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Loi du 27 novembre 2013
publié le 19 août 2014

Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000623
pub.
19/08/2014
prom.
27/11/2013
ELI
eli/loi/2013/11/27/2014000623/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 NOVEMBRE 2013. - Loi fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 fixant la Liste civile pour la durée du règne du Roi Philippe (Moniteur belge du 30 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Philippe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die Zivilliste wird für die Dauer der Herrschaft Seiner Majestät König Philippe auf 11.554.000 EUR festgelegt.

Die Zivilliste wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes pro Quartal und im Voraus bezahlt.

Art. 3 - Der in Artikel 2 festgelegte Betrag entwickelt sich ab dem 1.

August 2013 auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Art. 4 - Ab 2014 wird der in Artikel 2 festgelegte Betrag alle drei Jahre auf der Grundlage der Entwicklung der Realgehälter des Dienstes für Allgemeine Verwaltung des Föderalstaates und der Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit angepasst.

Art. 5 - Seiner Majestät König Philippe können bis zu fünfunddreißig Staatsbedienstete oder Mitglieder der Sonderkorps zur Verfügung gestellt werden.

Alle Personalausgaben, die dieses Maximum überschreiten, gehen zu Lasten der Zivilliste.

Art. 6 - Der Königliche Palast von Brüssel und das Königliche Schloss von Laeken, die beide zum Vermögen des Föderalstaats gehören, werden dem König zwecks Ausübung Seines Hohen Amtes zur Verfügung gestellt.

Die innere Instandhaltung und die Möblierung gehen zu Lasten der Zivilliste. Der Föderalstaat übernimmt die Heizungskosten des Königlichen Palastes von Brüssel.

Art. 7 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent, abgeändert durch das Gesetz vom 13. November 2001, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent".

Art. 8 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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