Etaamb.openjustice.be
Loi du 27 avril 2016
publié le 31 octobre 2016

Loi adaptant les dispositions attributives de titres et de grades dans les codes fiscaux et les dispositions légales relatives aux douanes et accises et portant diverses autres dispositions. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2016000670
pub.
31/10/2016
prom.
27/04/2016
ELI
eli/loi/2016/04/27/2016000670/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 AVRIL 2016. - Loi adaptant les dispositions attributives de titres et de grades dans les codes fiscaux et les dispositions légales relatives aux douanes et accises et portant diverses autres dispositions. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 51, 119 à 165, 169 à 175 et 178 de la loi du 27 avril 2016 adaptant les dispositions attributives de titres et de grades dans les codes fiscaux et les dispositions légales relatives aux douanes et accises et portant diverses autres dispositions (Moniteur belge du 6 mai 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. APRIL 2016 - Gesetz zur Anpassung der Bestimmungen zur Verleihung von Titeln und Dienstgraden in den Steuergesetzbüchern und den Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und Akzisen und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Artikel 318 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 21. Dezember 2013, werden die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Inspektors" durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines Attachés" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 320 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "vom Steuerkontrolleur des Amtsbereichs" durch die Wörter "von einem zuständigen Bediensteten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 322 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "mit einem Dienstgrad über dem eines Kontrolleurs" durch die Wörter "mit einem höheren Titel als dem eines Attachés" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Direktors" durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines Beraters" und die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Inspektors" durch die Wörter "mit mindestens dem Titel eines Attachés" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 354 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. März 1999 und 24. Dezember 2002, wird das Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 355 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektors" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 356 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Steuerdirektors" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 366 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In Absatz 2 und Absatz 3 wird das Wort "Steuerdirektor" jeweils durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.3. In Absatz 3 wird das Wort "Direktor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 367 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektors" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. März 1999 und 25. April 2014, werden die Wörter "mit einem höheren Dienstgrad als dem des Kontrolleurs" durch die Wörter "mit einem höheren Titel als dem eines Attachés" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 375 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird das Wort "Steuerdirektor" jeweils durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Art. 13 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 376quinquies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 2013, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 16 - In Artikel 410 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 413bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird das Wort "Steuerdirektor" jeweils durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 413ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 19 - Artikel 413quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Steuerdirektoren" durch die Wörter "Generalberatern der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Art. 20 - In Artikel 413sexies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 413septies Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 417 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Steuerdirektor" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 420 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Regionaldirektors der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 421 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 421bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Regionaldirektor der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 433 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird das Wort "Steuereinnehmer" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 435 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "Einnehmer der direkten Steuern" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 441 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Steuereinnehmers" jeweils durch das Wort "Einnehmers" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird das Wort "Steuereinnehmer" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 442bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Steuereinnehmern" durch das Wort "Einnehmern" ersetzt.2. In § 3 wird das Wort "Steuereinnehmer" jeweils durch das Wort "Einnehmer" ersetzt. Art. 31 - In Artikel 445 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und die Königlichen Erlasse vom 20.

Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird das Wort "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 25. April 2014, werden die Wörter "mit einem höheren Dienstgrad als dem des Beamten, der die Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Dienstgrad eines Inspektors" durch die Wörter "mit einem höheren Titel als dem des Beamten, der die Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Titel eines Beraters" ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" und das Wort "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 462 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 499 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "an den Bediensteten gerichtet sein, der mit der Kontrolle des Katasters, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, beauftragt ist" durch die Wörter "an den leitenden Bediensteten des Dienstes gerichtet sein, der mit der Bearbeitung der Widersprüche gegen Katastereinkünfte beauftragt ist" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 501 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Der Widerspruch wird von einem Bediensteten untersucht, der mit der Bearbeitung der Widersprüche beauftragt ist." Art. 37 - In Artikel 508 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "dem für sein Gebiet zuständigen Steuerkontrolleur" durch die Wörter "dem zuständigen Bediensteten der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 38 - In Artikel 58 § 1bis Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden die Wörter "vom zuständigen Akziseneinnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. Art. 39 - In Artikel 74 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" und das Wort "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 74ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. September 2012, wird das Wort "Regionaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 84bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 42 - In Artikel 84quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 84sexies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 84octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektoren der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberatern der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt. Art. 45 - In Artikel 84nonies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird das Wort "Direktors" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 84decies Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 85 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

April 2014, wird das Wort "Regionaldirektor" jeweils durch das Wort "Generalberater" ersetzt.

Art. 48 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Regionaldirektors der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In § 3 wird das Wort "Direktors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt. Art. 49 - Artikel 88ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und den Königlichen Erlass vom 19.

Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung" durch die Wörter "Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Regionaldirektors" durch das Wort "Generalberaters" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

April 2014, wird das Wort "Mehrwertsteuereinnehmer" durch das Wort "Einnehmer" ersetzt.

Art. 51 - In Artikel 93quinquies § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), wird das Wort "Mehrwertsteuereinnehmer" durch das Wort "Einnehmer" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und Akzisen (...) Art. 119 - In Artikel 15 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen werden die Wörter "von den Direktoren" durch die Wörter "von der Verwaltung" und wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.

Art. 120 - In Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, werden die Wörter "vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von der Verwaltung" ersetzt.

Art. 121 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "die Verwaltung" ersetzt.

Art. 122 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den Einnehmer" durch die Wörter "den Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2] 3.In demselben Absatz werden die Wörter "Der Einnehmer" durch die Wörter "Der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt. 4. In demselben Absatz werden die Wörter "dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" und die Wörter "wenn der Direktor" durch die Wörter "wenn der Generalberater" ersetzt.5. In demselben Absatz werden die Wörter "benachrichtigt der Direktor" durch die Wörter "benachrichtigt der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Generalberater" und die Wörter "ein Direktor" durch die Wörter "ein vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmter Generalberater" ersetzt. Art. 123 - In Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "aufgrund einer vom lokalen Zollchef erteilten schriftlichen Erlaubnis" durch die Wörter "aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis, die von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Berater erteilt wird," ersetzt.

Art. 124 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Einnehmer oder Lagerhalter" durch die Wörter "dem Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird, oder dem Lagerhalter" ersetzt.

Art. 125 - In Artikel 72 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des lokalen Zollchefs" durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt.

Art. 126 - Artikel 86 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Einnehmers" werden durch die Wörter "des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.2. Die Wörter "des Direktors" werden durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberaters" ersetzt. Art. 127 - In Artikel 88 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "der Direktor" durch die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Generalberater" ersetzt.

Art. 128 - In Artikel 92 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor" durch die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Generalberater" ersetzt.

Art. 129 - Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des lokalen Zollchefs" werden durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt.2. Die Wörter "den Direktor" werden durch die Wörter "den vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt. Art. 130 - In Artikel 114 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer des Amtsbereichs" durch die Wörter "der Bedienstete des Amtsbereichs mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

Art. 131 - In Artikel 115 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer der ausstellenden Stelle" durch die Wörter "der Bedienstete der ausstellenden Stelle mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

Art. 132 - Artikel 128 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der lokale Zollchef" werden durch die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Berater" ersetzt.2. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber" werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés" ersetzt. Art. 133 - Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des lokalen Zollchefs" werden durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt.2. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber" werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés" ersetzt. Art. 134 - In Artikel 135 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "den Zolldirektor" durch die Wörter "den vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 135 - In Artikel 143 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," und wird das Wort "Einnehmer" durch die Wörter "Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, die vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt werden," ersetzt.

Art. 136 - In Artikel 147 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der lokale Zollchef" durch die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Berater" ersetzt.

Art. 137 - In Artikel 150 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom lokalen Zollchef" durch die Wörter "von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Berater" ersetzt.

Art. 138 - In Artikel 151 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Einnehmers" durch die Wörter "des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

Art. 139 - In Artikel 152 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des lokalen Zollchefs" durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Beraters" ersetzt.

Art. 140 - In Artikel 156 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dürfen sie dies nur aufgrund einer vom nächsten lokalen Zollchef zu erteilenden Zustimmung tun, die" durch die Wörter "dürfen sie dies nur aufgrund einer Zustimmung tun, die von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Berater erteilt wird und" ersetzt.

Art. 141 - In Artikel 173 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird das Wort "Einnehmers" jeweils durch das Wort "Beraters" ersetzt.

Art. 142 - In Artikel 181 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "beim Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "bei dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 143 - In Artikel 184 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 144 - In Artikel 189 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wenn sie den Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers der Zoll- und Akzisenverwaltung oder einen höheren Dienstgrad innehaben" durch die Wörter "wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Finanzexperten innehaben" ersetzt.

Art. 145 - In Artikel 198 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber" durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés" ersetzt.

Art. 146 - In Artikel 201 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber" durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Finanzexperten" ersetzt.

Art. 147 - Artikel 203 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber" werden durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines Finanzexperten" ersetzt.2. Die Wörter "des Generaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch die Wörter "des für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberaters" ersetzt. Art. 148 - In Artikel 212 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "des Regionaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "des vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberaters" und die Wörter "dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "dem vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 149 - In Artikel 216 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "beim Generaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen" durch die Wörter "bei dem vom Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 150 - In Artikel 219 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "Der Generaldirektor" durch die Wörter "Der vom Generalverwalter bestimmte Generalberater" ersetzt.

Art. 151 - In Artikel 223 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Einnehmer des nächstgelegenen Amtes" durch die Wörter "dem Bediensteten des nächstgelegenen Amtes mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

Art. 152 - In Artikel 238 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "beim Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "bei dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 153 - In Artikel 241 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 154 - In Artikel 242 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 155 - In Artikel 252 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Regionaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "des für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberaters" ersetzt.

Art. 156 - In Artikel 273 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "des Einnehmers" durch die Wörter "des Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

Art. 157 - Artikel 276 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "des Einnehmers des Ortes, an den sie gebracht worden sind" durch die Wörter "des Bediensteten des Ortes, an den sie gebracht worden sind, mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "Der Steuereinnehmer, der" durch die Wörter "Der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird und der" ersetzt. Art. 158 - In Artikel 277 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "den für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.

Art. 159 - In Artikel 281 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mit dem Dienstgrad eines Direktors oder darüber" durch die Wörter "mit mindestens dem Dienstgrad eines für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberaters" ersetzt.

Art. 160 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der Bedienstete mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird," ersetzt.

Art. 161 - In Artikel 303 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor" durch die Wörter "der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmte Generalberater" ersetzt.

Art. 162 - In Artikel 312bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "vom Einnehmer der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "vom Einnehmer" ersetzt.

Art. 163 - Artikel 314 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "von dem für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmten Generalberater" ersetzt.2. In § 4 werden die Wörter "der Einnehmer der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "der Einnehmer" ersetzt. Art. 164 - In Artikel 315 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "Der Direktor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Der für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmte Generalberater" ersetzt.

Art. 165 - In Artikel 319 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "der Direktor der Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "der für die für Streitsachen zuständige Verwaltung bestimmte Generalberater" ersetzt. (...) Art. 169 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird das Wort "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 170 - In Artikel 5 § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung wird das Wort "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 171 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 172 - In Artikel 21 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 173 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 174 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 175 - In Artikel 31 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwalter" jeweils durch die Wörter "Generalverwalter Zoll und Akzisen" und wird das Wort "Verwalters" durch die Wörter "Generalverwalters Zoll und Akzisen" ersetzt. (...) KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen Art. 178 - In Artikel 98 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen werden die Wörter "sind sie als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu lesen, wenn die durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den Aufträgen dieser Generalverwaltung gehören" durch die Wörter "sind sie als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" oder als "mit der Einnahme und Beitreibung beauftragte Verwaltung" zu lesen, wenn die durch diese Gesetzesbestimmung geregelte Angelegenheit zu den Aufträgen dieser Generalverwaltung gehört" ersetzt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^