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Loi du 26 janvier 2010
publié le 08 octobre 2010

Loi modifiant la loi du 4 décembre 2006 relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire et la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire en ce qui concerne le recours contre certaines décisions de l'organe de contrôle et de l'autorité de sécurité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000585
pub.
08/10/2010
prom.
26/01/2010
ELI
eli/loi/2010/01/26/2010000585/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JANVIER 2010. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2006 pub. 10/03/2009 numac 2009000127 source service public federal interieur Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande fermer relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire et la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire en ce qui concerne le recours contre certaines décisions de l'organe de contrôle et de l'autorité de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 janvier 2010 modifiant la loi du 4 décembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2006 pub. 10/03/2009 numac 2009000127 source service public federal interieur Loi relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande fermer relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire et la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire en ce qui concerne le recours contre certaines décisions de l'organe de contrôle et de l'autorité de sécurité (Moniteur belge du 9 février 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, was die Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen des Kontrollorgans und der Sicherheitsbehörde betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt folgende Richtlinien teilweise um: - Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung; - Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008; - Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen; - Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 2 - In Titel II Kapitel VI des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird Abschnitt 3/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, durch einen Artikel 66/2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 66/2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Appellationshof von Brüssel von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in Artikel 66/1 erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung der Entscheidung eingereicht, oder, für die Interesse habenden Personen, denen die Entscheidung nicht notifiziert werden sollte, binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung durch das Kontrollorgan im Belgischen Staatsblatt.

Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, ausser wenn die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes davon abweichen.

Die Beschwerde hat, ausser wenn sie gegen eine Entscheidung des Kontrollorgans gerichtet ist, mit der eine administrative Geldbusse auf der Grundlage der Artikel 63 § 3 und 64 auferlegt wird, keine aufschiebende Wirkung; der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen oder auf einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag der einen oder der anderen Partei hin die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung anordnen.

Vorbehaltlich aussergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens binnen zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung.

Das Kontrollorgan übermittelt dem Antragsteller und dem Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie der Verwaltungsakte. » KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs Art. 3 - In Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, durch einen Artikel 14/6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 14/6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Gerichtshof von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in Artikel 14/5 erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung der Entscheidung eingereicht, oder, für die Interesse habenden Personen, denen die Entscheidung nicht notifiziert werden sollte, binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Sachverhalt, der ihr Handlungsinteresse rechtfertigt, bekannt geworden ist.

Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, ausser wenn die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes davon abweichen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, aber der Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag der einen oder der anderen Partei hin die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung anordnen.

Vorbehaltlich aussergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens binnen zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung.

Die Sicherheitsbehörde übermittelt dem Antragsteller und dem Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie der Verwaltungsakte. ».

Art. 4 - In Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, durch einen Artikel 14/7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 14/7 - Wenn in Anwendung von Artikel 14/5 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beim Appellationshof von Brüssel eine Beschwerde zur Revision einer Entscheidung der Sicherheitsbehörde eingereicht wurde, wobei Letztere ihre Verweigerung der Zulassung für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs bestätigt, dann befindet dieser Appellationshof spätestens binnen zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien, ob er bei der Agentur ein Gutachten beantragt oder nicht. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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