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Loi du 27 mars 2014
publié le 11 mai 2015

Loi portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique

source
service public federal interieur
numac
2015000232
pub.
11/05/2015
prom.
27/03/2014
ELI
eli/loi/2014/03/27/2015000232/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 MARS 2014. - Loi portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 mars 2014 portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVIII "Maßnahmen zur Krisenbewältigung" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XVIII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XVIII - MASSNAHMEN ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG TITEL 1 - Regelung in Krisenzeiten Art. XVIII.1 - § 1 - Wenn außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise gefährden oder gefährden können, kann der Minister Angebot und Dienstleistung, Einfuhr, Produktion, Herstellung, Aufbereitung, Besitz, Verarbeitung, Gebrauch, Vertrieb, Kauf, Verkauf, Ausstellen, Vorführung, Anbieten zum Kauf, Lieferung und Beförderung von Produkten, die er bestimmt, verbieten, reglementieren oder kontrollieren.

Er kann die Ausübung dieser Tätigkeiten Personen oder Unternehmen vorbehalten, die er bestimmt, oder Niederlassungen schließen, deren Tätigkeit ihm unnötig oder schädlich erscheint.

Er darf die Bevorratung aller Personen oder Unternehmen, die einer aufgrund von Absatz 1 reglementierten und kontrollierten Tätigkeit nachgehen, herabsetzen oder aussetzen, wenn sie sich weigern, an sie gerichtete Anweisungen auszuführen, oder wenn sie aufgrund ihres Widerstands, ihrer Nachlässigkeit oder aus jedem anderen Grund das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise gefährden.

In den vorherigen Absätzen erwähnte Maßnahmen begrenzen sich auf unbedingt notwendige Maßnahmen, damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die durch die außergewöhnlichen Umstände oder Ereignisse hervorgerufen werden oder werden können, beseitigt oder verhindert werden. Sie sind zeitlich begrenzt und dürfen nicht länger dauern, als die vorerwähnten Umstände oder Ereignisse es verlangen. § 2 - Ein auf der Grundlage des vorhergehenden Paragraphen getroffener Ministerieller Erlass wird so schnell wie möglich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt.

Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist.

TITEL 2 - Requirierung in Krisenzeiten Art. XVIII.2 - § 1 - Wenn unvorhergesehene Umstände oder Ereignisse das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise gefährden oder gefährden können, kann der Minister aus einer dringenden kollektiven Notwendigkeit heraus und in Ermangelung anderer ihm zur Verfügung stehender annehmbarer Mittel in angemessener Frist die Requirierung von Produkten gegen Zahlung vornehmen oder vornehmen lassen, um sie entweder dem Staat, öffentlichen Behörden und Diensten oder Privatpersonen oder privaten Niederlassungen zur Verfügung zu stellen.

Der Minister darf gegen Vergütung alle notwendigen Verpflichtungen zur Ausführung dieser Requirierungen auferlegen. § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnte Requirierung von Gütern darf sich entweder auf die Gegenstände selbst beziehen oder auf die Niederlassung oder das Material, die dazu dienen, sie zu produzieren, zu verarbeiten, zu befördern, zum Verkauf anzubieten oder in Besitz zu halten. § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird der Requirierungsbefehl schriftlich verfasst und vom Minister oder seinem Beauftragten unterzeichnet.

In dem Befehl sind Art und Dauer der Requirierung, Bedingungen, unter denen die Requirierung ausgeführt werden muss, und gegebenenfalls die Menge der betreffenden Produkte vermerkt.

Der Requirierungsbefehl wird der natürlichen oder juristischen Person oder dem Besitzer in gleich welcher Eigenschaft der requirierten Güter von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten per Einschreiben notifiziert.

Im Notfall darf der Requirierungsbefehl mündlich erfolgen und wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Minister gemäß Absatz 1 bestätigt. § 4 - Ein Ministerieller Erlass, durch den der Minister die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Requirierungen vornimmt oder vornehmen lässt, wird so schnell wie möglich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestätigt.

Wenn dieser Ministerielle Erlass nicht vom König bestätigt wird, wird davon ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. § 5 - In vorliegendem Titel erwähnte Requirierungen sind weder dem Gesetz vom 5. März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch Requirierung gewährleisten, noch den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unterworfen.

TITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen Art. XVIII.3 - Der Minister darf alle Maßnahmen der öffentlichen Bekanntmachung über die aufgrund der Artikel XVIII.1 und XVIII.2 auferlegten Verpflichtungen oder über die Ausführung dieser Verpflichtungen anordnen.

In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können mit der Ausführung der aufgrund des vorliegenden Titels getroffenen Entscheidungen beauftragt werden.

Art. XVIII.4 - Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Buches können Erzeuger und Vertreiber sich nicht weigern, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Bedingungen, die den Handelsbräuchen entsprechen, der Nachfrage der Vertreiber oder Verbraucher nach Waren oder Dienstleistungen nachzukommen, wenn diese Nachfrage in keiner Weise anormal ist." Art. 3 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 7 - Sonderbefugnisse in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen Buch XVIII Art. XV.28 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können bei der Ausführung ihres Auftrags: 1. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen notifizieren, ausführen oder ausführen lassen, 2.von den Gemeindeverwaltungen die nötigen Mittel zur Ausführung ihres Auftrags requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des Gemeindesekretärs oder eines der Bediensteten der lokalen und föderalen Polizei requiriert werden.

Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, beschlagnahmte Waren entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten." Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 11/2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XVIII Art. XV.125/24 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird/werden bestraft, wer gegen die Bestimmungen von Buch XVIII und gegen die Erlasse zur Ausführung dieses Buches verstößt und Provinzial- und Kommunalbehörden, Staatsbeamte und -bedienstete, Provinzen und Gemeinden und von ihnen abhängende Einrichtungen, die sich weigern, Erlasse oder Anweisungen zur Ausführung der Artikel XVIII.1 und XVIII.2 auszuführen, oder die durch ihren Widerstand oder ihre Nachlässigkeit diese Ausführung behindern." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise werden aufgehoben.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 6 - Verordnungsbestimmungen und sektorspezifische Entscheidungen oder Einzelentscheidungen in Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Bestimmungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar.

KAPITEL 5 - Befugniszuweisung Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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