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Loi du 28 mars 1964
publié le 09 février 2011

Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000050
pub.
09/02/2011
prom.
28/03/1964
ELI
eli/loi/1964/03/28/2011000050/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 MARS 1964. - Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 mars 1964 intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs (Moniteur belge du 3 avril 1964).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] Art.22 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern.

Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern gewährten Vorteile zur Folge haben.

Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht zeitig eingefordert werden, sind für den in Artikel 21 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Ausgleichsfonds bestimmt. § 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9.März 1951, erwähnt sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Fonds bestimmt.

Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für Existenzsicherheit Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, eine Urlaubszulage für die zweite Urlaubswoche zu gewähren.

In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1 erwähnten Anteil von 2% entspricht. § 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beitrag von 8% enthalten ist.

Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt, findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten vom 11. Mai 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2.

April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28.

Januar 1957, erwähnt sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialfürsorge E. LEBURTON Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VERMEYLEN

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