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Loi du 25 décembre 2016
publié le 11 juillet 2018

Loi portant des modifications diverses au Code d'instruction criminelle et au Code pénal, en vue d'améliorer les méthodes particulières de recherche et certaines mesures d'enquête concernant Internet, les communications électroniques et les télécommunications et créant une banque de données des empreintes vocales. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018031385
pub.
11/07/2018
prom.
25/12/2016
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eli/loi/2016/12/25/2018031385/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2016. - Loi portant des modifications diverses au Code d'instruction criminelle et au Code pénal, en vue d'améliorer les méthodes particulières de recherche et certaines mesures d'enquête concernant Internet, les communications électroniques et les télécommunications et créant une banque de données des empreintes vocales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2016 portant des modifications diverses au Code d'instruction criminelle et au Code pénal, en vue d'améliorer les méthodes particulières de recherche et certaines mesures d'enquête concernant Internet, les communications électroniques et les télécommunications et créant une banque de données des empreintes vocales (Moniteur belge du 17 janvier 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches und des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der besonderen Ermittlungsmethoden und bestimmter Ermittlungsmaßnahmen in Sachen Internet, elektronische Nachrichten und Telekommunikation und zur Schaffung einer Datenbank der Stimmabdrücke PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden zwischen den Wörtern "in einem Datenverarbeitungssystem" und den Wörtern "gespeicherte Daten" die Wörter "oder einem Teil davon" eingefügt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon, das beschlagnahmt worden ist, kann von einem Gerichtspolizeioffizier beschlossen werden. Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Prokurator des Königs eine Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon, das von ihm beschlagnahmt werden kann, anordnen.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Suchen können sich nur auf Daten erstrecken, die im Datenverarbeitungssystem gespeichert sind, das entweder beschlagnahmt worden ist oder beschlagnahmt werden kann. Zu diesem Zweck wird vor Beginn der Suche jede externe Verbindung dieses Datenverarbeitungssystems verhindert." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Prokurator des Königs kann die auf der Grundlage von § 2 begonnene Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon ausweiten, das sich an einem anderen Ort als dem, wo die Suche durchgeführt wird, befindet: -wenn diese Ausweitung für die Wahrheitsfindung mit Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Suche ist, notwendig ist und - wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder wenn das Risiko besteht, dass ohne diese Ausweitung Beweismaterial verloren geht. Die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen, insbesondere Zugang haben.

Was die durch die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem gesammelten Daten betrifft, die denselben Zwecken dienen wie die der Beschlagnahme, sind die in § 6 vorgesehenen Regeln anwendbar.

Wenn sich herausstellt, dass diese Daten sich nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, dürfen sie nur kopiert werden.

In diesem Fall teilt der Prokurator des Königs dies unverzüglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz mit, der die zuständigen Behörden des betreffenden Staates darüber informiert, wenn dieser richtigerweise bestimmt werden kann.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Prokurator des Königs die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche mündlich anordnen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt." 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Nur der Untersuchungsrichter kann eine andere Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon als die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Suchen anordnen: - wenn diese Suche für die Wahrheitsfindung mit Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Suche ist, notwendig ist und - wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder wenn das Risiko besteht, dass ohne diese Suche Beweismaterial verloren geht. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Untersuchungsrichter die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche mündlich anordnen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt." 5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter anordnen, jederzeit auch ohne die Zustimmung des Eigentümers oder des Inhabers seiner Rechte oder des Nutzers: - jegliche Sicherung der betreffenden Datenverarbeitungssysteme gegebenenfalls mit Hilfe von technischen Mitteln, falschen Signalen, falschen Schlüsseln oder falschen Eigenschaften zeitweilig aufzuheben, - technische Vorrichtungen in die betreffenden Datenverarbeitungssysteme zu installieren im Hinblick auf die Entschlüsselung und die Dekodierung der durch dieses Datenverarbeitungssystem gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten. Jedoch kann nur der Untersuchungsrichter diese zeitweilige Aufhebung der Sicherung oder diese Installierung technischer Vorrichtungen anordnen, wenn dies insbesondere für die Anwendung von § 3 notwendig ist." 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Wenn in den betreffenden Datenverarbeitungssystemen gespeicherte Daten entdeckt werden, die für dieselben Zwecke nützlich sind wie die der Beschlagnahme, jedoch die Beschlagnahme des Datenträgers nicht wünschenswert ist, werden diese Daten sowie diejenigen, die notwendig sind, um sie zu verstehen, auf Datenträger kopiert, die der Behörde gehören.Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen.

Außerdem werden geeignete technische Mittel verwendet, um den Zugang zu diesen Daten im Datenverarbeitungssystem sowie zu den Kopien dieser Daten, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen, zu verhindern und ihre Unversehrtheit zu gewährleisten.

Wenn die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme aus technischen Gründen oder wegen des Umfangs der Daten nicht möglich ist, verwendet der Prokurator des Königs die geeigneten technischen Mittel, um den Zugang zu diesen Daten im Datenverarbeitungssystem sowie zu den Kopien dieser Daten, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen, zu verhindern und ihre Unversehrtheit zu gewährleisten.

Wenn die Daten den Gegenstand der Straftat bilden oder aus der Straftat hervorgegangen sind und wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen oder eine Gefahr für die Unversehrtheit der Datenverarbeitungssysteme oder für durch solche Systeme gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten darstellen, verwendet der Prokurator des Königs alle geeigneten technischen Mittel, um diese Daten unzugänglich zu machen oder um sie zu entfernen, nachdem er sie kopiert hat.

Er kann jedoch, außer in dem in Absatz 4 vorgesehenen Fall, die spätere Verwendung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Daten erlauben, wenn dies keine Gefahr für die Ausübung der Strafverfolgung darstellt.

In Fällen äußerster Dringlichkeit und wenn es sich offensichtlich um eine in den Artikeln 137 § 3 Nr. 6, 140bis oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches erwähnte Straftat handelt, kann der Prokurator des Königs mündlich anordnen, dass alle geeigneten Mittel verwendet werden, um die Daten, die den Gegenstand der Straftat bilden oder aus der Straftat hervorgegangen sind und die gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, unzugänglich zu machen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt." 7. Der Artikel wird durch die Paragraphen 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter informiert den Verantwortlichen des Datenverarbeitungssystems schnellstmöglich über die Suche im Datenverarbeitungssystem oder ihre Ausweitung, außer wenn seine Identität oder seine Adresse begründeterweise nicht herausgefunden werden können.Er übermittelt ihm gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Daten, die kopiert, unzugänglich gemacht oder entfernt worden sind. § 8 - Der Prokurator des Königs verwendet die geeigneten technischen Mittel, um die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.

Es werden geeignete technische Mittel für ihre Aufbewahrung bei der Kanzlei verwendet.

Dieselbe Regel gilt, wenn Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert oder verarbeitet sind oder in ein Datenverarbeitungssystem übermittelt werden, zusammen mit ihrem Datenträger gemäß den vorhergehenden Artikeln beschlagnahmt werden." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 39ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39ter - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen und unbeschadet der in den Artikeln 39bis, 46bis und 88bis und in den Artikeln XII.17, XII.18, XII.19 und XII.20 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Befugnisse kann jeder Gerichtspolizeioffizier, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass anhand eines Datenverarbeitungssystems gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten besonders gefährdet sind, verloren zu gehen oder geändert zu werden, einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung die Anordnung erteilen, die Daten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, aufzubewahren.

In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird Folgendes angegeben: - der Name und die Eigenschaft des Gerichtspolizeioffiziers, der die Aufbewahrung beantragt, - die Straftat, die Gegenstand der Ermittlung ist, - die Daten, die aufzubewahren sind, - die Dauer der Aufbewahrung der Daten, die neunzig Tage nicht überschreiten darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden.

Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet werden. Sie muss so schnell wie möglich in der in Absatz 2 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen sorgen dafür, dass die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden. § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 39quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39quater - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeiten einer direkten Zusammenarbeit mit ausländischen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und ausländischen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste kann der Prokurator des Königs über den vom König bestimmten Polizeidienst bei einer zuständigen ausländischen Behörde beantragen, dass die schnelle Aufbewahrung der Daten, die anhand eines auf dem Gebiet dieser zuständigen Behörde befindlichen Datenverarbeitungssystems gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden und für die eine zuständige belgische Gerichtsbehörde ein Rechtshilfeersuchen beabsichtigt, angeordnet oder auf andere Weise auferlegt wird.

Der Aufbewahrungsantrag wird schriftlich eingereicht und enthält folgende Angaben: - den Namen und die Eigenschaft der Behörde, die die Aufbewahrung beantragt, - die Straftat, die Gegenstand des Antrags ist, und eine kurz gefasste Darlegung des diesbezüglichen Sachverhalts, - die Daten, die aufzubewahren sind, und den Zusammenhang mit der Straftat, - alle verfügbaren Informationen über den Verwahrer der Daten oder die Lokalisierung des Datenverarbeitungssystems, - die Notwendigkeit der Aufbewahrung, - die Tatsache, dass ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die aufbewahrten Daten eingereicht wird, - gegebenenfalls die Tatsache, dass die Daten, die aufbewahrt werden müssen, auf einen anderen Staat als den Staat der zuständigen ausländischen Behörde verweisen. § 2 - Wenn eine solche Möglichkeit durch ein völkerrechtliches Instrument zwischen Belgien und einem anderen Staat vorgesehen ist, kann eine zuständige Behörde dieses Staates bei dem vom König bestimmten Polizeidienst beantragen, dass die schnelle Aufbewahrung der Daten, die anhand eines auf belgischem Staatsgebiet befindlichen Datenverarbeitungssystems gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden und für die diese ausländische Gerichtsbehörde ein Rechtshilfeersuchen beabsichtigt, angeordnet oder auf andere Weise auferlegt wird.

Der Aufbewahrungsantrag wird schriftlich eingereicht und enthält folgende Angaben: - den Namen und die Eigenschaft der Behörde, die die Aufbewahrung beantragt, - die Straftat, die Gegenstand des Antrags ist, und eine kurz gefasste Darlegung des diesbezüglichen Sachverhalts, - die Daten, die aufzubewahren sind, und den Zusammenhang mit der Straftat, - alle verfügbaren Informationen über den Verwahrer der Daten oder die Lokalisierung des Datenverarbeitungssystems, - die Notwendigkeit der Aufbewahrung, - die Tatsache, dass ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die aufbewahrten Daten eingereicht wird, - gegebenenfalls die Tatsache, dass die Daten, die aufbewahrt werden müssen, auf einen anderen Staat als den Staat der zuständigen ausländischen Behörde verweisen.

Nach Erhalt des in Absatz 2 erwähnten Antrags setzt der in Absatz 1 erwähnte Polizeidienst den zuständigen Prokurator des Königs oder den zuständigen Untersuchungsrichter davon in Kenntnis und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um unverzüglich für die schnelle Aufbewahrung der gemäß Artikel 39ter bestimmten Daten zu sorgen.

Unbeschadet der völkerrechtlichen Instrumente, die Belgien in Sachen Rechtshilfe binden und die diese Zusammenarbeit fördern sollen, kann ein Aufbewahrungsantrag nur vom zuständigen Prokurator des Königs oder vom zuständigen Untersuchungsrichter abgelehnt werden: - wenn der Antrag sich auf eine Straftat bezieht, die von Belgien als eine politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Tat angesehen wird, - wenn durch die Erledigung des Antrags die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Belgiens beeinträchtigt werden könnten.

Ist der in Absatz 1 erwähnte Polizeidienst der Ansicht, dass die einfache Aufbewahrung nicht ausreicht, um die künftige Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten, oder dass sie die Vertraulichkeit der Ermittlung der zuständigen ausländischen Behörde gefährdet oder dieser auf eine andere Weise schadet, setzt er die zuständige ausländische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis, die dann entscheidet, ob dem Antrag dennoch nachzukommen ist.

Eine auf den in Absatz 1 erwähnten Antrag hin vorgenommene Aufbewahrung ist für einen Zeitraum von mindestens sechzig Tagen gültig, um der zuständigen ausländischen Behörde ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen. Nach Erhalt eines solchen Ersuchens werden die Daten weiterhin aufbewahrt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen getroffen wird.

Wenn die Daten, die anhand eines Datenverarbeitungssystems gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden, auf einen anderen Staat als den Staat der ersuchenden zuständigen ausländischen Behörde verweisen, setzt der in Absatz 1 erwähnte Polizeidienst den zuständigen Prokurator des Königs oder den zuständigen Untersuchungsrichter davon in Kenntnis. Dieser gibt der zuständigen ausländischen Behörde schnellstmöglich eine ausreichende Anzahl Identifizierungs- oder Verbindungsdaten preis, damit herausgefunden werden kann, wer der Betreiber des elektronischen Kommunikationsnetzes oder der Anbieter des elektronischen Kommunikationsdienstes ist und wie die Nachricht versendet worden ist." Art. 5 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung auf der Grundlage jeglicher Daten, die in seinem Besitz sind, oder durch einen Zugang zu den Kundendateien der in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: 1.die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels, 2. die Identifizierung der in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienste, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. Hierfür kann er erforderlichenfalls unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die Mitwirkung folgender Personen anfordern: - des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes und - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes.

Die Begründung spiegelt die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Privatlebens und die Subsidiarität gegenüber jeder anderen Ermittlungsaufgabe wider.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Prokurator des Königs diese Maßnahme mündlich anordnen. Die Entscheidung wird so schnell wie möglich schriftlich bestätigt.

Für Straftaten, die keine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder keine schwerere Strafe zur Folge haben können, kann der Prokurator des Königs die in Absatz 1 erwähnten Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten vor seiner Entscheidung anfordern." b) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in § 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure, von denen gefordert wird, die in § 1 erwähnten Daten mitzuteilen, verschaffen dem Prokurator des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt gemäß den vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des für das Fernmeldewesen zuständigen Ministers festgelegten Modalitäten." c) Paragraph 2 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: "Wer sich weigert, Daten mitzuteilen, oder wer Daten nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft." Art. 6 - Artikel 46quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden zwischen den Wörtern "Privatgelände zu betreten" und den Wörtern ", wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt" die Wörter "und geschlossene Gegenstände, die sich auf diesem Gelände befinden, zu öffnen" eingefügt.b) In § 2 werden die Wörter "Das Betreten des in § 1 erwähnten Privatgeländes darf" durch die Wörter "Das Betreten des in § 1 erwähnten Privatgeländes und das Öffnen der geschlossenen Gegenstände, die sich auf diesem Gelände befinden, dürfen" ersetzt.c) Paragraph 2 Nr.3 wird durch die Wörter ", zu reparieren oder zurückzunehmen" ergänzt. d) Paragraph 2 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die gemäß § 5 mitgenommenen Gegenstände zurückzusetzen." e) Der Artikel wird durch die Paragraphen 5, 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn die Untersuchung eines in § 1 erwähnten Gegenstands nicht vor Ort erfolgen kann und wenn die Information nicht auf eine andere Weise erhältlich ist, ist es dem Polizeidienst erlaubt, diesen Gegenstand für eine streng begrenzte Dauer mitzunehmen.Der betreffende Gegenstand wird schnellstmöglich zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Verlauf der Ermittlung. § 6 - Im Rahmen der in § 1 erwähnten Maßnahme ist das Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem nur zu den in § 2 Nr. 3 erwähnten Zwecken möglich. § 7 - Der Gerichtspolizeioffizier, der die Durchführung der in § 1 oder in Artikel 89ter § 1 erwähnten Maßnahme leitet, erstellt ein Protokoll über den Verlauf der Maßnahme. Wenn während der Durchführung der Maßnahme geschlossene Gegenstände geöffnet werden oder § 5 Anwendung findet, wird dies im Protokoll vermerkt. Das Protokoll wird der Strafakte spätestens nach Beendigung der Maßnahme beigefügt." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 46sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46sexies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn die Untersuchung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden, die in Absatz 2 erwähnten Polizeidienste dazu ermächtigen, im Internet gegebenenfalls unter einer fiktiven Identität Kontakt zu einer oder mehreren Personen zu unterhalten, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass sie Straftaten begehen oder begehen könnten, die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können.

Der König bestimmt die Bedingungen, auch für die Ausbildung, und die Modalitäten zur Bestimmung der Polizeidienste, die ermächtigt sind, die in vorliegendem Artikel erwähnte Maßnahme durchzuführen.

Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Prokurators des Königs kann der Beamte der in Absatz 2 erwähnten Polizeidienste im Rahmen eines bestimmten Einsatzes kurzzeitig auf die Fachkompetenz einer Person zurückgreifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn dies für das Gelingen seines Auftrags als absolut notwendig erscheint. Die Erlaubnis und die Identität dieser Person werden in der in § 3 Absatz 7 erwähnten Akte aufbewahrt.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die persönliche Interaktion von Polizeibeamten bei der Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge mit einer oder mehreren Personen im Internet, die nur eine gezielte Überprüfung oder eine Festnahme zum unmittelbaren Zweck hat, und zwar ohne Verwendung einer glaubwürdigen fiktiven Identität. § 2 - Die in § 1 erwähnte Maßnahme wird vom Prokurator des Königs durch eine vorherige schriftliche und mit Gründen versehene Erlaubnis angeordnet. Diese Erlaubnis gilt für einen Zeitraum von drei Monaten, unbeschadet einer Erneuerung.

Im Dringlichkeitsfall kann die Erlaubnis mündlich erteilt werden. Sie muss so schnell wie möglich in der in Absatz 1 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 3 - Straffrei bleiben Polizeibeamte, die im Rahmen ihres Auftrags und im Hinblick auf dessen Gelingen oder zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit oder der anderer von der Maßnahme betroffenen Personen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher Zustimmung des Prokurators des Königs begehen.

Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, für die die Maßnahme angewandt wird, und müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder Unterstützung geleistet haben, sowie auf die in § 1 Absatz 3 erwähnten Personen.

Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzbuches einen Polizeibeamten und die in Absatz 3 erwähnten Personen dazu ermächtigt, im Rahmen der Durchführung der Maßnahme Straftaten zu begehen.

Die Polizeibeamten teilen dem Prokurator des Königs die Straftaten, die sie selbst oder die in Absatz 3 erwähnten Personen zu begehen beabsichtigen, vor Durchführung der Maßnahme schriftlich mit.

Wenn diese Notifizierung nicht vorab hat erfolgen können, informieren die Polizeibeamten den Prokurator des Königs unverzüglich über die Straftaten, die sie selbst oder die in Absatz 3 erwähnten Personen begangen haben, und bestätigen dies anschließend schriftlich.

Der Prokurator des Königs vermerkt in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den in Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der von ihm angeordneten Maßnahme begangen werden dürfen. Diese Entscheidung wird in einer getrennten und vertraulichen Akte aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3 und 235quater § 3 erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 4 - Der mit der Ermittlung beauftragte Gerichtspolizeioffizier erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung dieser Maßnahme, einschließlich der relevanten Kontakte. Diese Protokolle werden der Akte spätestens nach Beendigung der Maßnahme beigefügt.

Die in § 1 erwähnten Kontakte werden mit den geeigneten technischen Mitteln registriert und spätestens nach Beendigung der Maßnahme der Akte beigefügt oder in elektronischer oder nicht elektronischer Form bei der Kanzlei hinterlegt. § 5 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der Genehmigungen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnte Maßnahme, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt.

Der Prokurator des Königs vermerkt zu diesem Zeitpunkt in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die von den Polizeidiensten und den in § 3 Absatz 3 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten Maßnahme begangen werden dürfen. Diese Entscheidung wird in der in § 3 Absatz 7 erwähnten Akte aufbewahrt." Art. 8 - Artikel 47sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 3 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftat, die die Observation rechtfertigen, oder, wenn die Observation Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen und die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten Bestimmung beschriebenen Elemente, die die Observation rechtfertigen,". b) In § 3 Nr.5 werden die Wörter "ein Monat" durch die Wörter "drei Monate" ersetzt. c) In § 5 werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in § 3" ersetzt. Art. 9 - Artikel 47octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2005 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 3 Nr.1 wird durch die Wörter "oder, wenn die Infiltrierung Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen und die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten Bestimmung beschriebenen Elemente, die die Infiltrierung rechtfertigen," ergänzt. b) In § 5 werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in § 3" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 47undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 202/2004 des Verfassungsgerichtshofes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "durch die er" und den Wörtern "besondere Ermittlungsmethoden anordnet" die Wörter "eine in Artikel 46sexies erwähnte Maßnahme oder" eingefügt. 2. In Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Es wird je nach Fall gemäß Artikel 46sexies oder gemäß den Artikeln 47ter bis 47novies vorgegangen." 3. Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht.Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 12 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können, und wenn der Untersuchungsrichter der Meinung ist, dass es Umstände gibt, die die Erfassung von elektronischen Nachrichten oder die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten notwendig machen, um die Wahrheit herauszufinden, kann er Folgendes vornehmen lassen: 1.die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten gerichtet sind oder waren, 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten. Hierfür kann er erforderlichenfalls unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die Mitwirkung folgender Personen anfordern: - des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes und - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische Kommunikationsmittel, für das die Verbindungsdaten erfasst werden oder die Herkunft oder Bestimmung der elektronischen Nachricht lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit, Dauer und, wenn nötig, Ort der elektronischen Nachricht in einem Protokoll angegeben und festgehalten.

Der Untersuchungsrichter gibt die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Maßnahme rechtfertigen, deren Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Privatlebens und deren Subsidiarität gegenüber jeder anderen Ermittlungsaufgabe in einem mit Gründen versehenen Beschluss an.

Er gibt auch die Dauer der Maßnahme für die Zukunft an, die nicht länger als zwei Monate ab dem Beschluss betragen darf, unbeschadet einer Erneuerung, und gegebenenfalls den Zeitraum in der Vergangenheit, über den der Beschluss sich gemäß § 2 erstreckt.

Bei Entdeckung auf frischer Tat kann der Prokurator des Königs die Maßnahme für die in Artikel 90ter §§ 2, 3 und 4 erwähnten Straftaten anordnen. In diesem Fall muss die Maßnahme binnen vierundzwanzig Stunden vom Untersuchungsrichter bestätigt werden.

Wenn es jedoch die in Artikel 137, 347bis, 434 oder 470 des Strafgesetzbuches erwähnte Straftat betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Straftat, kann der Prokurator des Königs die Maßnahme anordnen, solange die Situation der Entdeckung auf frischer Tat andauert, ohne dass eine Bestätigung durch den Untersuchungsrichter nötig ist.

Wenn es die in Artikel 137 des Strafgesetzbuches erwähnte Straftat betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Straftat, kann der Prokurator des Königs die Maßnahme außerdem binnen zweiundsiebzig Stunden nach Entdeckung dieser Straftat anordnen, ohne dass eine Bestätigung durch den Untersuchungsrichter nötig ist.

Der Prokurator des Königs kann die Maßnahme jedoch auf Ersuchen des Klägers hin anordnen, wenn diese Maßnahme sich als unbedingt notwendig erweist, um eine in Artikel 145 § 3 und § 3bis des Gesetzes vom 13.

Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnte Straftat festzustellen.

Im Dringlichkeitsfall kann die Maßnahme mündlich angeordnet werden.

Sie muss so schnell wie möglich in der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Form bestätigt werden." b) Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht.Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." c) Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure teilen die angeforderten Informationen in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt gemäß den vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des für das Fernmeldewesen zuständigen Ministers festgelegten Modalitäten mit." d) Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wer seine technische Mitwirkung bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Anforderungen verweigert oder nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt gewährt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft;die Modalitäten dieser Mitwirkung werden vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des für das Fernmeldewesen zuständigen Ministers festgelegt." Art. 13 - Artikel 88ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 88quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Personen, von denen er vermutet, dass sie eine besondere Kenntnis haben" durch die Wörter "jeder Person, von der er vermutet, dass sie eine besondere Kenntnis hat" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "das Gegenstand der Suche" und dem Wort "ist" die Wörter "oder ihrer in Artikel 39bis § 3 erwähnten Ausweitung" eingefügt.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wer sich weigert, die in den Paragraphen 1 und 2 angeordnete Mitwirkung zu gewähren, oder wer die Suche im Datenverarbeitungssystem oder ihre Ausweitung behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Wenn die in Absatz 1 erwähnte Mitwirkung die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verhindern oder deren Auswirkungen einschränken kann und diese Mitwirkung nicht gewährt wird, sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine Geldbuße von fünfhundert bis zu fünfzigtausend EUR." Art. 15 - In Artikel 89ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Im Rahmen der Durchführung der in Artikel 46quinquies vorgesehenen Maßnahme und unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die dort aufgeführt sind, kann nur der Untersuchungsrichter den vom König bestimmten Polizeidienst dazu ermächtigen: - jederzeit ohne das Wissen des Eigentümers oder des Inhabers seiner Rechte oder des Bewohners oder ohne deren Zustimmung anderes Privatgelände als das in Artikel 46quinquies § 1 erwähnte Privatgelände zu betreten und geschlossene Gegenstände, die sich auf diesem Gelände befinden, zu öffnen, - sich ohne das Wissen des Eigentümers, des Besitzers oder des Nutzers oder ohne deren Zustimmung Zugang zu einem Datenverarbeitungssystem zu verschaffen und dieses zu durchsuchen, unbeschadet der Möglichkeit für den Prokurator des Königs, das Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem innerhalb der in Artikel 46quinquies § 6 erwähnten Grenzen zu erlauben." Art. 16 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von § 6 wie folgt ersetzt: " § 6 - Abfangen, Kenntnisnahme, Durchsuchen und Aufzeichnung von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems oder eines Teils davon".

Art. 17 - Artikel 90ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 39bis, 87, 88, 89bis und 90 kann der Untersuchungsrichter der Öffentlichkeit nicht zugängliche Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems oder eines Teils davon anhand technischer Mittel zu geheimen Zwecken abfangen, von ihnen Kenntnis nehmen, sie durchsuchen und aufzeichnen oder die Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon ausweiten. Diese Maßnahme kann nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, wenn die Untersuchung es erfordert, wenn schwerwiegende Indizien dafür bestehen, dass sie eine in § 2 erwähnte Straftat betrifft, und wenn die anderen Untersuchungsmittel nicht ausreichen, um die Wahrheit herauszufinden.

Um diese Maßnahme zu ermöglichen, kann der Untersuchungsrichter anordnen, jederzeit auch ohne das Wissen oder ohne die Zustimmung des Bewohners, des Eigentümers oder des Inhabers seiner Rechte oder des Nutzers: - eine Wohnung oder Privatgelände zu betreten oder in ein Datenverarbeitungssystem einzudringen, - jegliche Sicherung der betreffenden Datenverarbeitungssysteme gegebenenfalls mit Hilfe von technischen Mitteln, falschen Signalen, falschen Schlüsseln oder falschen Eigenschaften zeitweilig aufzuheben, - technische Vorrichtungen in die betreffenden Datenverarbeitungssysteme zu installieren im Hinblick auf die Entschlüsselung und die Dekodierung der durch dieses Datenverarbeitungssystem gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahme kann nur angeordnet werden, um Daten zu suchen, die der Wahrheitsfindung dienlich sein können. Sie kann nur entweder gegenüber Personen, die auf der Grundlage genauer Indizien verdächtigt werden, die Straftat begangen zu haben, angeordnet werden oder gegenüber Kommunikationsmitteln oder Datenverarbeitungssystemen, die regelmäßig von einem Verdächtigen benutzt werden, oder gegenüber Orten, wo dieser sich aufzuhalten vermutet wird. Sie kann auch gegenüber Personen angeordnet werden, von denen auf der Grundlage genauer Tatsachen vermutet wird, dass sie in regelmäßigem Kontakt zu einem Verdächtigen stehen." b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Straftaten, die die in § 1 erwähnte Maßnahme rechtfertigen, sind diejenigen, die in folgenden Rechtsvorschriften erwähnt sind: 1.in den Artikeln 101 bis 110 des Strafgesetzbuches, 2. in den Artikeln 136bis, 136ter, 136quater, 136sexies und 136septies desselben Gesetzbuches und in Artikel 41 des Gesetzes vom 29.März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten, 3. in Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, 4.in Artikel 147 desselben Gesetzbuches, 5. in den Artikeln 160, 161, 162, 163, 168, 171, 173 und 176 desselben Gesetzbuches, 6.in den Artikeln 180 und 186 desselben Gesetzbuches, 7. in Artikel 210bis desselben Gesetzbuches, 8.in den Artikeln 246, 247, 248, 249 und 250 desselben Gesetzbuches, 9. in Artikel 259bis desselben Gesetzbuches, 10.in Artikel 314bis desselben Gesetzbuches, 11. in den Artikeln 324bis und 324ter desselben Gesetzbuches, 12.in den Artikeln 327, 328, 329 und 330 desselben Gesetzbuches, sofern eine Anzeige erstattet worden ist, 13. in Artikel 331bis desselben Gesetzbuches, 14.in Artikel 347bis desselben Gesetzbuches, 15. in den Artikeln 372 bis 377bis desselben Gesetzbuches, 16.in Artikel 377quater desselben Gesetzbuches, 17. in den Artikeln 379, 380 und 383bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzbuches, 18.in Artikel 393 desselben Gesetzbuches, 19. in den Artikeln 394 und 397 desselben Gesetzbuches, 20.in den Artikeln 428 und 429 desselben Gesetzbuches, 21. in Artikel 433bis/1 desselben Gesetzbuches, 22.in den Artikeln 433quinquies bis 433octies desselben Gesetzbuches, 23. in Artikel 434 desselben Gesetzbuches, 24.in den Artikeln 468, 470, 471 und 472 desselben Gesetzbuches, 25. in Artikel 475 desselben Gesetzbuches, 26.in Buch II Titel IX Kapitel I Abschnitt 2bis und Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches, 27. in den Artikeln 504bis und 504ter desselben Gesetzbuches, 28.in Artikel 504quater desselben Gesetzbuches, 29. in Artikel 505 Absatz 1 Nr.1 desselben Gesetzbuches, wenn die betreffenden Sachen entwendet, unterschlagen oder durch ein in diesem Artikel erwähntes Verbrechen oder Vergehen erhalten wurden, 30. in Artikel 505 Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 desselben Gesetzbuches, 31. in den Artikeln 510, 511 Absatz 1 und 516 desselben Gesetzbuches, 32.in Artikel 520 desselben Gesetzbuches, wenn die in den Artikeln 510 oder 511 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Umstände vorliegen, 33. in den Artikeln 550bis und 550ter desselben Gesetzbuches, 34.in Artikel 2bis des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, 35. im Gesetz vom 28.Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte, 36. in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12.April 1974 über bestimmte Verrichtungen in Bezug auf Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, anabolisierender, beta-adrenergischer, antiinfektiöser, antiparasitärer und entzündungshemmender Wirkung, welcher sich auf Straftaten bezieht, die gemäß dem Gesetz vom 24.

Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln geahndet werden, 37. in den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 38. in Artikel 10 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, 39. in Artikel 10 des Gesetzes vom 5.August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie, 40. in Artikel 145 §§ 3 und 3bis des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 41. in den Artikeln 8 bis 11, 14, 16, 19 Nr.1, 2, 3, 5 und 6, 20, 22, 27 und 33 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, auch "Waffengesetz" genannt, 42. in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2.März 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, 43. in Artikel 47 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 15.Juni 2012 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, Einzelteilen und Munition, 44. in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21.Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern, 45. in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer Munition." c) In den Paragraphen 3 und 4 wird das Wort "Überwachungsmaßnahme" jeweils durch das Wort "Maßnahme" ersetzt.d) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Bei Entdeckung auf frischer Tat und solange die Situation der Entdeckung auf frischer Tat andauert, kann der Prokurator des Königs die in § 1 erwähnte Maßnahme für die in den Artikeln 137, 347bis, 434 oder 470 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten anordnen.Bei Entdeckung auf frischer Tat kann der Prokurator des Königs darüber hinaus die in § 1 erwähnte Maßnahme für die in Artikel 137 des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Straftat, binnen zweiundsiebzig Stunden nach Entdeckung dieser Straftat anordnen.

Die Erlaubnis kann mündlich erteilt werden und muss so schnell wie möglich schriftlich bestätigt werden." e) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "zeitweilig private Telefongespräche während ihrer Übertragung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und sie aufzeichnen" durch die Wörter "zeitweilig der Öffentlichkeit nicht zugängliche Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems abfangen, von ihnen Kenntnis nehmen und sie aufzeichnen" ersetzt. Art. 18 - Artikel 90quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art.90quater - § 1 - Für jede Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 90ter erteilt der Untersuchungsrichter vorab eine mit Gründen versehene schriftliche Erlaubnis, die er dem Prokurator des Königs mitteilt.

Die Erlaubnis wird datiert und enthält folgende Angaben: 1. die Indizien sowie die der Sache eigenen konkreten Tatsachen, die die Maßnahme gemäß Artikel 90ter rechtfertigen, 2.die Gründe, warum die Maßnahme für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, 3. die Person, das Kommunikationsmittel, das Datenverarbeitungssystem beziehungsweise den Ort, die der Maßnahme unterworfen sind, 4.den Zeitraum, während dessen die Maßnahme durchgeführt werden kann und der nicht länger als einen Monat dauern darf. Diese Frist läuft ab dem Tag der Erlaubnis, durch die die Maßnahme angeordnet oder im Fall von Artikel 90quinquies Absatz 1 verlängert wird, und endet am Tag vor dem Soundsovielten des darauffolgenden Monats, 5. den Namen und die Eigenschaft des beziehungsweise der Gerichtspolizeioffiziere, die zur Durchführung der Maßnahme bestellt worden sind. Im Dringlichkeitsfall kann die Erlaubnis mündlich erteilt werden. Sie wird spätestens binnen vierundzwanzig Stunden in der in Absatz 2 vorgesehenen Form bestätigt. § 2 - Um die in Artikel 90ter § 1 erwähnte Maßnahme zu ermöglichen, kann der Untersuchungsrichter unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst die Mitwirkung folgender Personen anfordern: - des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes, - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes.

Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Wer seine technische Mitwirkung bei den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen verweigert oder nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt gewährt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR bestraft; die Modalitäten dieser Mitwirkung werden vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des für das Fernmeldewesen zuständigen Ministers festgelegt. § 3 - Der Untersuchungsrichter darf für die Durchführung der in Artikel 90ter § 1 erwähnten Maßnahme nur Gerichtspolizeioffiziere bestellen. Diese können sich jedoch von Gerichtspolizeibediensteten und, unter den vom König festgelegten Bedingungen, von Bediensteten des Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei beistehen lassen. Letztere dürfen nicht mit der Analyse des Inhalts der aufgezeichneten Nachrichten oder Daten, außer wenn es sich um eine spezifische Fachkompetenz handelt, oder mit der Auswahl der für die Untersuchung als relevant erachteten Teile, wie in Artikel 90sexies § 1 Nr. 2 vorgesehen, beauftragt werden.

Die Gerichtspolizeioffiziere bewahren die Namen der Personen, die ihnen beistehen können, in einer Liste auf, die gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten für jede Akte getrennt erstellt wird. Wenn diese Personen mit der Ausführung der in Artikel 90ter § 1 Absatz 3 erwähnten Anordnung beauftragt sind, werden ihre Namen nicht in der Gerichtsakte erwähnt.

Die bestellten Gerichtspolizeioffiziere erstatten dem Untersuchungsrichter mindestens alle fünf Tage schriftlich Bericht über die Ausführung der Erlaubnis. § 4 - Der Untersuchungsrichter kann Personen, von denen er vermutet, dass sie eine besondere Kenntnis haben von dem Kommunikationsmittel oder dem Datenverarbeitungssystem, das Gegenstand der Maßnahme ist, oder von Diensten oder Anwendungen, die es ermöglichen, von einem Kommunikationsmittel oder Datenverarbeitungssystem gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten zu schützen, zu kodieren oder zu verschlüsseln, unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst dazu auffordern, Informationen darüber zu geben, wie dieses Mittel oder System funktioniert und wie man in einer verständlichen Form Zugang zu dem über dieses Mittel oder System übermittelten Inhalt erhält.

Er kann Personen die Anordnung erteilen, diesen Inhalt in der von ihm gewünschten Form zugänglich zu machen.

Wer sich weigert, bei den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anforderungen seine technische Mitwirkung zu gewähren, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dazu aufgerufen ist, dabei ihre technische Mitwirkung zu gewähren, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 5 - Gegebenenfalls ist Artikel 39bis § 3 Absatz 4 auf die in Anwendung von Artikel 90ter § 1 durch eine Suche in einem Datenverarbeitungssystem gesammelten Daten anwendbar." Art. 19 - Artikel 90quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seiner in Artikel 90quater § 1 erwähnten Erlaubnis einmal oder mehrmals um eine neue Frist, die nicht mehr als einen Monat betragen darf, verlängern, wobei insgesamt sechs Monate nicht überschritten werden dürfen, unbeschadet seiner Entscheidung, der Maßnahme ein Ende zu setzen, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen.Diese Frist von sechs Monaten läuft ab dem Tag der ersten Erlaubnis, durch die die Maßnahme angeordnet wird, und endet am Tag vor dem Soundsovielten des sechsten darauffolgenden Monats. Wenn die Maßnahme aufgrund ihrer technischen Vorbereitung tatsächlich einen Tag nach dem Tag der ersten Erlaubnis begonnen hat, setzt diese Frist von sechs Monaten mit dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme und spätestens zwei Monate nach dem Tag der ersten Erlaubnis ein." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Im Beschluss" durch die Wörter "In der Erlaubnis" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "im Beschluss" durch die Wörter "in der Erlaubnis" ersetzt. Art. 20 - Artikel 90sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 5. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 90sexies - § 1 - Die bestellten Gerichtspolizeioffiziere stellen dem Untersuchungsrichter Folgendes zur Verfügung: 1. die Datei mit den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems, die infolge der in Anwendung der Artikel 90ter, 90quater und 90quinquies ergriffenen Maßnahmen aufgezeichnet und erhalten wurden, 2.die Niederschrift oder Wiedergabe der von den bestellten Gerichtspolizeioffizieren für die Untersuchung als relevant erachteten Teile der aufgezeichneten Nachrichten oder Daten und ihre eventuelle Übersetzung, 3. gegebenenfalls den Ort, an dem die in Nr.2 erwähnten Daten sich im Datenverarbeitungssystem befinden, 4. eine allgemeine Beschreibung des Inhalts und der Identifizierungsdaten der benutzten Kommunikationsmittel oder Datenverarbeitungssysteme, was die als nicht relevant erachteten Nachrichten oder Daten betrifft. § 2 - Unbeschadet der Auswahl durch die in § 1 erwähnten Gerichtspolizeioffiziere beurteilt der Untersuchungsrichter, welche Teile aller aufgezeichneten der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems für die Untersuchung relevant sind. Insofern diese Teile der Nachrichten oder Daten nicht gemäß § 1 niedergeschrieben, wiedergegeben oder übersetzt worden sind, werden sie nachträglich niedergeschrieben, wiedergegeben und eventuell übersetzt. Der Untersuchungsrichter lässt davon ein Protokoll erstellen. § 3 - Die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems, die unter das Berufsgeheimnis fallen, werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese Nachrichten oder Daten werden in einer Datei unter versiegeltem Umschlag bei der Kanzlei hinterlegt. Wenn es sich um in Artikel 90octies erwähnte Personen handelt, wird vorgegangen, wie in diesem Artikel vorgesehen. § 4 - Die Erlaubnisse des Untersuchungsrichters, die in Artikel 90quater § 3 erwähnten Berichte der Gerichtspolizeioffiziere und die Protokolle über die Durchführung der Maßnahme werden der Akte spätestens nach Beendigung der Maßnahme beigefügt." Art. 21 - Artikel 90septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. November 2000 und 5.

Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 90septies - § 1 - Es werden die geeigneten Mittel verwendet, um die Integrität und die Vertraulichkeit der aufgezeichneten der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems zu gewährleisten. § 2 - Jede Datei umfasst das Thema der aufgezeichneten der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems und die Tage und Uhrzeiten, zu denen die Maßnahme durchgeführt worden ist. § 3 - Jede Notiz, die im Rahmen der Durchführung der in den Artikeln 90ter, 90quater und 90quinquies erwähnten Maßnahmen von den dazu bestellten Personen gemacht wird und nicht in einem Protokoll festgehalten ist, wird vernichtet, mit Ausnahme der in Artikel 90sexies § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Schriftstücke und unbeschadet des Artikels 33 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches und des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der besonderen Ermittlungsmethoden und bestimmter Ermittlungsmaßnahmen in Sachen Internet, elektronische Nachrichten und Telekommunikation und zur Schaffung einer Datenbank der Stimmabdrücke. Die zur Durchführung der Maßnahme bestellten Gerichtspolizeioffiziere nehmen diese Vernichtung vor und erwähnen dies in einem Protokoll.

Aus Verwaltungsgründen und im Hinblick auf die Einhaltung der durch Artikel 90decies auferlegten Verpflichtung können die absolut notwendigen Verwaltungsdaten jedoch bei dem vom König bestimmten Dienst aufbewahrt werden. § 4 - Die in Artikel 90sexies § 1 Nr. 1 erwähnten Dateien werden unter versiegeltem Umschlag in der Kanzlei aufbewahrt. Darüber hinaus können sie auch bei dem vom König bestimmten Dienst gemäß den von Ihm nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Bedingungen und Modalitäten aufbewahrt werden.

Die in Artikel 90sexies § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Schriftstücke und die Abschriften der Protokolle werden unter versiegeltem Umschlag in der Kanzlei aufbewahrt. § 5 - Der Greffier vermerkt in einem täglich fortgeschriebenen besonderen Register: 1. den Tag der Hinterlegung der in Artikel 90sexies § 1 erwähnten Dateien und Schriftstücke sowie jeder Abschrift eines Protokolls, 2.den Namen des Untersuchungsrichters, der die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat, und den Gegenstand dieser Maßnahme, 3. den Tag, an dem die Siegel aufgebrochen und eventuell wieder angebracht worden sind, 4.das Datum der Kenntnisnahme der in Artikel 90sexies § 1 erwähnten Dateien und Schriftstücke, der Abschriften der Protokolle sowie den Namen der Personen, die davon Kenntnis genommen haben, 5. jegliche anderen Ereignisse, die sich darauf beziehen. § 6 - Der Beschuldigte, der Angeklagte, die Zivilpartei oder ihre Beistände erhalten auf einfachen Antrag eine Kopie der Gesamtheit der aufgezeichneten der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems, von denen bestimmte als relevant erachtete Teile niedergeschrieben oder wiedergegeben und in einem Protokoll festgehalten wurden, das sie konsultieren dürfen.

Der Beschuldigte, der Angeklagte, die Zivilpartei oder ihre Beistände können beim Gericht beantragen, die anderen gemäß § 4 bei der Kanzlei hinterlegten Dateien oder Schriftstücke in der Kanzlei zu konsultieren und zusätzliche Teile der aufgezeichneten Nachrichten oder Daten niederzuschreiben oder wiederzugeben. Der Antrag, der an den Untersuchungsrichter gerichtet wird, wird gemäß Artikel 61quinquies behandelt.

Der Richter kann diesen Antrag ablehnen, wenn er der Meinung ist, dass die Konsultierung, Niederschrift oder Wiedergabe der zusätzlichen Teile für die Wahrheitsfindung nicht notwendig ist oder dass sie zu diesem Zeitpunkt für die Untersuchung nachteilig ist, oder aus Gründen des Schutzes anderer Rechte oder Interessen von Personen. Er kann die Konsultierung oder die Niederschrift oder Wiedergabe von zusätzlichen Teilen auch auf eine Auswahl von Dateien oder Schriftstücken, die er bestimmt, beschränken." Art. 22 - Artikel 90octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt ersetzt: "Art. 90octies - § 1 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf zu Berufszwecken benutzte Räumlichkeiten, den Wohnort, Kommunikationsmittel oder Datenverarbeitungssysteme eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selber verdächtigt wird, eine der in Artikel 90ter erwähnten Straftaten begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine der in Artikel 90ter erwähnten Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten, seinen Wohnort, seine Kommunikationsmittel oder seine Datenverarbeitungssysteme benutzen. § 2 - Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Diese Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 3 - Der Untersuchungsrichter beurteilt nach Konzertierung mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder dem Vertreter der provinzialen Ärztekammer, welche Teile der in Artikel 90sexies § 3 erwähnten der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems, die er für die Untersuchung als relevant erachtet, unter das Berufsgeheimnis fallen und welche nicht.

Nur die Teile der Nachrichten oder Daten, die in Absatz 1 erwähnt sind und nicht unter das Berufsgeheimnis fallen, werden niedergeschrieben oder wiedergegeben und gegebenenfalls übersetzt. Der Untersuchungsrichter lässt davon ein Protokoll erstellen. Die Dateien mit diesen Nachrichten oder Daten werden unter versiegeltem Umschlag bei der Kanzlei hinterlegt.

Alle anderen Nachrichten oder Daten werden in einer anderen Datei unter getrenntem, versiegeltem Umschlag bei der Kanzlei hinterlegt." Art. 23 - Artikel 90novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird durch die Wörter ", außer wenn die Identität oder die Adresse dieser Person begründeterweise nicht herausgefunden werden können" ergänzt.

Art. 24 - In Artikel 90decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Er erstattet gleichzeitig Bericht über die Anwendung der Artikel 40bis, 46ter, 46quater, 46quinquies, 47ter bis 47decies, 56bis, 86bis, 86ter, 88sexies und 89ter." Art. 25 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.

Januar 2009, 29. Januar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Observation und Infiltrierung" und den Wörtern "zu kontrollieren" die Wörter "und die Anwendung der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme, wenn in diesem Rahmen eine vertrauliche Akte angelegt worden ist," eingefügt.2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter "und der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme" ergänzt.3. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Observation und Infiltrierung" und den Wörtern ", die im Rahmen" die Wörter "und der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme" eingefügt.4. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt ersetzt: "Die Anklagekammer kann, was die angewandten besonderen Ermittlungsmethoden der Observation und Infiltrierung und die in Artikel 46sexies erwähnte Maßnahme betrifft, den Untersuchungsrichter, den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier und den Gerichtspolizeioffizier, der mit der Leitung der Durchführung der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme beauftragt ist, separat und in Abwesenheit der Parteien anhören.

Die Anklagekammer kann den Untersuchungsrichter damit beauftragen, die mit der Durchführung der Observation und Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, die in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson, die Polizeibeamten, die mit der Durchführung der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und die in Artikel 46sexies § 1 Absatz 3 erwähnte Zivilperson in Anwendung der Artikel 86bis und 86ter anzuhören. Sie kann beschließen, der vom Untersuchungsrichter geführten Anhörung beizuwohnen oder eines ihrer Mitglieder zu diesem Zweck abzuordnen." 5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" ersetzt.6. In § 4 werden die Wörter "der Observation oder Infiltrierung beauftragt sind, und der in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson" durch die Wörter "der Observation, der Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3 und 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson" ersetzt. Art. 26 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Observation und Infiltrierung" und den Wörtern ", die im Rahmen" die Wörter "und der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme - wenn in diesem Rahmen eine vertrauliche Akte angelegt worden ist -" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "für die die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter Observationen und Infiltrierungen beschlossen haben" durch die Wörter "für die die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter Observationen und Infiltrierungen und die in Artikel 46sexies erwähnte Maßnahme, wenn in diesem Rahmen eine vertrauliche Akte angelegt worden ist, beschlossen haben" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Anklagekammer kann, was die angewandten besonderen Ermittlungsmethoden der Observation oder Infiltrierung und die in Artikel 46sexies erwähnte Maßnahme betrifft, den Untersuchungsrichter, den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier und den Gerichtspolizeioffizier, der mit der Leitung der Durchführung der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme beauftragt ist, separat und in Abwesenheit der Parteien anhören." 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" ersetzt.5. In § 4 werden die Wörter "der Observation oder Infiltrierung beauftragt sind, und der in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson" durch die Wörter "der Observation, der Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3 und 47octies § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson" ersetzt. Art. 27 - Artikel 464/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung die in Absatz 2 erwähnten Akteure darum ersuchen, ihm folgende Auskünfte zu erteilen: 1.die Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels, 2. die Identifizierung der in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienste, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. Folgende Akteure sind verpflichtet, gemäß Absatz 1 mitzuwirken: - der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, - jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes." b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure erteilen alle verfügbaren Auskünfte in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt gemäß den Modalitäten, die durch den in Ausführung von Artikel 46bis § 2 Absatz 1 und 2 ergangenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Wer sich weigert, Daten mitzuteilen, oder wer Daten nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft." Art. 28 - Artikel 464/25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes" durch die Wörter "der in Absatz 2 erwähnten Akteure" ersetzt.2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Folgende Akteure sind verpflichtet, gemäß Absatz 1 mitzuwirken: - der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, - jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten.Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure übermitteln die angeforderten Auskünfte in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt gemäß den Modalitäten, die durch den in Ausführung von Artikel 88bis § 4 Absatz 1 und 3 ergangenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Wer die technische Mitwirkung bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Anforderungen verweigert oder nicht in Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt gewährt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft." TITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 29 - In Buch II Titel IV des Strafgesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel Vbis, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wie folgt ersetzt: "Kapitel Vbis - Abfangen, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten und Daten eines Datenverarbeitungssystems".

Art. 30 - Artikel 259bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

November 1998 und 15. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. entweder vorsätzlich mit Hilfe irgendeines Gerätes der Öffentlichkeit nicht zugängliche Nachrichten, an denen er sich nicht beteiligt, ohne die Zustimmung aller an diesen Nachrichten Beteiligten abfängt oder abfangen lässt, davon Kenntnis nimmt oder Kenntnis nehmen lässt, sie aufzeichnet oder aufzeichnen lässt". b) Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. oder wissentlich den Inhalt von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems, die rechtswidrig abgefangen oder aufgezeichnet worden sind oder von denen er rechtswidrig Kenntnis genommen hat, für sich behält, anderen Personen preisgibt oder unter andere Personen verbreitet oder wissentlich von einer auf diese Weise erhaltenen Information irgendeinen Gebrauch macht." c) In § 2 werden die Wörter "von Privatgesprächen oder privaten Fernmeldeverbindungen" durch die Wörter "von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems" ersetzt. Art. 31 - In Buch II Titel V desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel VIIIbis, eingefügt durch das Gesetz vom 30.

Juni 1994, wie folgt ersetzt: "Kapitel VIIIbis - Straftaten mit Bezug auf das Geheimnis von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten und Daten eines Datenverarbeitungssystems".

Art. 32 - Artikel 314bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. entweder vorsätzlich mit Hilfe irgendeines Gerätes der Öffentlichkeit nicht zugängliche Nachrichten, an denen er sich nicht beteiligt, ohne die Zustimmung aller an diesen Nachrichten Beteiligten abfängt oder abfangen lässt, davon Kenntnis nimmt oder Kenntnis nehmen lässt, sie aufzeichnet oder aufzeichnen lässt". b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 20.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich den Inhalt von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems, die rechtswidrig abgefangen oder aufgezeichnet worden sind oder von denen er rechtswidrig Kenntnis genommen hat, für sich behält, anderen Personen preisgibt oder unter andere Personen verbreitet oder wissentlich von einer auf diese Weise erhaltenen Information irgendeinen Gebrauch macht.

Mit denselben Strafen wird bestraft, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden von einer rechtmäßigen Aufzeichnung von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Nachrichten oder Daten eines Datenverarbeitungssystems Gebrauch macht." TITEL 4 - Schaffung einer Datenbank der Stimmabdrücke Art. 33 - Die technischen Daten, die es ermöglichen, die Stimme der Personen zu erkennen, die von einer in Artikel 90ter § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Maßnahme zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs betroffen sind oder waren, und die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, werden während höchstens zehn Jahren in der in demselben Gesetz erwähnten Allgemeinen Nationalen Datenbank aufbewahrt im Hinblick auf die Identifizierung dieser Personen im Rahmen der auf Antrag der Gerichtsbehörden erstellten Abhörakten.

Neben diesen technischen Daten umfasst diese Datenbank auch die Daten in Bezug auf die Aktennummer, den zuständigen Magistrat und den betreffenden Gerichtsbezirk.

Die in Absatz 1 erwähnten technischen Daten unterscheiden sich von den Aufzeichnungen, die im Rahmen der Durchführung der in Artikel 90ter § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Maßnahme gemacht werden.

Diese Aufzeichnungen sind nicht von vorliegendem Artikel betroffen.

Die Zweckbestimmungen und die Modalitäten der Verarbeitung dieser Daten sind in den Artikeln 44/7 bis 44/11/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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