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Loi du 25 avril 2007
publié le 29 novembre 2007

Loi modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant un service d'utilité collective. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000968
pub.
29/11/2007
prom.
25/04/2007
ELI
eli/loi/2007/04/25/2007000968/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2007. - Loi modifiant la loi du 11 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/04/2003 pub. 13/05/2003 numac 2003007144 source ministere de la defense Loi instituant un service volontaire d'utilité collective fermer instituant un service d'utilité collective. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 avril 2007 modifiant la loi du 11 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/04/2003 pub. 13/05/2003 numac 2003007144 source ministere de la defense Loi instituant un service volontaire d'utilité collective fermer instituant un service d'utilité collective (Moniteur belge du 1er juin 2007; erratum Moniteur belge du 12 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Ein freiwilliger Dienst für den Kollektivnutzen kann beim Ministerium der Landesverteidigung geleistet werden.

Der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen umfasst alle Arten von Unterstützungsaufträgen, die für das Ministerium der Landesverteidigung von Interesse sind und für die das Ministerium keine langfristige Ausbildung organisieren muss.

Der Dienstleistende kann ebenfalls dem Nationaldenkmal von Fort Breendonk zur Verfügung gestellt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung. Diese Zurverfügungstellung unterliegt der vorherigen Zustimmung des Dienstleistenden.

Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen leisten, haben nicht die Eigenschaft einer Militärperson, werden nicht als Staatsbedienstete angesehen und sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen ausgeschlossen. Sie behalten die Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines Empfängers des Sozialeingliederungseinkommens. Das Ausüben eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen darf auf keinen Fall eine Auswirkung haben auf ein heutiges oder zukünftiges Recht im Bereich der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe.

Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um jeglichen negativen Folgen für den Dienstleistenden vorzubeugen.

Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Bereichen Arbeitszeit- und Urlaubsregelung auf das beim Ministerium der Landesverteidigung beschäftigte Zivilpersonal anwendbar sind, gelten für Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen leisten. § 2 - Der König kann auf Vorschlag des für den betreffenden föderalen öffentlichen Dienst zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf andere föderale öffentliche Dienste ausdehnen. » Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Folgende Personen können auf ihren Antrag hin zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden: Personen, die 1. entweder in Belgien als Arbeitssuchende eingetragen sind oder im Sinne des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Empfänger des Sozialeingliederungseinkommens sind, 2. zum Zeitpunkt, zu dem sie zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden, das Alter von 18 Jahren erreicht und das Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben, 3.ihren Wohnort in Belgien haben. » Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Die Bedingungen und die Modalitäten für die Zulassung zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen oder für dessen Beendigung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung festgelegt. § 2 - Jedes Jahr bestimmt der Minister der Landesverteidigung die Zahl der offenen Stellen für den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und setzt er die Abgeordnetenkammer bei der Hinterlegung des Gesetzentwurfs zur Festlegung des Armeekontingents davon in Kenntnis. § 3 - Für die Personen, die zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden, bestimmt der König: 1. das Verwaltungsstatut, 2.die Aufgabenbereiche, innerhalb deren die Person einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen leistet, 3. die Weise, in der die Disziplin geregelt wird, 4.das Besoldungsstatut, insbesondere: a) den Betrag und die Bedingungen für die Gewährung des Solds, der 170 EUR pro Monat nicht übersteigen kann, b) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen Speisen, Unterkunft, Kleidung und Ausrüstung unentgeltlich bewilligt werden. Der Sold, der innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Absatzes bewilligt wird, wird nicht als Einkommen, Entlohnung oder Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der sozialen Rechtsvorschriften angesehen.

Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen leisten, haben während ihrer Dienstzeit ein Anrecht auf kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. § 4 - Die zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassenen Personen erhalten beim Ministerium der Landesverteidigung eine Ausbildung, die zum Ziel hat, staatsbürgerliche Gesinnung, zwischenmenschliche Beziehungen, Gedankenaustausch, Fertigkeiten auf sportlichem Gebiet und andere Fähigkeiten zu entwickeln. Der König legt das Programm und die Regeln in Bezug auf die Organisation dieser Ausbildung fest. » Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Soldes mit dem Anspruch auf das Eingliederungseinkommen vereinbar. » Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5ter - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die Ausübung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen und der Erhalt des in Artikel 5 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnten Soldes mit dem Anspruch auf die garantierten Familienleistungen vereinbar. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5quater - § 1 - Das Ministerium der Landesverteidigung haftet für die Schäden, die der Dienstleistende bei der Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, und zwar so wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten verursachen.

Wenn der Dienstleistende dem Ministerium der Landesverteidigung oder Dritten bei der Ausübung seines freiwilligen Dienstes Schaden zufügt, haftet er nur für seine arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler.

Für leichte Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. § 2 - Der Minister der Landesverteidigung darf unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die auf das Personal der Landesverteidigung anwendbar sind, eine Krankenhausversicherung abschliessen. » KAPITEL III - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 8 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19.

Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird das Ausüben eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen im Sinne des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Der Sold im Sinne von Artikel 5 § 3 des vorerwähnten Gesetzes wird nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung angesehen. » Art. 9 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8.

August 1980, durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und durch die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22.

Februar 1998, 25. Januar 1999, 12. August 2000, 24. Dezember 2002, 27.

Dezember 2004 und 3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold, ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen. » Art. 10 - Titel III Kapitel XXI des Gesetzes vom 27. März 2003 über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der Landesverteidigung anwendbarer Gesetze wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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