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Loi du 28 décembre 2011
publié le 21 février 2012

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
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2012200992
pub.
21/02/2012
prom.
28/12/2011
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 DECEMBRE 2011. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 17 à 56, 70, 71, 74, 77, 78, 80, 84, 87 à 92, 96 et 100 à 128 de la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 5 - Finanzen (...) KAPITEL 2 - Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Massnahmen für eine bessere Steuererhebung Abschnitt 1 - Einkommensteuern Art. 17 - Artikel 322 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute und die Belgische Nationalbank sind ausschliesslich zum Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen des vorliegenden Paragraphen ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, um Kunden zu identifizieren." Art. 18 - In Titel VII Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 339/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 399/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 314bis haben Daten und Unterlagen, die die für die Festlegung oder Eintreibung der Einkommensteuer zuständige Verwaltung im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Einkommensteuern erhält, erstellt oder versendet und die anhand eines fotographischen, optischen oder elektronischen Verfahrens oder durch andere Informatik- oder Telematiktechniken registriert, aufbewahrt oder vervielfältigt werden, und ihre Darstellung auf einem lesbaren Träger Beweiskraft." Art. 19 - In Artikel 340 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "Zur Festlegung des Bestehens und des Betrags der Steuerschuld" und den Wörtern "kann die Verwaltung" die Wörter "und zur Feststellung eines Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse" eingefügt.

Art. 20 - Artikel 368 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 368 - In Ermangelung eines Bescheids über die Erhebung des Berufssteuervorabzugs und des Mobiliensteuervorabzugs auf andere Weise als per Heberolle verjähren Anträge auf Erstattung dieser Vorabzüge, die der Staatskasse zu Unrecht zugeführt wurden, in fünf Jahren ab dem ersten Januar des Jahres, in dem diese Vorabzüge gezahlt wurden." Art. 21 - In Artikel 423 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 27. April 2007, werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf den Berufssteuervorabzug und den Mobiliensteuervorabzug" und den Wörtern "den gleichen Rang" die Wörter "und in Bezug auf diesbezügliche Zinsen und Kosten" eingefügt.

Art. 22 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1993 und 15. März 1999 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 2 wird eine Geldbusse, die zusammen mit dem Vorabzug, auf den sie sich bezieht, in die Heberolle eingetragen wird, gemäss den Regeln, die in Sachen Mobiliensteuervorabzug und Berufssteuervorabzug anwendbar sind, festgelegt und eingetrieben." Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer Art. 23 - Artikel 53octies des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. September 2001, 28. Januar 2004, 7. Dezember 2006 und 26. November 2009, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 haben Daten und Unterlagen, die die für die Festlegung oder Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer erhält, erstellt oder versendet und die anhand eines fotographischen, optischen oder elektronischen Verfahrens oder durch andere Informatik- oder Telematiktechniken registriert, aufbewahrt oder vervielfältigt werden, und ihre Darstellung auf einem lesbaren Träger Beweiskraft." Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 24 - Artikel 20 ist auf den ab dem 1. Januar 2011 gezahlten Berufssteuervorabzug und Mobiliensteuervorabzug anwendbar.

KAPITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Einkünfte aus beweglichen Gütern Art. 25 - Artikel 22 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993, 30. März 1994, 24.

Dezember 2002, 17. Mai 2004 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vor Abzug der Inkassokosten, Aufbewahrungskosten und anderer ähnlicher Kosten und erhöht um den Mobiliensteuervorabzug, den fiktiven Mobiliensteuervorabzug und gegebenenfalls die Abgabe für den Wohnsitzstaat" durch die Wörter "vor Abzug der Inkassokosten, Aufbewahrungskosten und anderen ähnlichen Kosten und erhöht um den Mobiliensteuervorabzug, den fiktiven Mobiliensteuervorabzug und gegebenenfalls die Abgabe für den Wohnsitzstaat und die in Artikel 174/1 erwähnte Abgabe" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "ausser wenn es gemäss Artikel 171 Nr.2 Buchstabe f), 2bis bis 3bis und 3quater getrennt besteuert wird" durch die Wörter "ausser wenn es gemäss Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f), 2bis bis 3bis, 3quater und 3quinquies getrennt besteuert wird oder wenn es der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe unterliegt" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 37 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004 und 16. Juli 2008, wird durch die Wörter "und die in Artikel 174/1 erwähnte Abgabe" ergänzt.

Art. 27 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) Beträge, die in den Artikeln 187 und 209 im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft als Dividenden definiert sind,".2. Nummer 2bis wird wie folgt ersetzt: "2bis.zum Steuersatz von 15 Prozent Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Zinsen und keine Dividenden sind, und in Artikel 90 Nrn. 5 bis 7 erwähnte verschiedene Einkünfte,". 3. Eine Nr.2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2ter. zum Steuersatz von 21 Prozent: a) in Artikel 269 Absatz 1 Nr.1bis erwähnte Zinsen, b) in Artikel 269 Absatz 2 und 3 erwähnte Dividenden, c) Beträge, die in Artikel 186 im Falle des Erwerbs eigener Aktien oder Anteile durch eine inländische oder ausländische Gesellschaft als Dividenden definiert sind,".4. Nummer 3bis wird aufgehoben.5. In Nr.3ter werden die Wörter "zum Steuersatz von 10, 15, 20 oder 25 Prozent" durch die Wörter "zum Steuersatz von 10, 15, 21 oder 25 Prozent" ersetzt. 6. Eine Nr.3quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3quinquies. zum Steuersatz von 15 Prozent in Artikel 21 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen in dem Masse, wie sie die in Nr. 5 des vorerwähnten Artikels festgelegten Grenzen überschreiten,".

Art. 28 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3 mit der Uberschrift "Zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern", der einen Artikel 174/1 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: "Art. 174/1 - § 1 - Zu Lasten von Steuerpflichtigen, die Dividenden und Zinsen erhalten, deren Gesamtnettobetrag über 13.675 EUR liegt, wird ausschliesslich zum Vorteil des Staates eine zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern festgelegt, die der Steuer der natürlichen Personen gleichgesetzt wird.

Diese Abgabe wird auf 4 Prozent des Teils der in Artikel 17 § 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen festgelegt, der den Gesamtnettobetrag von 13.675 EUR übersteigt.

Der Nettobetrag der Einkünfte wird gemäss Artikel 22 § 1 festgelegt.

Dividenden und Zinsen, die dem Steuersatz von 10 oder 25 Prozent unterliegen, und in Artikel 171 Nr. 3quinquies erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen unterliegen dieser Abgabe nicht.

Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 13.675 EUR überschritten wird, werden Dividenden und Zinsen, auf die die Abgabe nicht anwendbar ist, zuerst berechnet. In Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe f) erwähnte Dividenden werden aber nicht mitgerechnet. § 2 - In Artikel 261 erwähnte Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs müssen der von der Belgischen Nationalbank verwalteten zentralen Kontaktstelle die Angaben über die in Artikel 17 § 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen übermitteln und dabei die Empfänger der Einkünfte identifizieren.

Optiert der Empfänger der Einkünfte für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern zusätzlich zum Mobiliensteuervorabzug, wird der Betrag dieser Einkünfte der zentralen Kontaktstelle nicht mitgeteilt.

Optiert der Empfänger der Einkünfte nicht für eine Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, wird diese Abgabe gegebenenfalls bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt auf der Grundlage der Angaben aus der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, die eventuell um die der zentralen Kontaktstelle mitgeteilten Angaben ergänzt werden, die nicht angegeben worden sind.

Die zentrale Kontaktstelle übermittelt in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen die für die korrekte Anwendung des vorliegenden Artikels notwendigen Informationen über vorerwähnte Einkünfte der zuständigen operativen Steuerverwaltung, die darum ersucht. Liegt der Gesamtbetrag der während eines Jahres mitgeteilten Einkünfte aus beweglichen Gütern in Bezug auf einen Steuerpflichtigen über 13.675 EUR, übermittelt die zentrale Kontaktstelle die diesen Steuerpflichtigen betreffenden Informationen automatisch der zuständigen operativen Steuerverwaltung.

Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs Informationen an die zentrale Kontaktstelle übermitteln und gemäss denen die zentrale Kontaktstelle Informationen an die operativen Steuerverwaltungen übermittelt. § 3 - Einbehaltungen an der Quelle der Abgabe werden durch die in Titel VI anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug geregelt, ausser wenn davon abgewichen wird.

Der König kann besondere Regeln in Bezug auf die Einbehaltung an der Quelle der Abgabe festlegen.

Die Bestimmungen von Titel VII sind auf die Abgabe anwendbar, ausser wenn davon abgewichen wird." Art. 29 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "die keine Dividenden sind" durch die Wörter "die keine Zinsen und keine Dividenden sind" ersetzt. 2. In Absatz 1 wird eine Nr.1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis. auf 21 Prozent für Zinsen ausschliesslich der in Nrn. 4 und 5 erwähnten Zinsen,". 3. Nummer 2bis wird wie folgt ersetzt: "2bis.auf 10 Prozent für Beträge, die in den Artikeln 187 und 209 im Falle der Gesamt- oder Teilverteilung einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft als Dividenden definiert sind,". 4. In Absatz 1 wird eine Nr.2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2ter. auf 21 Prozent für Beträge, die in Artikel 186 im Falle des Erwerbs eigener Aktien oder Anteile durch eine inländische oder ausländische Gesellschaft als Dividenden definiert sind,". 5. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "auf 10, 15, 20 oder 25 Prozent" durch die Wörter "auf 10, 15, 21 oder 25 Prozent" ersetzt. 6. Absatz 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. auf 15 Prozent für die in Artikel 21 Nr. 5 erwähnten Einkünfte aus Spareinlagen in dem Masse, wie sie die in Nr. 5 des vorerwähnten Artikels festgelegten Grenzen überschreiten." 7. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Steuersatz von 25 Prozent wird jedoch auf 21 Prozent herabgesetzt für Dividenden von Aktien oder Anteilen, die Geldeinlagen vertreten, die 1982 oder 1983 zur Durchführung von Geschäften getätigt wurden, die erwähnt sind in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr.15 vom 9.

März 1982 zur Förderung der Zeichnung oder des Kaufs von Aktien oder Anteilen, die Gesellschaftsrechte an belgischen Gesellschaften verbriefen, und die an einer Wertpapierbörse notiert sind, wenn die Gesellschaft, die die Einkünfte schuldet, unwiderruflich darauf verzichtet hat, auf die in Bezug auf die diesbezüglichen Aktien oder Anteile ausgeschütteten Einkünfte: - die Steuereinsparung zu übertragen, die aus der in diesem Bereich vorgesehenen Befreiung von der Gesellschaftssteuer hervorgeht, - das mögliche Zusatzeinkommen aus vorerwähnter Steuerbefreiung zu übertragen, die den Gesellschaften, an deren Gründung oder Kapitalerhöhung die betreffende Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt war, gegebenenfalls gewährt wurde." 8. Im einleitenden Satz von Absatz 3 werden die Wörter "15 Prozent" durch die Wörter "21 Prozent" ersetzt.9. In Absatz 5 werden die Wörter "Der in Absatz 2 Nr.2 und in Absatz 3 Buchstabe a) und b) erwähnte Steuersatz von 15 Prozent" durch die Wörter "Der in Absatz 2 und in Absatz 3 Buchstabe a) und b) erwähnte Steuersatz von 21 Prozent" ersetzt. 10. In Absatz 11 werden die Wörter "in Absatz 2 Nr.2" durch die Wörter "in Absatz 2" ersetzt. 11. Im einleitenden Satz von Absatz 12 werden die Wörter "der Satz von 15 Prozent" durch die Wörter "der Satz von 21 Prozent" ersetzt. Art. 30 - In Artikel 276 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden die Wörter "und des Berufssteuervorabzugs und des Pauschalanteils ausländischer Steuer und der Steuergutschrift" durch die Wörter ", des Berufssteuervorabzugs, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, der Steuergutschrift und der Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe" ersetzt.

Art. 31 - In Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3bis mit der Uberschrift "Zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern", der einen Artikel 284/1 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: "Art. 284/1 - Liegt die Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe über dem geschuldeten Betrag der Abgabe, wird der zu viel einbehaltene Betrag auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet und dem Steuerpflichtigen gegebenenfalls erstattet." Art. 32 - Artikel 286 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004 und 27. April 2007, wird durch die Wörter "und der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe" ergänzt.

Art. 33 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. Juli 1994, 16. April 1997, 22. Dezember 1998, 26. März 1999, 15. Dezember 2004 und 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 313 - Steuerpflichtige, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, sind verpflichtet, in ihrer jährlichen Erklärung zu vorerwähnter Steuer in Artikel 17 § 1 erwähnte Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte verschiedene Einkünfte anzugeben, ausser wenn es sich um Zinsen und Dividenden handelt, die in Artikel 171 Nr. 2ter erwähnt sind und Gegenstand der Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe waren.

Der Mobiliensteuervorabzug und die Einbehaltung an der Quelle der in Artikel 174/1 erwähnten Abgabe auf solche nicht angegebenen Einkünfte können weder auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet noch erstattet werden." Art. 34 - Artikel 412 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "15 Prozent" durch die Wörter "21 Prozent" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "10 Prozent" durch die Wörter "4 Prozent" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 465 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "eine Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen" und dem Wort "festlegen" die Wörter ", die in Artikel 174/1 erwähnte Abgabe ausgenommen," eingefügt.

Art. 36 - In Artikel 519 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993 und 30. März 1994, werden die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 2bis Buchstabe a) und 269 Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 2bis und 2ter Buchstabe a) und 269 Absatz 1 Nr. 1 und 1bis" ersetzt.

Art. 37 - Titel X desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel 534 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 534 - In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 2bis Buchstabe a) und 269 Absatz 1 Nr. 1bis werden der Satz der Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise des Mobiliensteuervorabzugs für Einkünfte aus Staatsbons, die während des Zeitraums vom 24. November 2011 bis zum 2.

Dezember 2011 ausgegeben und gezeichnet wurden, auf 15 Prozent festgelegt.

Diese Einkünfte werden weder für die Anwendung der in Artikel 174/1 erwähnten zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern von 4 Prozent noch bei der Beurteilung, ob die in demselben Artikel erwähnte Grenze von 13.675 EUR überschritten wird, berücksichtigt.

Artikel 178 ist auf den in vorhergehendem Absatz genannten Betrag anwendbar." Art. 38 - Vorliegender Abschnitt ist auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.

Abschnitt 2 - Andere Abänderungen Art. 39 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 36 - § 1 - Anders als in bar erhaltene Vorteile jeglicher Art werden entsprechend dem Realwert veranschlagt, den sie beim Empfänger haben.

Der König kann in Fällen, die Er bestimmt, Regeln für eine Pauschalveranschlagung dieser Vorteile festlegen. § 2 - Ein Vorteil jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs wie in Artikel 65 erwähnt hervorgeht, wird berechnet, indem ein CO2-Prozentsatz auf 6/7 des Katalogwertes des kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs angewandt wird.

Unter Katalogwert ist der Rechnungswert einschliesslich Optionen und Mehrwertsteuer zu verstehen, wobei Ermässigungen, Verringerungen, Rabatte oder Rückvergütungen nicht berücksichtigt werden.

Der CO2-Basisprozentsatz beträgt 5,5 Prozent für eine CO2-Bezugsemission von 115 g/km für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor und für eine CO2-Bezugsemission von 95 g/km für Fahrzeuge mit Dieselmotor.

Der König bestimmt jedes Jahr gemäss Modalitäten, die Er festlegt, die CO2-Bezugsemission entsprechend der durchschnittlichen CO2-Emission des Jahres vor dem Besteuerungszeitraum im Verhältnis zur durchschnittlichen CO2-Emission des Bezugsjahres 2011. Die durchschnittliche CO2-Emission wird auf der Grundlage der CO2-Emission der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, die neu zugelassen wurden, berechnet.

Liegt die Emission des betreffenden Fahrzeugs über vorerwähnter Bezugsemisson, wird der Basisprozentsatz um 0,1 Prozent pro Gramm CO2 erhöht, wobei der Höchstsatz bei 18 Prozent liegt.

Liegt die Emission des betreffenden Fahrzeugs unter vorerwähnter Bezugsemisson, wird der Basisprozentsatz um 0,1 Prozent pro Gramm CO2 verringert, wobei der Mindestsatz bei 4 Prozent liegt.

Fahrzeuge, für die bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind, werden, wenn sie mit einem Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor angetrieben werden, Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 205 g/km gleichgesetzt und, wenn sie mit einem Dieselmotor angetrieben werden, Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 195 g/km gleichgesetzt.

Der Vorteil darf nie weniger als 820 EUR pro Jahr betragen.

Wird der Vorteil nicht kostenlos bewilligt, ist der zu berücksichtigende Vorteil der gemäss den vorhergehenden Absätzen bestimmte Vorteil, verringert um die Beteiligung des Empfängers dieses Vorteils." Art. 40 - Artikel 66 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fällen darf dieser Pauschalbetrag nicht über dem möglichen Vorteil liegen, der aus der Nutzung dieses Fahrzeugs hervorgeht und zu Lasten des Steuerpflichtigen besteuert wird, gegebenenfalls erhöht um die in Artikel 36 § 2 letzter Absatz erwähnte Beteiligung." Art. 41 - Artikel 145/24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 5.

August 2003, 31. Juli 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 27.

April 2007, 27. März 2009 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: A. 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 erwähnt sind, sofern die Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die im Rahmen eines nach dem 27. November 2011 abgeschlossenen Vertrags durchgeführt werden." 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Steuerermässigung entspricht: - 30 Prozent der in Absatz 1 Nr.5 erwähnten tatsächlich gezahlten Ausgaben, wenn sie sich auf Arbeiten beziehen, die im Rahmen eines nach dem 27. November 2011 abgeschlossenen Vertrags durchgeführt werden, - 40 Prozent der anderen in Absatz 1 erwähnten tatsächlich gezahlten Ausgaben." 3. In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "sich auf Arbeiten beziehen, die" und den Wörtern "an einer Wohnung durchgeführt werden" die Wörter "im Rahmen eines spätestens am 27.November 2011 abgeschlossenen Vertrags" eingefügt. 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "40 Prozent" durch die Wörter "30 Prozent" ersetzt. B. Paragraph 1 Absatzen 1 bis 5, so wie abgeändert durch Buchstabe A Nr. 1, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt werden für die Isolation des Daches einer Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter, Niessbraucher oder Mieter der Steuerpflichtige ist, wird eine Steuerermässigung gewährt.

Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen, c) sich auf Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren Erstbezug weniger als fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. Die Steuerermässigung entspricht 30 Prozent der in Absatz 1 erwähnten tatsächlich gezahlten Ausgaben.

Der Gesamtbetrag der Steuerermässigung darf pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung nicht mehr als 2.000 EUR betragen. Dieser Betrag wird jedoch um 600 EUR erhöht, sofern diese Erhöhung ausschliesslich eine übertragene Steuerermässigung für Ausgaben für die Installation von photovoltaischen Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie betrifft.

Ubersteigt der Gesamtbetrag der Steuerermässigung und der übertragenen Steuerermässigungen den in Absatz 4 erwähnten Grenzbetrag, kann der Uberschuss in Bezug auf den noch übertragbaren Teil der übertragenen Ermässigungen übertragen werden." Art. 42 - Artikel 156bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.wie er den gemäss Artikel 145/24 § 1 Absatz 5 übertragenen Uberschuss der Ermässigung in Bezug auf die während der Besteuerungszeiträume 2010 bis 2012 tatsächlich gezahlten Ausgaben zur Energieeinsparung betrifft, die in Artikel 145/24 § 1 Absatz 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 erwähnt sind, so wie er für den Besteuerungszeitraum anwendbar war, in dem die Ausgaben gezahlt wurden." 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 43 - Artikel 198 Absatz 1 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "9. Kosten der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge im Verhältnis zu 17 Prozent des in Artikel 36 § 2 erwähnten Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht,".

Art. 44 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003, 2. Mai 2005, 11. Mai 2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4, 8 und 9" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 4 und 8" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 205quater § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Der gemäss den Paragraphen 2 bis 4 festgelegte Satz darf nicht über 3 Prozent liegen." Art. 46 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 11. Mai 2007, werden die Wörter "in Artikel 198 Absatz 1 Nr. 12" durch die Wörter "in Artikel 198 Absatz 1 Nrn. 9 und 12" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 28. April 2003, 15. Dezember 2004, 27.

Dezember 2005 und 11. Mai 2007, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. eines Betrags, der 17 Prozent des in Artikel 36 § 2 erwähnten Vorteils jeglicher Art entspricht, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht." Art. 48 - In Artikel 225 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beiträge, Prämien, Pensionen, Renten und Zulagen, auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art und auf den in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Betrag, der 17 Prozent des Vorteils jeglicher Art entspricht,".

Art. 49 - Artikel 234 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 28. April 2003, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 11. Mai 2007 und 22.

Dezember 2008, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. auf einen Betrag, der 17 Prozent des in Artikel 36 § 2 erwähnten Vorteils jeglicher Art entspricht, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht." Art. 50 - In Artikel 247 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 10. März 1999, 15. Dezember 2004, 27.

Dezember 2006, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz in Bezug auf die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen, die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art und den in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Betrag, der 17 Prozent des Vorteils jeglicher Art entspricht,".

Art. 51 - Titel X desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel 535 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 535 - Artikel 145/24 § 2, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, bleibt auf Wohnungen anwendbar, für die die in Absatz 5 der vorerwähnten Bestimmung erwähnte Bescheinigung spätestens am 31. Dezember 2011 ausgestellt wurde.

Bescheinigungen erwähnt in Artikel 145/24 § 2 Absatz 5, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29.Februar 2012 von der zuständigen Regionalverwaltung, von einer für das Kalenderjahr 2011 vom König zugelassenen Einrichtung oder von einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt wurden, gelten für die Anwendung dieses Artikels als am 31. Dezember 2011 ausgestellt unter der Bedingung, dass der Antrag auf Erhalt dieser Bescheinigung spätestens am 31. Dezember 2011 bei dieser Verwaltung oder Einrichtung eingereicht wurde.

Artikel 178 ist auf die Beträge anwendbar, die in Artikel 145/24 § 2 Absatz 7, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, genannt sind." Art. 52 - Artikel 41 Buchstabe A Nr. 1 bis 3 ist auf die 2012 gezahlten Ausgaben anwendbar.

Artikel 41 Buchstabe A Nr. 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 gezahlten Ausgaben anwendbar.

Die Artikel 39, 40, 43, 44 und 46 bis 50 sind auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten Vorteile jeglicher Art anwendbar.

Die Artikel 41 Buchstabe A Nrn. 4, 45 und 51 sind ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar.

Artikel 41 Buchstabe B ist auf die ab dem 1. Januar 2013 gezahlten Ausgaben anwendbar.

Artikel 42 ist ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.

KAPITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer Abschnitt 1 - Steuerpflicht und Vorsteuerabzug Art. 53 - In Artikel 44 § 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Notare," und die Wörter "und Gerichtsvollzieher" gestrichen.

Art. 54 - In Artikel 49 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Weise, wie Vorsteuerabzüge und Berichtigungen vorgenommen und berechnet werden, wenn Personen die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen verlieren oder wenn bei einem Steuerpflichtigen Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die Berechnung des Abzugs berücksichtigt worden sind,".

Abschnitt 2 - Pay-TV Art. 55 - In Tabelle B der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird Rubrik IX, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24.August 2005, aufgehoben.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 56 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (...) KAPITEL 7 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. April 2007 Art. 70 - In Titel VII des Programmgesetzes vom 27. April 2007, ergänzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird Kapitel VI, das die Artikel 147 bis 154 umfasst, aufgehoben.

In Abweichung von Absatz 1 bleiben die Bestimmungen von Titel VII Kapitel VI des Programmgesetzes vom 27. April 2007 auf alle effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der einen maximalen CO2-Ausstoss von 115 g/km aufweist, anwendbar, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Fahrzeug muss vor dem 28.November 2011 bestellt worden sein.

Der Nachweis der Bestellung wird durch Einreichung des Bestellscheins vor dem 5. Januar 2012 erbracht; 2. bis spätestens 31.Dezember 2011 muss eine Anzahlungsrechnung ausgestellt worden sein über einen Betrag, der mindestens: - dem Doppelten der Rechnungsermässigung in Anwendung von Artikel 147 § 1 Absatz 3 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 entspricht, - der Rechnungsermässigung in Anwendung von Artikel 147 § 1 Absatz 2 dieses Programmgesetzes entspricht; 3. die in Punkt 1 erwähnten Dokumente müssen durch den in Artikel 147 § 1 Absatz 4 des gleichen Programmgesetzes erwähnten Lieferanten bei der zuständigen Dienststelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eingereicht werden.Vor dem 5. Januar 2012 müssen die in Punkt 2 erwähnten Dokumente ebenfalls durch die gleiche Person an die gleiche Dienststelle gesandt werden.

In Abweichung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. Juni 2007 zur Festlegung der Regeln für die Gewährung einer Ermässigung auf die Ausgaben für den Erwerb eines Fahrzeugs, das einen maximalen CO2-Ausstoss von 115 g/km aufweist, oder eines Dieselfahrzeugs, das standardmässig mit einem Partikelfilter ausgerüstet ist, müssen die in diesem Artikel genannten Belege den in Artikel 3 des besagten Erlasses erwähnten Rückzahlungsanträgen beigelegt werden, die ab dem 1. Januar 2012 an die zuständige Dienststelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gesandt werden.

Art. 71 - Artikel 70 ist anwendbar auf die ab dem 1. Januar 2012 effektiv getätigten Ausgaben für den Erwerb eines Personenkraftwagens, Kombiwagens oder Kleinbusses im Neuzustand, der einen maximalen CO2-Ausstoss von 115 g/km aufweist, mit Ausnahme von Artikel 70 Absatz 3, der am 1.

Januar 2012 in Kraft tritt. (...) KAPITEL 9 - Abänderung des Programmgesetzes vom 11. Juli 2005 Art. 74 - Artikel 45 des Programmgesetzes vom 11. Juli 2005 wird aufgehoben. (...) TITEL 7 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Dienstleistungsschecks Art. 77 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Verpflichtung zur Einstellung der entschädigten Vollarbeitslosen, der Empfänger der Eingliederungszulage und der Empfänger des Eingliederungseinkommens festlegen." KAPITEL 2 - Verantwortlichkeitsbeitrag wegen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen Art. 78 - Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, so wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und die der paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen" gestrichen. 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Formel und die Parameter der Berechnung des Beitrags fest." 3. Im früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Der Betrag des Beitrags wird gemäss folgender Formel festgelegt: " durch die Wörter "In Abweichung von Absatz 5 wird der Betrag des Beitrags für Arbeitgeber, die der paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, gemäss folgender Formel berechnet: " ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Abschnitt 1 - Aufhebung der Halbzeitfrühpensionsregelung (...) Art. 80 - Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen wird aufgehoben.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz bleibt Artikel 46 jedoch anwendbar auf: 1. Arbeitnehmer, für die die Bestimmungen dieser Massnahme vor diesem Datum galten, 2.Arbeitnehmer, die vor dem 20. November 2011 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte zu reduzieren, sofern die Halbzeitfrühpension vor dem 1. Juli 2012 beginnt. (...) KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 84 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

TITEL 8 - Pensionen KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Erhöhung des Pensionsalters (...) Art. 87 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen vorgesehenen Altersgrenzen und Beträge abändern.

Art. 88 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung finden die in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Bedingungen in Bezug auf Alter und Dienstzeit Anwendung auf jeden, dessen Pension in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnt ist. Absatz 1 beeinträchtigt nicht die vorteilhafteren Altersgrenzen, die für die Pensionierung folgender Personen vorgesehen sind: - das Fahrpersonal der NGBE-Holding, - die integrierte Polizei, - Militärpersonen.

In Abweichung von Absatz 1 werden Personen, die am 28. November 2011 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat ihres sechzigsten Geburtstages in den Ruhestand versetzt.

Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die vor dem 28.

November 2011 beantragt haben, in eine in jenem Absatz erwähnte Lage versetzt zu werden.

Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste der Fälle, die zur Anwendung der Absätzen 3 und 4 Anlass geben.

Art. 89 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf alle Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors. Was die Regelungen betrifft, in denen der Verhältnissatz vorteilhafter ist als ein Sechzigstel, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen und vor dem 1. März 2012 angenommenen Erlass die Abweichungen und Modalitäten für die Verlängerung der Laufbahn von sechzig auf zweiundsechzig Jahre.

Alle in Absatz 1 erwähnten Pensionsanträge werden in Erwartung der Veröffentlichung dieses Erlasses ausgesetzt.

Art. 90 - Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dienstzeit erfüllt, um vor dem Alter von zweiundsechzig Jahren eine Ruhestandspension zu erhalten, hat weiterhin Anspruch auf diesen Vorteil, ungeachtet des späteren Datums des tatsächlichen Einsetzens seiner Pension.

Art. 91 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Gesetzesbestimmungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors ergänzen, aufheben und abändern, um sie an die schrittweise Erhöhung des Alters und der Dienstzeit, die festgelegt ist in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984, so wie es durch vorliegendes Gesetz abgeändert worden ist, anzupassen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls die in Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Altersgrenzen für die Versetzung in den Ruhestand abändern.

Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum einsetzen.

Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze (...) Art. 96 - In Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Dienste, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind, wird der in Absatz 1 erwähnte Bruch ersetzt durch: a x 3,75 x t /180 x 12." (...) Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand.

Abschnitt 3 - Begrenzung der Zulässigkeit von Abwesenheits-, Urlaubs- und Laufbahnunterbrechungszeiträumen Art. 101 - Artikel 2quater des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14.

August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 werden die in den Artikeln 2 und 2ter erwähnten Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Reduzierung der Arbeitsleistungen sowie die in Artikel 2bis erwähnten Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, die nach dem 31. Dezember 2011 in Anspruch genommen werden, für die gesamte Laufbahn nur bis in Höhe von maximal zwölf Monaten berücksichtigt, was den Pensionsanspruch und die Berechnung der Pension betrifft.

Wurde der Antrag jedoch vor dem 28. November 2011 eingereicht, sind die in den Artikeln 2 und 2ter erwähnten Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Reduzierung der Arbeitsleistungen sowie die in Artikel 2bis erwähnten Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, die nach dem 31. Dezember 2011 in Anspruch genommen werden und auf die dieser Antrag sich bezieht, nicht von der in Absatz 2 vorgesehenen Begrenzung auf zwölf Monate betroffen.

Im Fall einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte oder ein Fünftel der Arbeitszeit, die eine Person von 55 Jahren oder mehr nach dem 31.

Dezember 2011 in Anspruch nimmt, wird die in Absatz 1 festgelegte Grenze von sechzig Monaten um vierundzwanzig beziehungsweise sechzig Monate erhöht." Art. 102 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 442 vom 14.

August 1986, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 über die Pensionen im öffentlichen Sektor, werden die Artikel 2sexies und 2septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2sexies - Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Reduzierung der Arbeitsleistungen wegen Palliativpflege, für Elternurlaub und Unterstützung beziehungsweise Pflege eines schwer kranken Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds bis zum zweiten Grad fallen nicht unter die Anwendung der Artikel 2 bis 2quater.

Art. 2septies - Für Personen, die ihre Arbeitsleistungen freiwillig bis auf vier Fünftel einer Vollzeitbeschäftigung reduzieren, werden diese Abwesenheits- beziehungsweise Urlaubszeiträume effektiven Diensten gleichgesetzt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 in Anspruch genommen werden.

Absatz 1 findet lediglich auf die Reduzierung von Arbeitsleistungen im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung Anwendung.

Die gemäss Absatz 1 gleichgesetzten Zeiträume dürfen fünf Jahre für die gesamte Laufbahn nicht überschreiten." Art. 103 - Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass derart abändern, wie er es für erforderlich oder nützlich erachtet, um sie mit den Abänderungen durch die Artikel 101 und 102 des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen oder besondere Situationen zu regeln, die diese Bestimmungen nicht vorhersehen. In diesem Rahmen kann er die Bestimmungen abändern, ergänzen oder aufheben.

Art. 104 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Abschnitt 4 - Berechnung der Pension auf der Grundlage der letzten zehn Jahre der Laufbahn Art. 105 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung werden die in Artikel 38 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen und in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen ab dem 1. Januar 2012 auf der Grundlage eines Referenzgehalts berechnet, das dem Durchschnittsgehalt der letzten zehn Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Dauer der Laufbahn entspricht, falls diese unter zehn Jahren liegt.

Der König ist beauftragt, in den verschiedenen Gesetzes- und Verordnungstexten alle Bestimmungen abzuändern, die auf das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn verweisen, um dieses durch das Durchschnittsgehalt der letzten zehn Jahre der Laufbahn zu ersetzen.

Die Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in Artikel 121 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten garantierten Mindestbetrag.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jegliche Massnahmen ergreifen, um den Empfängern der niedrigsten Pensionen einen Pensionsbetrag zu garantieren, der nicht niedriger als ein von Ihm bestimmter Betrag sein darf.

Art. 106 - Artikel 105 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Dieser Artikel findet jedoch keine Anwendung auf Personen, die am 1. Januar 2012 das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben, oder im Fall einer Hinterbliebenenpension auf den beziehungsweise die Berechtigten, wenn dieser beziehungsweise einer von ihnen am 1. Januar 2012 dieses Alter erreicht hat.

KAPITEL 2 - Vorruhestandspension Art. 107 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 und unbeschadet der Bestimmungen von § 3 des vorliegenden Artikels kann die Pension nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vorzeitig einsetzen.Das für das Einsetzen der Pension gewählte Datum darf weder vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat liegen, in dem der Betreffende seinen Antrag eingereicht hat, noch vor: 1. dem ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 60 Jahren erreicht, für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2013 und spätestens am 1. Dezember 2013 einsetzen, 2. dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 61 Jahren erreicht, für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2014 und spätestens am 1. Dezember 2014 einsetzen, 3. dem ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 61 Jahren erreicht, für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2015 und spätestens am 1. Dezember 2015 einsetzen, 4. dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 62 Jahren erreicht, für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2016 einsetzen." 2. Paragraph 2 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "Die Möglichkeit, eine Vorruhestandspension gemäss § 1 zu erhalten, unterliegt der Bedingung, dass der Betreffende eine Laufbahn mit einer bestimmten Anzahl Kalenderjahre nachweist, die Pensionsansprüche begründen können aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung, aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung oder aufgrund jeder ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein von Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit anwendbar sind.

Die erforderliche Laufbahn beträgt: 1. mindestens achtunddreissig Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2013 und spätestens am 1.

Dezember 2013 einsetzen, 2. mindestens neununddreissig Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2014 und spätestens am 1.

Dezember 2014 einsetzen, 3. mindestens vierzig Jahre für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2015 einsetzen." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann 1.für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2013 und spätestens am 1. Dezember 2014 einsetzen, die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 60 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens vierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, 2. für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2015 und spätestens am 1. Dezember 2015 einsetzen, die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 60 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens einundvierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, 3. für Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2016 einsetzen, a) die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 60 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens zweiundvierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, b) die Vorruhestandspension am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende das Alter von 61 Jahren erreicht, einsetzen, wenn er eine Laufbahn von mindestens einundvierzig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist". Art. 108 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ubergangsmassnahmen für Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 beginnt und nach dem 31. Dezember 2012 endet, und für Arbeitnehmer, die ausserhalb des Rahmens einer vertraglichen Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November 2011 eine Vereinbarung zum vorzeitigen Ausscheiden mit 60 Jahren getroffen haben, sofern die betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn von mindestens fünfunddreissig Jahren nachweisen.

Art. 109 - Die Bestimmungen der Artikel 107 und 108 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2013 einsetzen.

Art. 110 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

KAPITEL 3 - Sonderregelungen Art. 111 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird § 2 am 31. Dezember 2011 aufgehoben. Paragraph 2 findet jedoch weiterhin Anwendung auf Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben.

Art. 112 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 bis 6 am 31. Dezember 2011 aufgehoben. Die Paragraphen 2 bis 6 finden weiterhin Anwendung auf: 1. Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben, und zwar für die Berechnung ihrer gesamten Pension, 2. Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, und zwar lediglich für die Berechnung der Pension für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012.

Art. 113 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ubergangsmassnahmen für die in Artikel 2 § 2 Nr. 1 bis 3 des vorerwähnten Erlasses erwähnten Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben.

Art. 114 - Die Bestimmungen der Artikel 111 bis 113 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2013 einsetzen.

Art. 115 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

KAPITEL 4 - Pensionen von Journalisten und Luftfahrtpersonal Art. 116 - Der Königliche Erlass vom 3. November 1969 zur Festlegung für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2008, wird am 31. Dezember 2011 aufgehoben, findet jedoch weiterhin Anwendung: 1. auf Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben, und zwar für die Berechnung ihrer gesamten Pension, 2. mit Ausnahme von Artikel 3 - auf Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, und zwar lediglich für die Berechnung der Pension für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ubergangsmassnahmen für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer vorsehen.

Art. 117 - Der Königliche Erlass vom 27. Juli 1971 zur Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003, wird am 31.

Dezember 2011 aufgehoben, findet jedoch weiterhin Anwendung: 1. auf Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren erreicht haben, und zwar für die Berechnung ihrer gesamten Pension, 2. auf Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2011 das Alter von 55 Jahren nicht erreicht haben, und zwar lediglich für die Berechnung der Pension für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012.

Art. 118 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Ubergangsmassnahmen für die in Artikel 117 erwähnten Arbeitnehmer.

Art. 119 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Erlass besondere Massnahmen in Bezug auf die in den vorerwähnten Königlichen Erlassen vom 3. November 1969 und 27. Juli 1971 vorgesehenen besonderen Beiträge.

Art. 120 - Die Bestimmungen der Artikel 116 bis 118 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2013 einsetzen.

Art. 121 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

KAPITEL 5 - Gleichgesetzte Zeiträume Art. 122 - Für die Berechnung der Pension von Lohnempfängern bestimmt der König in Abweichung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger durch einen im Ministerrat beratenen Erlass besondere Gewährungs- und Berechnungsmodalitäten für die folgenden mit Arbeitszeiträumen gleichgesetzten Zeiträume ab dem 1. Januar 2012: 1. Zeiträume der Arbeitslosigkeit im dritten Entschädigungszeitraum, 2.Zeiträume der Frühpension, die vor dem Alter von 60 Jahren zuerkannt wird, mit Ausnahme von Frühpensionen, die Arbeitnehmern von in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen gewährt werden, und Zeiträume der Frühpension in Ausführung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 96 vom 20. Februar 2009 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung, in Ausführung des überberuflichen Abkommens vom 22. Dezember 2008, 3. Zeiträume im Rahmen der Regelung des Zeitkredits am Ende der Laufbahn, die vor dem Alter von 60 Jahren in Anspruch genommen werden, 4.Zeiträume im Rahmen der Regelung des Zeitkredits am Ende der Laufbahn, die nach dem Alter von 60 Jahren in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme von zwei Jahren, wenn der Zeitkredit für die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, und von fünf Jahren, wenn er für ein Fünftel der Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, 5. Zeiträume freiwilliger Laufbahnunterbrechung, Vollzeit oder Teilzeit, und Zeiträume im Rahmen einer Zeitkreditregelung, mit Ausnahme des Zeitkredits aus besonderen Gründen und thematischer Urlaube.Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um ein Fünftel kann die Berechnung der Gleichsetzung in Tagen erfolgen.

Art. 123 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls: 1. was zu verstehen ist unter: a) Arbeitslosigkeit im dritten Entschädigungszeitraum, b) Zeitkredit aus besonderen Gründen, c) thematischen Urlauben, d) Zeitkredit für die Hälfte oder ein Fünftel der Arbeitszeit, der Arbeitnehmern von 50 Jahren oder mehr vorbehalten ist, 2.wie die für die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 122 erforderlichen Informationen an das Landespensionsamt übermittelt werden.

Art. 124 - Artikel 122 findet weder Anwendung auf Personen, die am 28.

November 2011 eine Regelung in Sachen Frühpension, freiwillige Laufbahnunterbrechung - Vollzeit oder Teilzeit -, Zeitkredit und Zeitkredit für die Hälfte oder ein Fünftel der Arbeitszeit, die Arbeitnehmern von 50 Jahren oder mehr vorbehalten ist, in Anspruch nahmen, noch auf Personen, die eine solche Regelung vor dem 28.

November 2011 beantragt haben.

Art. 125 - Die Bestimmungen der Artikel 122 und 123 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2013 einsetzen.

Art. 126 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

KAPITEL 6 - Bestätigungsbestimmung Art. 127 - § 1 - Durch die in Anwendung der Artikel 87, 89, 91 Absatz 2, 103, 105 Absatz 4, 113, 116, 118, 119 und 123 ergangenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden. § 2 - Die Befugnisse, die dem König durch die in § 1 erwähnten Artikel erteilt worden sind, erlöschen am 30. April 2012. Werden die in Ausführung dieser Artikel ergangenen Erlasse nicht vor dem 31. Juli 2012 per Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind.

Die Erlasse, die wie in Absatz 1 vorgesehen per Gesetz bestätigt werden, können nur durch ein Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden.

TITEL 9 - Selbständige Art. 128 - In Artikel 45 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 bleiben die am 9.

September 2008 erteilten Zulassungen von Unternehmensschaltern bis zum 9. September 2013 beziehungsweise für die Dauer der derzeitigen Zulassung gültig unter den Bedingungen, die am Tag der Zulassung anwendbar waren." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANACKERE Für den Minister der Pensionen, abwesend: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Für den Minister des Haushalts, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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