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Loi du 27 novembre 2013
publié le 19 août 2014

Loi attribuant une dotation annuelle et viagère à Sa Majesté le Roi Albert II. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000622
pub.
19/08/2014
prom.
27/11/2013
ELI
eli/loi/2013/11/27/2014000622/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 NOVEMBRE 2013. - Loi attribuant une dotation annuelle et viagère à Sa Majesté le Roi Albert II. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 attribuant une dotation annuelle et viagère à Sa Majesté le Roi Albert II (Moniteur belge du 30 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz über die Zuerkennung einer jährlichen und lebenslänglichen Dotation an Seine Majestät König Albert II. PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Die Seiner Majestät König Albert II. zuerkannte Dotation Art. 2 - Seiner Majestät König Albert II. wird eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 923.000 EUR zu Lasten der Staatskasse zuerkannt.

Art. 3 - Die Kapitel 2 bis 4 des Gesetzes vom 27. November 2013 über die Dotationen und Vergütungen, die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die Transparenz der Finanzierung der Monarchie sind auf die in Artikel 2 erwähnte Dotation anwendbar.

Der in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. November 2013 über die Dotationen und Vergütungen, die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die Transparenz der Finanzierung der Monarchie erwähnte Anteil Gehalt beläuft sich auf das Doppelte des Bruttoanfangsgehalts eines Staatsrats.

Seiner Majestät König Albert II. stehen maximal zehn Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung.

Art. 4 - Vom 21. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird Seiner Majestät König Albert II. eine Dotation zu Lasten der Staatskasse zuerkannt, die sich auf Jahresbasis auf 923.000 EUR beläuft.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRATEN Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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