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Loi du 26 septembre 2011
publié le 29 mai 2012

Loi transposant la Directive 2009/44/CE du Parlement européen et du Conseil du 6 mai 2009 modifiant la Directive 98/26/CE concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur titres et la Directive 2002/47/CE concernant les contrats de garantie financière, en ce qui concerne les systèmes liés et les créances privées. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2012000348
pub.
29/05/2012
prom.
26/09/2011
ELI
eli/loi/2011/09/26/2012000348/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 SEPTEMBRE 2011. - Loi transposant la Directive 2009/44/CE du Parlement européen et du Conseil du 6 mai 2009 modifiant la Directive 98/26/CE concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur titres et la Directive 2002/47/CE concernant les contrats de garantie financière, en ce qui concerne les systèmes liés et les créances privées. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 septembre 2011 transposant la Directive 2009/44/CE du Parlement européen et du Conseil du 6 mai 2009 modifiant la Directive 98/26/CE concernant le caractère définitif du règlement dans les systèmes de paiement et de règlement des opérations sur titres et la Directive 2002/47/CE concernant les contrats de garantie financière, en ce qui concerne les systèmes liés et les créances privées (Moniteur belge du 10 novembre 2011, err. du 21 novembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. SEPTEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Art. 3 - In das Gesetz vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2011, wird in Kapitel 1 ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « System »: eine förmliche Vereinbarung, - die - ohne Mitrechnung des Betreibers dieses Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers - zwischen mindestens drei Teilnehmern getroffen wurde und gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Ausführung von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern vorsieht, - die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt;die Teilnehmer können sich jedoch nur für das Recht eines Mitgliedstaats entscheiden, in dem zumindest einer von ihnen seine Hauptverwaltung hat; und - die als System angesehen wird und der Europäischen Kommission von dem Mitgliedstaat, dessen Recht massgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat, 2. « Institut »: - ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder - eine Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften oder - eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen, das mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet ist, oder - ein Unternehmen mit Hauptverwaltung ausserhalb der Europäischen Union, dessen Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma der Europäischen Union im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs entspricht, die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.

Juristische Personen, die Teilnehmer eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) erwähnten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sind, werden als Institute angesehen, wenn dem System mindestens drei andere Teilnehmer angehören, die unter eine der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen, und diese Gleichstellung unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet wird.Dass eine solche Gleichstellung gerechtfertigt ist, wird von der Belgischen Nationalbank festgestellt. Zu diesem Zweck bestimmt die Belgische Nationalbank die von ihr benutzten Kriterien und veröffentlicht sie.

Die Feststellung, dass eine solche Gleichstellung gerechtfertigt ist, kann die Belgische Nationalbank pro Teilnehmerkategorie oder auf individueller Grundlage vornehmen.

Juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes effektiv Teilnehmer eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sind, werden als Institute angesehen, wenn dem System mindestens drei andere Teilnehmer angehören, die unter eine der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen, und diese Gleichstellung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unter dem Aspekt des Systemrisikos von der Belgischen Nationalbank als gerechtfertigt erachtet wird, 3. « zentraler Vertragspartei »: eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in Bezug auf die Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge dieser Institute als deren ausschliessliche Vertragspartei fungiert, 4.« Verrechnungsstelle »: eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt, 5. « Clearingstelle »: eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist, 6.« Teilnehmer »: ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber. Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt. Das Bestehen eines Systemrisikos wird von der Belgischen Nationalbank festgestellt. Zu diesem Zweck bestimmt die Belgische Nationalbank die von ihr benutzten Kriterien und veröffentlicht sie. Die Feststellung, dass eine solche Gleichstellung gerechtfertigt ist, kann die Belgische Nationalbank pro Kategorie indirekter Teilnehmer oder auf individueller Grundlage vornehmen, 7. « indirektem Teilnehmer »: ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist, 8.« Wertpapier » beziehungsweise « Finanzinstrument »: ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, ein Recht auf oder in Bezug auf ein solches Finanzinstrument einschliesslich eines unkörperlichen Miteigentumsrechts auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben Gattung, 9. « Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsauftrag »: - eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Vertragspartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder eine Weisung, die die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder - eine Weisung eines Teilnehmers, die auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag), 10.« Insolvenzverfahren »: eine Kollektivmassnahme gemäss dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Massnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen, Übertragungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen. In Artikel 57bis § 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und in Artikel 36/27 § 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Verfügungshandlungen bilden ein Insolvenzverfahren, 11. « Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens »: Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts beziehungsweise der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ergangen ist, 12.« Aufrechnung » (netting): die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben, zu einer einzigen Nettoforderung beziehungsweise -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, dass nur diese Nettoforderung beziehungsweise -verbindlichkeit besteht, 13. « Verrechnungskonto »: ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems, 14.« Geschäftstag »: Zeitraum, der Tag- und Nachtabrechnungen umfasst und alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems beinhaltet, 15. « interoperablen Systemen »: zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.Eine solche Vereinbarung kann nicht von Rechts wegen ein System darstellen, 16. « Systembetreiber »: Stelle oder Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind.Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren, 17. « Mitgliedstaat »: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, in den Grenzen dieses Vertrags und der diesbezüglichen Akte.» Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 2000, 22. Dezember 2003, 23. Mai 2007, 3. Juni 2007 und 3. März 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Systeme wie in Artikel 1/1 Nr.1 definiert anwendbar, die durch belgisches Recht geregelt werden und deren Bezeichnung folgt: a) Zahlungssysteme 1.das « TARGET2-BE »-System, das von der Belgischen Nationalbank betrieben wird, 2. das « Austausch- und Verrechnungszentrum » (« CEC ») (« Centre for Exchange and Clearing »), das von der Belgischen Nationalbank betrieben wird, b) Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme 1.das System für Giralverkehr von Wertpapieren, das von der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht « Überberufliche Wertpapierhinterlegungs- und -überweisungskasse » (« CIK ») betrieben wird und dessen Handelsname Euroclear Belgium ist, 2. das Wertpapierabwicklungssystem der Belgischen Nationalbank (« Clearing BNB »), das von der Belgischen Nationalbank betrieben wird, 3.das « Euroclear-System », das von der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht Euroclear Bank betrieben wird. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Teilnehmer der in § 1 beschriebenen Systeme anwendbar.» 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Vorliegendes Gesetz ist gegebenenfalls ebenfalls anwendbar für die Bestimmung nach belgischem Recht der Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme einer juristischen Person nach belgischem Recht ergeben, die durch das auf das betreffende System anwendbare Gesetz des Mitgliedstaats oder des Drittstaats als Teilnehmer eines Systems eines Mitgliedstaats, das die zuständigen Behörden dieses Staates der Europäischen Kommission als solches gemeldet haben, oder eines Systems eines Drittstaats anerkannt ist.» 5. In § 5 Nr.2 werden die Wörter « in den Paragraphen 2 und 3 » durch die Wörter « in § 2 » ersetzt.

Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Aufrechnungen und Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge ».

Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) innerhalb eines Systems sind rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist, sofern die Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge gemäss den Regeln des Systems vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das System eingebracht wurden.

Werden Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an dem gemäss den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen. § 2 - Das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, das Konkursgesetz vom 8. August 1997 oder andere Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten nach belgischem oder ausländischem Recht über die Aufhebung von Verträgen oder Geschäften, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, dürfen nicht zur Folge haben, dass die in § 1 erwähnte Aufrechnung rückgängig gemacht wird. § 3 - Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen. § 4 - Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist, darf der Systembetreiber oder die Verrechnungsstelle, sofern die anwendbaren Vertragsbestimmungen ihn/sie dazu ermächtigen: - das Verrechnungskonto des Teilnehmers oder des Betreibers eines interoperablen Systems, der seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, von Amts wegen belasten, insbesondere um den Sollsaldo des Letzteren nach Aufrechnung auszugleichen und somit die Endabwicklung des Systems zu ermöglichen, - für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Teilnehmers oder des Betreibers eines interoperablen Systems erforderliche Guthaben oder Wertpapiere von Amts wegen entnehmen, insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs des Sollsaldos des säumigen Teilnehmers oder Betreibers eines interoperablen Systems, durch Nutzung einer Kreditfazilität (einschliesslich eines Wertpapierverleihs), die dem betreffenden Teilnehmer oder Betreiber eines interoperablen Systems eventuell eingeräumt wurde, in den Grenzen der mit der Kreditfazilität verbundenen Sicherheiten am Abwicklungstag. § 5 - Wenn die Regeln eines Systems die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen vorsehen, ist diese Unwiderruflichkeit in allen Fällen für den auftraggebenden Teilnehmer oder einen Dritten verbindlich. Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen. » Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « und § 3 » gestrichen und die Wörter « oder durch Ladung seitens des Prokurators des Königs » durch die Wörter « oder, wenn es sich um ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts handelt, von einer der in den Bestimmungen von Artikel 59 des Gesetzes vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen aufgezählten Personen » ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter « von Artikel 2 § 3 » durch die Wörter « von Artikel 1/1 Nr.7 » ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter « ein in Artikel 2 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähntes Finanzinstitut » durch die Wörter « ein Institut » ersetzt. Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit nicht vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für einen Teilnehmer an einem interoperablen System und einen Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist. » Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen dem Wort « Wenn » und den Wörtern « ein Teilnehmer » die Wörter « unbeschadet des Artikels 8 § 2 » eingefügt.2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Die Rechte von Systembetreibern oder von Teilnehmern an dinglichen Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, und die Rechte der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch eine Pfändungs- oder Sequestrationsmassnahme ihnen gegenüber oder durch ein Insolvenzverfahren gegen den Teilnehmer des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems, den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist, eine Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank oder einen die dingliche Sicherheit leistenden Dritten nicht berührt.

Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden. § 2 - Wird Teilnehmern, Systembetreibern oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren, einschliesslich Rechten in Bezug auf Aus- oder Rückgabe anderweitig gehaltener Wertpapiere, geleistet und ist deren Recht an diesen Wertpapieren, das auch durch einen etwaigen Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Dritten in ihrem Namen ausgeübt werden kann, mit rechtsbegründender Wirkung in einem Register eingetragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen Verwahrsystem verbucht, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, so unterliegen die in § 3 genannten Regelungsgegenstände im Hinblick auf eine solche Sicherheit dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats. § 3 - Die von § 2 erfassten Regelungsgegenstände sind: (1) Rechtsnatur und vermögensrechtliche Folgen der Sicherheit; (2) mögliche Anforderungen in Bezug auf die erforderlichen Formalitäten, damit eine solche Sicherheit Dritten gegenüber wirksam wird; (3) Zusammentreffen konkurrierender Rechte und die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist; (4) mögliche Bedingungen für die Verwertung der Sicherheit. § 4 - Unter Sicherheit im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man ein Pfand, Rückübertragungsgeschäfte, Eigentumsübertragungen als Sicherheit oder andere vergleichbare Formen von Sicherheiten beziehungsweise besondere Vorzugsrechte auf verwertbare Aktiva (einschliesslich Barsicherheiten und Forderungen) nach belgischem oder ausländischem Recht zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, oder zugunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank. » Art. 12 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Ein Verrechnungskonto beim Systembetreiber oder bei der Verrechnungsstelle, das für das Halten von Geldern genutzt wird, und ein Geldtransfer über ein Kreditinstitut nach belgischem oder ausländischem Recht, der einem solchen Verrechnungskonto gutzuschreiben ist, darf von einem Teilnehmer, einer Vertragspartei oder einem Dritten, der nicht der Systembetreiber oder die Verrechnungsstelle ist, nicht gepfändet, unter Sequestration gestellt oder auf irgendeine Weise blockiert werden. » Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10 - Ein System, das vor dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen benannt wurde, gilt für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes weiterhin als benannt. » KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Art. 14 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19.

Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen » durch die Wörter « Gattungen von Instrumenten wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt, ob auf dem Kapitalmarkt handelbar oder nicht » ersetzt. 2. In Nr.9 wird zwischen dem Wort « Finanzinstrumente » und dem Wort « beziehungsweise » das Wort «, Bankforderungen » eingefügt. 3. Eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 10. « Bankforderungen »: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, durch die: - ein Kreditinstitut wie im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt oder eine in Artikel 2 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte Einrichtung, - ein Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, - eine Person oder ein Unternehmen, die/das in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Kredite gewährt, - eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem Ursprungsland einer der vorerwähnten Kategorien angehört, ein Darlehen oder einen Kredit gewährt, ». 4. Eine Nr.11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 11. « öffentlicher oder finanzieller juristischer Person »: a) ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, b) eine Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma im Sinne des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, c) ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, d) eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil III des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, e) einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Teil II des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, f) eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle und eine Clearingstelle im Sinne des Gesetzes vom 28.April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, g) ein Finanzinstitut im Sinne des vorliegenden Gesetzes, h) eine in Artikel 5 erwähnte belgische oder ausländische juristische Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Begünstigten der Sicherheiten handelt, i) eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (mit Ausnahme von Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind), einschliesslich der öffentlichen Stellen, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig sind oder daran mitwirken, und der öffentlichen Stellen, die berechtigt sind, Konten für Kunden zu führen, j) die Belgische Nationalbank, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäss Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank, k) eine andere ausländische juristische Person, die in ihrem Ursprungsland einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) bis d) der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten erwähnten Kategorien angehört, ». 5. Eine Nr.12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 12. « Finanzinstitut »: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen oder in der Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 bis 12 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Tätigkeiten besteht, so insbesondere: a) ein Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit, b) ein Unternehmen für Verbraucherkredite im Sinne des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit, c) ein Leasingunternehmen im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen, d) ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut im Sinne des Gesetzes vom 21.Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen. » Art. 15 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. oder Bankforderungen, die vereinbarungsgemäss zugunsten des Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, verpfändet oder übertragen werden. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « und 2 » gestrichen.3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 und 3 genügt es, dass die Barsicherheiten oder Bankforderungen ausreichend bestimmt oder bestimmbar sind aufgrund der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten. » 4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Die Artikel 9, 9/1, 14 und 15 des vorliegenden Gesetzes können in den nachfolgend erwähnten Fällen nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Gläubiger kann sich auf eine Nichtzahlung berufen: a) unabhängig von der Art der Gläubiger, ab Antrag auf oder Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation einer Person, die nicht in Artikel 3 Nr.11 des vorliegenden Gesetzes erwähnt ist, während der Dauer dieses Verfahrens, b) von einem Gläubiger, der keine in Artikel 3 Nr.11 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Person ist, ab Antrag auf oder Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Organisation einer öffentlichen oder finanziellen juristischen Person, während der Dauer dieses Verfahrens.

Absatz 1 ist nicht anwendbar: a) wenn der Gläubiger, der sich auf eine Aufrechnung oder eine Schuldumwandlung auf der Grundlage einer Nettingvereinbarung beruft, sich nicht ebenfalls auf eine Auflösungsklausel, eine auflösende Bedingung oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, beruft, b) bei Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wie in den Artikeln 8, 12 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnt und in Bezug auf jegliche Inanspruchnahme in diesem Rahmen einer Nettingvereinbarung oder von Auflösungsklauseln, auflösenden Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, c) auf dingliche Sicherheiten, Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, wenn sie in Bezug auf derivate Instrumente oder andere Finanzgeschäfte wie vom König in einem mit der Belgischen Nationalbank konzertierten Erlass bestimmt vereinbart werden.Bei der Erstellung dieser Liste von Transaktionsarten berücksichtigt der König die Bedeutung der in Absatz 1 beschriebenen Mechanismen für die normale Abwicklung der betreffenden Transaktionen und für die Märkte, in denen sie benutzt werden, und allgemeiner die belgischen und internationalen Marktpraktiken. » 5. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Wenn der König eine Verfügungshandlung festlegt im Sinne von Artikel 26bis § 1 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, Artikel 57bis § 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder Artikel 23bis § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, können andere als die in Artikel 3 Nr. 11 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vertragspartner die Artikel 9, 9/1, 14 und 15 des vorliegenden Gesetzes nicht geltend machen, es sei denn, die Vertragspartner können sich auf eine Nichtzahlung berufen.

Absatz 1 ist nicht anwendbar: a) wenn der Gläubiger, der sich auf eine Aufrechnung oder eine Schuldumwandlung auf der Grundlage einer Nettingvereinbarung beruft, sich nicht ebenfalls auf eine Auflösungsklausel, eine auflösende Bedingung oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, beruft, b) bei Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wie in den Artikeln 8, 12 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnt und in Bezug auf jegliche Inanspruchnahme in diesem Rahmen einer Nettingvereinbarung oder von Auflösungsklauseln, auflösenden Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, c) auf dingliche Sicherheiten, Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, wenn sie in Bezug auf derivate Instrumente oder andere Finanzgeschäfte wie vom König in einem mit der Belgischen Nationalbank konzertierten Erlass bestimmt vereinbart werden.Bei der Erstellung dieser Liste von Transaktionsarten berücksichtigt der König die Bedeutung der in Absatz 1 beschriebenen Mechanismen für die normale Abwicklung der betreffenden Transaktionen und für die Märkte, in denen sie benutzt werden, und allgemeiner die belgischen und internationalen Marktpraktiken. » Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/1 - § 1 - Wenn eine durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf eine Immobilie gesicherte Bankforderung gemäss vorliegendem Gesetz vereinbarungsgemäss verpfändet oder übertragen wird, sind die Artikel 5 und 92 Absatz 3 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 auf diese Verpfändung oder Übertragung nicht anwendbar. Der Pfandschuldner oder Zedent hat auf Antrag Dritter erforderliche Auskünfte über die Identität des Pfandgläubigers oder Zessionars zu erteilen. § 2 - Vorbehaltlich des Artikels 27 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und des Artikels 74 des Gesetzes vom 6.

April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz können Schuldner von verpfändeten oder übertragenen Bankforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten: - ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Inhaber von Bankforderungen und gegenüber Personen, an die dieser Inhaber die Bankforderung verpfändet, übertragen oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat, - ihre aus möglichen Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Inhaber der Bankforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Bankforderung oder den Schuldner - mit Blick auf eine Verwendung der Bankforderung als Sicherheit - zu erteilen. » Art. 17 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - Auf Nachdeckungsleistungen und gleichwertige Finanzinstrumente, Barsicherheiten oder Bankforderungen, die während der Dauer der Vereinbarung die Stelle der Aktiva einnehmen, die das ursprüngliche Pfand bilden, ist dieselbe Regelung anwendbar wie für die ursprünglich verpfändeten Aktiva. Bei Bankforderungen beeinträchtigt das Recht des Pfandschuldners zur Ertragseinnahme nicht die zugunsten des Begünstigten bestellte Sicherheit. » Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9/1 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Parteien darf der Pfandgläubiger bei Nichterfüllung ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern des Schuldners oder des Drittschuldners ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung die verpfändeten Bankforderungen in bestmöglicher Frist verwerten. Der Ertrag aus der Verwertung dieser Bankforderungen wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Ein eventueller Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 darf der Pfandgläubiger bei Nichterfüllung ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern des Schuldners oder des Drittschuldners ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung die verpfändeten Bankforderungen in Besitz nehmen, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart ist und in dieser Vereinbarung insbesondere in Bezug auf die Bewertung der verpfändeten Bankforderungen die Modalitäten dieser Inbesitznahme festgelegt sind. Der Betrag, der aus der Bewertung der verpfändeten Bankforderungen hervorgeht, wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Ein eventueller Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Gerichtshöfe und Gerichte, später die Bedingungen der Verwertung der verpfändeten Bankforderungen oder die Bewertung dieser Bankforderungen oder des Betrags der besicherten Schuldforderung zu kontrollieren. » Art. 19 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Artikel 1328 und die Bestimmungen von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf Eigentumsübertragungen von Finanzinstrumenten, Barsicherheiten oder Bankforderungen zur Sicherung von Verpflichtungen, die eine Verpflichtung des Zessionars zur Rückübertragung der übertragenen Finanzinstrumente, Barsicherheiten oder Bankforderungen oder gleichwertiger Instrumente oder Werte beinhalten, ausser wenn die besicherte Verpflichtung gar nicht oder nur teilweise ausgeführt wird. Dies gilt ebenfalls für Nachdeckungsleistungen und die Ersetzung der ursprünglich übertragenen Aktiva durch neue Finanzinstrumente, andere Barsicherheiten oder andere Bankforderungen während der Dauer der Vereinbarung. » 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « der Betrag der Barsicherheiten » und den Wörtern « oder der Wert » die Wörter « oder der Bankforderungen » eingefügt. Art. 20 - Im selben Gesetz wird Artikel 14, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, die zwischen oder mit natürlichen Personen vereinbart werden, die nicht Kaufmann sind.

Paragraph 1 des vorliegenden Artikels bleibt jedoch anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, die zu einem Zeitpunkt vereinbart worden sind, zu dem die betreffende natürliche Person Kaufmann war, sofern die Schuldumwandlung oder Aufrechnung sich auf mindestens eine Schuldforderung bezieht, die entstanden ist, als die natürliche Person Kaufmann war.

Im Rahmen der Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wird das Recht auf Verrechnung mit einer besicherten Schuldforderung durch Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht beeinträchtigt. » Art. 21 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, die zwischen oder mit natürlichen Personen vereinbart werden, die nicht Kaufmann sind.

Paragraph 1 des vorliegenden Artikels bleibt jedoch anwendbar auf Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, die zu einem Zeitpunkt vereinbart worden sind, zu dem die betreffende natürliche Person Kaufmann war, sofern die Schuldumwandlung oder Aufrechnung sich auf mindestens eine Schuldforderung bezieht, die entstanden ist, als die natürliche Person Kaufmann war.

Im Rahmen der Verwertung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten wird das Recht auf Verrechnung mit einer besicherten Schuldforderung durch Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen nicht beeinträchtigt. » KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen Art. 22 - Artikel 34 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - Die Aufrechnung ist während des Aufschubs nur zwischen aufgeschobenen Schuldforderungen und während des Aufschubs entstandenen Schuldforderungen erlaubt, wenn diese Schuldforderungen zusammenhängen. » Art. 23 - In Artikel 49 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « weder in Bezug auf zusammenhängende Schuldforderungen noch in Bezug auf Schuldforderungen, die aufgrund einer vor der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens geschlossenen Vereinbarung aufgerechnet werden können, » durch die Wörter « nicht in Bezug auf zusammenhängende Schuldforderungen » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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