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Loi du 25 décembre 2017
publié le 20 septembre 2018

Loi portant des dispositions fiscales diverses IV. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2018013738
pub.
20/09/2018
prom.
25/12/2017
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eli/loi/2017/12/25/2018013738/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses IV. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 20 et 25 de la loi du 25 décembre 2017 portant des dispositions fiscales diverses IV (Moniteur belge du 29 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Mahlzeitschecks Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2009, wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.

April 2013 und 6. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 wird das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort "Mahlzeitschecks" im einleitenden Satz und in Nr.1, 4 und 5 jedes Mal durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitschecks", in Nr. 2 durch die Wörter "elektronischer Mahlzeitschecks" und in Nr. 3 durch die Wörter "Elektronische Mahlzeitschecks" ersetzt und wird das Wort "Mahlzeitscheck" in Nr. 5 durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 53 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird das Wort "Mahlzeitscheck" durch die Wörter "elektronischen Mahlzeitscheck" und das Wort "Mahlzeitschecks" durch die Wörter "elekronischen Mahlzeitschecks" ersetzt. Abschnitt 2 - BIG Art. 5 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden zwischen dem Wort "Investmentgesellschaft," und den Wörtern "die zwar" die Wörter "die keine der in Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ist und" eingefügt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.2bis wird Absatz 2 aufgehoben. 3. In § 1 Absatz 1 Nr.5 werden zwischen den Wörtern "die keine Investmentgesellschaft" und den Wörtern "ist und die Dividenden neu ausschüttet" die Wörter "oder in Nr. 2bis erwähnte Gesellschaft" eingefügt. 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "die in § 1 Nr.1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen" durch die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr.2 und 5" durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt. 6. In § 2 wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2bis ist nicht auf den Teil der gewährten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus unbeweglichen Gütern stammt: - die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, und - die der Gesellschaftssteuer, der Steuer der Gebietsfremden oder einer diesen Steuern ähnlichen ausländischen Steuer unterliegen und für die kein besonderes vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird." 7. In § 2 früherer Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "Paragraph 1 Nr.5 " durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 " ersetzt. 8. In § 3 werden die Wörter " § 1 Nr.5" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nr. 5" und die Wörter "von den in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 2bis erwähnten Gesellschaften" ersetzt. 9. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten Einkünfte für Dividenden von Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder von Gesellschaften wie in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnt gilt die in § 2 Absatz 2 erwähnte Schwelle von 80 Prozent als erreicht, wenn diese Investmentgesellschaften den Nettoertrag in Anwendung von Artikel 27 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital, Artikel 13 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften beziehungsweise Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 9. November 2016 über spezialisierte Immobilieninvestmentfonds ausgeschüttet haben, sofern sie in Anwendung der vorerwähnten Artikel dazu verpflichtet waren." Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 3 - Von internationalen Gerichten gezahlte Entlohnungen Art. 7 - Artikel 155 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2009, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Entlohnungen, die von ausländischen oder internationalen Rechtsprechungsorganen oder Instanzen mit gerichtlichen Aufgaben wie im Gesetz vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden." Art. 8 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Abschnitt 4 - Verschiedene Abänderungen Art. 9 - In Artikel 179/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Personen, die als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "In Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Personen, die als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013 und 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Die Wörter "die AG "Waterwegen en Zeekanaal", die AG "De Scheepvaart"" werden durch die Wörter "die AG "De Vlaamse Waterweg"" ersetzt. 3. Die Wörter "die "Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen"" werden durch die Wörter "die "Maatschappij van de Brugse Zeehaven"" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 205/4 § 3 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, werden die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 2 erwähnte Methode der linearen Verteilung" durch die Wörter "die in Artikel 205/2 § 2 Absatz 3 erwähnte Methode der linearen Verteilung" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Zu Lasten der in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18.

Dezember 2015 bestand," ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr.2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand, werden nur die Rücklagen berücksichtigt, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Steuerjahr 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anwendbar auf die Gesellschaften wie erwähnt in Artikel 216 Nr.2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 bestand.

In diesem Fall werden nur die Dividenden berücksichtigt, die aus Rücklagen stammen, die während eines an ein Steuerjahr vor dem Steuerjahr 2017 gebundenen Besteuerungszeitraums gebildet wurden." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als Erstes zurückgenommen werden." Art. 13 - In Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind," durch die Wörter "Juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, unterliegen" und die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter/1" durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2015, 26. Dezember 2015 und 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 375 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Er kann jedoch infolge dessen, dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird, die Veranlagung für ungültig erklären oder einen Nachlass gewähren, indem der nachgelassene oder für ungültig erklärte Betrag auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen in eine für vollstreckbar erklärte Heberolle eingetragen wird.

In allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses per Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn innerhalb der in Artikel 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Frist keine Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben wird." Art. 16 - Artikel 380 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 380 - Der Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung oder der von ihm beauftragte Beamte kann die gerichtliche Entscheidung, durch die ein Nachlass gewährt oder eine Veranlagung für ungültig erklärt wird, durch Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des nachgelassenen oder für ungültig erklärten Betrags in eine für vollstreckbar erklärte Heberolle vollstrecken." Art. 17 - In Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 26. Mai 2016 bestand, sind ab dem 8. Juli 2013 für die vor dem 1. Juli 2016 geschlossenen Rahmenübereinkommen an Stelle der Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 Absatz 2" die Wörter "gemäß Artikel 194ter § 4 Absatz 4" zu lesen.

Art. 18 - Artikel 541 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr.5] 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2 Nr.8] 3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Gesellschaften, die ihre Buchhaltung anders als pro Kalenderjahr führen und deren besteuerte Rücklagen des Steuerjahres 2012 aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für die Anwendung von Artikel 537 nicht in Betracht kamen, können mit einem Teil oder der Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, auch eine Liquidationsrücklage auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten bilden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: 1.Die betreffende Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, als kleine Gesellschaft. 2. Die Gesellschaft zahlt spätestens am 31.März 2018 eine 10-prozentige Sondersteuer, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches mit der in Artikel 219quater erwähnten getrennten Steuer gleichgesetzt wird; Grundlage und Modalitäten der Anwendung und Zahlung dieser Sondersteuer sind in den Paragraphen 3 und 4 festgelegt. 3. Die Liquidationsrücklage wird spätestens am Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, in dem die in Nr.2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht. 4. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist nicht höher als der Betrag des Buchgewinns nach Steuern des Besteuerungszeitraums, der an das Steuerjahr 2012 gebunden ist.5. Der Betrag der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Liquidationsrücklage ist auf den in Nr.4 erwähnten Betrag begrenzt, der zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, noch immer in der Rücklage gebucht ist. 6. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Liquidationsrücklage wird unter Einhaltung der gesetzlichen und möglicher satzungsmäßiger Verpflichtungen gebildet.7. Die Gesellschaft reicht spätestens an dem Datum, an dem die in Nr. 2 erwähnte Sondersteuer gezahlt wird, beim zuständigen Dienst der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung eine Sondererklärung ein, in der sie der Verwaltung ihren Gesellschaftsnamen, ihre Steueridentifikationsnummer, Besteuerungsgrundlage sowie Satz und Betrag der vorerwähnten Sondersteuer mitteilt und bestätigt, dass sie für das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, alle in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllte. 8. Die Gesellschaft fügt der Gesellschaftssteuererklärung für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Sondersteuer gezahlt worden ist, eine Abschrift der in Nr.7 erwähnten Sondererklärung bei. 9. Der Jahresabschluss in Bezug auf das Geschäftsjahr, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, ist entweder am 31.März 2013 oder, in Bezug auf Gesellschaften, für die das Datum des Jahresabschlusses zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. Dezember 2012 einschließlich liegt, spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt worden oder, in Bezug auf die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften, gemäß Artikel 92 desselben Gesetzbuches von der Generalversammlung gebilligt worden und zusammen mit der Gesellschaftssteuererklärung für das betreffende Steuerjahr eingereicht worden. 10. Artikel 537 war aufgrund des Datums der Generalversammlung, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, für das Steuerjahr 2012 nicht auf die Gesellschaft anwendbar." 4. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] 5.In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Grundlage für die in § 2/1 Nr. 2 erwähnte Sondersteuer bildet der Teil oder die Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern des Geschäftsjahres, das an das Steuerjahr 2012 gebunden ist, der/die in Grenzen und unter Bedingungen, die in § 2/1 erwähnt sind, auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist." 6. In § 3 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "und § 2 Nr.2" durch die Wörter ", § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2" ersetzt. 7. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Der König legt Form und Inhalt der in § 1 Nr.7, § 2 Nr. 7 und § 2/1 Nr. 7 erwähnten Sondererklärung fest.

Die in § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2 und § 2/1 Nr. 2 erwähnten Steuern müssen spätestens am 30. November 2015, am 30. November 2016 beziehungsweise am 31. März 2018 auf das Konto des zuständigen Dienstes der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung eingezahlt werden." Art. 19 - In Artikel 93 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft werden die Wörter "Absatz 7 und 8 [sic, zu lesen ist: Absatz 6 und 7]" durch die Wörter "Absatz 6 und 7" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Artikel 16 und 18 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 19 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 12 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. (...) KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 21 - Artikel 129/2 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben. (...) Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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