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Loi du 26 décembre 2015
publié le 04 octobre 2016

Loi relative aux mesures concernant le renforcement de la création d'emplois et du pouvoir d'achat. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2016000579
pub.
04/10/2016
prom.
26/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/26/2016000579/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2015. - Loi relative aux mesures concernant le renforcement de la création d'emplois et du pouvoir d'achat. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 43 à 115 et 134 à 153 de la loi du 26 décembre 2015 relative aux mesures concernant le renforcement de la création d'emplois et du pouvoir d'achat (Moniteur belge du 30 décembre 2015, err. du 25 janvier 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2015 - Gesetz über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Spekulationssteuer Art. 43 - In Artikel 44 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter "Art. 90 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 54 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, werden die Wörter "Zinsen, in Artikel 90 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen" durch die Wörter "Zinsen, in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 90 Nr. 6 und 9" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 88 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 90 Nr. 6 und 9" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 48 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Mehrwerte auf börsennotierte Aktien oder Anteile, börsennotierte Optionen, börsennotierte Optionsscheine oder andere börsennotierte Finanzinstrumente, die in Abweichung von Absatz 1 Nr. 9 außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit verwirklicht werden anlässlich der entgeltlichen Übertragung von börsennotierten Aktien oder Anteilen, von börsennotierten Optionen, deren Basiswert ausschließlich aus einer/einem oder mehreren bestimmten börsennotierten Aktien oder Anteilen besteht, von börsennotierten Optionsscheinen, deren Basiswert ausschließlich aus einer/einem oder mehreren bestimmten börsennotierten Aktien oder Anteilen besteht, oder von anderen börsennotierten Finanzinstrumenten, deren Basiswert ausschließlich aus einer/einem oder mehreren bestimmten börsennotierten Aktien oder Anteilen besteht, und die weniger als sechs Monate vor ihrer Übertragung entgeltlich erworben wurden, wobei Folgendes gilt: a) Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter "börsennotierten Aktien oder Anteilen, Optionen, Optionsscheinen oder anderen börsennotierten Finanzinstrumenten": Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder andere Finanzinstrumente, die zugelassen sind zum Handel an einem belgischen oder ausländischen geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen oder an einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes - sofern in diesem System mindestens eine Handelstätigkeit pro Tag stattfindet und ein zentrales Orderbuch geführt wird - oder an einem Handelsplatz, der in einem Drittland gelegen ist und eine gleichartige Funktion erfüllt. b) Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter börsennotierten "Aktien oder Anteilen": börsennotierte Aktien oder Anteile an Gesellschaften und andere Wertpapiere, die mit börsennotierten Aktien oder Anteilen an Gesellschaften gleichzusetzen sind, sowie börsennotierte Aktien- oder Anteilszertifikate, mit Ausnahme von Anteilen oder Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen, wie im Gesetz vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, im Gesetz vom 19.

April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt, und von Aktien oder Anteilen an beaufsichtigten Immobiliengesellschaften. c) Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter börsennotierten "Optionen": börsennotierte standardisierte bilaterale Verträge, durch die einer der beiden Vertragspartner mittels Zahlung einer Prämie das Recht erwirbt, eine/einen oder mehrere spezifische und im Voraus bestimmte börsennotierte Aktien oder Anteile zu einem im Voraus bestimmten Preis (Ausübungspreis) innerhalb oder bei Ablauf einer festgelegten Frist zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option).d) Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter börsennotierten "Optionsscheinen": börsennotierte Wertpapiere, durch die ein Emittent zu einem im Voraus bestimmten Preis ein Zeichnungsrecht für neue börsennotierte Aktien oder Anteile ausgibt, die von diesem selben Emittenten ausgegeben werden.e) Gemeint sind auch Mehrwerte, die auf andere börsennotierte Finanzinstrumente verwirklicht werden, mit denen der Anleger unter Einsatz oder ohne Einsatz von Hebelfinanzierungen in die Wertentwicklung eines Basiswertes investiert, sofern nachgewiesen ist, dass der Basiswert ausschließlich aus einer/einem oder mehreren bestimmten börsennotierten Aktien oder Anteilen besteht.f) Gemeint sind auch Mehrwerte, die im Falle eines Leerverkaufs wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps auf börsennotierte Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder andere börsennotierte Finanzinstrumente verwirklicht werden. g) Gemeint sind auch Mehrwerte, die verwirklicht werden, wenn vorerwähnte börsennotierte Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder andere börsennotierte Finanzinstrumente durch Schenkung unter Lebenden erworben werden und innerhalb sechs Monaten nach dem Datum des entgeltlichen Erwerbs veräußert werden." 3. [sic, zu lesen ist: 2.] Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Berechnung des in Absatz 1 Nr. 13 erwähnten Besitzzeitraums von weniger als sechs Monaten ab dem Erwerbsdatum gilt, dass die übertragenen börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderen börsennotierten Finanzinstrumente die letzten erworbenen börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine beziehungsweise anderen börsennotierten Finanzinstrumente sind. Im Falle eines Leerverkaufs wird der Besitzzeitraum zwischen dem Datum des letzten Verkaufs und dem Datum des Kaufs der betreffenden börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderen börsennotierten Finanzinstrumente berechnet.

Auf Geschäfte, auf die Absatz 1 Nr. 13 anwendbar ist, ist Absatz 1 Nr. 1 nicht anwendbar." Art. 49 - In Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 10" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 10" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 93 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 90 Nr. 8" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.

Art. 51 - In Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 90 Nr. 10" durch die Wörter "In Abweichung von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 10" ersetzt.

Art. 52 - In Artikel 94 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 9" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9" ersetzt.

Art. 53 - In Artikel 95 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 9" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 und 13" ersetzt.

Art. 54 - Artikel 96 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die Artikel 90 Nr.9, 94 und 95" durch die Wörter "die Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 und 13, 94 und 95" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.9" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 und 13" ersetzt.

Art. 55 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 5 wird ein Artikel 96/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 96/1 - In Abweichung von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 sind nicht steuerpflichtig: 1. Mehrwerte, die auf börsennotierte Aktien oder Anteile, Optionen oder Optionsscheine durch eine Person verwirklicht werden, die die betreffenden börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen oder Optionsscheine im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erworben hat, wobei der Erwerb dieser börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen oder Optionsscheine in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, besonderer Gesetzesbestimmungen innerstaatlichen Rechts oder gleichartiger Bestimmungen ausländischen Rechts gegebenenfalls dazu geführt hat, dass ein steuerpflichtiges Berufseinkommen berücksichtigt wird, 2.Mehrwerte, die anlässlich der entgeltlichen Übertragung von börsennotierten Aktien oder Anteilen, Optionen, Optionsscheinen oder anderen börsennotierten Finanzinstrumenten verwirklicht werden, die ausschließlich auf Initiative des Emittenten erfolgt und bei der der Steuerpflichtige keine Wahlmöglichkeit hat." Art. 56 - In Artikel 97 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 57 - Artikel 98 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.5 bis 7 und 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 11" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.

Art. 59 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.

Art. 60 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 2. Im einleitenden Satz von § 1 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 3. Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.10" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 10" ersetzt. 4. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 10" jeweils durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 10" ersetzt.

Art. 61 - Artikel 102 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 90 Nr.9" werden durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr.13 erwähnten Mehrwerten versteht man die Differenz zwischen: 1. dem Preis, der in bar, in Wertpapieren oder in anderer Form für die entgeltlich übertragenen börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderen börsennotierten Finanzinstrumente bezogen wird und der gegebenenfalls um den Betrag der Steuer auf Börsengeschäfte verringert wird, die der Steuerpflichtige für die Übertragung gezahlt hat, und 2.dem in bar, in Wertpapieren oder in anderer Form gezahlten Preis, zu dem der Steuerpflichtige oder ein Rechtsvorgänger - im Falle einer Schenkung oder einer Handschenkung oder aufeinander folgender Schenkungen oder Handschenkungen - diese börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderen börsennotierten Finanzinstrumente entgeltlich erworben hat und der gegebenenfalls um den Betrag der Steuer auf Börsengeschäfte erhöht wird, die anlässlich dieses entgeltlichen Erwerbs nachweislich gezahlt wurde.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man im Falle aufeinander folgender Erwerbe börsennotierter Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderer börsennotierter Finanzinstrumente mit demselben ISIN-Code, die innerhalb sechs Monaten vor einer selben Übertragung erfolgen, unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 erwähnten Mehrwerten die Gesamtnettosumme der Ergebnisse, die gemäß vorhergehendem Absatz einzeln ermittelt werden für alle erworbenen börsennotierten Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderen börsennotierten Finanzinstrumente mit demselben ISIN-Code, die entsprechend der in Artikel 90 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 90 Absatz 2] vorgesehenen Reihenfolge der Anrechnung berücksichtigt werden. Die Gesamtnettosumme kann nicht unter null liegen.

Wird der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Kaufpreis nicht auf der Grundlage beweiskräftiger Angaben bestimmt, entspricht der steuerpflichtige Mehrwert dem in Absatz 2 Nr. 1 bestimmten Preis." Art. 62 - Artikel 103 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.10" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 10" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 127 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 1 bis 4 und 12" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 12" ersetzt.

Art. 64 - In Artikel 143 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

Art. 65 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 171" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 171 und 171/1" ersetzt.

Art. 66 - In Artikel 170 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

Art. 67 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Nr. 6 und 9" durch die Wörter "in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. 2. In Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 1, 9 erster Gedankenstrich und 12" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1, 9 erster Gedankenstrich, 12 und 13" ersetzt. 3. In Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 4. In Nr.3 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 5 bis 7" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 bis 7" ersetzt. 5. In Nr.3ter werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 6" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11" ersetzt. 6. In Nr.4 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 2" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. 7. In Nr.4 Buchstabe d) werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 8. In Nr.4 Buchstabe e) werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 9 zweiter Gedankenstrich und 10" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9 zweiter Gedankenstrich und 10" ersetzt. 9. In Nr.6 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 4" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.

Art. 68 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 171/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 171/1 - In Abweichung von den Artikeln 130 bis 145 und 146 bis 156 sind in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 erwähnte verschiedene Einkünfte zum Steuersatz von 33 Prozent getrennt steuerpflichtig." Art. 69 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 171" durch die Wörter "in den Artikeln 171 und 171/1" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.

Art. 70 - In Artikel 178/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "und 90 Nr. 6 und 9" durch die Wörter "und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 71 - In Artikel 221 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 5 bis 7 und 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 11" ersetzt.

Art. 72 - Artikel 222 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt. 2. In Nr.5 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 9" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 9" ersetzt. 3. In Nr.6 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 10" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 10" ersetzt.

Art. 73 - Artikel 228 § 2 Nr. 9, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 90 Nr.1 bis 12" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 bis 13" ersetzt. 2. Ein Buchstabe l) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "l) in Artikel 90 Absatz 1 Nr.13 erwähnte Mehrwerte." Art. 74 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 6 oder 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 oder 11" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 6 und 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt. 2. Im einleitenden Satz von Absatz 1 Nr.2 und in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 6 und 11" jeweils durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt. 3. In Absatz 1 wird eine Nr.2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2ter. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 durch Vermittler, die in Belgien ansässig sind und in gleich welcher Weise an den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 erwähnten Geschäften beteiligt sind,". 4. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 90 Nr.11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11" ersetzt.

Art. 75 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Nr.1 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 6 und 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. 3. Im einleitenden Satz von Nr.4 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11" ersetzt. 4. Im einleitenden Satz von Nr.6 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 6 und 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6 und 11" ersetzt.

Art. 76 - In Artikel 263 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11" ersetzt.

Art. 77 - In Artikel 265 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2006, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 11" jeweils durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11" ersetzt.

Art. 78 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Als Zuerkennung gilt ebenfalls der Erwerb von Einkünften wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 erwähnt, die entweder durch Übertragung börsennotierter Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderer börsennotierter Finanzinstrumente oder durch Erwerb börsennotierter Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder anderer börsennotierter Finanzinstrumente im Falle eines Leerverkaufs entstehen." Art. 79 - Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.

Juni 2013, 21. Dezember 2013, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 10. August 2015 und 18.Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 5 bis 7" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 bis 7" ersetzt. 2. In Nr.6 werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 6" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6" und die Wörter "Artikel 90 Nr. 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11" ersetzt. 3. Der Paragraph wird durch eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. auf 33 Prozent für die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 erwähnten verschiedenen Einkünfte." Art. 80 - In Artikel 271 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 1 bis 4 und 12" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 12" ersetzt.

Art. 81 - In Artikel 284 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 5 bis 7" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 bis 7" ersetzt.

Art. 82 - In Artikel 285 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 5 bis 7" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 bis 7" ersetzt.

Art. 83 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "Artikel 90 Nr. 6 und 11" durch die Wörter "Artikel 90 Absatz 1 Nr. 6, 9, 11 und 13" ersetzt.

Art. 84 - In Artikel 466 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "verringert, die keine berufsbezogenen Einkünfte sind" durch die Wörter ", die keine berufsbezogenen Einkünfte sind, und auf die in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 13 erwähnten verschiedenen Einkünfte verringert" ersetzt.

Art. 85 - Die Artikel 43 bis 84 sind auf Mehrwerte anwendbar, die auf börsennotierte Aktien oder Anteile, Optionen, Optionsscheine oder andere börsennotierte Finanzinstrumente verwirklicht werden, die entweder ab dem 1. Januar 2016 entgeltlich erworben werden oder im Falle eines Leerverkaufs ab dem 1. Januar 2016 verkauft werden.

Abschnitt 2 - Investitionsabzug - Basisprozentsatz Art. 86 - Artikel 69 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, umnummeriert durch das Gesetz vom 4.Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 27. Dezember 2004, 7.

Dezember 2006, 25. April 2007, 6. Mai 2009, 22. Dezember 2009, 23.

Dezember 2009 und 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Der Basisprozentsatz des Abzugs beträgt 8 Prozent." 2. In Absatz 1 Nr.2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "2. In Abweichung von Nr. 1 entspricht in den nachstehend aufgezählten Fällen der Basisprozentsatz des Abzugs der prozentualen Steigerung des Durchschnittswertes der Verbraucherpreisindexe des Königreichs des vorletzten Jahres vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, an das der Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die Investition getätigt wird, im Verhältnis zum Durchschnittswert der Verbraucherpreisindexe des vorhergehenden Jahres, abgerundet auf den größeren oder kleineren Einer, je nachdem ob der Bruch 50 Prozent erreicht oder nicht, und erhöht um 1,5 Prozentpunkte, ohne dass der so erhaltene Prozentsatz unter 3,5 Prozent oder über 10,5 Prozent liegen darf. Dieser Basisprozentsatz wird um 10 Prozentpunkte erhöht in Bezug auf:". 3. Absatz 1 Nr.2 Buchstabe e) wird aufgehoben. 4. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "Der Basisprozentsatz" durch die Wörter "Der in Nr. 2 erwähnte Basisprozentsatz" ersetzt.

Art. 87 - In Artikel 69 desselben Gesetzbuches wird § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, aufgehoben.

Art. 88 - In Artikel 185quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2009, werden die Wörter "nur anwendbar auf die in Artikel 201 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten inländischen Gesellschaften und auf inländische Gesellschaften, die" durch die Wörter "nur auf inländische Gesellschaften anwendbar, die" ersetzt.

Art. 89 - Artikel 201 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 8. April 2003, 27. Dezember 2004, 22. Juni 2005, 23.

Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 22. Dezember 2009, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Der heutige Text wird § 1 bilden.b) In § 1 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: " § 1 - In den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fällen beträgt der Basisprozentsatz des Investitionsabzugs: 1. für Anlagen, die von einer Gesellschaft erworben oder gebildet werden, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem diese Investitionen getätigt werden, als kleine Gesellschaft gilt, 8 Prozent des Anschaffungs- oder Investitionswertes der neuen Sachanlagen oder immateriellen Anlagen, sofern diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, die von der Gesellschaft tatsächlich ausgeübt wird, 2.für Anlagen, die von einer Gesellschaft erworben oder gebildet werden, die nicht in Nr. 1 erwähnt ist, 0 Prozent." c) In § 1 Absatz 5 und Absatz 6, die Absatz 4 und Absatz 5 werden, werden die Wörter "in Absatz 2" jeweils durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.d) Paragraph 1 Absätze 7 bis 9, die zu den Absätzen 6 bis 8 geworden sind, werden aufgehoben.e) In § 1 Absatz 11, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "nur anwendbar in Bezug auf die in Absatz 1 Nr.1 erwähnten inländischen Gesellschaften und die inländischen Gesellschaften, die" durch die Wörter "nur in Bezug auf inländische Gesellschaften anwendbar, die" ersetzt. f) In § 1 Absatz 12, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.g) In § 1 Absatz 13, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "in den Artikeln 69 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) und b) und 70 Absatz 2" durch die Wörter "in den Artikeln 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) und 70 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. h) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 beläuft sich der Investitionsabzug auf 3 Prozent, wenn es sich um Sachanlagen handelt, die ausschließlich dazu dienen, Produktionsverfahren von wiederverwendbaren Behältern für Getränke und Industrieerzeugnisse, die in Buch III "Umweltsteuern" des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnt sind, zu gewährleisten.

Dieser Prozentsatz ist ebenfalls auf Sachanlagen anwendbar, die ausschließlich dazu dienen, Rücknahme in den Verkaufsstellen, Zwischenlagerung, Beförderung zur Abfüllanlage oder zu einer Vertriebszentrale im Hinblick auf die Sortierung und Reinigung und Sortierung und Reinigung im Hinblick auf den Rücktransport der in Absatz 1 erwähnten wiederverwendbaren Behälter zu den jeweiligen Abfüllanlagen zu gewährleisten.

Der König bestimmt die Weise, wie der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Investitionsabzug angewandt wird, welche Verpflichtungen Steuerpflichtige erfüllen müssen, um zu diesem Abzug berechtigt zu sein, und welche Kriterien die Anlagen erfüllen müssen, um zu dem Abzug zu berechtigen, und Er legt fest, was unter Produktionsverfahren zu verstehen ist." Art. 90 - Die Artikel 86 bis 89 sind auf die ab dem 1. Januar 2016 erworbenen oder gebildeten Anlagen anwendbar.

Abschnitt 3 - Mobiliensteuervorabzug Art. 91 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch Artikel 67 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter "zum Steuersatz von 25 Prozent" durch die Wörter "zum Steuersatz von 27 Prozent" und die Wörter "3quater bis 3septies" durch die Wörter "3quinquies bis 3septies" ersetzt. 2. Nummer 3quater wird aufgehoben.3. In Nr.3septies werden die Wörter "15 Prozent" durch die Wörter "17 Prozent" ersetzt.

Art. 92 - Artikel 269 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 79 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "auf 25 Prozent für Einkünfte" durch die Wörter "auf 27 Prozent für Einkünfte" ersetzt. 2. In Nr.1 werden die Wörter "in Nr. 2 bis 4, 7 und 8" durch die Wörter "in Nr. 2, 4, 8 und 9" ersetzt. 3. Nummer 3 wird aufgehoben.4. Nummer 7 wird aufgehoben.5. In Nr.8 werden die Wörter "15 Prozent" durch die Wörter "17 Prozent" ersetzt.

Art. 93 - In Artikel 537 Absatz 7 und 8 [sic, zu lesen ist: Absatz 6 und 7] desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "15 Prozent" jeweils durch die Wörter "17 Prozent" ersetzt.

Art. 94 - Die Artikel 91 bis 93 sind auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Abschnitt 4 - Hochtechnologieprodukte Art. 95 - Artikel 70 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 1997, wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Investitionsabzug auf den Abschreibungszeitraum der erworbenen oder gebildeten Anlagen zu verteilen, wenn der auf den Abschreibungszeitraum der Anlagen zu verteilende Investitionsabzug sich bezieht auf: 1. Anlagen zur Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Produkte und hoch entwickelter Technologien, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder negative Auswirkungen auf die Umwelt verringern sollen, 2.Anlagen, die Produktionsmittel für Hochtechnologieprodukte darstellen, unter der Bedingung, dass es sich um Produkte handelt, die erstmals produziert werden, und dass diese Produkte zum Zeitpunkt ihrer ersten Serienproduktion direkt oder indirekt erhöhte Ausgaben in Forschung und Entwicklung verursachen.

In diesem Fall wird der Abzug einheitlich auf den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Basisprozentsatz festgelegt, der um 17 Prozentpunkte erhöht wird, und auf die Abschreibungen berechnet, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen werden.

In Bezug auf andere Anlagen haben Steuerpflichtige, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem diese Anlagen erworben oder gebildet werden, weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, die Möglichkeit, den Investitionsabzug auf den Abschreibungszeitraum dieser anderen erworbenen oder gebildeten Anlagen zu verteilen. In diesem Fall wird der Abzug einheitlich auf den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Basisprozentsatz festgelegt, der um 7 Prozentpunkte erhöht wird, und auf die Abschreibungen berechnet, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen werden." Art. 96 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 4. Mai 1999, 25. April 2007 und 10.

August 2015, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: - Art der Anlagen, die für den gemäß Artikel 70 Absatz 1 Nr. 2 erhöhten Abzug berücksichtigt werden, - Kriterien, die die im ersten Gedankenstrich erwähnten Anlagen und die Hochtechnologieprodukte, die anhand dieser Anlagen hergestellt werden, erfüllen müssen, um zu diesem erhöhten Abzug zu berechtigen.

Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von vorhergehendem Absatz erster Gedankenstrich. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht spätestens ein Jahr nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung wird wirksam ab diesem Datum." Art. 97 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

März 2009, 7. November 2011, 26. Dezember 2013 und 15. Mai 2014 und das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird um 2,2 Prozentpunkte erhöht für Unternehmen, die in Artikel 70 erwähnte Hochtechnologieprodukte herstellen, sofern die in § 1 erwähnten Modalitäten eingehalten werden.

Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur in dem Maße für Arbeitnehmer bewilligt, wie diese Arbeitnehmer tatsächlich mit der Herstellung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Produkte beschäftigt sind.

Für Arbeitnehmer, die auch mit der Herstellung anderer als der in Absatz 1 erwähnten Produkte beschäftigt sind, wird die Erhöhung im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigung in der Herstellung der in Absatz 1 erwähnten Produkte begrenzt." Art. 98 - In Artikel 528 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter "Artikel 201 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 201 § 1 Absatz 8" und die Wörter "Artikel 70 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 70 Absatz 3" ersetzt.

Art. 99 - In Artikel 530 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden in § 1 die Wörter "und 70 Absatz 2" durch die Wörter "und 70 Absatz 1 Nr. 1" und in § 2 die Wörter "Artikel 70 Absatz 2" jeweils durch die Wörter "Artikel 70 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 100 - Die Artikel 95, 96, 98 und 99 sind auf die ab dem 1. Januar 2016 erworbenen oder gebildeten Anlagen anwendbar unter der Bedingung, dass aus einem Beschluss der Europäischen Kommission hervorgeht, dass die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Bestimmungen keine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellen wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt.

Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.

Art. 101 - Artikel 97 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft unter der Bedingung, dass aus einem Beschluss der Europäischen Kommission hervorgeht, dass die in diesem Artikel erwähnte Bestimmung keine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt.

Die Erfüllung dieser Bedingung wird vom Minister der Finanzen im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.

Abschnitt 5 - Änderungen des auf Rechtsvereinbarungen anwendbaren Besteuerungssystems Art. 102 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 13/1 Buchstabe e) wird aufgehoben.b) Nummer 13/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar in Bezug auf die in diesem Absatz erwähnten Organismen, Körperschaften und Gesellschaften, deren Rechte im Besitz einer Person oder mehrerer miteinander verbundener Personen sind und die gegebenenfalls pro separaten Zweig berücksichtigt werden. Für die Anwendung von Absatz 2 sind Personen mit anderen Personen verbunden, wenn: - eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen über eine andere juristische Person die Kontrolle ausüben wie in Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt oder - diese Personen bis zum vierten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind oder - diese Personen miteinander verheiratet sind, gesetzlich zusammenwohnen oder ihren Wohn- oder Vermögenssitz an derselben Adresse festgelegt haben." c) In Nr.14 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "in Nr. 13 Buchstabe a) erwähnten" aufgehoben.

Art. 103 - Artikel 5/1 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht für das Steuerjahr anwendbar, für das der Gründer oder der Drittbegünstigte: a) nachweist, dass die in Artikel 2 § 1 Nr.13 Buchstabe b) erwähnte Rechtsvereinbarung einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf mindestens 15 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens dieser Rechtsvereinbarung beläuft, das gemäß Regeln bestimmt wird, die für die Festlegung der belgischen Steuer auf entsprechende Einkünfte anwendbar sind, oder b) in der jährlichen Einkommensteuererklärung angibt und auf einfaches Ersuchen nachweist, dass die Rechtsvereinbarung eine Körperschaft ist, die in einem in § 1 Absatz 2 erwähnten Staat ansässig ist, und dass - diese Körperschaft im Rahmen der Ausübung einer Berufstätigkeit an dem Ort, an dem sie ansässig ist, und gegebenenfalls an dem Ort, an dem sie eine Betriebsstätte hat, eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dass - die Gesamtheit der Räumlichkeiten, des Personals und der Ausrüstung, über die diese Körperschaft an dem Ort verfügt, an dem sie ansässig ist, und gegebenenfalls an dem Ort, an dem sie eine Betriebsstätte hat, im Verhältnis zu der vorerwähnten wirtschaftlichen Tätigkeit steht, die diese Körperschaft an diesem Ort ausübt." Art. 104 - Artikel 18 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2ter wird wie folgt ersetzt: "2ter.Beträge, die in den Artikeln 186, 187 und 209 im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft oder des Erwerbs eigener Aktien oder Anteile durch eine solche Gesellschaft als Dividenden definiert werden,". b) Nummer 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3.andere als in Nr. 1, 2, 2bis und 2ter erwähnte Beträge, die von einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) erwähnten Rechtsvereinbarung infolge ihrer Auflösung oder der vollständigen Übertragung oder der Teilübertragung ihrer Aktiva, die nicht als Tauschgeschäft erfolgt ist, zuerkannt oder ausgeschüttet werden, für den Teil, der den Betrag der vom Gründer eingebrachten Aktiva übersteigt,".

Art. 105 - In Artikel 21 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "andere als in Artikel 18 Nr. 2ter Buchstabe b) erwähnte" aufgehoben.

Art. 106 - Artikel 220/1 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind in den in Artikel 5/1 § 3 erwähnten Fällen nicht anwendbar." Art. 107 - In Artikel 269 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Dividenden" durch die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2ter und 3 erwähnten Dividenden" ersetzt.

Art. 108 - In Artikel 307 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, wird zwischen Absatz 9 und Absatz 10 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der juristischen Personen das Bestehen einer Rechtsvereinbarung vom Gründer oder vom Drittbegünstigten dieser Rechtsvereinbarung vermerkt, werden vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls Identifikationsnummer der Rechtsvereinbarung vermerkt.

Ist eine in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe a) erwähnte Rechtsvereinbarung betroffen, deren Bestehen vom Gründer der Rechtsvereinbarung vermerkt wird, werden auch Name und Adresse des Verwalters dieser Rechtsvereinbarung vermerkt." Art. 109 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft.

KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - Ästhetische Eingriffe Art. 110 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Steuerfrei sind Dienstleistungen, die von nachstehend erwähnten Personen in der Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erbracht werden: 1.Ärzten, Zahnärzten und Heilgymnasten.

Die in Nr. 1 erwähnte Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen, die von Ärzten erbracht werden und sich auf ästhetische Eingriffe und Behandlungen beziehen: a) wenn diese Eingriffe und Behandlungen nicht im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung aufgenommen sind, b) wenn diese Eingriffe und Behandlungen zwar im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung aufgenommen sind, jedoch nicht die Bedingungen für einen Anspruch auf Erstattung gemäß den Vorschriften in Bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erfüllen, 2.Hebammen, Krankenpflegern und Pflegehelfern, 3. Fachkräften in einem anerkannten und reglementierten Heilhilfsberuf;betroffen sind ihre Leistungen heilhilfsberuflicher Art, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung aufgenommen sind." b) Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. a) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern, die von Pflegeanstalten und psychiatrischen Anstalten, Kliniken und Ambulatorien in der Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.

Von der in Buchstabe a) erwähnten Befreiung ausgeschlossen sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern, die sich auf die in § 1 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Eingriffe und Behandlungen beziehen, b) Beförderungen von Kranken und Verletzten in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen,". Art. 111 - Artikel 110 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Abschnitt 2 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 112 - Der Königliche Erlass vom 14. Dezember 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bestätigt.

KAPITEL 3 - Akzisen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 113 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden, unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0 EUR pro Hektoliter, b) in Artikel 7 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 6,8133 EUR pro Hektoliter, c) in Artikel 7 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 3,7519 EUR pro Hektoliter, d) in Artikel 7 Buchstabe d) erwähnte Produkte: 3,7519 EUR pro Hektoliter, e) in Artikel 7 Buchstabe e) erwähnte Produkte: 3,7519 EUR pro Hektoliter, f) in Artikel 7 Buchstabe f) erwähnte Produkte: 3,7519 EUR pro Hektoliter, g) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0 EUR pro Hektoliter, h) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe: - in flüssiger Form: 40,8803 EUR pro Hektoliter, - in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form: 68,1339 EUR pro 100 kg Eigengewicht." Art. 114 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "0,1988 EUR pro kg Eigengewicht" durch die Wörter "0,2001 EUR pro kg Eigengewicht" ersetzt.2. In Buchstabe b) werden die Wörter "0,2486 EUR pro kg Eigengewicht" durch die Wörter "0,2502 EUR pro kg Eigengewicht" ersetzt.3. In Buchstabe c) werden die Wörter "0,6960 EUR pro kg Eigengewicht" durch die Wörter "0,7004 EUR pro kg Eigengewicht" ersetzt. Art. 115 - Die Artikel 113 und 114 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Berufssteuervorabzug Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Art. 134 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung, abgeändert durch das Programmgesetz vom 19.

Dezember 2014, werden in Buchstabe A die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter "22,8 Prozent" ersetzt und wird Buchstabe C aufgehoben.

Art. 135 - Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 136 - Die Artikel 134 und 135 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Abschnitt 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Art. 137 - Artikel 2757 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2009, 7. November 2011 und 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2757 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind von der Zuführung eines Teils dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf: a) sofern es sich um Arbeitgeber handelt, die entweder aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten oder natürliche Personen sind, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 mutatis mutandis erfüllen: - Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen, - für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, b) Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr.1 Buchstabe a) bis einschließlich p) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählt sind, c) die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Proximus und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost für ihre Arbeitnehmer, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags für diese Gesellschaften Arbeitsleistungen erbringen. Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt: a) 0,12 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die in Absatz 2 Buchstabe a) erwähnten Arbeitgeber, b) 1 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die in Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Arbeitgeber.Handelt es sich um Arbeitgeber, die entweder aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten oder natürliche Personen sind, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 mutatis mutandis erfüllen, wird dieser Prozentsatz auf 1,12 Prozent erhöht. Ein Betrag, der drei Vierteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs entspricht, wird direkt für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwendet.

Der Arbeitgeber muss dem zuständigen Einnehmer diesen Betrag zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem der Berufssteuervorabzug der Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den begünstigten Fonds "Sozialer Maribel" verteilt, c) 1 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die in Absatz 2 Buchstabe c) erwähnten Arbeitgeber. Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels." Art. 138 - Artikel 137 tritt am 1. April 2016 in Kraft und ist auf die ab dem 1. April 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

KAPITEL 5 - Kaufkraft Abschnitt 1 - Pauschale Werbungskosten Art. 139 - Artikel 3 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 wird widerrufen.

Art. 140 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch Artikel 2 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. für Entlohnungen von Arbeitnehmern: a) 30 Prozent des ersten Teilbetrags von 5.505 EUR, b) 11 Prozent des Teilbetrags von 5.505 EUR bis 13.000 EUR, c) 3 Prozent des Teilbetrags über 13.000 EUR,". 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Pauschalbetrag darf keinesfalls 2.760 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte, 1.555,50 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte oder 2.592,50 EUR für die Gesamtheit der Einkünfte einer selben in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Kategorie übersteigen." Art. 141 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 140 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. für Entlohnungen von Arbeitnehmern: 30 Prozent,". 2. In Absatz 3 wird der Betrag "2.760 EUR" durch den Betrag "2.950 EUR" ersetzt.

Abschnitt 2 - Steuersätze Art. 142 - In Artikel 130 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: A. "Art. 130 - Die Basissteuer wird festgelegt auf: 25 Prozent für den Einkommensteilbetrag von 0,01 EUR bis 7.070,00 EUR, 30 Prozent für den Teilbetrag von 7.070,00 EUR bis 8.120,00 EUR, 40 Prozent für den Teilbetrag von 8.120,00 EUR bis 13.530,00 EUR, 45 Prozent für den Teilbetrag von 13.530,00 EUR bis 24.800,00 EUR, 50 Prozent für den Teilbetrag über 24.800,00 EUR." B. "Art. 130 - Die Basissteuer wird festgelegt auf: 25 Prozent für den Einkommensteilbetrag von 0,01 EUR bis 8.120,00 EUR, 40 Prozent für den Teilbetrag von 8.120,00 EUR bis 13.940,00 EUR, 45 Prozent für den Teilbetrag von 13.940,00 EUR bis 24.800,00 EUR, 50 Prozent für den Teilbetrag über 24.800,00 EUR." C. "Art. 130 - Die Basissteuer wird festgelegt auf: 25 Prozent für den Einkommensteilbetrag von 0,01 EUR bis 8.120,00 EUR, 40 Prozent für den Teilbetrag von 8.120,00 EUR bis 14.330,00 EUR, 45 Prozent für den Teilbetrag von 14.330,00 EUR bis 24.800,00 EUR, 50 Prozent für den Teilbetrag über 24.800,00 EUR." Abschnitt 3 - Steuerfreibetrag Art. 143 - Artikel 131 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 8.

Juni 2008 und 8. Mai 2014 und das Gesetz vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1. a) In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Art.131 - Der Grundbetrag des Steuerfreibetrags entspricht:". b) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "der in Nr. 1 erwähnte Betrag" durch die Wörter "dem in Nr. 1 erwähnten Betrag" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der steuerfreie Grundbetrag" durch die Wörter "der Grundbetrag des Steuerfreibetrags" ersetzt. Art. 144 - Artikel 131 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 143 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Betrag "15.220 EUR" jeweils durch den Betrag "25.220 EUR" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 145 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 144 des vorliegenden Gesetzes, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Art. 131 - Für die Steuerberechnung wird ein Grundbetrag von 4.785 EUR von der Steuer befreit." Art. 146 - In Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, die Königlichen Erlasse vom 20.

Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 6.

Juli 2004 und 13. Dezember 2012, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Art. 132 - Der gemäß Artikel 131 festgelegte Grundbetrag wird um folgende Zuschläge für Personen zu Lasten erhöht:".

Art. 147 - In Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2002 und 27. Dezember 2006, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Art. 133 - Der gemäß Artikel 131 festgelegte Grundbetrag wird außerdem um folgende Zuschläge erhöht:".

Art. 148 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die gemäß Artikel 130 berechnete Basissteuer wird um die Steuer auf den Steuerfreibetrag verringert. Diese Steuer auf den Steuerfreibetrag wird festgelegt auf: 25 Prozent für den Teilbetrag des Steuerfreibetrags von 0,01 EUR bis 5.705,00 EUR, 30 Prozent für den Teilbetrag des Steuerfreibetrags von 5.705,00 EUR bis 8.120,00 EUR, 40 Prozent für den Teilbetrag des Steuerfreibetrags von 8.120,00 EUR bis 13.530,00 EUR, 45 Prozent für den Teilbetrag des Steuerfreibetrags von 13.530,00 EUR bis 24.800,00 EUR, 50 Prozent für den Teilbetrag des Steuerfreibetrags über 24.800,00 EUR." b) In § 3 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: " § 3 - Ist das steuerpflichtige Einkommen niedriger als der Steuerfreibetrag, wird für den Teil dieses Steuerfreibetrags, der über dem steuerpflichtigen Einkommen liegt und in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, eine erstattungsfähige Steuergutschrift gewährt. Diese Steuergutschrift entspricht dem vorerwähnten Teil des Steuerfreibetrags, multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Steuersatz, der auf den entsprechenden Einkommensteilbetrag anwendbar ist, wobei ein Höchstbetrag von 250 EUR pro Kind zu Lasten gilt.

Für die Anwendung von Absatz 1 gilt, dass der Teil des Steuerfreibetrags, der über dem steuerpflichtigen Einkommen liegt, vorrangig aus den in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschlägen besteht." c) Paragraph 4 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Die in Artikel 132 erwähnten Zuschläge werden dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags des Ehepartners hinzugefügt, der das höchste steuerpflichtige Einkommen hat." d) In § 4 werden Nummer 4 und Nummer 5 wie folgt ersetzt: "4.Die gemäß Artikel 130 berechnete Basissteuer jedes Ehepartners wird um die Steuer auf seinen gemäß den Nummern 1 bis 3 festgelegten Steuerfreibetrag verringert. 5. Ist die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte beider Ehepartner niedriger als die Summe ihrer Steuerfreibeträge, wird für den Teil dieser zusammengezählten Steuerfreibeträge der Ehepartner, der über der Summe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte liegt und in Artikel 132 Absatz 1 Nr.1 bis 6 erwähnte Zuschläge betrifft, eine erstattungsfähige Steuergutschrift gewährt. Diese Steuergutschrift entspricht dem vorerwähnten Teil der zusammengezählten Steuerfreibeträge, multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 erwähnten Steuersatz, der auf den entsprechenden Einkommensteilbetrag beim Ehepartner, der das höchste steuerpflichtige Einkommen hat, anwendbar ist, wobei ein Höchstbetrag von 250 EUR pro Kind zu Lasten gilt." Abschnitt 4 - Anpassung der Grundbeträge Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte Art. 149 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 26. Dezember 2015 und das Gesetz vom 18.

Dezember 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 und 7 wird der Betrag "1.344,57 EUR" jeweils durch den Betrag "1.148,93 EUR" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.9 wird der Betrag "1.725,98 EUR" durch den Betrag "1.530,34 EUR" ersetzt.

Art. 150 - In Artikel 152bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "oder Absatz 2" aufgehoben.

Art. 151 - Artikel 152bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und Artikel 150 des vorliegenden Gesetzes, wird aufgehoben.

Abschnitt 5 - Anpassung der Indexierungsregeln Art. 152 - In Artikel 178 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 21. Juni 2002, werden im einleitenden Satz die Wörter "in den Artikeln 131 bis 134" durch die Wörter "in den Artikeln 131 bis 133, 134 § 3 und § 4 Nr. 5" ersetzt.

Abschnitt 6 - Inkrafttreten Art. 153 - Artikel 139 tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.

Artikel 140 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ist auf die ab dem 1.

Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen von Arbeitnehmern anwendbar.

Die Artikel 142 Buchstabe A, 143, 146 bis 148 und 152 treten ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.

Artikel 141 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ist auf die ab dem 1.

Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen von Arbeitnehmern anwendbar.

Die Artikel 142 Buchstabe B, 144 und 150 treten ab dem Steuerjahr 2019 in Kraft.

Die Artikel 142 Buchstabe C, 145, 149 und 151 treten ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

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