können Arbeitgeber die Auszahlung verlangen. Verlangen Arbeitgeber die Auszahlung nicht, wird der Restbetrag auf die nächsten fälligen Beträge angerechnet, die dem vorerwähnten Landesamt geschuldet werden.

Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 15. November 2020.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P.-Y. DERMAGNE Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Fr. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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