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Loi du 27 novembre 2013
publié le 19 août 2014

Loi concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000624
pub.
19/08/2014
prom.
27/11/2013
ELI
eli/loi/2013/11/27/2014000624/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 NOVEMBRE 2013. - Loi concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 concernant les dotations et les indemnités octroyées à des membres de la Famille royale ainsi que la transparence du financement de la monarchie (Moniteur belge du 30 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz über die Dotationen und Vergütungen, die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden, sowie über die Transparenz der Finanzierung der Monarchie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2- Allgemeine Grundsätze in Sachen Dotationen und Vergütungen, die Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden Art. 2 - Folgenden Personen kann eine Dotation zuerkannt werden: -dem mutmaßlichen Thronfolger, - dem König oder der Königin, der/die abgedankt hat, - dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, - dem hinterbliebenen Ehepartner des Königs oder der Königin, der/die abgedankt hat, und - dem hinterbliebenen Ehepartner des mutmaßlichen Thronfolgers.

Jede Dotation wird auf Vorschlag der Regierung durch Gesetz festgelegt.

Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Dotationen bestehen aus: 1. einem dem Gehalt entsprechenden, der Einkommensteuer unterworfenen Anteil, der auf der Grundlage des Gehalts eines höheren Amtes in der Magistratur oder im öffentlichen Dienst festgelegt wird, nachstehend "Anteil Gehalt" genannt, 2.einem den Betriebs- und Personalkosten entsprechenden Anteil, nachstehend "Anteil Betrieb und Personal" genannt.

Art. 4 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt entwickelt sich auf die gleiche Weise wie das Gehalt des höheren Amtes, auf dem es basiert.

Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal entwickelt sich auf die gleiche Weise wie die, die vorgesehen ist im Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Art. 5 - Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt wird monatlich, binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist, auf die sich die Entschädigung bezieht, ausgezahlt.

Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Anteil Betrieb und Personal wird auf Quartalsbasis vor Ablauf der Frist, auf die sich die Entschädigung bezieht, ausgezahlt.

Art. 6 - Das Beziehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Dotation ist nicht vereinbar mit dem Bezug eines anderen steuerpflichtigen Einkommens aus einer Berufstätigkeit.

Art. 7 - Das Gesetz legt die maximale Anzahl Beamte fest, die dem Bezieher der Dotation zur Verfügung gestellt werden.

Wenn das in Absatz 1 erwähnte Maximum überschritten wird, fallen alle darüber hinausgehenden Personalausgaben als Betriebs- und Personalkosten zu Lasten der Dotation.

Art. 8 - Die Gebäude, die zur Königlichen Schenkung gehören, können den Mitgliedern der Königlichen Familie erst nach Einverständnis des Finanzministers zur Verfügung gestellt werden.

Art. 9 - Den Mitgliedern der Königlichen Familie, die aufgrund von Artikel 2 keine Dotation erhalten, kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass eine Vergütung für die Verrichtung von gemeinnützigen Leistungen zuerkannt werden.

Im Königlichen Erlass werden der Umfang der Leistungen, die Dauer der Ausübung dieser Leistungen sowie die Höhe der dafür zuerkannten Vergütung festgelegt.

Art. 10 - Dem Mitglied der Königlichen Familie, das die Handelsmissionen begleitet, steht das Äquivalent von zwei Diplomaten zur Verfügung.

Art. 11 - Die Mitglieder der Königlichen Familie, die eine in Artikel 3 erwähnte Dotation beziehen, halten sich an die in Kapitel 4 erwähnten Regeln.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann die Regierung der Abgeordnetenkammer nach Anhörung der betreffenden Person vorschlagen, von der in Artikel 3 erwähnten Dotation, die ihr zuerkannt wird, einen Teil abzuhalten.

KAPITEL 3 - Transparenz und Kontrolle Art. 12 - Die Dotationen werden jedes Jahr in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Königreichs eingetragen.

Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Königlichen Familie werden in einem gemeinsamen Haushaltsprogramm vermerkt.

Art. 13 - Alle auf der Grundlage von Artikel 3 Nr. 2 getätigten Ausgaben werden festgehalten. Jedes Jahr werden die Hauptposten der Konten, die die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Betriebs- und Personalkosten betreffen, veröffentlicht.

Art. 14 - Der Erste Präsident und der Präsident des Rechnungshofs untersuchen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die auf den Anteil Betrieb und Personal angerechnet werden.

Art. 15 - Jedes Jahr händigen die Mitglieder der Königlichen Familie, die eine in Artikel 3 erwähnte Dotation oder gegebenenfalls eine in Artikel 9 erwähnte Vergütung beziehen, dem Premierminister einen Bericht über ihre gemeinnützigen Tätigkeiten im vergangenen Jahr aus.

Der Premierminister übermittelt den Föderalen Kammern diesen Bericht.

KAPITEL 4 - Verhaltensregeln Art. 16 - Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nehmen die Mitglieder der Königlichen Familie an öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen teil, für die ihre Anwesenheit oder Mitwirkung erbeten wird, sofern diese Teilnahme die Würde und Ehrbarkeit ihrer Funktion nicht beeinträchtigt und ihre Neutralität nicht gefährdet.

In dieser Eigenschaft unternehmen die Mitglieder der Königlichen Familie Reisen sowohl in Belgien als auch im Ausland.

Art. 17 - Um den eventuellen politischen Auswirkungen, die die Reisen von Mitgliedern der Königlichen Familie im Ausland haben können, Rechnung zu tragen, wird jedes öffentliche oder private Reisevorhaben außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten mitgeteilt.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten wird über jede Auslandsreise, die von politischer Bedeutung sein kann und insbesondere wenn sie einen Kontakt mit den hohen Behörden des betreffenden Staats umfasst, in Kenntnis gesetzt. Innerhalb einer Frist von acht Tagen gibt der Minister eine Stellungnahme ab über die Zweckmäßigkeit einer solchen Reise und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen sie stattfinden kann. Auf jeden Fall kann diese Reise nur nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers stattfinden.

Art. 18 - Die in Artikel 17 festgelegten Regeln sind auf die Kontakte anwendbar, die Mitglieder der Königlichen Familie mit Behörden von ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder ihren Vertretern in Belgien haben, mit Ausnahme der Kontakte, die im Rahmen von Repräsentationsaufgaben stattfinden.

Art. 19 - Die Mitglieder der Königlichen Familie achten darauf, die Würde und Ehrbarkeit, die mit ihren Funktionen einhergehen, durch ihre Aussagen, ihr Auftreten oder ihre Verhaltensweisen nicht zu gefährden.

Art. 20 - In der Ausübung ihrer Funktionen zeigen die Mitglieder der Königlichen Familie Zurückhaltung in der öffentlichen Äußerung ihrer Meinungen, und zwar ungeachtet der Angelegenheit oder des verwendeten Kommunikationsmittels.

Die Mitglieder der Königlichen Familie zollen den politischen, weltanschaulichen, ideologischen und religiösen Auffassungen, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden, Respekt.

KAPITEL 5 - Dotationen, die den in Artikel 2 erwähnten Mitgliedern der Königlichen Familie zuerkannt werden Art. 21 - Ihrer Majestät Königin Fabiola wird zu Lasten der Staatskasse eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 461.500 EUR zuerkannt.

Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats.

KAPITEL 6 - Übergangsbestimmungen Art. 22 - § 1 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid wird zu Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation von 320.000 EUR zuerkannt.

Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation Anwendung.

Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. § 2 - Ihrer Königlichen Hoheit Prinzessin Astrid stehen maximal ein Unteroffizier und ein untergeordneter Offizier zur Verfügung.

Art. 23 - § 1 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent wird zu Lasten der Staatskasse eine jährliche Dotation von 307.000 EUR zuerkannt.

Die Bestimmungen der Kapitel 2 bis 4 finden auf diese Dotation Anwendung.

Der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Anteil Gehalt beträgt so viel wie das Bruttoanfangsgehalt eines Staatsrats. § 2 - Seiner Königlichen Hoheit Prinz Laurent steht maximal ein Unteroffizier zur Verfügung.

KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen Art. 24 - Das Gesetz vom 16. November 1993 zur Festlegung der Zivilliste für die Dauer der Herrschaft von König Albert II., der Zuerkennung einer jährlichen und lebenslänglichen Dotation an Ihre Majestät Königin Fabiola und der Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe wird aufgehoben.

Art. 25 - Das Gesetz vom 7. Mai 2000 über die Zuerkennung einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Philippe, einer jährlichen Dotation an Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Astrid und einer jährlichen Dotation an Seine Königliche Hoheit Prinz Laurent wird aufgehoben.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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