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Loi du 28 décembre 1967
publié le 17 août 2007

Loi relative aux cours d'eau non navigables

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service public federal interieur
numac
2007000737
pub.
17/08/2007
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28/12/1967
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eli/loi/1967/12/28/2007000737/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 DECEMBRE 1967. - Loi relative aux cours d'eau non navigables


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 28 décembre 1967 relative aux cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 15 février 1968), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 22 juillet 1970 relative au remembrement légal de biens ruraux (Moniteur belge du 4 septembre 1970); - la loi du 23 février 1977 modifiant la loi du 28 décembre 1967 relative aux cours d'eau non navigables (Moniteur belge du 12 mars 1977).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die nichtschiffbaren Wasserläufe KAPITEL I - Einordnung der nichtschiffbaren Wasserläufe Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1.nichtschiffbaren Wasserläufen: die Flüsse und Bäche, die die Regierung nicht in die schiffbaren Wasserstrassen eingeordnet hat, stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens hundert Hektar beträgt. Diese Stelle wird als Ursprung des Wasserlaufs bezeichnet, 2. Wassereinzugsgebiet: die Fläche des gesamten Bodens, der stromaufwärts einer bestimmten Stelle vom Wasserlauf entwässert wird. Art. 2 - Nichtschiffbare Wasserläufe werden in drei Kategorien eingeteilt.

Es fallen unter: 1. die erste Kategorie: die Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe stromabwärts von der Stelle, an der ihr Wassereinzugsgebiet mindestens fünftausend Hektar beträgt, 2.die zweite Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, die weder in die erste noch in die dritte Kategorie fallen, 3. die dritte Kategorie: die nichtschiffbaren Wasserläufe oder Abschnitte nichtschiffbarer Wasserläufe, stromabwärts von ihrem Ursprung, solange sie nicht die Grenze der Gemeinde erreicht haben, in der dieser Ursprung gelegen ist. [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 wird die Einordnung der Wasserläufe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 30. Dezember 1975 1. zur Ratifizierung von Königlichen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes vom 23.Juli 1971 über die Fusion der Gemeinden und die Änderung ihrer Grenzen, 2. zur Aufhebung der durch das Gesetz vom 26.Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen eingerichteten Randföderationen in die zweite Kategorie fielen, beibehalten, ungeachtet der Änderungen, die durch vorerwähntes Gesetz an den Gemeindegrenzen vorgenommen werden.] [Art. 2 bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 23. Februar 1977 ( B.S. vom 12. März 1977)] Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur der Provinz, auf deren Gebiet das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, bestimmt den Ursprung dieses Wasserlaufs.

Wenn die Stelle, an der das Wassereinzugsgebiet eines nichtschiffbaren Wasserlaufs hundert Hektar beträgt, sich auf der Grenze zwischen zwei Provinzen befindet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft den Gouverneur, der dafür zuständig ist, den Ursprung dieses Wasserlaufs zu bestimmen. § 2 - Der König bestimmt die Stelle, ab der der Wasserlauf in die erste Kategorie fällt.

Art. 4 - Zum Nutzen der Allgemeinheit oder aus Gründen eines eindeutigen landwirtschaftlichen Interesses kann der König auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft: 1. jeden künstlichen Wasserweg sowie jeden Wasserlauf oder Teil eines Wasserlaufs, dessen Wassereinzugsgebiet hundert Hektar nicht überschreitet, in die nichtschiffbaren Wasserläufe einordnen.Er bestimmt ihre Kategorie, 2. nichtschiffbare Wasserläufe von der dritten oder zweiten Kategorie in eine höhere Kategorie übertragen, wenn die Durchflussmenge dieser Wasserläufe durch Einleitung von Haushalts- oder Industrieabwässern ungewöhnlich gestiegen ist, wenn das Wasser dieser Wasserläufe auf ungewöhnliche Weise durch Abwässer verschmutzt wird, wenn das Wasser dieser Wasserläufe durch eine Stauanlage oder irgendein festes Hindernis gestaut wird oder wenn die Instandhaltung dieser Wasserläufe wegen ihres Gefälles oder ihrer Lage ungewöhnlich teuer wird. Ausser bei einer Einordnung in die erste Kategorie holt der Minister vorher die Stellungnahme des ständigen Ausschusses der diesbezüglich zuständigen Provinz ein.

Art. 5 - Die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte sind beauftragt, die beschreibenden Tabellen der nichtschiffbaren Wasserläufe und alle anderen Unterlagen, durch die deren Zustand aufgenommen werden kann, gemäss den Anweisungen des Ministers der Landwirtschaft zu erstellen und zu aktualisieren.

Der Minister der Landwirtschaft kann den Gemeindeverwaltungen die Verpflichtung auferlegen, den Provinzialbehörden bei der Ausführung dieser Aufträge behilflich zu sein. Er regelt die Verteilung der damit verbundenen Ausgaben und den Modus der Rückforderung der von den Provinzen getätigten Vorschüsse.

Der Minister der Landwirtschaft bestimmt die Angaben, die diese Tabellen und Unterlagen enthalten müssen, und schreibt vor, wie und innerhalb welcher Frist sie erstellt werden müssen. Er legt die Modalitäten für die Untersuchung, die Beschwerden und die Einsprüche, zu denen die Erstellung der Tabellen und Unterlagen Anlass gibt, sowie die Modalitäten für ihre endgültige Billigung fest. Er organisiert zudem die Aufbewahrung und die Aktualisierung dieser Unterlagen.

KAPITEL II - Ordentliche Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter « ordentlichen Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten »: das Ausbaggern des Wasserlaufs bis zum festen Grund, das Ausreissen und Entfernen von Wurzeln, Ästen, Binsen, Schilf, Kraut und allen fremden Gegenständen aus dem Wasserlauf sowie ihre Ablage an den Ufern, das Entfernen von Anspülungen an den Uferbuchten und -vorsprüngen des Wasserlaufs, das Reinigen der Durchflussstellen des Wasserlaufs unter Brücken und überwölbten Abschnitten, die Wiederherstellung der eingesunkenen Ufer durch Pfähle, Faschinen und anderes Material; das Entfernen von Sträuchern und Gehölzen, die den Wasserabfluss behindern, die Wiederherstellung und Befestigung der Deiche entlang des Wasserlaufs und das Entfernen all dessen, was sich darauf befindet, wenn dies den Wasserabfluss behindern könnte, ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören, die Instandhaltung und Reparatur sowie Sicherstellung des normalen Betriebs der Pumpstationen, die sich auf den Wasserläufen befinden, ungeachtet ob diese Deiche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen gehören.

Art. 7 - § 1 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der ersten Kategorie werden vom Staat ausgeführt, gemäss den vom Minister der Landwirtschaft vorab bestimmten Fristen und Modalitäten. § 2 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der zweiten Kategorie werden von der Provinz ausgeführt, auf deren Gebiet die Wasserläufe liegen.

Ist ein Wasserlauf oder ein Abschnitt eines Wasserlaufs betroffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, bestimmt der Minister der Landwirtschaft die Provinz, die mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragt ist. § 3 - Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an Wasserläufen der dritten Kategorie werden unter der Aufsicht der Provinz von der Gemeinde ausgeführt, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen. § 4 - Die in §§ 2 und 3 erwähnten Arbeiten sind gemäss den Bestimmungen der provinzialen Verordnung über die nichtschiffbaren Wasserläufe durchzuführen. In dieser Verordnung müssen die Durchführungsmodalitäten und insbesondere die für die Durchführung einzuhaltenden Fristen geregelt sein; darin muss jedenfalls eine jährliche Besichtigung der Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie vorgesehen sein, damit die Arbeiten bestimmt werden, die im Laufe des darauf folgenden Zeitraums von zwölf Monaten auszuführen sind.

Art. 8 - Die durch diese Arbeiten verursachten Kosten werden von den öffentlichen Behörden übernommen, die mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragt sind. Ein Teil dieser Kosten darf zu Lasten der privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Personen gehen, die den Wasserlauf benutzen oder Eigentümer eines Bauwerks sind, das sich auf dem Wasserlauf befindet, und zwar im Verhältnis zu den Mehrkosten, die durch die Benutzung des Wasserlaufs beziehungsweise das Vorhandensein des Bauwerks verursacht werden.

Dieser Kostenanteil wird für Wasserläufe der ersten Kategorie vom Minister der Landwirtschaft und für Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie vom ständigen Ausschuss der zuständigen Provinz festgelegt.

Art. 9 - Die entweder durch das Gewohnheitsrecht oder durch Rechtstitel oder Vereinbarungen auferlegten Sonderverpflichtungen werden aufrechterhalten und unter der Leitung der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Behörden erfüllt.

Brücken und andere private Bauwerke werden von ihren Eigentümern instand gehalten und repariert; notfalls kann der Minister der Landwirtschaft für Wasserläufe der ersten Kategorie beziehungsweise der ständige Ausschuss der Provinz für die anderen Wasserläufe die Arbeiten unbeschadet der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Strafen zu Lasten der Eigentümer anordnen.

KAPITEL III - Ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten Art. 10 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. ausserordentlichen Verbesserungsarbeiten: alle Aushub-, Verbreiterungs- und Begradigungsarbeiten und generell jede Änderung am Bett oder Verlauf des Wasserlaufs oder an den darauf errichteten Bauwerken, mit denen eine bedeutende Verbesserung des Wasserabflusses bezweckt wird, 2.ausserordentlichen Änderungsarbeiten: alle anderen Arbeiten zur Änderung des Betts, des Verlaufs des Wasserlaufs oder der darauf errichteten Bauwerke, mit denen der Wasserabfluss zwar nicht beeinträchtigt wird, aber auch nicht bezweckt wird, diesen zu verbessern. § 2 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, Bewässerungsgenossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Gemeinden, Provinzen und der Staat können gegebenenfalls unter Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit und unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen ausserordentliche Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen durchführen, solche Wasserläufe abschaffen oder neue anlegen. [Art. 10 § 2 abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] Abschnitt 1 - Ausserordentliche Verbesserungsarbeiten Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes: 1. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie unter Anweisung des Ministers der Landwirtschaft vom Staat und zu Lasten des Staates ausgeführt, 2.werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf Wasserläufe der zweiten Kategorie vom ständigen Ausschuss der Provinz beschlossen und unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft von der Provinz, auf deren Gebiet diese Wasserläufe liegen, und zu Lasten dieser Provinz ausgeführt.

Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist, 3. werden ausserordentliche Verbesserungsarbeiten in Bezug auf Wasserläufe der dritten Kategorie vom Gemeinderat der Gemeinde, auf deren Gebiet diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, beschlossen und nach Billigung dieses Beschlusses durch den ständigen Ausschuss der Provinz unter dessen Aufsicht von der Gemeinde, die den Beschluss gefasst hat, und zu Lasten dieser Gemeinde ausgeführt. Art. 12 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen ausserordentliche Verbesserungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis: 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, 2.des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie. [Art. 12 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] Art. 13 - Unbeschadet der von den öffentlichen Behörden gewährten Zuschüsse gehen die durch diese Arbeiten verursachten Kosten zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben.

Der Minister der Landwirtschaft, in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, beziehungsweise der ständige Ausschuss, in Bezug auf die anderen Wasserläufe, kann einen Teil der Kosten zu Lasten der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen oder gar der Privatpersonen gehen lassen, die aus diesen Arbeiten Nutzen ziehen oder durch die diese Arbeiten notwendig wurden.

Abschnitt 2 - Ausserordentliche Änderungsarbeiten Art. 14 - § 1 - Privatpersonen, [...] Entwässerungsgenossenschaften, Bewässerungsgenossenschaften und öffentliche Einrichtungen dürfen ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen erst ausführen nach Erlaubnis: 1. des Königs, auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, für Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie, 2.des ständigen Ausschusses der Provinz für Arbeiten in Bezug auf Wasserläufe der zweiten und dritten Kategorie.

Wenn diese Arbeiten einen Wasserlauf oder einen Abschnitt eines Wasserlaufs betreffen, der die Grenze zwischen zwei Provinzen bildet, werden sie von der Provinz ausgeführt, die mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragt ist.

Diese Arbeiten werden in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie unter der Aufsicht des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf die anderen Wasserläufe unter der Aufsicht des zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz ausgeführt. § 2 - Der Staat darf ausserordentliche Änderungsarbeiten an nichtschiffbaren Wasserläufen ausführen.

Ausserordentliche Änderungsarbeiten, die auf Initiative eines anderen staatlichen Dienstes als des Ministeriums der Landwirtschaft ausgeführt werden, erfordern in Bezug auf Wasserläufe der ersten Kategorie die günstige Stellungnahme des Ministers der Landwirtschaft und in Bezug auf die anderen Wasserläufe die Stellungnahme des zuständigen ständigen Ausschusses der Provinz. [Art. 14 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 59 des G. vom 22. Juli 1970 ( B.S. vom 4. September 1970)] Art. 15 - Die durch ausserordentliche Änderungsarbeiten verursachten Kosten gehen zu Lasten derjenigen, die die Initiative dazu ergriffen haben.

KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 16 - Das Bett eines nichtschiffbaren Wasserlaufs gilt als Eigentum des Staates, der mit den Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten beauftragten Provinz oder der Gemeinde, je nachdem, ob es sich um einen Wasserlauf der ersten, zweiten oder dritten Kategorie handelt.

Während sechs Monaten ab entsprechender Notifizierung durch die zuständigen Behörden haben Anlieger eines Altarms das Recht, sich die Erlaubnis geben zu lassen, über das Volleigentum am frei gewordenen Gelände zu verfügen, wobei sie sich dazu verpflichten, den nach Gutachten von Sachverständigen festgelegten Wert des Eigentums oder, falls erwiesen ist, dass sie Eigentümer des Bodens waren, den Mehrwert zu zahlen.

Art. 17 - § 1 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken auf den Wasserläufen sind verpflichtet: 1. den Bediensteten der Verwaltung, den Arbeitern und den anderen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen Durchgang zu gewähren, 2.die aus dem Bett des Wasserlaufs entnommenen Gegenstände sowie das Material, die Werkzeuge und die Maschinen, die zur Ausführung der Arbeiten notwendig sind, auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum abstellen zu lassen. § 2 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken erhalten keine Entschädigung, wenn die Produkte der Reinigungsarbeiten innerhalb eines Streifens von fünf Metern ab dem Ufer auf ihren Ländereien oder ihrem Eigentum abgestellt werden.

Der Minister der Landwirtschaft, die ständigen Ausschüsse und die Bürgermeister- und Schöffenkollegien können jedoch je nach Fall beschliessen, dass diese Produkte von den Ufern geräumt werden. § 3 - Die Anlieger, Benutzer und Eigentümer von Bauwerken können eine Entschädigung für den Schaden verlangen, den sie anlässlich der Ausführung von ausserordentlichen Arbeiten erlitten haben. Diese Entschädigung wird in die Kosten für die Arbeiten einbegriffen.

Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ist auf Entwässerungsgenossenschaften und Bewässerungsgenossenschaften anwendbar, insofern Wasserläufe der ersten Kategorie betroffen sind. Es beeinträchtigt nicht die Regelungen dieser Verwaltungen in Bezug auf die anderen Wasserläufe.

Diese Verwaltungen können jedoch auf ihren Antrag hin mit der Erlaubnis des ständigen Ausschusses der Provinz in den Genuss der Anwendung des vorliegenden Gesetzes hinsichtlich der Einordnung der auf ihrem Gebiet gelegenen Wasserläufe und der Verteilung der Kosten für ordentliche Arbeiten gelangen.

Art. 19 - Den vom König, vom Minister der Landwirtschaft, vom Gouverneur der Provinz, vom ständigen Ausschuss oder von der Gemeindeverwaltung in Ausführung der Artikel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 18 des vorliegenden Gesetzes zu fassenden Beschlüssen geht eine De-commodo-et-incommodo-Untersuchung in den betroffenen Gemeinden voraus.

Gegen die aufgrund der Artikel 3, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 18 des vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse des Gouverneurs der Provinz beziehungsweise des ständigen Ausschusses der Provinz kann Widerspruch beim König eingelegt werden.

Dieser Widerspruch wird eingelegt: 1. vom Gouverneur der Provinz gegen die Beschlüsse des ständigen Ausschusses binnen zehn Tagen nach der Beschlussfassung, gemäss Artikel 125 des Provinzialgesetzes, 2.vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise von den betroffenen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Personen, binnen der gleichen Frist ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen notifiziert worden ist, oder ab Bekanntmachung des Beschlusses auf dem Verwaltungsweg.

Art. 20 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung desselben ergangenen Verordnungen verstösst, wird mit Polizeistrafen bestraft, unbeschadet der im Strafgesetzbuch vorgesehenen schwereren Strafen.

Art. 21 - Der König ist befugt, eine allgemeine Polizeiverordnung für nichtschiffbare Wasserläufe zu erstellen.

In dieser Verordnung bestimmt er, was mit den auf nichtschiffbaren Wasserläufen unrechtmässig vorhandenen Bauwerken geschehen soll.

In derselben Verordnung legt er neben der Strafe die Modalitäten für die Wiedergutmachung des Verstosses fest und bestimmt er das Verfahren, das zu befolgen ist, falls sich der Angeklagte auf ein Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht beruft.

Art. 22 - Die vom Minister der Landwirtschaft und vom Minister der Öffentlichen Arbeiten bestimmten Beamten des Staates und der Provinzen haben genauso wie Gerichtspolizeioffiziere das Recht, die in den Artikeln 20 und 23 erwähnten Verstösse zu ermitteln und mittels Protokollen festzustellen.

Art. 23 - § 1 - Die Provinzialräte sind beauftragt, ihre Provinzialverordnungen über nichtschiffbare Wasserläufe mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Einklang zu bringen.

Sie sind zudem verpflichtet, in diesen Verordnungen Regeln für Wasserläufe vorzusehen, die nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen, insbesondere in Bezug auf: die Reinigung, Instandhaltung und Wiederherstellung dieser Wasserläufe, die ausserordentlichen Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten am Bett oder Verlauf des Wasserlaufs, die für den Bau, die Beseitigung oder Änderung von Brücken, Schleusen, Stau- oder Umleitungsdämmen, Dolen oder anderen zeitweiligen oder ständigen Bauwerken erforderliche Erlaubnis, die für Anpflanzungen und für die Errichtung von Gebäuden entlang des Wasserlaufs erforderliche Erlaubnis, das Verbot, in irgendeiner Weise den Wasserabfluss zu behindern oder den normalen Zustand des Wasserlaufs, seiner Ufer oder der darauf errichteten Bauwerke zu beschädigen. § 2 - Um ausführbar zu sein, müssen diese Provinzialverordnungen vom König gebilligt worden sein. Es können nur Polizeistrafen darin bestimmt werden.

Art. 24 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 7.Mai 1877 über die Polizeivorschriften für nichtschiffbare und nichtflössbare Wasserläufe, 2. das Gesetz vom 15.März 1950 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über nichtschiffbare Wasserläufe, abgeändert durch das Gesetz vom 16.

Februar 1954 und durch Artikel 114 Nr. 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1957 über die Entwässerungsgenossenschaften, 3. Artikel 105 des Gesetzes vom 5.Juli 1956 über die Bewässerungsgenossenschaften und Artikel 104 des Gesetzes vom 3. Juni 1957 über die Entwässerungsgenossenschaften.

Art. 25 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

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