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Loi du 25 avril 2007
publié le 07 août 2007

Loi relative aux pensions du secteur public Traduction allemande de certaines dispositions

source
service public federal interieur
numac
2007000710
pub.
07/08/2007
prom.
25/04/2007
ELI
eli/loi/2007/04/25/2007000710/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2007. - Loi relative aux pensions du secteur public Traduction allemande de certaines dispositions


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre Ier, du chapitre II, sections 11 et 15, du chapitre VII et du chapitre IX de la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 11 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. APRIL 2007 - Gesetz über die Pensionen im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen in Sachen Ruhestandspensionen (...) Abschnitt 11 - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes Art. 19 - Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 1990 und durch die Gesetze vom 22.

Februar 1998, 25. Januar 1999 und 12. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1.2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt: « Die Zahlung der gesamten Pensionsbeiträge kann durch Beschluss der lokalen Verwaltung im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags einer Vorsorgeeinrichtung anvertraut werden.Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt gegenüber dem Landesamt die mit dieser Zahlung verbundenen Verpflichtungen. Für diese Beiträge tritt die Vorsorgeeinrichtung für die Anwendung von Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 an die Stelle der lokalen Verwaltung. Der Beschluss der lokalen Verwaltung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung anzuvertrauen oder sie der Vorsorgeeinrichtung nicht länger anzuvertrauen, muss dem Landesamt spätestens am 30. September per Einschreiben zugestellt werden, um mit 1. Januar des folgenden Jahres wirksam zu werden. » 3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 2 - Gemeinden, die am 31.Dezember 1993 der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, können dieser Regelung auch die nicht angeschlossenen endgültig ernannten Bediensteten anschliessen, die am Datum dieser zusätzlichen Mitgliedschaft im Dienst sind.

Die den in Absatz 1 erwähnten Bediensteten gewährten Ruhestandspensionen sowie die ihren Anspruchsberechtigten gewährten Hinterbliebenenpensionen, die ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten zusätzlichen Mitgliedschaft einsetzen, gehen zu Lasten der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden.

Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die am Datum dieser zusätzlichen Mitgliedschaft zu Lasten der Gemeinde gingen, werden zum Teil durch die gemeinsame Pensionsregelung der lokalen Behörden übernommen.

Der durch diese Regelung übernommene Teil der Pensionen entspricht der Differenz zwischen einerseits der Lohnsumme des gesamten endgültig ernannten Personals der betreffenden Gemeinde für das Jahr der Mitgliedschaft, multipliziert mit dem gemäss § 1 Absatz 6 festgelegten Beitragssatz, und andererseits den Aufwendungen für die Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der betreffenden Gemeinde sowie für die Hinterbliebenenpensionen ihrer Anspruchsberechtigten für das Jahr der Mitgliedschaft. Die am Datum der Mitgliedschaft laufenden Pensionen mit dem jüngsten Einsetzungsdatum werden vorrangig übernommen.

Der König bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Mitgliedschaft. » Art. 20 - Artikel 161bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einer oder mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die nicht an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden beteiligt sind, sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. » (...) Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 30 - In Artikel 82 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « in dem es » und den Wörtern « zur Disposition » die Wörter « wegen körperlicher Unfähigkeit » eingefügt. (...) KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen Art. 67 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 65 der durch den Königlichen Erlass vom 11.August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, so wie er durch die Gesetze vom 14. Juli 1936, 17. Juli 1975, 12. Juli 1979 und 21. Mai 1991 abgeändert worden ist, 2. Titel III Kapitel IV Abschnitt 2 des Gesetzes vom 29.Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 3. Artikel 82 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999, 4.Artikel IX.I.4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste. (...) KAPITEL IX - Inkrafttreten Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: - der Bestimmungen der Kapitel IV und V und der Artikel 19 Nr. 2, 25 Nr. 3 und Nr. 4, 26, 29, 66, 67 Nr. 3, 71 und 72, die mit 1. Januar 2007 wirksam werden, - von Artikel 31, der mit 1. Mai 2004 wirksam wird, - von Artikel 5, der mit 1. April 2004 wirksam wird, - der Artikel 22 und 65, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, - von Artikel 2 Nr. 1 bis Nr. 6, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - der Artikel 33, 35 und 36, die mit 1. August 2001 wirksam werden, - von Artikel 7 Nr. 2, der mit 1. Januar 1999 wirksam wird, - der Artikel 23 und 25 Nr. 1, die mit 1. Januar 1995 wirksam werden, - von Artikel 19 Nr. 3, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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