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Loi du 28 juillet 2011
publié le 30 janvier 2012

Loi déterminant le seuil applicable pour l'institution des conseils d'entreprise ou le renouvellement de leurs membres à l'occasion des élections sociales de l'année 2012. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000037
pub.
30/01/2012
prom.
28/07/2011
ELI
eli/loi/2011/07/28/2012000037/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 JUILLET 2011. - Loi déterminant le seuil applicable pour l'institution des conseils d'entreprise ou le renouvellement de leurs membres à l'occasion des élections sociales de l'année 2012. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 juillet 2011 déterminant le seuil applicable pour l'institution des conseils d'entreprise ou le renouvellement de leurs membres à l'occasion des élections sociales de l'année 2012 (Moniteur belge du 31 août 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. JULI 2011 - Gesetz zur Bestimmung der für die Einsetzung der Betriebsräte oder die Erneuerung ihrer Mitglieder bei den Sozialwahlen des Jahres 2012 anwendbaren Schwelle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 28.Januar 1963 und den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und für den ersten Wahlzeitraum nach dem Wahlzeitraum von 2008, der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4.Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 festgelegt worden ist, müssen Betriebsräte nur in den Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Die in Absatz 1 erwähnte Regel gilt auch in den Fällen, in denen Wahlen ausserhalb des für die in Absatz 1 erwähnten Wahlen festgelegten Zeitraums organisiert werden müssen, sofern die Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen während desselben Zeitraums zu organisieren.

Die in Absatz 1 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 desselben Gesetzes aufgeschoben worden ist.

In Abweichung von Absatz 1 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 desselben Gesetzes anwendbar.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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