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Loi du 27 juillet 1961
publié le 09 décembre 1999

Loi relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée . - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1999000097
pub.
09/12/1999
prom.
27/07/1961
ELI
eli/loi/1961/07/27/1999000097/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


27 JUILLET 1961. - Loi relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée (Moniteur belge du 5 octobre 1961). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 1989 - en langue allemande de la loi du 27 juillet 1961 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée, telle qu'elle a été modifiée par la loi du 13 avril 1971 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente (Moniteur belge du 21 avril 1971).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes: 1.Alleinvertriebsverträge, 2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung sind, vertreibt, 3.Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse, die er herstellt oder verteilt, zu vertreiben.] [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden.

In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche. [Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben. Diese Entschädigung wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente veranschlagt: 1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach Kündigung des Vertrags erhalten bleibt, 2.der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber zugute kommen, 3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche. [Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] [Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert.

Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird vorausgesetzt, dass jede weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit gewährt wurde.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden.

Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden.

Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren untergeordneten Vertragshändlern abschliesst.

Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen.

Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die Kündigung zu notifizieren.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)] Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des Vertriebsvertrags getroffen wurde.

Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden. [Art. 6 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]

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