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Loi du 29 décembre 2010
publié le 20 juin 2011

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2011000340
pub.
20/06/2011
prom.
29/12/2010
ELI
eli/loi/2010/12/29/2011000340/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (I)


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 9 à 16, 20 et 21, 25 à 31, 50 à 53, 69 à 77, 84, 126, 132 et 133, 139 à 163, 187 à 189, 192 à 198 et 201 de la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 janvier 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Fernmeldewesen, Wirtschaft und administrative Vereinfachung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 9 - In Artikel 3 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, werden die Wörter « 11bis § 2 Absatz 2 Nr. 5 und der Artikel 21, 27bis, 28 bis 33 » durch die Wörter « 21, 27bis, 28 und 29, 30 §§ 1, 2, 4 und 5, 31 bis 33 » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird aufgehoben. 2. In Paragraph 3 werden die Wörter « in § 1 Absatz 2 » durch die Wörter « in § 2 Absatz 2 » ersetzt. Art. 11 - Artikel 20bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003 und 13. Juni 2010, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Erreichung des Nullwertes setzt der Kreditgeber den Verbraucher mit allen zweckdienlichen Kommunikationsmitteln davon in Kenntnis. » Art. 13 - In Artikel 30 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, werden die Wörter « der Artikel 14 § 3 Nr. 7 und 21 » durch die Wörter « der Artikel 14 § 2 Nr. 8, § 3 Nr. 7 und 21 » ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: « 2. der Kreditgeber die in Artikel 22 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen sie verstossen hat. » Art. 15 - In Artikel 101 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar 1994, 11. Dezember 1998, 10. August 2001, 22.

Dezember 2002, 24. März 2003, 24. August 2005 und 13. Juni 2010, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1/1 - Mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100.000 EUR wird belegt, wer als Kreditgeber gegen die Bestimmungen von Artikel 22 §§ 1, 2 oder 3 verstösst. » KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 16 - Artikel 73 letzter Absatz des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird aufgehoben. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste Art. 20 - Artikel 13 § 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Rahmenvertrag die Eröffnung eines in Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Kontos betrifft und dem Verbraucher eine Überschreitung im Sinne von Artikel 1 Nr. 12quater des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden kann, werden im Rahmenvertrag die Informationen über den in Artikel 11bis § 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Sollzinssatz angegeben. Der Zahlungsdienstleister erteilt diese Informationen in allen Fällen regelmässig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Überschreitung erfolgt ist. » Art. 21 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 9, 13, » durch die Wörter « mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 9, 13 §§ 1 bis 3 letzter Absatz erster Satz, » ersetzt. (...) TITEL 6 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuer Abschnitt 1 - Abänderung in Sachen Einkommensteuer der natürlichen Personen Art. 25 - In Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Nr. 6 vierter Gedankenstrich wie folgt ersetzt: « - in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte Entlohnungen des Monats Dezember, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde, die Entlohnungen des Monats Dezember künftig im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres zu zahlen oder zuzuerkennen, von dieser öffentlichen Behörde erstmals im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres gezahlt oder zuerkannt werden, ».

Art. 26 - Artikel 25 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte.

Abschnitt 2 - Abänderungen in Sachen Einkommensteuererklärung Art. 27 - In Artikel 306 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » jeweils durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 339 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 346 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » jeweils durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 353 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 31 - Die Artikel 27 bis 30 treten ab dem Steuerjahr 2011 in Kraft. (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 50 - In Artikel 11 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Februar 2006, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: « 2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder aufgrund eines Dekrets, von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein.

Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt. » Art. 51 - Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird aufgehoben.

Art. 52 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird das Wort « a), » gestrichen.

Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 50. (...) TITEL 7 - Inneres KAPITEL 1 - Identifizierungs- und Registrierungsverpflichtung beim Ankauf von Alt- und Edelmetallen Art. 69 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Altmetallen: alle gebrauchten oder eingesammelten Metallgegenstände, 2.Edelmetallen: alle Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin, die ausschliesslich oder teilweise allein oder durch Zusammenfügung mit anderen Gegenständen, Münzen ausgenommen, der Verzierung dienen oder für den Handel mit oder die Herstellung von Schmuck, Uhren und Gold- und Silberschmiedearbeiten einschliesslich Ehrenzeichen, Medaillen und Abzeichen aus diesen Edelmetallen bestimmt sind, und dies ungeachtet ihres Fertigstellungsgrads.

Art. 70 - § 1 - Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Ankauf solcher Metalle bei natürlichen Personen die Identifizierung und Registrierung der Personen vor, die die erwähnten Metalle anbieten, wenn diese Ankäufe in bar abgewickelt werden. § 2 - Personen, die die erwähnten Metalle anbieten, müssen eine Erklärung unterzeichnen, in der sie angeben, ob sie diese Metalle als Mehrwertsteuerpflichtige liefern. Gegebenenfalls müssen sie auch ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben. § 3 - Die Identifizierung erfolgt auf der Grundlage des Namens, Vornamens und Geburtsdatums der Person, die die erwähnten Metalle anbietet. Der König bestimmt die Modalitäten für die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten. § 4 - Die Erkennungsdaten werden während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Ankauf aufbewahrt. Sie werden den in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise erwähnten Bediensteten auf Ersuchen hin zur Verfügung gestellt.

Art. 71 - Verstösse gegen Artikel 70 und seine Ausführungserlasse werden gemäss den Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz und des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit Art. 72 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12/1 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen den zugelassenen provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Hilfsdienste Subventionen für die Ausbildungen, die sie für die Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste organisieren, gewährt werden.

Er bestimmt sie auf der Grundlage der Anwesenheit der Schüler im Unterricht, ihrer Teilnahme an den Prüfungen, der Einhaltung der formellen Regeln für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Subvention und des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem FÖD Inneres.

Die Höhe der Subvention wird vom König auf der Grundlage der Art der Ausbildung, der Anzahl Stunden und der Kosten der Ausbildung festgelegt. » Art. 73 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird ein Titel XIIIbis [sic, zu lesen ist: Titel VIIIbis ], der Artikel 175/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Titel XIIIbis [sic, zu lesen ist: Titel VIIIbis ] - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Hilfsdienste Art. 175/1 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen den zugelassenen provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Hilfsdienste Subventionen für die Ausbildungen, die sie für die Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste organisieren, gewährt werden.

Er bestimmt sie auf der Grundlage der Anwesenheit der Schüler im Unterricht, ihrer Teilnahme an den Prüfungen, der Einhaltung der formellen Regeln für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Subvention und des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem FÖD Inneres.

Die Höhe der Subvention wird vom König auf der Grundlage der Art der Ausbildung, der Anzahl Stunden und der Kosten der Ausbildung festgelegt. » Art. 74 - Artikel 72 wird wirksam mit 15. Mai 2003, ausser für Streitverfahren, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind.

Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Artikels 73.

KAPITEL 3 - Integrierte Polizei Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 75 - Artikel 52 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « einer Tat ist, die mindestens einen Abwesenheitstag aus Gesundheitsgründen zur Folge hat, » durch die Wörter « eines schädigenden Ereignisses ist » ersetzt.2. In § 3 wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Der rechtliche Beistand kann je nach Fall von der Gemeinde, der Mehrgemeindezone oder dem Staat verweigert werden, wenn der Polizeibeamte eine rein moralische Entschädigung anstrebt.Der Polizeibeamte, dem der rechtliche Beistand auf diese Weise verweigert wird, kann auf seinen Antrag hin seinen Standpunkt binnen zehn Tagen nach dem Verweigerungsbeschluss vorbringen. Der Beschluss wird anschliessend bestätigt oder geändert. » 3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « gemäss § 3 » und den Wörtern « verweigert worden ist » die Wörter « Absatz 2 und Absatz 3 » eingefügt.4. Paragraph 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König bestimmt die Modalitäten für die Übernahme der Kosten des rechtlichen Beistands für Polizeibeamte, die in einem anderen Dienst beschäftigt werden. Der König bestimmt zugleich, in welchen Fällen Polizeibeamte im Sinne von Absatz 4 in einem anderen Dienst beschäftigt werden. » Art. 76 - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Dezember 1998 und 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « den er bei » und den Wörtern « der Ausübung seiner Aufgaben » die Wörter « oder infolge » eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Übernahme des Sachschadens für Polizeibeamte, die in einem anderen Dienst beschäftigt werden. Der König bestimmt zugleich, in welchen Fällen Polizeibeamte im Sinne von Absatz 1 in einem anderen Dienst beschäftigt werden. » Abschnitt 2 - Versetzung von Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei Art. 77 - Für höchstens hundert Militärpersonen, die aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber nach einer im Laufe des Jahres 2011 begonnenen Überlassung zum Einsatzkader der föderalen Polizei versetzt werden, übernimmt das Ministerium der Landesverteidigung zwischen dem Tag der Versetzung und dem Ende des fünfjährigen Zeitraums, der am Tag der Überlassung beginnt, 66,6 % des der Militärperson geschuldeten Gehalts, so wie es zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt worden ist und das anschliessend keine anderen Änderungen erfährt als diejenigen, die aus der Anwendung der Kopplung an die auf die Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste anwendbare Mobilitätsregelung hervorgehen.

Unter geschuldetem Gehalt versteht man das vom König festgelegte gesicherte Gehalt, aber auch das Urlaubsgeld, die Umstrukturierungsprämie und die Jahresendzulage, erhöht um die in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Arbeitgeberbeiträge.

Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt im gleichen Verhältnis gekürzt.

TITEL 8 - Umwelt und nachhaltige Entwicklung (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung Art. 84 - Artikel 24 des Gesetzes vom 30. Juli 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der König legt den nächsten Plan spätestens am 31.Dezember 2011 auf der Grundlage des von der Kommission vorbereiteten föderalen Plans für nachhaltige Entwicklung 2009-2012 fest. Der durch den Königlichen Erlass vom 28. Oktober 2004 festgelegte föderale Plan für nachhaltige Entwicklung 2004-2008 bleibt bis zur Festlegung des nächsten Plans gültig. » 2. In Absatz 2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « vierundzwanzig » ersetzt. (...) TITEL 11 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 6 - Tiere, Pflanzen und Ernährung (...) Abschnitt 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge Art. 126 - Der Königliche Erlass vom 27. September 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 bestätigt.

TITEL 12 - Beschäftigung (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen Art. 132 - In das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird ein Artikel 13quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13quinquies - § 1 - Arbeitgeber, die einen Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne von Artikel 8bis § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschäftigen und das in Artikel 8bis § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte « Formular für Gelegenheitsarbeiten » nicht ausstellen oder dieses Formular nicht im Sinne von Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 14. Oktober 2005 zur Festlegung des Musters eines Formulars für Gelegenheitsarbeiten im Gartenbau- beziehungsweise Landwirtschaftssektor und im Hotelgewerbe und der Bedingungen für die Ausstellung und Führung dieses Formulars korrekt führen oder nicht wöchentlich paraphieren, können mit einer administrativen Geldbusse von 25 bis zu 250 EUR belegt werden. § 2 - Die Nichteinhaltung von § 1 wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den vom König bestimmten Beamten erstellt wird und das bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft hat, insofern dem Arbeitgeber binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstosses eine Abschrift davon übermittelt wurde.

Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung des Verstosses wird dem vom König bestimmten Beamten übermittelt.

Der vom König bestimmte Beamte entscheidet, nachdem er dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine in § 1 erwähnte administrative Geldbusse aufzuerlegen ist.

Diese administrative Geldbusse wird unter denselben Bedingungen und unter Einhaltung derselben wie der in den Artikeln 1ter, 1quater, 2, 3, 4 Absatz 2, 7 § 4 Absatz 1, 8, 9 und 13 erwähnten Regeln auferlegt.

Der König legt Frist und Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldbusse fest, die von dem in Absatz 1 erwähnten Beamten auferlegt wird. » Art. 133 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. (...) TITEL 13 - Pensionen EINZIGES KAPITEL - Führung einer elektronischen Laufbahndatenbank und einer elektronischen Pensionsakte für das Personal des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 139 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Pensionsregelung des öffentlichen Sektors: eine der in Artikel 38 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Pensionsregelungen, 2. Arbeitgeber: eine Behörde oder öffentliche Einrichtung, deren endgültig ernannte Personalmitglieder und vormals endgültig ernannte Personalmitglieder Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors haben. Die verschiedenen Betriebssitze, Büros oder Regional- und Hauptsitze eines selben Arbeitgebers werden ungeachtet ihres Standorts als ein und derselbe Arbeitgeber betrachtet.

Folgende Behörden und öffentliche Einrichtungen werden einem Arbeitgeber gleichgesetzt: a) Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die die in Artikel 38 Nr. 3 desselben Gesetzes vom 5. August 1978 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen gewähren, insofern der PDÖS diese Pensionsakten verwaltet, b) Behörden oder öffentliche Einrichtungen, bei denen Personalmitglieder in Dienst sind oder gewesen sind, deren Pensionsakten der PDÖS verwaltet. Behörden oder öffentliche Einrichtungen, deren endgültig ernannte Personalmitglieder und vormals endgültig ernannte Personalmitglieder eine Ruhestandspension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger beziehen, die eventuell durch eine Zusatzversicherung ergänzt wird, sind keine Arbeitgeber im Sinne des vorliegenden Kapitels, insofern der PDÖS keine Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit der Zusatzversicherung ausführen muss oder insofern diese Pensionsregelung nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors fällt, 3. Personalmitglied: Person, die bei einem in Nr.2 des vorliegenden Artikels erwähnten Arbeitgeber in Dienst ist.

Personen, die einen Anspruch auf eine in Artikel 38 Nr. 3 desselben Gesetzes vom 5. August 1978 erwähnte Ruhestandspension aufbauen, sind für die Anwendung des vorliegenden Kapitels einem Personalmitglied gleichgestellt, 4. Laufbahn- und Besoldungsdaten: alle Laufbahn- und Besoldungsdaten, die für die Feststellung und die weitere Bearbeitung von Pensionsansprüchen in einer Pensionsregelung des öffentlichen Sektors notwendig sind, ungeachtet dessen, ob diese Daten die als endgültig ernanntes Personalmitglied geleisteten Dienste betreffen, 5.elektronische Bescheinigung: eine elektronische Bescheinigung, die eine einmalige, vom Arbeitgeber validierte Erklärung umfasst, die über das Internetportal der sozialen Sicherheit ausgestellt wird, 6. elektronische Bescheinigung « historische Daten »: die in Artikel 143 erwähnte elektronische Bescheinigung, 7.SIGeDIS: die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht « Sociale Individuele Gegevens - Données Individuelles sociales » (Individuelle Sozialdaten), 8. PDÖS: der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor, 9.Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors: der PDÖS und jede andere Einrichtung, die Pensionen in einer Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt, 10. LASS: das Landesamt für soziale Sicherheit, 11.LASSPLV: das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, 12. DmfA: Erklärung, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, 13. DmfAppl: Erklärung, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25.Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist.

Abschnitt 2 - Daten, die über die DmfA/DmfAppl zu melden sind Art. 140 - § 1 - Arbeitgeber, die dem LASS angeschlossen sind, melden dem LASS über die DmfA die Laufbahn- und Besoldungsdaten ihrer Personalmitglieder innerhalb der Fristen, die in Artikel 33 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer festgelegt sind. § 2 - Arbeitgeber, die dem LASSPLV angeschlossen sind, melden dem LASSPLV über die DmfAppl die Laufbahn- und Besoldungsdaten ihrer Personalmitglieder innerhalb der Fristen, die in Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen festgelegt sind.

Abschnitt 3 - Punktuelle Daten Unterabschnitt 1 - Daten in Bezug auf das Diplom Art. 141 - Wenn das Diplom eine Voraussetzung für eine Anwerbung oder spätere Ernennung ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine elektronische Bescheinigung « Daten in Bezug auf das Diplom » auszustellen und zu validieren, insofern diese Daten in Bezug auf das Diplom nicht in einer elektronischen Bescheinigung « historische Daten » erfasst werden müssen oder nicht ein ehemaliger Arbeitgeber eine elektronische Bescheinigung für dasselbe Diplom ausstellen und validieren muss.

Wenn das Diplom eine Voraussetzung für eine nach dem 31. Dezember 2010 erfolgende Anwerbung oder Ernennung ist, wird diese Verpflichtung innerhalb einer Frist von einem Monat nach der in Artikel 140 erwähnten Erklärung, durch die diese Anwerbung oder Ernennung gemeldet worden ist, erfüllt.

Unterabschnitt 2 - Daten in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 142 - Wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nach dem 31.

Dezember 2010 endgültig beendet, stellt er innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine elektronische Bescheinigung « Beendigung des Arbeitsverhältnisses » aus.

Abschnitt 4 - Historische Daten Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichterklärung Art. 143 - Arbeitgeber sind verpflichtet, für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in Dienst ist, vor dem 1. Januar 2016 eine elektronische Bescheinigung in Bezug auf die Laufbahn- und Besoldungsdaten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 einschliesslich auszustellen und zu validieren. Diese Daten können gegebenenfalls Dienste betreffen, die bei anderen Arbeitgebern geleistet worden sind. In dieser Bescheinigung sind ebenfalls die in Abschnitt 3 erwähnten punktuellen Daten enthalten.

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 145 ist ein Arbeitgeber von dieser Verpflichtung befreit für Personalmitglieder, für die er der zuständigen Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors vor dem 1.

Januar 2016 eine Pensionsakte im Hinblick auf die Gewährung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die vor dem 1. Januar 2016 einsetzt, übermittelt hat.

Unterabschnitt 2 - Vorzeitige Pflichterklärung, wenn die Laufbahn eines Personalmitglieds zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. Januar 2016 endet Art. 144 - In Abweichung von Artikel 143 stellen die in Artikel 143 erwähnten Arbeitgeber für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in Dienst ist und nach diesem Datum aus dem Dienst ausscheidet, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausscheiden dieses Personalmitglieds eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » aus und validieren sie.

Art. 145 - Die in Artikel 143 erwähnten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jedes Personalmitglied, das am 1. Januar 2011 in Dienst ist und einen Antrag auf Ruhestandspension einreicht oder aufgrund dessen Todes ein Antrag auf Hinterbliebenenpension eingereicht wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Pensionsantrags eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren, es sei denn, eine elektronische Bescheinigung wurde gemäss Artikel 143 oder 144 ausgestellt.

Unterabschnitt 3 - Pflichterklärung, wenn die Laufbahn eines Personalmitglieds vor dem 1. Januar 2011 geendet hat Art. 146 - Der letzte Arbeitgeber, bei dem ein Personalmitglied vor dem 1. Januar 2011 aus dem Dienst ausgeschieden ist, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang des Antrags auf Ruhestandspension eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren.

Art. 147 - Der letzte Arbeitgeber, bei dem ein Personalmitglied vor dem 1. Januar 2011 aus dem Dienst ausgeschieden ist, ohne eine Ruhestandspension erhalten zu haben, ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zurkenntnisnahme des Empfangs eines Antrags auf Hinterbliebenenpension eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren.

Unterabschnitt 4 - Pflichterklärung, wenn das Personalmitglied nach dem 1. Januar 2011 in den Dienst tritt Art. 148 - Der erste Arbeitgeber, bei dem ein Personalmitglied nach dem 1. Januar 2011 in den Dienst tritt, ist verpflichtet, für dieses Personalmitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Frist, in der die in Artikel 140 erwähnte erste Erklärung für dieses Personalmitglied abgegeben werden musste, eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren, es sei denn, eine elektronische Bescheinigung muss gemäss Artikel 143 oder 144 ausgestellt und validiert werden.

Unterabschnitt 5 - Pflichterklärung, wenn ein Arbeitgeber erst nach dem 1. Januar 2011 in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels fällt Art. 149 - Arbeitgeber, die erst nach dem 1. Januar 2011 in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels fallen, sind verpflichtet, für jedes Personalmitglied innerhalb der vom PDÖS festzulegenden Frist eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » auszustellen und zu validieren.

In diesem Fall decken die historischen Daten die Laufbahn- und Besoldungsdaten in Bezug auf den Zeitraum vor dem Zeitraum, der durch die vom Arbeitgeber abgegebene, in Artikel 140 erwähnte erste Erklärung gedeckt ist, und dies nur, insofern dieser Zeitraum noch nicht in einer in den Artikeln 143, 144 oder 148 erwähnten elektronischen Bescheinigung oder in Artikel 140 erwähnten Bescheinigung erfasst worden ist.

Unterabschnitt 6 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 150 - Die Artikel 145 bis 147 sind nur anwendbar, wenn die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vom PDÖS gewährt oder verwaltet wird und wenn: - entweder diese Pension nach dem 31. Dezember 2012 einsetzt - oder der Pensionsantrag nach dem 31. Dezember 2012 beim PDÖS eingeht, wobei das Datum des Poststempels zählt.

Art. 151 - Wenn mehrere Arbeitgeber eine elektronische Bescheinigung « historische Daten » ausstellen, sind in der Bescheinigung « historische Daten » jedes Arbeitgebers die historischen Daten in Bezug auf die bei ihm und die bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Dienste enthalten, mit Ausnahme der Dienste, die bei einem Arbeitgeber geleistet worden sind, der ebenfalls zur Ausstellung einer Bescheinigung « historische Daten » verpflichtet ist.

Art. 152 - § 1 - Die Erklärung kann nur gemäss den Vorschriften des Referenzdokuments, das einer vollständigen und ausführlichen Beschreibung der in der elektronischen Bescheinigung enthaltenen Bestandteile der Erklärung dient, elektronisch abgegeben werden. § 2 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der vom Arbeitgeber vorgenommenen Validierung der elektronischen Bescheinigung « historische Daten » schickt der PDÖS dem Personalmitglied eine Übersicht der Laufbahn- und Besoldungsdaten zu, die vom Arbeitgeber gemeldet worden sind. § 3 - Wenn das Personalmitglied den gemeldeten Laufbahn- und Besoldungsdaten nicht zustimmt, reicht es bei dem Arbeitgeber, der die elektronische Bescheinigung « historische Daten » validiert hat, einen Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung der Daten ein. § 4 - Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Empfang des in § 3 erwähnten Antrags des Personalmitglieds, ob eine Ergänzung oder Berichtigung der Daten erforderlich ist. § 5 - Wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass eine Ergänzung oder Berichtigung der Angaben nicht erforderlich ist, oder er innerhalb der Frist von vier Monaten nach Einreichung des in § 3 erwähnten Antrags des Personalmitglieds keine Entscheidung trifft, kann das Personalmitglied die strittigen Laufbahn- und Besoldungsdaten dem PDÖS vorlegen.

Der PDÖS teilt dem Arbeitgeber und dem Personalmitglied binnen vier Monaten nach Vorlage der strittigen Daten seine Entscheidung in Bezug auf die Laufbahn- und Besoldungsdaten mit und ergänzt oder berichtigt gegebenenfalls die gemeldeten Laufbahn- und Besoldungsdaten.

Art. 153 - Arbeitgeber, die für ein Personalmitglied, dessen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vom PDÖS gewährt wird, eine Bescheinigung « historische Daten » ausgestellt haben, sind nicht mehr verpflichtet, dem PDÖS eine Pensionsakte zu übermitteln.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 154 - Laufbahn- und Besoldungsdaten, die gemäss den Abschnitten 2 bis 4 gemeldet worden sind, sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine berichtigende Erklärung ausgestellt worden ist, oder bis zum Beweis des Gegenteils rechtsgültig.

Art. 155 - SIGeDIS archiviert und verwaltet die in den Abschnitten 2 und 4 erwähnten Daten elektronisch und stellt sie den Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors zur Verfügung.

Im Hinblick auf die Ausführung des vorliegenden Kapitels schliessen die Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors und SIGeDIS ein Zusammenarbeitsabkommen, in dem alle erforderlichen Beschlüsse in Bezug auf den Fluss der elektronischen Laufbahn- und Besoldungsdaten gemäss den Ermächtigungen festgelegt sind, die von dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit in dieser Angelegenheit erteilt worden sind.

Art. 156 - Pensionseinrichtungen des öffentlichen Sektors wandeln die elektronischen Laufbahn- und Besoldungsdaten in Pensionsdaten um und schreiben die elektronische Pensionsakte fort.

Art. 157 - Insofern der PDÖS nicht die Pensionsakten der Personalmitglieder eines Arbeitgebers verwaltet, der am 1. Januar 2011 in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels fällt, teilt dieser Arbeitgeber dem PDÖS innerhalb einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels, aber frühestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Veröffentlichung das Verwaltungs- und Besoldungsstatut seines Personals mit.

Arbeitgeber, die erst nach dem 1. Januar 2011 in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels fallen, teilen innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem dieses Kapitel erstmals auf sie Anwendung gefunden hat, dem PDÖS das Verwaltungs- und Besoldungsstatut ihres Personals mit.

Arbeitgeber sind verpflichtet, dem PDÖS das Verwaltungs- und Besoldungsstatut ihres Personals zur Verfügung zu stellen, wenn dieser darum ersucht.

Arbeitgeber teilen dem PDÖS Änderungen des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts ihres Personals, die Auswirkungen auf den Anspruch auf Pensionen im öffentlichen Sektor haben, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der offiziellen Bestätigung dieser Änderungen mit.

Abschnitt 6 - Kontrolle Art. 158 - Der Arbeitgeber bewahrt eine Kopie der in Artikel 140 erwähnten Erklärung mit allen Belegen und Daten, auf deren Grundlage er diese abgegeben hat, bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung auf.

Art. 159 - Der Arbeitgeber bewahrt alle Belege und Daten, auf deren Grundlage er die elektronische Bescheinigung « historische Daten » validiert hat, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Pensionierung des Personalmitglieds oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der PDÖS ihn von dieser Aufbewahrungspflicht befreit, auf.

Art. 160 - Auf Antrag der Beamten des PDÖS übermitteln Arbeitgeber kostenlos alle Auskünfte, Unterlagen oder Kopien von Unterlagen, die diese Beamten für die Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Kapitels für zweckdienlich erachten.

Art. 161 - Wenn die Beamten des PDÖS bei der Ausübung ihrer Kontrolle feststellen, dass ein Arbeitgeber eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung abgegeben hat, können sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der unvollständigen oder fehlerhaften Erklärung diesen Arbeitgeber dazu verpflichten, innerhalb einer Frist von einem Monat eine gemäss ihren Anweisungen berichtigte Erklärung abzugeben.

Wenn diese Feststellung mehr als fünf Jahre nach der Erklärung erfolgt, ändern diese Beamten die Laufbahn- und Besoldungsdaten in der elektronischen Pensionsakte von Amts wegen.

Abschnitt 7 - Einbeziehung in die Verantwortung Art. 162 - Wenn eine Pensionseinrichtung des öffentlichen Sektors einen zu hohen Pensionsbetrag auszahlt, weil ein Arbeitgeber bei der Erfüllung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen die Pensionsvorschriften vorsätzlich nicht eingehalten hat, fordert sie beim Arbeitgeber den Teil der Schuld zurück, der beim Sozialversicherten nicht mehr eingefordert werden kann.

Abschnitt 8 - Inkrafttreten Art. 163 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 tritt vorliegendes Kapitel am 1. Januar 2011 in Kraft. § 2 - Auf Arbeitgeber, für deren Personalmitglieder die Pension nicht vom PDÖS gewährt oder verwaltet wird, findet Abschnitt 4 nur Anwendung, insofern diese Arbeitgeber mit dem PDÖS eine Vereinbarung geschlossen haben, durch die sie in die Erfüllung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Verpflichtungen einwilligen. § 3 - Für Arbeitgeber, für die der PDÖS ermächtigt ist, die Rechtmässigkeit und den Pensionsbetrag ihrer Personalmitglieder zu kontrollieren, bestimmt der König das Datum des Inkrafttretens von Abschnitt 4. Gegebenenfalls kann dieses Datum je nach betroffenem Arbeitgeber unterschiedlich sein. (...) TITEL 17 - Migration und Asyl KAPITEL 1 - Änderung des Verfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen Art. 187 - 1. Artikel 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 2009 und 7. Juni 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 9ter - § 1 - Ein Ausländer, der sich in Belgien aufhält, seine Identität gemäss § 2 nachweist und so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich aufhält, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, kann beim Minister beziehungsweise seinem Beauftragten beantragen, dass ihm der Aufenthalt im Königreich erlaubt wird.

Der Antrag muss per Einschreiben beim Minister beziehungsweise seinem Beauftragten eingereicht werden und die Adresse des tatsächlichen Wohnortes des Ausländers in Belgien enthalten.

Mit dem Antrag übermittelt der Ausländer alle nützlichen Auskünfte zu seiner Krankheit sowie zu den Möglichkeiten und der Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland oder in dem Land, in dem er sich aufhält.

Er übermittelt ein vom König in einem im Ministerrat beratenen Erlass vorgesehenes ärztliches Standardattest. Dieses ärztliche Attest gibt Auskunft über die Krankheit, ihren Schweregrad und die als notwendig erachtete Behandlung.

Die Beurteilung der in Absatz 1 erwähnten Gefahr, der Behandlungsmöglichkeiten, ihrer Zugänglichkeit in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich aufhält, und der Krankheit, ihrem Schweregrad und der als notwendig erachteten Behandlung, die im ärztlichen Attest angegeben werden, wird von einem beamteten Arzt oder von einem vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten bestimmten Arzt vorgenommen, der diesbezüglich ein Gutachten abgibt.

Er kann falls erforderlich den Ausländer untersuchen und bei Gutachtern ein zusätzliches Gutachten einholen. § 2 - Bei Einreichung des Antrags weist der Ausländer seine Identität, wie in § 1 Absatz 1 erwähnt, durch ein Identitätsdokument oder Belege nach, die folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Sie enthalten den vollständigen Namen, den Geburtsort, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Betreffenden.2. Sie sind von der zuständigen Behörde gemäss dem Gesetz vom 16.Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht oder den internationalen Abkommen in derselben Angelegenheit ausgestellt worden. 3. Sie erlauben die Feststellung einer physischen Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Betreffenden.4. Sie sind nicht auf der Grundlage einfacher Erklärungen des betreffenden Ausländers aufgesetzt worden. Der Ausländer kann seine Identität auch durch mehrere Belege nachweisen, die zusammengefasst die Bestandteile der Identität, wie in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehen, vereinen, sofern jeder Beleg mindestens den in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Anforderungen entspricht und mindestens ein Beleg der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Anforderung entspricht.

Die Verpflichtung, seine Identität nachzuweisen, gilt nicht für Asylsuchende, in Bezug auf deren Asylantrag kein definitiver Beschluss gefasst worden ist oder die gegen diesen Beschluss eine gemäss Artikel 20 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat für annehmbar erklärte Kassationsbeschwerde eingereicht haben, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Ablehnungsentscheid in Bezug auf die für annehmbar erklärte Beschwerde ausgesprochen wird. Ausländer, für die diese Befreiung gilt, müssen dies in ihrem Antrag ausdrücklich nachweisen. § 3 - Der Beauftragte des Ministers erklärt den Antrag für unzulässig: 1. wenn der Ausländer seinen Antrag nicht per Einschreiben beim Minister beziehungsweise seinem Beauftragten einreicht oder wenn der Antrag die Adresse seines tatsächlichen Wohnortes in Belgien nicht enthält, 2.wenn der Ausländer im Antrag seine Identität nicht gemäss den in § 2 erwähnten Modalitäten nachweist oder wenn der Antrag den Nachweis, der in § 2 Absatz 3 vorgesehen ist, nicht enthält, 3. wenn das ärztliche Standardattest nicht mit dem Antrag vorgelegt wird oder wenn das ärztliche Standardattest die in § 1 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, 4.in den in Artikel 9bis § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Fällen oder wenn die angeführten Sachverhalte zur Unterstützung des Antrags auf Erlaubnis, sich im Königreich aufzuhalten, bereits im Rahmen eines vorherigen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund der vorliegenden Bestimmung angeführt wurden. § 4 - Ausländer werden von vorliegender Bestimmung ausgeschlossen, wenn der Minister beziehungsweise sein Beauftragter der Meinung ist, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sie in Artikel 55/4 erwähnte Handlungen begangen haben. § 5 - Die in § 1 Absatz 5 erwähnten Gutachter werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestellt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verfahrensregeln fest und bestimmt ebenfalls, wie die in Absatz 1 erwähnten Gutachter vergütet werden. § 6 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf den Beauftragten des Ministers und auf die Mitglieder seines Dienstes anwendbar, was medizinische Auskünfte betrifft, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten. » 2. In Artikel 12bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « gemäss Artikel 9ter § 2 » durch die Wörter « gemäss Artikel 9ter § 5 » ersetzt. KAPITEL 2 - Notifizierung der Beschlüsse per Einschreiben Art. 188 - In Titel I Kapitel III des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, wird ein Artikel 9quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9quater - § 1 - Zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 9bis oder 9ter muss der Ausländer einen Wohnsitz in Belgien wählen.

Wenn der Ausländer keinen Wohnsitz gemäss Absatz 1 wählt, wird davon ausgegangen, dass er seinen Wohnsitz beim Ausländeramt gewählt hat.

Wenn es sich um einen Ausländer handelt, für den ein Beschluss zur Festhaltung gefasst worden ist, wird davon ausgegangen, dass er seinen Wohnsitz dort gewählt hat, wo er festgehalten wird.

Jede Änderung des gewählten Wohnsitzes muss dem Ausländeramt per Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden. § 2 - Unbeschadet von Artikel 62 ist jede Notifizierung rechtsgültig, die per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung an den gewählten Wohnsitz gerichtet wird.

Wenn der Ausländer seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt wählt, ist die Notifizierung per Fax ebenfalls rechtsgültig. § 3 - Unbeschadet von § 2 wird eine Kopie aller Notifizierungen mit gewöhnlicher Post sowohl an den tatsächlichen Wohnort, wenn dieser bekannt und neueren Datums als der gewählte Wohnsitz ist, als auch an den Rechtsanwalt des Ausländers gesendet. § 4 - Vorladungen und Auskunftsanfragen können ebenfalls gemäss § 2 rechtsgültig versendet werden. Gegebenenfalls findet § 3 Anwendung. » TITEL 18 - Selbständige EINZIGES KAPITEL - Regelung des stellvertretenden Unternehmers Art. 189 - Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ergänzt: « 3. jeden Zeitraum im Sinne des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2010 zur Gewährung einer Entschädigung zugunsten Selbständiger, die ihre Tätigkeit zeitweilig einstellen, um für ein Kind oder den Lebenspartner Palliativpflege zu leisten, mit einer Höchstdauer von einem Quartal, 4. jeden Zeitraum zeitweiliger Einstellung der Tätigkeit, um für ein schwerkrankes Kind zu sorgen im Sinne von Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, mit einer Höchstdauer von einem Quartal. » TITEL 19 - Öffentliche Wirtschaftsunternehmen und elektronische Kommunikation (...) KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 51 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 192 - Artikel 51 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « erforderlichen Verpflichtungen » und dem Wort « auferlegen » werden die Wörter « einschliesslich des Inlandsroamings » eingefügt.2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Das Institut kann ein Inlandsroaming erst als Massnahme auferlegen, nachdem es festgestellt hat, dass die diesbezüglichen Handelsverhandlungen zwischen den Betreibern innerhalb einer annehmbaren Frist zu keiner Übereinkunft führen.Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest, gemäss denen das Institut ein Inlandsroaming auferlegen kann, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte: - Fristen, über die das Institut zu diesem Zweck verfügt, - Betreiber, die verpflichtet sind, ein Inlandsroaming anzubieten und Betreiber, die Inlandsroaming in Anspruch nehmen können, - Mindestaufbau eines eigenen Netzes durch Betreiber, die Inlandsroaming in Anspruch nehmen können, - Dienste, die durch den Inlandsroaming-Vertrag gedeckt sind, - geografische Ausdehnung des Inlandsroaming-Vertrags, - Dauer des Inlandsroaming-Vertrags, - Umstände, durch die der Inlandsroaming-Vertrag ganz oder teilweise beendet werden kann. » TITEL 20 - Verlängerung der Krisenvorbeugungsmassnahmen KAPITEL 1 - Beschäftigung Art. 193 - Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « 1.Oktober 2010 » werden durch die Wörter « 1. Februar 2011 » ersetzt. 2. Der letzte Absatz wird aufgehoben. Art. 194 - In Artikel 14bis § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter « 31. Dezember 2009 » durch die Wörter « 31. Dezember 2010 » ersetzt.

Art. 195 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « 1.Oktober 2010 » werden durch die Wörter « 1. Februar 2011 » ersetzt. 2. Der zweite Absatz wird aufgehoben. Art. 196 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « 30.September 2010 » werden durch die Wörter « 31.

Januar 2011 » ersetzt. 2. Die Wörter « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Anwendung dieses Titels bis zum 31.Dezember 2010 verlängern, wenn die Wirtschaftslage es erfordert. » werden gestrichen.

Art. 197 - Artikel 153 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: In § 1 werden nach Nummer 4 neue Nummern 5, 6 und 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5. Wenn die Notifizierung der Entlassung in den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 fällt: Dieser Arbeitgeber hat im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Tag vor der Notifizierung der Entlassung dem Arbeiter gegenüber eine Massnahme kollektiver oder individueller Verkürzung der Arbeitszeit angewandt, so wie in Titel I oder Titel II Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise vorgesehen. 6. Wenn die Notifizierung der Entlassung in den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 fällt: Dieser Arbeitgeber hat im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum Tag vor der Notifizierung der Entlassung dem Arbeiter gegenüber eine Massnahme kollektiver oder individueller Verkürzung der Arbeitszeit angewandt, so wie in Titel I oder Titel II Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise vorgesehen. 7. Wenn die Notifizierung der Entlassung in den Zeitraum vom 1.Januar 2011 bis zum 31. Januar 2011 fällt: Dieser Arbeitgeber hat im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum Tag vor der Notifizierung der Entlassung dem Arbeiter gegenüber eine Massnahme kollektiver oder individueller Verkürzung der Arbeitszeit angewandt, so wie in Titel I oder Titel II Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise vorgesehen. » Im selben Paragraphen werden die heutigen Nummern 5 und 6 zu den Nummern 8 und 9.

In denselben Paragraphen werden neue Nummern 10, 11 und 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 10. Wenn die Notifizierung der Entlassung in den Zeitraum vom 1.

Juli 2010 bis zum 30. September 2010 fällt: Die Erfüllung des Arbeitsvertrags für Arbeiter wurde von diesem Arbeitgeber im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zu dem Tag vor der Notifizierung der Entlassung in Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge für den Arbeiter ausgesetzt, und zwar während einer Anzahl Tage, die je nach der Arbeitsregelung des Arbeiters entweder vier Wochen entspricht, wenn er zum Zeitpunkt der Notifizierung seiner Entlassung weniger als zwanzig Dienstjahre im Unternehmen aufweist, oder acht Wochen entspricht, wenn er zum Zeitpunkt der Notifizierung seiner Entlassung mindestens zwanzig Dienstjahre im Unternehmen aufweist. 11. Wenn die Notifizierung der Entlassung in den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 fällt: Die Erfüllung des Arbeitsvertrags für Arbeiter wurde von diesem Arbeitgeber im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zu dem Tag vor der Notifizierung der Entlassung in Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge für den Arbeiter ausgesetzt, und zwar während einer Anzahl Tage, die je nach der Arbeitsregelung des Arbeiters entweder vier Wochen entspricht, wenn er zum Zeitpunkt der Notifizierung seiner Entlassung weniger als zwanzig Dienstjahre im Unternehmen aufweist, oder acht Wochen entspricht, wenn er zum Zeitpunkt der Notifizierung seiner Entlassung mindestens zwanzig Dienstjahre im Unternehmen aufweist. 12. Wenn die Notifizierung der Entlassung in den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2011 fällt: Die Erfüllung des Arbeitsvertrags für Arbeiter wurde von diesem Arbeitgeber im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zu dem Tag vor der Notifizierung der Entlassung in Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge für den Arbeiter ausgesetzt, und zwar während einer Anzahl Tage, die je nach der Arbeitsregelung des Arbeiters entweder vier Wochen entspricht, wenn er zum Zeitpunkt der Notifizierung seiner Entlassung weniger als zwanzig Dienstjahre im Unternehmen aufweist, oder acht Wochen entspricht, wenn er zum Zeitpunkt der Notifizierung seiner Entlassung mindestens zwanzig Dienstjahre im Unternehmen aufweist. » Art. 198 - Artikel 155 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « 30.September 2010 » werden durch die Wörter « 31.

Januar 2011 » ersetzt. 2. Absatz 2 wird gestrichen. (...) KAPITEL 2 - Selbständige Art. 201 - In Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen werden die Wörter « 31. Dezember 2010 » durch die Wörter « 31. Januar 2011 » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Sozialeingliederung P. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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