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Loi du 26 juin 2004
publié le 21 février 2012

Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2012000096
pub.
21/02/2012
prom.
26/06/2004
ELI
eli/loi/2004/06/26/2012000096/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUIN 2004. - Loi spéciale exécutant et complétant la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi spéciale du 26 juin 2004 exécutant et complétant la loi spéciale du 2 mai 1995 relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 30 juin 2004), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 11 avril 2006); - la loi spéciale du 3 juin 2007 modifiant la législation relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne les mandataires des pouvoirs subordonnés (Moniteur belge du 27 juin 2007); - la loi spéciale du 12 mars 2009 modifiant la législation relative à l'obligation de déposer une liste de mandats, fonctions et professions et une déclaration de patrimoine, en ce qui concerne le dépôt de la déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 31 mars 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. JUNI 2004 - Sondergesetz zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2.Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, erwähnte Erklärung umfasst ausser den durch die vorerwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden, die durch besagte Bestimmung erwähnten Mandate, leitenden Ämter oder Berufe, das Beginn- und Enddatum der Ausübung dieser Mandate, Ämter oder Berufe, insofern diese Daten in dem Jahr liegen, auf das sich die Erklärung bezieht.

Die Erklärung wird vom Erklärenden datiert und unterzeichnet.

Art. 3 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Erklärungen umfassen ausser den durch § 1 des vorerwähnten Artikels vorgeschriebenen Angaben: Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort des Erklärenden sowie die Ämter, die den Erklärenden besagtem Sondergesetz unterwerfen.

Die Erklärungen werden vom Erklärenden datiert und unterzeichnet. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 und 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Erklärungen werden entweder in die Hand überreicht oder per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung zugesandt. § 2 - Der Rechnungshof bestimmt unter seinem Personal die Beamten, die ermächtigt sind, den Empfang der in die Hand überreichten Erklärungen und der Einschreibesendungen zu bestätigen. § 3 - Die Übergabe in die Hand kann durch den Erklärenden persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes stellt sofort eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung aus, gegebenenfalls unter Angabe der Identität des Bevollmächtigten.

Auf der Vermögenserklärung müssen aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des Erklärenden und die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung handelt, vermerkt sein.

Ein Beamter des Rechnungshofes, der eine Vermögenserklärung in die Hand erhält, die nicht geschlossen ist, fordert den Überbringer auf, den Umschlag zu schliessen. § 4 - Wenn eine Vermögenserklärung per Einschreiben zugesandt wird, muss dieses Einschreiben einen geschlossenen Umschlag mit dieser Erklärung enthalten, der aussenseitig Name, Vornamen und Wohnsitz des Erklärenden sowie die Angabe, dass es sich um eine Vermögenserklärung handelt, umfasst.

Wenn der eigens dazu bestimmte Beamte des Rechnungshofes feststellt, dass ein Einschreiben, das eine Vermögenserklärung enthält, nicht geschlossen ist, schliesst er es sofort und vermerkt den Umstand auf der Rückseite des Einschreibens.

Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sendet der vom Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalregierung eigens dazu bestimmte Beamte dem Rechnungshof die Liste der Interkommunalen, der Interprovinzialen und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft oder Region stehen, zu. Der Präsident setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in Kenntnis. Für die Erstellung dieser Liste wird der Situation des Vorjahres Rechnung getragen.

Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR. Art. 6 - Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres werden dem Rechnungshof Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, sowie das Datum des Amtsantritts, der Beendigung des Amtes und des Ablaufs eines [in Artikel 3 § 1 Absatz 3] des besagten Sondergesetzes erwähnten Zeitraums von fünf Jahren durch folgende Personen mitgeteilt: 1. durch den Sekretär jeder der in Artikel 1 Punkt 1 des Sondergesetzes vom 2.Mai 1995 erwähnten Regierungen für die Mitglieder und die Regierungskommissare dieser Regierungen, für die Staatssekretäre der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie für die Kabinettschefs und beigeordneten Kabinettschefs der ministeriellen Kabinette dieser Regierungen und der Regierungskommissare[, und für den Gouverneur und den Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt], 2. durch den Greffier jedes der in Artikel 1 Punkt 2 des Sondergesetzes vom 2.Mai 1995 erwähnten [Parlamente] für die Mitglieder dieser [Parlamente], 3. durch den Generalsekretär beziehungsweise die Generalsekretäre der Ministerien der Gemeinschaften und Regionen - jeder für sein Ministerium - für die Generalbeamten dieser Ministerien, 4.durch den Generalverwalter der Einrichtung für die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht der Gemeinschaften oder Regionen stehen, 5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen und Interprovinzialen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktionsausschusses, [6.durch den Provinzgreffier für den Gouverneur, den beigeordneten Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant und die Mitglieder des ständigen Ausschusses, 7. durch den Gemeindesekretär für den Bürgermeister, die Schöffen und den Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums.] Der Person, die verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser Verpflichtung nicht oder zu spät nachkommt, droht eine Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Personen melden dem Rechnungshof den Tod von Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen und deren Identität sie dem Rechnungshof gemäss Absatz 1 mitgeteilt haben. [Art. 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007);

Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 27. Juni 2007)] Art. 7 - § 1 - Am 30. April jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die vorläufige Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen und ihm die in Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben Gesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben. Der Rechnungshof sendet jeder dieser Personen per Einschreiben ein Erinnerungsschreiben zu. Die Person, die meint, dass sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt, informiert den Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem Interessehabenden per Einschreiben seinen unwiderruflichen Standpunkt darüber mit, ob er dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder nicht.

Wenn der Rechnungshof aufgrund der Informationen, die ihm gemäss Artikel 6 übermittelt worden sind, oder aufgrund jeglicher anderen Information, die er erhalten hat, feststellt, dass die durch eine Person zugesandte Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen unvollständig oder fehlerhaft ist, teilt er dem Interessehabenden dies per Einschreiben mit. Die Person, die meint, dass die Liste, die sie zugesandt hat, weder Lücken noch Fehler enthält, informiert den Rechnungshof per Einschreiben bis spätestens 15. Mai darüber. Der Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen unwiderruflichen Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste mit. § 2 - Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt oder ihm eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung übermittelt hat, kann diese Person sich bis spätestens 15. Juni per Einschreiben an [das Parlament] der betroffenen Gemeinschaft oder Region wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist.

Die Sache wird von einer Überwachungskommission untersucht, die vom betroffenen [Parlament] aus dessen Mitte bestimmt wird. Die Kommission befindet in der Sache, ohne dass gegen ihre Entscheidung weitere Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Abschrift ihrer Entscheidung wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] bis spätestens 30. Juni mitgeteilt.

Wenn eine Person Mitglied von mehr als einer gesetzgebenden Versammlung ist, wird die Sache von der Überwachungskommission der Versammlung untersucht, der die Person als direkt gewähltes Mitglied angehört. § 3 - Die definitive Liste der Mandate, Ämter und Berufe und die definitive Liste der Personen, die die in Absatz 2 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste oder die in Artikel 3 desselben Sondergesetzes vorgesehene Erklärung nicht übermittelt haben, werden bis spätestens 15. Juli durch den Rechnungshof festgelegt und sofort den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt. Beide Listen werden bis spätestens 15. August veröffentlicht. [Art. 7 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 8 - § 1 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt einen nicht auf die Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 zurückzuführenden Unterschied zwischen der veröffentlichten Liste und der Liste, die sie dem Rechnungshof zugesandt hat, feststellt, sendet sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof, der dafür sorgt, dass die Berichtigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. § 2 - Wenn eine dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegende Person nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt feststellt, dass die Liste, die sie dem Rechnungshof mitgeteilt hat, unvollständig oder fehlerhaft ist, sendet sie eine schriftliche Berichtigung an den Rechnungshof.

Wenn der Rechnungshof die vorgeschlagene Berichtigung aufgrund der ihm gemäss Artikel 6 mitgeteilten Informationen oder aufgrund jeglicher anderen Information, die er erhalten hat, anficht, teilt er dem Interessehabenden dies per Einschreiben mit.

Wenn dieser der Meinung ist, dass seine Berichtigung zutreffend ist, kann er sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, damit dieses Organ über die Gültigkeit der Berichtigung befindet. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens des Urhebers der Berichtigung mitgeteilt. Diese Fristen werden während der Parlamentsferien ausgesetzt.

Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im Belgischen Staatsblatt. § 3 - Wenn nach Veröffentlichung der Listen der Mandate, Ämter und Berufe im Belgischen Staatsblatt eine Information an den Rechnungshof gelangt, die die Unvollständigkeit oder fehlerhafte Beschaffenheit einer Erklärung signalisiert oder die Tatsache, dass eine Person, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegt, nicht in der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen Liste eingetragen ist, untersucht der Hof, ob die Information richtig ist. Wenn der Hof diese Information als begründet erachtet, teilt er der Interesse habenden Person per Einschreiben sein Vorhaben mit, eine Berichtigung der Listen zu veröffentlichen.

Wenn die Interesse habende Person meint, dass die veröffentlichte Liste vollständig und richtig ist, oder wenn sie meint, dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht zu unterliegen, kann sie sich per Einschreiben binnen fünfzehn Tagen ab Versand des Einschreibens des Rechnungshofes an das in Artikel 7 § 2 vorgesehene Organ wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 nicht unterliegt oder dass ihre Erklärung vollständig und richtig ist. Eine Abschrift der Entscheidung dieses Organs wird dem Rechnungshof und der Interesse habenden Person durch die Dienste des betroffenen [Parlaments] spätestens einen Monat nach Erhalt des Einschreibens der Interesse habenden Person mitgeteilt. Diese Fristen werden während der Parlamentsferien ausgesetzt.

Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Rechnungshof erforderlichenfalls für die Veröffentlichung der Berichtigung im Belgischen Staatsblatt. [Art. 8 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten fünfjährigen Frist sendet der Rechnungshof den in Artikel 1 dieses Sondergesetzes erwähnten Personen die [in Artikel 3 § 1] des besagten Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zurück.

In dem Fall, wo es sich als unmöglich herausstellt, binnen einem Jahr nach Ablauf der vorerwähnten fünfjährigen Frist eine Rückgabe durchzuführen, vernichtet der Rechnungshof unter Einhaltung von Artikel 3 § 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 die betroffenen Vermögenserklärungen. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art. 10 - Die [in Artikel 3 § 1] des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehenen Erklärungen dürfen nur im Rahmen der in Artikel 3 § 4 desselben Sondergesetzes erwähnten strafrechtlichen Untersuchung benutzt werden. [Art. 10 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 12. März 2009 (B.S. vom 31. März 2009)] Art.11 - Die in Artikel 2 § 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten Erklärungen werden während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem durch § 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Rechnungshof aufbewahrt.

Mit Ablauf dieser Frist werden die Erklärungen vom Rechnungshof vernichtet.

Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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