Etaamb.openjustice.be
Loi du 29 décembre 2010
publié le 19 octobre 2011

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2011000639
pub.
19/10/2011
prom.
29/12/2010
ELI
eli/loi/2010/12/29/2011000639/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 DECEMBRE 2010. - Loi portant des dispositions diverses (I)


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 79 à 83 de la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 janvier 2011) et des annexes VI et VII à cette loi.

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! (...) TITEL 8 - Umwelt und nachhaltige Entwicklungsubr (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit Art. 79 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt teilweise umgesetzt.

Art. 80 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3bis. rechtswidrigem Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung eines Produkts unter Verstoss gegen die durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie durch die in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Union festgelegten technischen Bedingungen und/oder Vorschriften, » Art. 81 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Alle » und den Wörtern « in Verkehr gebrachten Produkte » die Wörter « gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Union » eingefügt.

Art. 82 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11.

Mai 2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2quater - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen werden auf eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und eine Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 7.000.000 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen festgelegt, wenn: 1. ein Produkt, auf das sich die in den Anlagen VI und VII aufgeführten Akte der Europäischen Union beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch bei der Verwendung des Produkts der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wird oder verursacht werden kann, 2.ein Produkt, auf das sich die in Anlage VII aufgeführten Akte beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch Vorsatz desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch beim Inverkehrbringen des Produkts erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können. » 2. Ein § 2quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2quinquies - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Strafen werden auf eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und eine Geldbusse von 250 [EUR] bis zu 5.000.000 [EUR] oder auf nur eine dieser Strafen festgelegt, wenn: 1. ein Produkt, auf das sich die in den Anlagen VI und VII aufgeführten Akte beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch bei der Verwendung des Produkts der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wird oder verursacht werden kann, 2.ein Produkt, auf das sich die in Anlage VII aufgeführten Akte beziehen, rechtswidrig in Verkehr gebracht wird und durch grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der es rechtswidrig in Verkehr gebracht hat, die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden verursacht, wodurch beim Inverkehrbringen des Produkts erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können. » 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6.Sanierung der Umweltschäden oder Vorbeugung gegen das Risiko möglicher Umweltschäden, 7. Ausführung aller anderen Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen Schäden, die verursacht werden oder verursacht werden können.» Art. 83 - In dasselbe Gesetz werden eine Anlage VI und eine Anlage VII eingefügt, deren Text vorliegendem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Sozialeingliederung P. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Anlage zum Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) « Anlage VI - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht oder verursachen kann, gemäss Artikel 17 § 2quater beziehungsweise § 2quinquies strafrechtlich geahndet werden muss. 1. Königlicher Erlass vom 5.Dezember 2004 über die Festlegung von Produktnormen für Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten.

Anlage VII - Liste der Vorschriften, deren Übertretung im Fall einer Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden, die erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können, gemäss Artikel 17 § 2quater beziehungsweise § 2quinquies strafrechtlich geahndet werden muss. 1. Königlicher Erlass vom 22.Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, 2. Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, 3. Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG), 4.Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, 5. Verordnung (EG) Nr.850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, 6. Verordnung (EG) Nr.842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, 7. Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, 8. Königlicher Erlass vom 27.März 2009 über das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren und über die Information der Endnutzer und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, 9. Königlicher Erlass vom 25.März 1999 zur Festlegung von Produktnormen für Verpackungen, 10. Königlicher Erlass vom 19.März 2004 zur Festlegung von Produktnormen für Fahrzeuge, 11. Königlicher Erlass vom 12.Oktober 2004 zur Vermeidung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten. » Gesehen, um dem Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) beigefügt zu werden.

Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE

^