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Loi du 29 mars 2012
publié le 11 juin 2012

Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2012000359
pub.
11/06/2012
prom.
29/03/2012
ELI
eli/loi/2012/03/29/2012000359/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2012. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 4 à 7, 31, 32, 34 à 44 et 47, de la loi du 29 mars 2012 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 30 mars 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Selbständige und Helfer, auf die das Sozialstatut anwendbar ist Art. 4 - In Artikel 86 § 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Entschädigungsversicherung vorsehen zugunsten der Selbständigen und der Helfer, auf die die Rechtsvorschriften zur Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen anwendbar sind, sowie zugunsten der in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbstständigen erwähnten mithelfenden Ehepartner. » Abschnitt 2 - Arbeitsunfähigkeiten Art. 5 - Artikel 96 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 100 § 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz (II) vom 4. Juli 2011, wird wie folgt ergänzt: « Der König bestimmt ebenfalls, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen bei Nichteinhaltung der Frist oder der Bedingungen, die in Anwendung von Absatz 2 festgelegt sind, gewährt werden.

Der Beschluss zur Verweigerung der Erteilung der Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder der Beschluss zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, weil für den Berechtigten in medizinischer Hinsicht keine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent bestehen bleibt, wird frühestens wirksam mit dem Tag nach dem Datum der Versendung oder Aushändigung des Beschlusses an den Berechtigten. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Entschädigungen für den Zeitraum vor dem Datum des Wirksamwerdens der vorerwähnten Beschlüsse gewährt werden. » Art. 7 - Artikel 5 wird wirksam mit 1. Januar 2012 und ist anwendbar auf Arbeitsunfähigkeiten, die ab diesem Datum einsetzen. (...) TITEL 6 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 31 - In Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände werden zwischen den Absätzen 3 und 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Abweichung von Absatz 3 befindet das Kontrollamt über die Satzung und deren Änderungen, die, wie von der Generalversammlung der betreffenden Körperschaften beschlossen, nach dem 1. Januar 2012 und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft treten, und zwar innerhalb einer Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem diese Satzung oder deren Änderungen ihm unter Einhaltung von Absatz 2 übermittelt worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Billigung erteilt worden ist.

Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach gleichlautender Stellungnahme des Kontrollamtes das im vorhergehenden Absatz erwähnte Datum vom 1. Januar 2014 um höchstens ein Jahr aufschieben. » Art. 32 - Artikel 31 wird wirksam mit 1. Januar 2012. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Arzneimittel - Schwellenwerte Art. 34 - In Artikel 73 § 3 Absatz 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 8.

Juni 2008, werden die Wörter "und Schwellenwerte" aufgehoben.

Abschnitt 2 - Medizinische Kontrolle Art. 35 - Artikel 73bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind" durch die Wörter "durch die die Erstattung von Gesundheitsleistungen ermöglicht wird" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen Ausführungserlassen oder in den auf der Grundlage dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen vorgesehen sind," durch die Wörter "die im vorliegenden Gesetz, in seinen Ausführungserlassen und -verordnungen, in den auf der Grundlage desselben Gesetzes geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen vorgesehen sind," ersetzt. 3. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7.verordnungsrechtliche Dokumente abzufassen, abfassen zu lassen, auszustellen oder ausstellen zu lassen, wenn diese Dokumente den rein administrativen Formalitäten, die die Bedingungen für die Erstattung von Gesundheitsleistungen nicht in Frage stellen, nicht genügen, ».

Art. 36 - Artikel 139 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter "und mit den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen," durch die Wörter "und mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und den auf der Grundlage dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen übereinstimmen," ersetzt. 2. In Nr.5 werden zwischen den Wörtern "die von seinem leitenden Beamten" und den Wörtern ", seinem Ausschuss," die Wörter "oder von dem von ihm bestimmten Beamten" eingefügt.

Art. 37 - In Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "Absatz 4" durch die Wörter " § 2" ersetzt.

Art. 38 - Artikel 142 desselben koordinierten Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die materiellen Bestandteile des in Artikel 73bis erwähnten Verstosses werden von den in Artikel 146 erwähnten Sozialinspektoren in einem Protokoll gemäss Artikel 64 des Sozialstrafgesetzbuches festgestellt. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen diese Feststellungen erfolgen binnen zwei Jahren: a) ab dem Tag, an dem die Versicherungsträger die Unterlagen über die angefochtenen Handlungen erhalten haben, b) ab dem Tag, an dem der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle die von den Profilkommissionen oder vom Nationalen Kollegium der Vertrauensärzte übermittelten Feststellungen erhalten hat. Das Feststellungsprotokoll hat bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft, sofern dem mutmasslichen Urheber des Verstosses und, gegebenenfalls, der in Artikel 164 Absatz 2 erwähnten natürlichen oder juristischen Person binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstosses durch die in Artikel 146 erwähnten Sozialinspektoren eine Abschrift davon übermittelt wird. » 2. In § 3 Nr.2 werden die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, binnen zwei Jahren nach dem Datum des Protokolls von ihnen entschieden werden," durch die Wörter "die in den Zuständigkeitsbereich des leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten fallen, binnen zwei Jahren nach dem Datum des Feststellungsprotokolls eingereicht werden nach der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 erwähnten Aufforderung, Verteidigungsmittel zu übermitteln," ersetzt.

Art. 39 - Artikel 143 desselben koordinierten Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : « 1. bei in Artikel 73bis Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Verstössen, wenn der Wert der beanstandeten Leistungen unter 25.000 EUR beträgt. » 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "oder gegebenenfalls" durch die Wörter "und gegebenenfalls" ersetzt.3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis Nrn.1, 2, 3, 7 und 8 entscheidet der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte über die Anwendung der in Artikel 142 aufgezählten Massnahmen. Die Entscheidung muss binnen drei Monaten nach Empfang der Verteidigungsmittel oder, in deren Ermangelung, binnen drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 143 § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist notifiziert werden. » Art. 40 - Artikel 146 § 1 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert : 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Sozialkontrolleure haben als Auftrag, das gesetzwidrige Zusammentreffen des Bezugs von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen mit dem Ausüben einer beruflichen Tätigkeit oder der Verrichtung von Schwarzarbeit zu ermitteln und festzustellen." aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 41 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16.

November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 174 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 26. März 2007 und 19.

Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.10 wird aufgehoben. 2. In Absatz 4 wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die in Nr.6 vorgesehene Verjährung ist nicht anwendbar auf Taten, die dem in Artikel 143 erwähnten leitenden Beamten oder von ihm bestimmten Beamten, den in Artikel 144 erwähnten erstinstanzlichen Kammern und Widerspruchskammern vorgelegt werden. » KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 43 - Artikel 35quaterdecies § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2009, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 8. Die eHealth-Plattform, eingerichtet durch das Gesetz vom 21.

August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform, hat Zugriff auf alle Erkennungsdaten, auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung sowie auf die Daten mit Bezug auf die Berufsausübungsermächtigung, aber - im Falle des Entzugs der Ausübungsermächtigung - nicht auf die Daten mit Bezug auf die Gründe, die zum Entzug geführt haben. » KAPITEL 5 - Abänderungen Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel Art. 44 - Artikel 6quater § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz: a) werden zwischen den Wörtern "Artikel 6 § 1" und dem Wort "können" die Wörter "und unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 8bis" eingefügt, b) wird das Wort "noch" aufgehoben.2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.Um einer Verschreibung nachzukommen kann die Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, auf der Grundlage einer Erklärung, in der der Verschreiber erklärt, dass der Patient nicht mit einem zur Zeit in Belgien in Verkehr gebrachten Arzneimittel angemessen behandelt werden kann, ein Humanarzneimittel importieren, das in seinem Ursprungsland genehmigt und registriert ist, und zwar in folgenden Fällen: - es gibt kein Arzneimittel mit der gleichen Darreichungsform und der gleichen qualitativen und quantitativen Zusammensetzung aus Wirkstoffen, das in Belgien genehmigt oder registriert ist, - es gibt ein solches Arzneimittel, aber es ist auf dem belgischen Markt nicht oder nicht mehr verfügbar, entweder weil der Inhaber der Genehmigung für die Inverkehrbringung oder Registrierung dieses Arzneimittels es noch nicht auf den belgischen Markt gebracht hat, oder aber weil der Inhaber zeitweilig oder definitiv aufgehört hat, das Arzneimittel auf den belgischen Markt zu bringen.

Der König legt die anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung fest. » KAPITEL 6 - Tiere, Pflanzen und Ernährung (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin Art. 47 - Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin wird wie folgt ersetzt: « 1. wer eine in Anwendung der Artikel 5, 6 und 7 nicht zugelassene veterinärmedizinische Handlung ausführt, ohne die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Studenten, die die oben erwähnten Tätigkeiten ausüben im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Bezug auf das zum Titel eines Tierarztes führende Ausbildungsprogramm, ». (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANACKERE Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Selbständigen, der K.M.B. und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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