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Loi du 26 décembre 2013
publié le 19 mars 2014

Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000168
pub.
19/03/2014
prom.
26/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/26/2014000168/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 13 et 29 de la loi du 26 décembre 2013 portant des dispositions diverses en matière d'énergie (Moniteur belge du 31 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG teilweise um.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.41 wird das Wort "vorrangig" aufgehoben. 2. Nr.42 wird wie folgt ergänzt: "mit Ausnahme der elektrischen Anlagen von nachgelagerten Kunden, die an das Eisenbahntraktionsnetz angeschlossen sind,". 3. Nummer 43 wird wie folgt ersetzt: "43."Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes": eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines geschlossenen Industrienetzes ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat und von den zuständigen Behörden als Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes anerkannt worden ist,". 4. Zwischen Nr.43 und Nr. 44 wird eine Nr. 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "43bis. "Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes": eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Eisenbahntraktionsnetzes ist oder ein Nutzungsrecht an einem solchen Netz hat und vom Minister als Betreiber eines Eisenbahntraktionsnetzes anerkannt worden ist,".

Art. 3 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden die Wörter "unterliegt der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen" durch die Wörter "unterliegen der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen, die Überprüfung, Erneuerung, Aufgabe, Übertragung und andere Änderungen einer individuellen Genehmigung, die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes ausgestellt worden ist," ersetzt.

Art. 4 - Artikel 8 § 1bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird aufgehoben.2. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2ter Absatz 8 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) die Kommission unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgenommenen Berichtigungen entscheidet, das laufende Zertifizierungsverfahren einzustellen." 2. In § 2ter wird zwischen Absatz 8 und Absatz 9 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn das Verfahren aufgrund eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Europäischen Kommission eingeleitet wird, setzt die Kommission die Europäische Kommission gegebenenfalls von der Hinfälligkeit des Zertifizierungsverfahrens nach Absatz 8 in Kenntnis." 3. Paragraph 2quater Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Netzbetreiber notifiziert der Kommission alle Umstände, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den Übertragungsnetzbetreiber erhalten, bevor sie umgesetzt werden.Solche Umstände dürfen nur mit einer Zertifizierung gemäß vorliegendem Paragraphen andauern. Dauern diese Umstände ohne Zertifizierung an, fordert die Kommission den Netzbetreiber zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter nach vorliegendem Paragraphen auf. In Ermangelung einer Regularisierung gemäß diesem Verfahren wird die Benennung des Netzbetreibers widerrufen." 4. In § 2quater Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Transaktionsvorhabens" und dem Wort "notifiziert" die Wörter "oder der Wegfall der in Absatz 2 erwähnten Umstände" eingefügt. Art. 6 - Artikel 12bis § 5 Nr. 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: "Die verschiedenen Tarife werden auf der Grundlage einer einheitlichen Struktur auf dem Gebiet, das aus dem Netz des Verteilernetzbetreibers versorgt wird, gestaltet. Im Falle einer Fusion zwischen Verteilernetzbetreibern können auf jedem geografischen Gebiet, das aus den Netzen der ehemaligen Verteilernetzbetreiber versorgt wird, weiterhin verschiedene Tarife angewandt werden, damit die mit der Fusion beabsichtigte Rationalisierung ermöglicht wird." Art. 7 - Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer sind, oder natürliche oder juristische Personen, die ein Nutzungsrecht an einem Netz haben, das den Kriterien eines geschlossenen Industrienetzes wie in Artikel 2 Nr.41 bestimmt entspricht und in dem die Elektrizitätsverteilung mit einer Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt erfolgt, müssen dieses Netz mindestens zwei Monate vor seiner Inbetriebnahme oder in einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich bei der Generaldirektion Energie melden.

Diese Meldung ist in vier Exemplaren zu machen und enthält unter anderem: 1. eine Beweisführung, dass das Netz der Begriffsbestimmung eines geschlossenen Industrienetzes gemäß Artikel 2 Nr.41 entspricht, 2. ein funktionelles Schema des geschlossenen Industrienetzes, 3.eine Erklärung über die Konformität mit der technischen Regelung für den Teil des geschlossenen Industrienetzes, der mit einer Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt betrieben wird, 4. die Benennung der natürlichen oder juristischen Person, die Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat und die die Eigenschaft eines Betreibers eines geschlossenen Industrienetzes erhalten möchte, 5.eine Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat, in der sie sich verpflichtet, die gemäß vorliegendem Gesetz auf Betreiber eines geschlossenen Industrienetzes anwendbaren Bestimmungen einzuhalten.

Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, ein Netz als geschlossenes Industrienetz anerkennen.

Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie und nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Netzes sind oder ein Nutzungsrecht an einem Netz haben, für den Teil des geschlossenen Industrienetzes, der mit einer Nennspannung von mehr als 70 Kilovolt betrieben wird, auf Antrag die Eigenschaft eines Betreibers eines geschlossenen Industrienetzes zuerkennen.

Die Generaldirektion Energie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website die Liste der Betreiber geschlossener Industrienetze." 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 18ter - Die Bestimmungen in Bezug auf geschlossene Industrienetze, so wie sie in Artikel 18bis §§ 2 und 3 erwähnt sind, sind aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Unteilbarkeit des Netzes auf das Eisenbahntraktionsnetz anwendbar, sofern im Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur keine andere Regelung vorgesehen ist. Der Minister kann auf Vorschlag der Generaldirektion Energie, nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers und nachdem er den betreffenden Regionen die Möglichkeit gegeben hat, in einer Frist von sechzig Tagen eine Stellungnahme abzugeben, der natürlichen oder juristischen Person, die Eigentümer des betreffenden Netzes ist oder ein Nutzungsrecht an diesem Netz hat, die Eigenschaft eines Betreibers eines Eisenbahntraktionsnetzes zuerkennen." Art. 9 - In Artikel 20bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "an Haushaltsendkunden" und den Wörtern "und mögliche Änderungen" die Wörter "und KMB" eingefügt.

Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden die Wörter ", einschließlich Energieeffizienz" durch die Wörter "in Bezug auf Schutz vor ionisierender Strahlung und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen, Umweltschutz in den in Artikel 6 erwähnten Meeresgebieten" und die Wörter "und Klimaschutz, was ihre Tätigkeiten auf dem Übertragungsnetz betrifft" durch die Wörter "in den in Artikel 6 erwähnten Meeresgebieten" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 21bis § 1 Absatz 4] desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. der Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind.

Der Föderalbeitrag zur Deckung eines Viertels der Kosten für den Rückbau des Reaktors BR3 wird erst ab dem Jahr, in dem eine Finanzierungslücke für die technischen Verbindlichkeiten des SCK.CEN zu entstehen droht, geschuldet. Der Föderalbeitrag zur Deckung dieser Verbindlichkeiten ist nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das in Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und Subventionierung des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung der Satzung dieses Zentrums erwähnt ist,".

Art. 12 - Artikel 21ter § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. in folgende Fonds zugunsten der Nationalen Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien im Hinblick auf die Finanzierung der Umsetzung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 21bis § 1 Absatz 4 Nr. 1] erwähnten Maßnahmen: - Fonds "Verbindlichkeiten BP" für den Teil Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2, - Fonds "BR3" für das Viertel in Bezug auf die Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten des Studienzentrums für Kernenergie in Mol,". 2. In Absatz 1 wird Nr.6 aufgehoben. 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 bilden wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Jedes Quartal übermittelt die Kommission den für Energie, Haushalt und Finanzen zuständigen Ministern eine Übersicht über Höhe und Entwicklung der in Absatz 1 erwähnten Fonds, den in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fonds ausgenommen." Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 2 Nr.7 wird das Wort "Endkunden" durch das Wort "Kunden" ersetzt. (...) KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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