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Loi du 26 juillet 1962
publié le 26 février 2010

Loi relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000080
pub.
26/02/2010
prom.
26/07/1962
ELI
eli/loi/1962/07/26/2010000080/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUILLET 1962. - Loi relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 juillet 1962 relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique (Moniteur belge du 31 juillet 1962), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 6 avril 2000 modifiant, en ce qui concerne les intérêts dus sur la partie à rembourser de l'indemnité d'expropriation, l'article 18 de la loi du 17 avril 1835 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique et l'article 21 de la loi du 26 juillet 1962 relative à la procédure d'extrême urgence en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique (Moniteur belge du 17 mai 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 26. JULI 1962 - Gesetz über das Dringlichkeitsverfahren in Sachen Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit Artikel 1 - Wenn der König feststellt, dass die sofortige Inbesitznahme einer oder mehrerer unbeweglicher Güter für den Nutzen der Allgemeinheit unerlässlich ist, erfolgt die Enteignung dieser unbeweglichen Güter gemäss folgenden Regeln. Art. 2 - Nacheinander und zum gleichen Zweck verfügte Enteignungen gelten für die Schätzung des Wertes der enteigneten unbeweglichen Güter als ein Ganzes.

Art. 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien reicht der Enteigner bei der Kanzlei des aufgrund der Belegenheit der Güter zuständigen Friedensgerichts neben dem Königlichen Erlass, der zur Enteignung ermächtigt, und einem Plan der zu enteignenden Parzellen einen Antrag ein, damit der Friedensrichter Tag und Uhrzeit festlegt, wo Enteigner, Eigentümer und Niessbraucher der vorerwähnten Parzellen vorgeladen werden, um am Ort der zu enteignenden Parzellen vor dem Richter zu erscheinen.

Der Königliche Erlass und der Plan bleiben bei der Kanzlei hinterlegt, wo Interessehabende sie bis zur Regelung der vorläufigen Entschädigung kostenlos einsehen können.

Art. 4 - Innerhalb acht Tagen nach Einreichen des Antrags bestimmt der Richter durch Beschluss Tag und Uhrzeit des Erscheinens, das spätestens am einundzwanzigsten Tag nach Antragseinreichung anberaumt wird.

Durch den gleichen Beschluss bestellt der Richter einen Sachverständigen für die Erstellung des Ortsbefundes und die Schätzung des Wertes der unbeweglichen Güter.

Art. 5 - Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Tag lädt der Enteigner die Eigentümer und die Niessbraucher vor, am Tag und zu der Uhrzeit, die der Richter festgelegt hat, vor Ort anwesend zu sein und der Erstellung des Ortsbefundes beizuwohnen.

Der Vorladung geht eine Abschrift folgender Unterlagen voran: 1. des Königlichen Erlasses, in dem die Enteignung verfügt wird, 2.des vom Enteigner eingereichten Antrags, 3. des richterlichen Beschlusses. Ausserdem wird in der Vorladung das Angebot, das der Enteigner dem Geladenen für den Erwerb der unbeweglichen Güter unterbreitet hat, vermerkt.

Der vom Richter bestellte Sachverständige wird von diesem Richter geladen, um dem Erscheinen der Parteien beizuwohnen.

Art. 6 - Sobald der Geladene die Vorladung erhalten hat, muss er Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an der Enteignung haben, über die betriebene Enteignung, Tag, Uhrzeit und Ort des Erscheinens vor dem Richter und die Erstellung eines Ortsbefundes unterrichten.

Art. 7 - An dem für das Erscheinen festgelegten Tag lässt der Richter ohne weiteres Verfahren und ohne dass daraus eine Verzögerung entstehen darf Interesse habende Dritte, die einen diesbezüglichen Antrag stellen, als beitretende Partei zu.

Nachdem der Richter die Bemerkungen der anwesenden Parteien angehört hat, prüft er, ob ordnungsgemäss Klage erhoben wurde, die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt wurden und der Landentnahmeplan für das Eigentum gilt, dessen Enteignung betrieben wird. Die anwesenden Beklagten müssen zur Vermeidung des Verfalls sämtliche Einreden, die sie meinen erheben zu können, gleichzeitig vorbringen.

Der Friedensrichter entscheidet spätestens achtundvierzig Stunden nach dem Erscheinen in einem einzigen Urteilsspruch über das Ganze.

Berufung gegen das Urteil, mit dem der Richter die Klage des Enteigners abweist und entscheidet, dass es daher keinen Grund gibt, mit der Enteignung fortzufahren, wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Urteilsverkündung eingelegt. Die Ladungsfrist beträgt immer acht Tage; die Berufungsschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die gegen das Urteil vorgebrachten Beschwerdegründe. Weitere Beschwerdegründe können nicht berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren wird bei der Einleitungssitzung oder spätestens acht Tage danach entschieden.

Art. 8 - Wenn der Richter dem Antrag des Enteigners stattgibt, legt er im gleichen Urteil durch eine ungefähre Schätzung die Höhe des Entschädigungsvorschusses fest, die der Enteigner pauschal den beklagten und den als Beitretende zugelassenen Parteien zahlt. Die Höhe des Vorschusses muss mindestens 90 Prozent der vom Enteigner angebotenen Summe betragen.

Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Es wird in das Register des zuständigen Leiters des Hypothekenamtes übertragen und hat gegenüber Dritten die gleiche Wirkung wie die Übertragung einer Übertragungsurkunde.

Die Kanzlei des Gerichts schickt dem Enteigner innerhalb fünf Tagen eine Ausfertigung des Urteils; ausserdem übermittelt sie im gleichen Zeitraum vier beglaubigte Abschriften des vorerwähnten Urteils an den Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung und, wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz der Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen Rechnung das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl an einem anderen Ort.

Art. 9 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es im Voraus zugestellt werden muss, hinterlegt der Enteigner bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die vom Richter festgelegte Summe.

Die in Hinblick auf die Hinterlegung erfolgte Zahlungsanweisung ist von der vorherigen Erteilung eines Sichtvermerks des Rechnungshofes befreit; sie ist den in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 aufgestellten Regeln unterworfen.

Die Kasse übermittelt innerhalb fünf Tagen nach Hinterlegung eine beglaubigte Abschrift des Hinterlegungsscheins für den Entschädigungsvorschuss an den Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung und, wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz der Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen Rechnung das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl an einem anderen Ort.

Auf der Grundlage des Urteils und der nach dem Datum der Übertragung dieses Urteils ausgestellten Bescheinigung, dass das enteignete unbewegliche Gut hypothekenfrei ist, hat der Angestellte der Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Berechtigten den Betrag der hinterlegten Entschädigung auszuhändigen, sofern keine Drittpfändung oder Vorpfändung bei einem Drittschuldner der hinterlegten Geldsummen vorliegt.

Wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Dritt- oder Vorpfändung aufgehoben wurde, oder wenn das Urteil, in dem die Entschädigung festgelegt wird, die jeweiligen Rechte des Eigentümers, des Niessbrauchers beziehungsweise der Interesse habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen sind, nicht geregelt hat, kann die Zahlung nur auf richterlichen Beschluss erfolgen.

Art. 10 - Im Anschluss an das Erscheinen vor Ort erstellt der vom Richter bestellte Sachverständige den Ortsbefund.

Der Enteigner, die Eigentümer, die Niessbraucher und die Interesse habenden Dritten, die als beitretende Partei zugelassen sind, können diesen Vorgängen beiwohnen und dem Ortsbefund jegliche zweckdienliche Bemerkungen hinzufügen lassen. Ihre Anwesenheit wird ebenfalls vermerkt.

Dritte, die aufgrund eines Mietverhältnisses, eines Nutzungspfandrechts, der Nutzung oder der Bewohnung ein Interesse an der Enteignung haben und nicht vor Gericht beigetreten sind, können bei der Erstellung des Ortsbefundes als beitretende Partei zugelassen werden, jedoch ohne dass daraus irgendeine Verzögerung der Vorgänge entstehen darf.

Der Ortsbefund wird innerhalb fünfzehn Tagen nach Erscheinen vor Ort bei der Kanzlei hinterlegt.

Am Tag der Hinterlegung schickt der Sachverständige dem Enteigner per Einschreiben die vom Richter bestimmte Anzahl beglaubigter Abschriften des Ortsbefundes. Eine zusätzliche Abschrift muss an den Gesellschaftssitz der enteignenden Einrichtung übermittelt werden und, wenn es sich dabei um den Staat handelt, an den Sitz der Zentralverwaltung, die von dem Minister abhängt, für dessen Rechnung das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, dies auch bei Wohnsitzwahl an einem anderen Ort.

Art. 11 - Der Enteigner nimmt das enteignete Gut in Besitz, nachdem er den beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien eine beglaubigte Abschrift folgender Unterlagen zugestellt hat: 1. des Urteils, in dem die Höhe des Entschädigungsvorschusses festgesetzt wird, 2.des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in Bezug auf den Entschädigungsvorschuss, 3. des Ortsbefundes. Im Anschluss an diese Zustellung kann er beim Richter einen Beschluss zur Besitzeinweisung der enteigneten unbeweglichen Güter beantragen; dieser Beschluss wird vom Richter sogleich unten auf dem Original der in Absatz 1 erwähnten Zustellungsurkunde angebracht.

Art. 12 - Der Sachverständige, der aufgrund von Artikel 4 vom Richter bestellt worden ist, hinterlegt bei der Kanzlei einen Bericht, der eine begründete Veranschlagung für die von ihm vorgeschlagene Entschädigung und die für die Bestimmung der Entschädigung zweckdienlichen Angaben enthält.

Die Hinterlegung erfolgt innerhalb dreissig Tagen nach Erscheinen der Parteien vor dem Richter. Der Richter kann diesen Zeitraum um dreissig Tage verlängern, wenn er es als notwendig erachtet. Der Sachverständige hinterlegt gleichzeitig mit seinem Bericht so viele beglaubigte Abschriften, wie Parteien im Verfahren sind.

Art. 13 - Der Richter legt Tag und Uhrzeit für das Erscheinen der Parteien und des Sachverständigen fest.

Mindestens acht Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Tag lädt der Greffier die Parteien und den Sachverständigen. Der an die Parteien gerichteten Ladung wird eine Abschrift des Sachverständigenberichts beigefügt.

Art. 14 - Zu dieser Sitzung lässt der Richter ohne weitere Formalität und ohne Verzögerung eventuell Interesse habende Dritte, die noch einen diesbezüglichen Antrag stellen sollten, als beitretende Partei zu.

Nachdem der Richter die anwesenden Parteien und den Sachverständigen angehört hat, bestimmt er vorläufig die Höhe der für die Enteignung geschuldeten Entschädigung.

Gegen sein Urteil, das spätestens dreissig Tage nach Einreichen des Berichts verkündet wird, kann keine Berufung eingelegt werden. Eine Ausfertigung des Urteils wird dem Enteigner innerhalb zehn Tagen nach Verkündung zugeschickt.

Art. 15 - Aufgrund des Urteils und ohne dass es zugestellt sein muss, hinterlegt der Enteigner innerhalb eines Monats nach Urteilsverkündung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse den Betrag der vorläufigen Entschädigung, der über den Betrag des Entschädigungsvorschusses hinausgeht.

Innerhalb zehn Tagen nach Hinterlegung sendet er den beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien eine Abschrift: 1. des Urteils, in dem der Betrag der vorläufigen Entschädigung festgesetzt wird, 2.des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in Bezug auf die Entschädigungsergänzung.

Ansonsten kann der Enteignete aufgrund desselben Urteils verlangen, dass der Enteigner die Ingebrauchnahme des unbeweglichen Gutes aussetzt.

Die Abhebung der bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Summen erfolgt unter den in Artikel 9 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen; die Vorlage einer neuen hypothekarischen Bescheinigung kann jedoch nicht verlangt werden.

Art. 16 - Die vom Richter zuerkannten vorläufigen Entschädigungen werden endgültig, wenn innerhalb zweier Monate nach Versand der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen keine der Parteien deren Revision beim Gericht Erster Instanz beantragt hat.

Die Revisionsklage kann ebenfalls auf die Regelwidrigkeit der Enteignung gegründet sein. Sie wird vom Gericht nach den Regeln des Zivilprozessgesetzbuches untersucht.

Art. 17 - § 1 - Wenn nach Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab dem Tag, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag eingereicht wurde, der Enteigner die Abschriften des Ortsbefundes nicht erhalten hat, kann er das unbewegliche Gut ungeachtet ihm zugestellter Einsprüche in Besitz nehmen, nachdem er den beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien die beglaubigten Abschriften des Urteils, in dem die Höhe des Entschädigungsvorschusses festgelegt wird, und des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse in Bezug auf diesen Vorschuss zugesendet hat und nachdem er einen Ortsbefund erstellt hat.

Der Ortsbefund wird erstellt, nachdem die beklagten oder als Beitretende zugelassenen Parteien mindestens vier volle Tage im Voraus vorgeladen worden sind, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der Vorladung festgelegt werden, bei der Erstellung des Befundes anwesend zu sein, und sie in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Ortsbefund sowohl in ihrer Anwesenheit als auch in ihrer Abwesenheit erstellt wird. Unter den gleichen Bedingungen wird die Gemeindeverwaltung ersucht, ein Mitglied abzuordnen, um bei der Erstellung des Ortsbefundes anwesend zu sein. Eine Ausfertigung des Ortsbefundes wird den Erschienenen übergeben und den säumigen Personen zugesendet. § 2 - Wenn der Enteigner nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist Ausfertigung und Abschriften des Urteils nicht erhalten hat, ist er berechtigt, das unbewegliche Gut als Mieter in Gebrauch zu nehmen, nachdem er gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 einen Ortsbefund erstellt hat.

Das Mietverhältnis endet am ersten Tag des Monats, der der Verkündung des Urteils folgt, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt wird. Die aufgrund von Miete und Schäden geschuldete Entschädigung wird gütlich festgelegt; im Streitfall wird der Friedensrichter mit der Sache befasst. § 3 - In beiden Fällen kann der Enteigner beim Richter einen Beschluss zur Besitzeinweisung beantragen; der Richter bringt diesen sogleich unten auf einer Ausfertigung des Ortsbefundes an.

Art. 18 - § 1 - Nichtigkeitsklagen oder Herausgabeansprüche und andere dingliche Klagen können die Enteignung weder aussetzen, noch deren Rechtswirkung verhindern; Ansprüche der Beschwerdeführer werden auf den Preis übertragen und das unbewegliche Gut ist von diesen Ansprüchen befreit. § 2 - Gläubiger, deren Schuldforderung mit einer Hypothek auf ein enteignetes unbewegliches Gut besichert ist, können nicht aus dem alleinigen Grund einer Stückelung ihrer Hypothek oder einer Teilung ihres Kapitals die Erstattung des Mehrbetrags ihrer Schuldforderung verlangen.

Art. 19 - § 1 - Wenn Interesse habende Dritte als Folge einer Nachlässigkeit der gemäss Artikel 5 vorgeladenen Parteien vor Verkündung des Urteils, in dem die vorläufige Entschädigung festgelegt wird, nicht vor dem Friedensrichter erscheinen, bleiben allein diese vorgeladenen Parteien ihnen gegenüber haftbar für Entschädigungen, die Letztere fordern könnten. § 2 - Der Sachverständige wird vom Richter von Amts wegen abberufen, wenn er zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des unbeweglichen Gutes durch den Enteigner gemäss Artikel 17 § 1 den Ortsbefund nicht hinterlegt hat und zwanzig Tage seit dem in Artikel 4 erwähnten Erscheinen vor Gericht verstrichen sind.

Er kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei abberufen werden, wenn er sein Sachverständigengutachten nicht innerhalb der eingeräumten Frist hinterlegt hat.

Diese Bestimmungen sind anwendbar unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem der Sachverständige den Parteien gegenüber verpflichtet werden kann.

Durch dasselbe Urteil bestellt der Richter einen neuen Sachverständigen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in dem in Artikel 12 vorgesehenen Zeitraum. Der Sachverständige hört vor Hinterlegung dieses Gutachtens die Parteien an.

Art. 20 - Zusendungen, Notifizierungen und Vorladungen werden per Einschreiben übermittelt.

Hat ein Enteigneter seinen Wohnsitz im Ausland, werden Ladungen und Notifizierungen rechtsgültig dem Bürgermeister der Gemeinde übergeben, in der sich die unbeweglichen Güter befinden. Letzterer lässt sie den Adressaten so schnell wie möglich zukommen.

Art. 21 - [Wird im Lauf eines Verfahrens die Enteignungsentschädigung durch Gerichtsbeschluss verringert und infolgedessen der Enteignete zur Rückerstattung des zu viel erhaltenen Betrags verurteilt, schuldet er die Zivilfrüchte, die er bis zum Tag der Verurteilung zur Rückerstattung für diesen Betrag erhalten hat oder erhalten hätte können. Diese Zivilfrüchte entsprechen immer für den Zeitraum, in dem die Beträge bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt waren, dem Zinssatz dieser Kasse, und ab ihrer Abhebung dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank.

Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 belaufen sich die Zivilfrüchte auf 3 Prozent ab Abhebung der Summen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. April 2000 (B.S. vom 17.

Mai 2000)]

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