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Loi du 25 décembre 2016
publié le 03 novembre 2017

Loi portant sur l'exonération de revenus investis dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre scénique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017013849
pub.
03/11/2017
prom.
25/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/25/2017013849/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2016. - Loi portant sur l'exonération de revenus investis dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre scénique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2016 portant sur l'exonération de revenus investis dans une convention-cadre destinée à la production d'une oeuvre scénique (Moniteur belge du 17 janvier 2017).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Teil I Titel III Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel III Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 179/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Personen, die als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, der Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei darauf folgenden Steuerjahre." Art. 3 - Die Überschrift von Teil I Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 [sic, zu lesen ist: Die Überschrift von Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: "Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion oder der Produktion eines Bühnenwerks investieren".

Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194ter/1 - § 1 - Der Anwendungsbereich von Artikel 194ter wird auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften ausgeweitet, deren hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von Originalbühnenproduktionen ist. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr.4 eine Originalbühnenproduktion wie in Nr. 2 erwähnt, die von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als europäisches Bühnenwerk zugelassen ist, das heißt: - die von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten realisiert wird oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert wird, - für die die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks endet, 2. Originalbühnenproduktion: eine Produktion im Bereich Theater, Zirkus, Straßentheater, Oper, klassische Musik, Tanz oder Musiktheater einschließlich Musical und Ballett und die Produktion eines Gesamtspektakels, bei der das Szenario, der Theatertext, die Regie oder die Szenografie neu sind, oder die eine Neuinterpretation betrifft, 3.Gesamtspektakel: eine Kombination verschiedener in Nr. 2 erwähnter Bühnenkünste, eventuell ergänzt durch Choreographie, Szenenspiele, Spezialeffekte, pyrotechnische Effekte und innovative Technologien im Bereich Ton, Bild und Szenografie, 4. Premiere: die erste Aufführung des Bühnenwerks in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 versteht man unter: 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: - Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der Kosten für die Entwicklung des Szenarios, die im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind, - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, - Löhne und andere Entschädigungen der Schauspieler, Akrobaten, Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger und künstlerischen Funktionen - ob sie selbständig sind oder nicht -, die nur mit der Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, - Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, - Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Instrumente, Kostüme und Attribute, die auf die Bühne gebracht werden, - Kosten für Licht, Ton, Spezialeffekte und andere technische Mittel, - Transportkosten in Bezug auf die im fünften und sechsten Gedankenstrich erwähnten Kosten, - Kosten für Beförderung und Unterkunft von Personen, die auf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind, - Kosten für die Miete von Probe- und Aufführungsräumen, - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion, - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder mit der Produktion verbundene Webseite und Premiere, 2.Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen: insbesondere folgende Ausgaben: - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche Organisation und Begleitung der Bühnenproduktion, - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden Werks abschließen, - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, Provisionen und Repräsentationskosten, - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für technische Bühnendienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind.

Kosten, die grundsätzlich zu Lasten der Einrichtungen gehen, in denen die Bühnenproduktion aufgeführt wird, wie beispielsweise Kulturzentren, kommen nicht in Betracht. § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in Betracht. § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar.

In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung der Originalbühnenproduktion abgeschlossen ist, muss die betreffende Gemeinschaft sich vergewissern, dass das Werk zum ersten Mal im Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich aufgeführt worden ist." Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194ter/2 - Wenn das in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt, versteht man für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 unter "betreffende Gemeinschaft" die "zuständige Behörde des Föderalstaates".

Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates und die sie betreffenden Verfahren für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1." Art. 6 - Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 227/1 erwähnten juristischen Personen" ergänzt.

Art. 7 - In Teil I Titel V Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel V Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 227/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 227/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, gemäß Artikel 179/1 nach den auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Gebietsfremden anwendbaren Regeln der Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei darauf folgenden Steuerjahre." Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und die Artikel 2 bis 7 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach dieser Veröffentlichung unterzeichnet werden.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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