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Loi du 25 février 2018
publié le 19 juin 2020

Loi portant création de Sciensano. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2020021229
pub.
19/06/2020
prom.
25/02/2018
ELI
eli/loi/2018/02/25/2020021229/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 FEVRIER 2018. - Loi portant création de Sciensano. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 63, 65 à 68 et 74 à 77 de la loi du 25 février 2018 portant création de Sciensano (Moniteur belge du 21 mars 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 25. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Schaffung von Sciensano PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 63 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, werden die Wörter "des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit" durch die Wörter "von Sciensano" ersetzt. (...) Art. 65 - In Artikel 45 § 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997, werden die Wörter "sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit Louis Pasteur" durch die Wörter "sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals von Sciensano" ersetzt.

Art. 66 - In Artikel 22 Nr. 20 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

April 2014, wird der Begriff "Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit - WIV-ISP" jeweils durch den Begriff "Sciensano" und werden die Wörter "jedes Mal wenn er ihm einen Auftrag anvertrauen möchte" durch die Wörter "jedes Mal wenn er Sciensano einen Auftrag anvertrauen möchte" ersetzt.

Art. 67 - In Artikel 56 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit" durch das Wort "Sciensano" ersetzt.

Art. 68 - Artikel 67 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Gebühren werden Sciensano zugewiesen zur Finanzierung der Aufgaben, die mit der externen Qualitätskontrolle der in Artikel 65 erwähnten Labore für pathologische Anatomie in Zusammenhang stehen." (...) Art. 74 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Palliativpflege werden die Wörter "beim Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit Louis Pasteur" durch die Wörter "bei Sciensano" ersetzt.

Art. 75 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte werden die Wörter "des Wissenschaftliches Instituts für Volksgesundheit in jedem der anderen Direktionsräte und/oder Strategieräte, denen er nicht angehört, tagt" durch die Wörter "der Generaldirektor von Sciensano in jedem der anderen Direktionsräte und/oder Strategieräte, denen sie nicht angehören, tagen" ersetzt.

Art. 76 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.

KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen Art. 77 - Die Artikel 2 bis 4, 6 bis 15, 19 bis 25, 28 bis 30 und 32 bis 76 treten an einem vom König festgelegten Datum in Kraft.

Die Artikel 5, 16 bis 18, 26, 27 und 31 treten an einem vom König festgelegten Datum in Kraft, wobei diese Bestimmungen nur nach Inkrafttreten der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und nach endgültiger Bestimmung des Generaldirektors, wie vom zuständigen Minister gebilligt, in Kraft treten können.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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