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Loi du 29 décembre 2010
publié le 20 avril 2011

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
numac
2011000230
pub.
20/04/2011
prom.
29/12/2010
ELI
eli/loi/2010/12/29/2011000230/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (II)


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 26 à 29 et 35 à 45 de la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 31 décembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Justiz (...) KAPITEL 5 - Aufhebung der zusätzlichen Kammern in den Appellationshöfen (...) Abschnitt 3 - Übergangsmassnahme und Inkrafttreten Art. 26 - Sachen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels an eine zusätzliche Kammer eines Appellationshofes verwiesen sind oder über die zu diesem Zeitpunkt noch verhandelt oder beraten wird, können gemäss den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels geltenden Bestimmungen bis zum Endentscheid weiterhin von dieser zusätzlichen Kammer behandelt werden. Die Tätigkeit dieser zusätzlichen Kammer wird so lange wie nötig fortgesetzt. Es können keine neuen Sachen an die zusätzlichen Kammern verwiesen werden.

Art. 27 - Die in Artikel 26 erwähnte zusätzliche Kammer setzt sich aus mindestens zwei stellvertretenden Gerichtsräten zusammen.

Der Vorsitz der zusätzlichen Kammer darf nicht von einem im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt geführt werden.

Art. 28 - Der stellvertretende Gerichtsrat-Vorsitzende und der stellvertretende Gerichtsrat, die aufgefordert werden, in einer in Artikel 26 erwähnten zusätzlichen Kammer zu tagen, haben in ihrer Eigenschaft als Vorsitzender oder stellvertretender Gerichtsrat pro Sitzung Anspruch auf eine Vergütung, deren Anwendungsmodalitäten vom Minister der Justiz festgelegt werden.

Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2011 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 19, der am 13. Februar 2011 in Kraft tritt. (...) TITEL 3 - Migration und Asyl KAPITEL 1 - Harmonisierung und Vereinheitlichung der Beschwerdefrist Art. 35 - Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein: 1. wenn die Notifizierung per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag, an dem das Schreiben am Wohnsitz des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an seinem gewählten Wohnsitz zugestellt wird, 2.wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den Postdiensten übermittelt worden ist, ausser bei Beweis des Gegenteils durch den Empfänger, 3. wenn die Notifizierung durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung erfolgt, am ersten Tag nach der Aushändigung beziehungsweise der Verweigerung der Entgegennahme, 4.wenn die Notifizierung per Fax erfolgt, am ersten Tag nach dem Tag der Versendung.

Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden alle Tage ausser Samstage, Sonntage und Feiertage als Werktage betrachtet." KAPITEL 2 - Rat für Ausländerstreitsachen Vereinfachung des Verfahrens Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/57-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39/57-1 - Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen werden vom Rat per Einschreiben, durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder durch jedes andere Mittel der Zustellung versendet, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zugelassen ist und durch das das Datum der Notifizierung auf sichere Weise bestimmt werden kann.

Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein.

In Fällen äusserster Dringlichkeit im Sinne der Artikel 39/82 und 39/84 oder wenn das in Artikel 39/77 erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt werden muss beziehungsweise wenn eine Partei ihren Wohnsitz bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, können die in Absatz 1 erwähnten Verfahrensunterlagen, Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen rechtsgültig per Fax übermittelt werden. Zu diesem Zweck geben die Parteien in ihren Verfahrensunterlagen ihre Faxnummer an.

In Abweichung von Absatz 1 kann die in Artikel 39/69 erwähnte Notifizierung durch Boten gegen Empfangsbestätigung oder per Fax erfolgen." Art. 37 - In Artikel 39/68 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Höhe der Kosten und Gerichtskosten und Entrichtungsmodalitäten" gestrichen.

Art. 38 - Nach Artikel 39/68 desselben Gesetzes wird ein Artikel 39/68-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39/68-1 - § 1 - Eine Gebühr von 175 EUR ist für die Eintragung in die Liste zu entrichten, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: 1. die antragstellende Partei erhält keine Gerichtskostenhilfe, 2.es handelt sich: - entweder um eine Beschwerde, die gegen einen Beschluss des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose beziehungsweise eines seiner Beigeordneten eingelegt worden ist, - oder um eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Einzelbeschlusses in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie um Anträge auf Aussetzung der Ausführung eines solchen Beschlusses unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen.

Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Beschlusses beantragt wird, wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Gebühr für Nichtigkeitsantragschriften erst bei Einreichung eines in Artikel 39/82 § 6 erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, unbeschadet von § 3.

Für die in Artikel 39/72 § 2 erwähnten Beitrittsantragschriften ist eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 125 EUR zu entrichten. § 2 - Stellt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier fest, dass die antragstellende Partei in ihrer Antragschrift die Anwendung der Gerichtskostenhilfe beantragt, ohne der Antragschrift die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 2 Nr. 8 vorgesehenen Unterlagen beigefügt zu haben, teilt er der antragstellenden Partei in einem Schreiben mit, welche Unterlagen fehlen, und fordert sie auf, ihre Antragschrift innerhalb acht Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.

Für die antragstellende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb acht Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in Einklang bringt, wird davon ausgegangen, dass sie der Antragschrift am Datum der Versendung die erforderlichen Unterlagen beigefügt hat.

Für Antragschriften, die nicht beziehungsweise unzureichend oder zu spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 davon ausgegangen, dass die antragstellende Partei auf ihren Antrag auf Gerichtskostenhilfe verzichtet. § 3 - Der Kammerpräsident beziehungsweise der von ihm bestimmte Richter entscheidet per Beschluss, ob die Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, und bestimmt den Betrag.

Die Beurteilung der in § 1 Absatz 1 bestimmten Bedingungen erfolgt auf der Grundlage der Antragschrift und der gemäss Artikel 39/69 § 1 Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

Die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird ohne Verfahren gefasst und es kann keine Beschwerde dagegen eingereicht werden. § 4 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male entrichtet, wie es antragstellende Parteien und angefochtene Beschlüsse gibt. § 5 - Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird von der antragstellenden Partei vorgestreckt. Die Zahlung erfolgt binnen einer Frist von acht Tagen, die an dem Tag einsetzt, an dem der Chefgreffier der betreffenden Person mitteilt, dass die Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, und an dem diese Person ebenfalls über den geschuldeten Betrag informiert wird.

Wird der Betrag nicht in der in Absatz 1 festgelegten Frist gezahlt, wird die Beschwerde nicht in die Liste eingetragen. Eine verspätete Zahlung kann nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden.

Erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wird die Beschwerde in die Liste eingetragen und die in Artikel 39/76 § 3 erwähnte Frist setzt ein.

Wenn in einem zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereichten Aussetzungsantrag die äusserste Dringlichkeit geltend gemacht wird, muss in Abweichung von Absatz 2 die Gebühr für die Eintragung in die Liste zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, an dem die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird, wobei für den Aussetzungsantrag an sich die Gebühr nicht zu entrichten ist, sofern die Aussetzung gewährt wird.

Wenn sich der Aussetzungsantrag in Anwendung von Artikel 39/82 § 3 Absatz 1 auf einen Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit beschränkt und dem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Gebühr für die Eintragung in die Liste für diesen Aussetzungsantrag bei der Einreichung einer Nichtigkeitsantragschrift zu entrichten. § 6 - Der Rat bestimmt die Gebühr für die Eintragung in die Liste und befindet über den Beitrag an deren Entrichtung. Wenn der Nichtigkeitsantragschrift eine Aussetzungsantragschrift beigefügt ist oder vorausgeht, wird die für die Nichtigkeitsantragschrift zu entrichtende Gebühr der in der Sache selbst unterliegenden Partei zur Last gelegt. § 7 - Der König passt die in § 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an. § 8 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie die in der vorliegenden Bestimmung bestimmten Gebühren eingezogen werden." Art. 39 - Artikel 39/69 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.gegebenenfalls Antrag auf Gerichtskostenhilfe und Unterlagen, die diesen Anspruch belegen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Unterlagen fest, die der Antragsteller zur Unterstützung seines Antrags auf Gerichtskostenhilfe vorlegen muss." 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nr.1, 2, 4, 5, 6" ersetzt. 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Nach Empfang der in die Liste eingetragenen Beschwerden oder, wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab dem Datum, an dem die Beschwerde in die Liste eingetragen wird, bringt der Chefgreffier oder der von ihm bestimmte Greffier sie sofort dem Minister oder seinem Beauftragten zur Kenntnis, ausser wenn die Beschwerde in Anwendung von § 2 dem Beauftragten des Ministers ausgehändigt worden ist." Art. 40 - In Artikel 39/71 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird der Satz "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Notifizierungsart" gestrichen.

Art. 41 - Artikel 39/73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 39/73 - § 1 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter prüft vorrangig Beschwerden, für die er es nicht als erforderlich erachtet, dass die Parteien noch mündliche Bemerkungen vorbringen. § 2 - Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter notifiziert den Parteien per Beschluss, dass die Kammer ohne Sitzung befindet, es sei denn, eine der Parteien ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach Versendung des Beschlusses um Anhörung. In dem Beschluss wird der Grund mitgeteilt, auf den der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter sich stützt, um zu beurteilen, ob die Beschwerde gemäss einem rein schriftlichen Verfahren angenommen oder abgewiesen werden kann. Ist ein Schriftsatz mit Anmerkungen eingereicht worden, wird dieser zur gleichen Zeit wie der Beschluss übermittelt. § 3 - Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, wird davon ausgegangen, dass sie dem in dem Beschluss genannten Grund zustimmen, und gegebenenfalls wird die Verfahrensrücknahme beziehungsweise die Begründetheit der Beschwerde festgestellt. § 4 - Wenn eine der Parteien binnen der Frist um Anhörung ersucht, bestimmt der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich per Beschluss Tag und Uhrzeit der Sitzung. § 5 - Nach Anhörung der Repliken der Parteien befindet der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter unverzüglich." Art. 42 - Nach Artikel 39/73 desselben Gesetzes wird ein Artikel 39/73-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39/73-1 - Ist der Rat der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, wird durch den entsprechenden Entscheid zu einem naheliegenden Datum eine Sitzung anberaumt.

Der Entscheid wird den Parteien notifiziert.

Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet.

Die Geldbusse kann 125 bis 2.500 EUR betragen. Jedes Jahr passt der König diese Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Beitreibung der Geldbusse." Art. 43 - In Artikel 39/76 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, werden zwischen den Wörtern "ab Empfang der Berichtigung" und den Wörtern "einen Beschluss" die Wörter "oder, wenn eine Gebühr für die Eintragung in die Liste zu entrichten ist, ab Eintragung in die Liste" eingefügt.

Art. 44 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2007 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden hinter den Wörtern "- 39/73 § 1" die Wörter "Absatz 1 und 2 und § 2" gestrichen.2. In Absatz 1 wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- 39/73-1".3. Die Absätze 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: "Wenn der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Richter nach Empfang des Schriftsatzes mit Anmerkungen der Ansicht ist, dass die juristische Komplexität der Sache die Hinterlegung eines Syntheseschriftsatzes erfordert, das heisst ein Schriftsatz, in dem die antragstellende Partei all ihre Argumente darlegt, ordnet er per Beschluss die Hinterlegung dieses Schriftsatzes an.Die Kanzlei notifiziert der antragstellenden Partei diesen Beschluss zusammen mit dem Schriftsatz mit Anmerkungen. Die antragstellende Partei verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung, um diesen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen. Ausser in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von Artikel 39/60 befindet der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes.

Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 3 festgelegten Frist keinen Syntheseschriftsatz eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird.

Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen Syntheseschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren gemäss Absatz 1 fortgesetzt." Art. 45 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 38 bis 40 und 43.

Die Artikel 42 und 44 finden auf alle Beschwerden Anwendung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vor dem Rat eingelegt werden. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragte Ministerin Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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