Etaamb.openjustice.be
Loi du 28 décembre 2006
publié le 19 décembre 2007

Loi portant assentiment au traité entre le Royaume de Belgique, la République fédérale d'Allemagne, le Royaume d'Espagne, la République française, le grand-duché de Luxembourg, le Royaume des Pays-Bas et la République d'Autriche relatif à l'approfondissement de la coopération transfrontalière, notamment en vue de lutter contre le terrorisme, la criminalité transfrontalière et la migration illégale, et aux annexes, faits à Prüm, le 27 mai 2005. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000999
pub.
19/12/2007
prom.
28/12/2006
ELI
eli/loi/2006/12/28/2007000999/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 DECEMBRE 2006. - Loi portant assentiment au traité entre le Royaume de Belgique, la République fédérale d'Allemagne, le Royaume d'Espagne, la République française, le grand-duché de Luxembourg, le Royaume des Pays-Bas et la République d'Autriche relatif à l'approfondissement de la coopération transfrontalière, notamment en vue de lutter contre le terrorisme, la criminalité transfrontalière et la migration illégale, et aux annexes, faits à Prüm, le 27 mai 2005. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 décembre 2006 portant assentiment au traité entre le Royaume de Belgique, la République fédérale d'Allemagne, le Royaume d'Espagne, la République française, le grand-duché de Luxembourg, le Royaume des Pays-Bas et la République d'Autriche relatif à l'approfondissement de la coopération transfrontalière, notamment en vue de lutter contre le terrorisme, la criminalité transfrontalière et la migration illégale, et aux annexes, faits à Prüm, le 27 mai 2005 (Moniteur belge du 30 mars 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 28. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, und zu den Anlagen, geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Der Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, und die Anlagen, geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005, werden voll und ganz wirksam.

Art. 3 - Die technischen Einzelheiten des Vertrags werden in den Vereinbarungen bestimmt, die auf der Grundlage von Artikel 44 des Vertrags aufgrund der Artikel 6 Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 24 Absatz 4, 28 Absatz 5 und 38 Absatz 2 des Vertrags getroffen werden.

Diese Vereinbarungen werden von den zuständigen Ministern getroffen; sie werden dem Parlament sofort nach Unterzeichnung mitgeteilt und an dem in diesen Vereinbarungen bestimmten Datum voll und ganz wirksam werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, K. DE GUCHT Die Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern, P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration Die hohen Vertragsparteien dieses Vertrags, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, In der Erwägung, dass es in einem Raum des freien Personenverkehrs wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Zusammenarbeit verstärken, um Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration wirksamer zu bekämpfen;

In dem Bestreben, zur Fortentwicklung der Europäischen Zusammenarbeit unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorreiterrolle bei der Erreichung eines möglichst hohen Standards in der Zusammenarbeit, vor allem durch einen verbesserten Austausch von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, einzunehmen und allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Teilnahme an dieser Zusammenarbeit zu eröffnen;

In dem Bestreben, die Regelungen des vorliegenden Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen, um eine unionsweite Verbesserung des Austauschs von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, zu erreichen und hierfür die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen;

Unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der beteiligten Staaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die empfangende Vertragspartei voraussetzt;

In der Erwägung, dass unbeschadet des derzeit geltenden innerstaatlichen Rechts geeignete gerichtliche Überprüfungen der in diesem Vertrag vorgesehenen Massnahmen beibehalten und vorgesehen werden müssen;

In der Bereitschaft, diesen Vertrag durch weitere Übereinkünfte zu ergänzen, um den automatisierten Abruf von Daten aus weiteren geeigneten Datenbanken zu ermöglichen, soweit dies zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig und verhältnismässig ist, Sind wie folgt übereingekommen: KAPITEL 1 - Allgemeiner Teil Artikel 1 Grundsätze (1) Die Vertragsparteien bezwecken mit diesem Vertrag die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch, untereinander zu vertiefen.(2) Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Recht der Europäischen Union und steht nach Massgabe dieses Vertrags jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen.(3) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags zielt auf die Entwicklung von Initiativen zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den in diesem Vertrag bezeichneten Bereichen ab.(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei der Durchführung des Vertrags in Abstimmung mit der Europäischen Kommission beziehungsweise auf Vorschlag der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Initiative für die Überführung der Regelungen dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union unterbreitet.(5) Die Vertragsparteien berichten regelmässig gemeinsam dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über den Fortgang der Zusammenarbeit. KAPITEL 2 - DNA-Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten Artikel 2 Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nationale DNA-Analyse-Dateien zu errichten und zu führen.Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieses Vertrags erfolgt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Vertrags nach Massgabe des für den Verarbeitungsvorgang geltenden innerstaatlichen Rechts. (2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der nationalen DNA-Analyse-Dateien nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschliesslich aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile* und eine Kennung.

Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein. (3) Bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 Anwendung finden, sowie die Bedingungen für den automatisierten Abruf nach Artikel 3 Absatz 1. * Für die Bundesrepublik Deutschland sind DNA-Profile im Sinne dieses Vertrags DNA-Identifizierungsmuster.

Artikel 3 Automatisierter Abruf von DNA-Profilen (1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 6 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen.Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen. (2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers und die Kennung.Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

Artikel 4 Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen (1) Die Vertragsparteien gleichen im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren zur Verfolgung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus Fundstellendatensätzen der anderen nationalen DNA-Analyse-Dateien ab. Die Übermittlung und der Abgleich erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen diese nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei vorgesehen ist. (2) Stellt eine Vertragspartei beim Abgleich nach Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in ihrer DNA-Analyse-Datei übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unverzüglich die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Artikel 5 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 6 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung (1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle.Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht. (2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen Verfahren werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt. Artikel 7 Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet einer ersuchten Vertragspartei aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn 1. die ersuchende Vertragspartei mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist, 2.die ersuchende Vertragspartei eine nach ihrem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befände, und 3. die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Voraussetzungen für die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei vorliegen. Artikel 8 Daktyloskopische Daten Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschliesslich daktyloskopische Daten und eine Kennung. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten.

Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein.

Artikel 9 Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten (1) Die Vertragsparteien gestatten der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 11 der anderen Vertragsparteien zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen.Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen. (2) Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind. Artikel 10 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 9 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 11 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung (1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 9 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle.Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht. (2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in Artikel 9 beschriebenen Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt. Artikel 12 Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern (1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 2 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie der Verfolgung von solchen Verstössen, die bei der abrufenden Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen: 1.Eigentümer- beziehungsweise Halterdaten und 2. Fahrzeugdaten. Die Anfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Die Anfrage darf nur nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen. (2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen.Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht. Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 13 Übermittlung nichtpersonenbezogener Informationen Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei nichtpersonenbezogene Informationen, die hierzu erforderlich sein können.

Artikel 14 Übermittlung personenbezogener Daten (1) Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit einer Grossveranstaltung mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander, sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative, Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig ist.(2) Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für das genau umschriebene Ereignis, für das sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden.Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke nach Absatz 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr sind die übermittelten Daten jedenfalls zu löschen.

Artikel 15 Nationale Kontaktstelle Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

KAPITEL 3 - Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten Artikel 16 Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Vertragsparteien nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden. (2) Die zu übermittelnden Daten und Informationen umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.(3) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien.Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht. (4) Die übermittelnde Behörde kann nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch die empfangende Behörde festlegen.Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.

Artikel 17 Flugsicherheitsbegleiter (1) Jede Vertragspartei befindet eigenständig gemäss ihrer nationalen Politik der Luftfahrtsicherung über den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern in den Luftfahrzeugen, die bei dieser Vertragspartei registriert sind.Der Einsatz dieser Flugsicherheitsbegleiter erfolgt in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und seinen Anlagen, insbesondere Anlage 17, sowie den sonstigen Dokumenten zu dessen Umsetzung und unter Berücksichtung der Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten nach dem Abkommen von Tokio vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen sowie in Übereinstimmung mit sonstigen einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen, soweit sie für die jeweiligen Vertragsparteien verbindlich sind. (2) Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Vertrags sind Polizeibeamte oder entsprechend ausgebildete staatliche Bedienstete, die die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten.(3) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Aus- und Fortbildung von Flugsicherheitsbegleitern und arbeiten in Fragen der Ausrüstung von Flugsicherheitsbegleitern eng zusammen.(4) Vor einer Flugsicherheitsbegleitung hat die zuständige nationale Koordinierungsstelle nach Artikel 19 der entsendenden Vertragspartei die Flugsicherheitsbegleitung schriftlich anzumelden.Die Anmeldung erfolgt mindestens drei Tage vor dem betreffenden Flug von oder zu einem Verkehrsflughafen einer anderen Vertragspartei bei der zuständigen nationalen Koordinierungsstelle der anderen Vertragspartei. Bei Gefahr im Verzug ist die Anmeldung unverzüglich, grundsätzlich vor der Landung, nachzuholen. (5) Die schriftliche Anmeldung, die von den Vertragsparteien vertraulich behandelt wird, umfasst die in der Anlage 1 dieses Vertrags genannten Angaben.Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 1 vereinbaren.

Artikel 18 Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen (1) Die Vertragsparteien erteilen den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern der anderen Vertragsparteien auf Antrag dieser Vertragsparteien eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen für Flüge von oder zu den Verkehrsflughäfen der Vertragsparteien.Diese Genehmigung umfasst sowohl das Mitführen von Dienstwaffen und Munition an Bord von Luftfahrzeugen als auch nach Massgabe des Absatzes 2 in den nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens der betreffenden Vertragspartei. (2) Das Mitführen von Dienstwaffen und Munition steht unter folgenden Auflagen: 1.Ein Verlassen des Luftfahrzeugs mit Dienstwaffen und Munition auf Verkehrsflughäfen oder ein Aufenthalt in nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens einer anderen Vertragspartei ist nur in Begleitung eines Vertreters der zuständigen nationalen Behörde der betreffenden anderen Vertragspartei gestattet. 2. Mitgeführte Dienstwaffen und Munition werden unverzüglich nach Verlassen des Luftfahrzeugs unter Begleitung an einem von der zuständigen nationalen Behörde festzulegenden Übergabeort unter Aufsicht sicher gelagert. Artikel 19 Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.

KAPITEL 4 - Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration Artikel 20 Dokumentenberater (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage gemeinsamer Lagebeurteilungen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates der Europäischen Union vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen die Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden. (2) Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts informieren sich die Vertragsparteien regelmässig über Erkenntnisse zur illegalen Migration, die aus der Tätigkeit ihrer Dokumentenberater gewonnen wurden.(3) Bei der Entsendung von Dokumentenberatern können die Vertragsparteien für konkrete Massnahmen eine Vertragspartei bestimmen, die die Koordinierung übernimmt.Dabei kann die Koordinierung auch zeitlich begrenzt sein.

Artikel 21 Aufgaben der Dokumentenberater Die von den Vertragsparteien entsandten Dokumentenberater üben insbesondere folgende Aufgaben aus: 1. Beratung und Schulung der Auslandsvertretungen der Vertragsparteien in Pass- und Visaangelegenheiten, insbesondere beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten, sowie in Bezug auf den Missbrauch von Dokumenten und die illegale Migration, 2.Beratung und Schulung von Beförderungsunternehmen bezüglich der Verpflichtungen, die sich für diese aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und der Anlage 9 des Abkommens von Chicago vom 7.

Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt ergeben, und beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten sowie den einschlägigen Einreisebestimmungen sowie 3. Beratung und Schulung der für die grenzpolizeilichen Kontrollen zuständigen Behörden und Einrichtungen des Gastlandes. Die Zuständigkeiten der Auslandsvertretungen und der mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden der Vertragsparteien bleiben unberührt.

Artikel 22 Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen Die Vertragsparteien benennen nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen als Ansprechpartner für Abstimmungen zur Entsendung von Dokumentenberatern sowie die Planung, Durchführung, Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmassnahmen.

Artikel 23 Unterstützung bei Rückführungen (1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei Rückführungen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union 2004/573/EG vom 29.April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmassnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie der Richtlinie 2003/110/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg. Sie unterrichten sich frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsparteien an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die Vertragsparteien über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmassnahmen. (2) Eine Vertragspartei darf rückzuführende Personen, soweit erforderlich, durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zurückführen.Die Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet zurückgeführt werden soll, entscheidet über die Rückführung. Mit der Entscheidung über die Rückführung legt sie die Durchführungsbestimmungen fest und wendet, soweit erforderlich, auch die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Zwangsmittel gegen die rückzuführende Person an. (3) Zur Planung und Durchführung von Rückführungen benennen die Vertragsparteien nationale Kontaktstellen.In regelmässigen Abständen treffen sich Sachverständige im Rahmen einer Arbeitsgruppe, um 1. die Ergebnisse aus früheren Aktionen auszuwerten und bei der weiteren Planung und Durchführung zu berücksichtigen, 2.alle eventuellen Probleme mit der in Absatz 2 erwähnten Durchreise zu prüfen und Lösungen für diese Probleme zu erarbeiten.

KAPITEL 5 - Weitere Formen der Zusammenarbeit Artikel 24 Gemeinsame Einsatzformen (1) Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Vertragsparteien zu benennenden Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen von den Vertragsparteien zu benennende Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete (im Folgenden: Beamte) bei Einsätzen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei mitwirken.(2) Jede Vertragspartei kann als Gebietsstaat nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts Beamte anderer Vertragsparteien mit der Zustimmung des Entsendestaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Gebietsstaats zulässig ist, Beamten anderer Vertragsparteien die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht ihres Entsendestaats einräumen.hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaats wahrgenommen werden. Die Beamten der anderen Vertragspartei sind dabei an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Gebietsstaat zuzurechnen. (3) An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte anderer Vertragsparteien unterliegen den Weisungen der zuständigen Stelle des Gebietsstaats.(4) Die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt. Artikel 25 Massnahmen bei gegenwärtiger Gefahr (1) Beamte einer Vertragspartei dürfen im Fall eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaats vorläufige Massnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.(2) Ein dringender Bedarf im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaats oder auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 die Verwirklichung der Gefahr droht.(3) Die einschreitenden Beamten haben den Gebietsstaat unverzüglich zu unterrichten.Der Gebietsstaat bestätigt diese Unterrichtung und hat unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Massnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden. (4) Die Vertragsparteien treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind.Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden. (5) Die Massnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebietsstaat zugerechnet. Artikel 26 Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Grossereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie 1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten, 2.bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Massnahmen vornehmen und koordinieren, 3. auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. Internationale Übereinkünfte der Vertragsparteien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschliesslich schwerer Unglücksfälle bleiben unberührt.

Artikel 27 Zusammenarbeit auf Ersuchen (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen Hilfe.(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander nach Massgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 19.Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.

Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Hilfe, insbesondere durch 1. Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, soweit nicht bereits von Artikel 12 umfasst, 2.Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen, 3. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, 4.Feststellungen zu Aufenthaltstiteln, 5. Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen, soweit diese öffentlich zugänglich sind, 6.Identitätsfeststellungen, 7. Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen), 8.Erkenntnisse aus polizeilichen Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen, 9. Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen, 10.Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmassnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierter Lieferung und 11. Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson.(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 28 Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen (1) Beamte einer Vertragspartei, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen.Sie können ihre nach dem innerstaatlichen Recht des Entsendestaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Jede Vertragspartei kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendestaats untersagen. (2) Die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die in Anlage 2 aufgeführt sind, dürfen nur im Fall der Notwehr einschliesslich der Nothilfe gebraucht werden.Der sachleitende Beamte des Gebietsstaates kann im Einzelfall nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts einer über Satz 1 hinausgehenden Anwendung von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen zustimmen. Der Gebrauch der Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach dem Recht des Gebietsstaates. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz. (3) Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 2 vereinbaren.(4) Setzen Beamte der einen Vertragspartei bei Massnahmen aufgrund dieses Vertrags im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Kraftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Gebietsstaats einschliesslich der Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.(5) Die praktischen Aspekte des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.(6) Artikel 18 bleibt unberührt. Artikel 29 Schutz und Beistand Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Vertragsparteien bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

Artikel 30 Allgemeine Haftungsregelung Für die Haftung im Rahmen dieses Vertrags findet Artikel 43 des Übereinkommens vom 19. Juni1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen entsprechende Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Artikel 17 und 18.

Artikel 31 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt, soweit nicht in einer anderen Übereinkunft, die für die Vertragsparteien gilt, anderes vereinbart worden ist.

Artikel 32 Dienstverhältnisse Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

KAPITEL 7 - Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz Artikel 33 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (1) Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck 1.« Verarbeitung personenbezogener Daten » jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten; als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Vertrags gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers; 2. « automatisierter Abruf » den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle, in der Weise, dass die Anfrage vollständig automatisiert beantwortet wird;3. « Kennzeichnung » die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;4. « Sperrung » die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.(2) Für Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, gelten die folgenden Bestimmungen, soweit in den vorstehenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. Artikel 34 Datenschutzniveau (1) Jede Vertragspartei gewährleistet in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, in ihrem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28.Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. (2) Die in diesem Vertrag vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Kapitels im innerstaatlichen Recht umgesetzt worden sind.Das Ministerkomitee nach Artikel 43 stellt durch Beschluss fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 35 Zweckbindung (1) Die empfangende Vertragspartei darf die personenbezogenen Daten ausschliesslich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen diese nach diesem Vertrag übermittelt worden sind;eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Datei führenden Vertragspartei und nur nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt. (2) Die Verarbeitung von nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch die abrufende oder abgleichende Vertragspartei ist ausschliesslich erlaubt im Hinblick auf 1.die Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen; 2. die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- und Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;3. die Protokollierung nach Artikel 39. Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschliesslich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäss Artikel 39 erforderlich ist.

Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Satz 1 Nummern 2 und 3 genannten Zwecken erforderlich ist. (3) Nach Artikel 12 übermittelte Daten dürfen von der Datei führenden Vertragspartei ausschliesslich verwendet werden, soweit dies zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäss Artikel 39 erforderlich ist.Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäss Artikel 39 erforderlich ist. Die anfragende Vertragspartei darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschliesslich für das Verfahren verwenden, auf Grund dessen die Anfrage erfolgt ist.

Artikel 36 Zuständige Behörden Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschliesslich durch die Behörden und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Artikel 35 zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Stellen nur nach vorangehender Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.

Artikel 37 Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten (1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auf die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten zu achten.Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. Diese sind verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung der Daten vorzunehmen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber. (2) Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien auf Verlangen des Betroffenen zu kennzeichnen.Im Fall einer Kennzeichnung darf diese nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle aufgehoben werden. (3) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen.Rechtmässig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen, 1. wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind.Sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecke erforderlich sind; 2. nach Ablauf einer im nationalen Recht der übermittelnden Vertragspartei vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf solche Höchstfristen hingewiesen hat. Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.

Artikel 38 Technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit (1) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt, die gewährleistet, dass 1.dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, 2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und 3.die Zulässigkeit der Abrufe nach Massgabe des Artikels 39 Absätze 2, 4 und 5 kontrolliert werden kann.

Artikel 39 Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nicht-automatisierten Übermittlung (1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede nicht-automatisierte Übermittlung und jeder nicht-automatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die anfragende und die Datei führende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden.Die Dokumentation umfasst folgende Angaben: 1. den Anlass der Übermittlung, 2.die übermittelten Daten, 3. das Datum der Übermittlung und 4.die Bezeichnung oder Kennung der anfragenden und der Datei führenden Stelle. (2) Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich aufgrund des Artikels 4 gilt Folgendes: 1.Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 5 genannten beaufsichtigenden Behörden sowie den anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. 2. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der Datei führenden Stelle und der anfragenden Stelle protokolliert wird, einschliesslich der Mitteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Treffers.Diese Protokollierung umfasst folgende Angaben: a) die übermittelten Daten, b) das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung und c) die Bezeichnung oder Kennung der anfragenden und der Datei führenden Stelle. Die anfragende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat. (3) Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stellen der betreffenden Vertragspartei auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit.Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die folgenden Zwecke verwendet werden: 1. die Kontrolle des Datenschutzes, 2.die Gewährleistung der Datensicherheit. (4) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren.Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. (5) Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stellen der jeweiligen Vertragsparteien.Nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts kann jedermann diese Stellen ersuchen, die Rechtmässigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person zu prüfen. Diese Stellen sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen haben auch unabhängig von solchen Ersuchen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmässigkeit der Übermittlungen anhand der den Zugriffen zugrunde liegenden Aktenvorgänge vorzunehmen.

Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit sind zur Überprüfung durch die für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stellen 18 Monate aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede für die Datenschutzkontrolle zuständige Stelle kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde einer anderen Vertragspartei um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts ersucht werden. Die für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Behörden der Vertragsparteien sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.

Artikel 40 Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz (1) Dem Betroffenen ist nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts bei Nachweis seiner Identität auf Antrag von der nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle ohne unzumutbare Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten sowie über deren Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen.Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Die Vertragsparteien stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe der Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem er seine Rechte geltend macht. (2) Hat eine Stelle der einen Vertragspartei personenbezogene Daten auf Grund dieses Vertrags übermittelt, kann die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei sich im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind.Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.

Artikel 41 Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.

KAPITEL 8 - Durchführungs- und Schlussbestimmungen Artikel 42 Erklärungen (1) Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind.Zu benennen sind 1. nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse;2. nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten;3. nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern;4. nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Grossveranstaltungen;5. nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;6. nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter;7. nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater;8. nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen;9. nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten.(2) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden.Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.

Artikel 43 Ministerkomitee (1) Die Vertragsparteien richten ein Komitee ein, das sich aus Ministern der Vertragsparteien zusammensetzt.Das Ministerkomitee trifft die erforderlichen Entscheidungen über die Umsetzung und Anwendung dieses Vertrags. Entscheidungen des Ministerkomitees werden durch einstimmigen Beschluss aller Vertragsparteien getroffen. (2) Zur Unterstützung des Ministerkomitees überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien die Umsetzung und Auslegung dieses Vertrags und stellt fest, ob Ergänzungs- und Fortentwicklungsbedarf besteht.Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

Artikel 44 Durchführungsvereinbarungen Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrags Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmässige Durchführung dieses Vertrags zum Ziel haben.

Artikel 45 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag ausschliesslich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs. Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag ausschliesslich für den in Europa gelegenen Teil der Republik.

Artikel 46 Kosten Jede Vertragspartei trägt die ihren Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Vertragsparteien eine abweichende Regelung vereinbaren.

Artikel 47 Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften (1) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.Werden durch die Europäische Union künftig Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses Vertrags betreffen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags in ihrer Anwendung gegenüber dem Recht der Europäischen Union insoweit zurück. Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Vertrags im Hinblick auf die entsprechenden neuen Regelungen des Rechts der Europäischen Union ändern oder ersetzen. (2) Dieser Vertrag berührt nicht die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen.Den Vertragsparteien steht es frei, die bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden. Im Fall der Unvereinbarkeit mit Rechten oder Verpflichtungen aus solchen Übereinkünften gelten die Regelungen dieses Vertrags.

Artikel 48 Ratifikation, Annahme, Genehmigung Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden kann eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden.

Artikel 49 Verwahrer (1) Verwahrer dieses Vertrags ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.(2) Der Verwahrer notifiziert unverzüglich den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritte, Vorbehalte und Kündigungen sowie alle sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.(3) Die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird vom Verwahrer übernommen. Artikel 50 Inkrafttreten (1) Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde zwischen den Vertragsparteien, die ratifiziert haben, in Kraft.Für die weiteren Vertragsparteien tritt der Vertrag 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft. (2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens. Artikel 51 Beitritt (1) Dieser Vertrag steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union sind, zum Beitritt offen.Mit dem Beitritt werden auch die bis dahin auf der Grundlage des Artikels 44 getroffenen Durchführungsvereinbarungen und die sonstigen Vereinbarungen zu diesem Vertrag für die beitretenden Staaten verbindlich. (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.Bei einem Beitritt kann anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden. (3) Dieser Vertrag tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags nach Artikel 50. Artikel 52 Kündigung (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.(2) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 in einer Urschrift in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurschrift übermittelt.

Anlage 1 Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung 1. Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben;2. Flugdaten (einschliesslich Flugnummern und -zeiten);3. Anzahl der Mitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter;4. Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams;5. Passnummern;6. Marke, Typ und Seriennummern der Waffen;7. Anzahl und Art der Munition;8. Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Aufgaben dienen. Anlage 2 Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration Dienstwaffen, Munition und zugelassene Einsatzmittel im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2 1. Für das Königreich Belgien: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition; - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel; - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel. 2. Für die Bundesrepublik Deutschland: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition.3. Für das Königreich Spanien: - zugelassene Schusswaffen; - zugelassene Selbstschutzwaffen entsprechend den Dienstvorschriften der am gemeinsamen Einsatz beteiligten Polizeieinheit, wie Schlagstock (oder Gummiknüppel), Sprays, Tränengas und andere zugelassene Einsatzmittel. 4. Für die Französische Republik: - die nach dem nationalen Recht zugelassenen Dienstwaffen und individuellen Zwangsmittel.5. Für das Grossherzogtum Luxemburg: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition; - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel; - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel. 6. Für das Königreich der Niederlande: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition; - zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel; - zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel. 7. Für die Republik Österreich: - zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition- zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel. Gemeinsame Erklärung Des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Österreich zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam. 1. unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeiten des Staats des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt;2. unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Satz 2, a) dass die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Kapitel 7 des Vertrags, soweit diese nicht den automatisierten Abruf oder Abgleich von Daten betreffen, im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen;b) dass sie hinsichtlich der noch fehlenden Voraussetzungen nach Kapitel 7, insbesondere im Bereich des automatisierten Abrufs oder Abgleichs, diese schnellstmöglich schaffen werden. II. Das Königreich Belgien erklärt 1. dass jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden kann, 2.unter Bezugnahme auf Artikel 18, a) dass immer eine ausdrückliche Genehmigung des Vertreters der belgischen Luftfahrtbehörde vorliegen muss, bevor ein Flugsicherheitsbegleiter ein Luftfahrzeug nach Artikel 18 Absatz 2 Nummer 1 mit Waffen oder Munition verlässt, b) dass beim Verlassen des Luftfahrzeugs diese Waffen und diese Munition einem Vertreter der belgischen Luftfahrtbehörde auszuhändigen sind, der diese in einem geschlossenen Behälter zu dem Ort der Aufbewahrung begleitet, c) dass ausserhalb eines Luftfahrzeugs das Tragen von Waffen oder Munition durch Flugsicherheitsbegleiter untersagt ist;3. unter Bezugnahme auf Artikel 27 Absatz 3, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeiten der belgischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt. III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die « Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge » vom 19. April 2000 nach Massgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.

IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.

V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.

VI. Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, den Erfordernissen dieses Artikels genügt.

VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der ersuchten Vertragspartei erstattet werden.

Prüm, den 27. Mai 2005 Diese Gemeinsame Erklärung wird in einer Ausfertigung in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache unterzeichnet und zusammen mit dem Vertrag im Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland verwahrt, das jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinsamen Erklärung übermittelt.

Erklärung des Königreichs Belgien bei der Hinterlegung der Urkunde zur Ratifizierung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3: Die Artikel 2 bis 6 des Vertrags finden Anwendung auf die DNA-Datenbank « Verurteilte », wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 22.

März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen definiert.

Erklärung zu Artikel 42: 1. Die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse ist das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz.2. Die in Artikel 11 erwähnte nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten ist der Dienst für die gerichtliche Identifizierung innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der Föderalen Polizei.3. Die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnte nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern ist der Dienst für Fahrzeugzulassungen innerhalb der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen.4. Die in Artikel 15 erwähnte nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Grossveranstaltungen ist die Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung innerhalb der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Föderalen Polizei.5. Die in Artikel 16 Absatz 3 erwähnte nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten ist die Zentrale Dienststelle für die Bekämpfung des Terrorismus innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der Föderalen Polizei.6. Die in Artikel 19 erwähnte Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter ist die Luftfahrtinspektion innerhalb der Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen.7. Die in Artikel 22 erwähnte Kontakt- und Koordinierungsstelle für Dokumentenberater ist die Zentrale Dienststelle für die Bekämpfung von Fälschungen innerhalb der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Föderalen Polizei.8. Die in Artikel 23 Absatz 3 erwähnte nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen ist die Generaldirektion des Ausländeramtes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.9. Die in den Artikeln 24 bis 27 erwähnten zuständigen Behörden und Beamten sind die zuständigen Behörden und Beamten, die Polizeiaufträge gemäss dem belgischen nationalen Recht ausüben. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, und Anlagen, geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 Pour la consultation du tableau, voir image

^