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Loi du 29 mars 2018
publié le 14 août 2018

Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018031655
pub.
14/08/2018
prom.
29/03/2018
ELI
eli/loi/2018/03/29/2018031655/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2018. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 source service public federal interieur Loi relative à la sécurité civile fermer relative à la sécurité civile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2018 modifiant la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 source service public federal interieur Loi relative à la sécurité civile fermer relative à la sécurité civile (Moniteur belge du 26 avril 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Eine Änderung der territorialen Abgrenzung von Zonen findet am ersten Tag eines Kalenderjahres statt." Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013 und 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2/1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses werden dem König spätestens am 31.März des Jahres vor der Einrichtung der neuen fusionierten Zone übermittelt.

In Abweichung von Absatz 1 werden der gemeinsame Vorschlag und die Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt.

Unter Fusion ist die freiwillige Verschmelzung von Zonen zu verstehen, bei der die territoriale Abgrenzung der neuen Zone der territorialen Abgrenzung der ehemaligen Zonen, die fusionieren, entspricht." 2. Ein Paragraph 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/2 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen wird die Stellungnahme des provinzialen beratenden Ausschusses dem König spätestens am 31.März des Jahres vor dem Inkrafttreten der neuen territorialen Abgrenzung der Zonen übermittelt.

In Abweichung von Absatz 1 wird die Stellungnahme für eine Fusion, die am 1. Januar 2019 stattfindet, spätestens am 31. Mai 2018 übermittelt." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - § 1 - Ab der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der neuen territorialen Abgrenzung der fusionierten Zone in Anwendung von Artikel 15 § 2/1, nachstehend die neue Zone genannt, werden die Vorrechte der Organe der fusionierenden Zonen auf die Handlungen beschränkt, die unter die laufenden Angelegenheiten fallen. Handlungen, die nicht unter die laufenden Angelegenheiten fallen, können erst nach Konzertierung und mit dem Einverständnis der betreffenden Zonen vorgenommen werden. § 2 - Durch die Einrichtung der neuen Zone wird dem Bestehen der fusionierenden Zonen ein Ende gesetzt. § 3 - Bewegliche Güter, die zum öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehören, einschließlich der Güter, die zur individuellen Ausrüstung des Einsatzpersonals der ehemaligen Zonen gehören, werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen.

Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam.

Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden sind.

Die Gemeinden, die die ehemalige Zone bildeten, haften jedoch weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an diesen Gütern fällig war. § 4 - Unbewegliche Güter, die Eigentum der ehemaligen Zonen sind, werden am Datum der Einrichtung der neuen Zone der neuen Zone übertragen.

Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden sind.

Die neue Zone übernimmt die Rechte und Verpflichtungen der ehemaligen Zonen, die sich aus den Verträgen über die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben. § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Güter behält die Gemeinde in der neuen fusionierten Zone gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. § 6 - Jedes Verfahren in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge zugunsten der ehemaligen Zonen wird ab der Einrichtung der neuen Zone rechtsgültig von dieser fortgesetzt.

Absatz 1 findet Anwendung auf die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen öffentlichen Aufträge." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/2 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der ehemaligen Zonen wird am letzten Tag des Quartals vor der Einrichtung der neuen Zone aufgestellt.

Die neue Zone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der ehemaligen Zonen.

Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Zonenrat der neuen Zone zur Billigung vorgelegt." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/3 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatz- und Verwaltungspersonals der ehemaligen Zone werden unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft der neuen Zone übertragen.

Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Übertragung des Personals hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers betrachtet.

Geht die Übertragung an die neue Zone für ein Vertragspersonalmitglied mit einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes einher, wird dies in einem Zusatz zu seinem Arbeitsvertrag festgehalten. § 2 - Das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals, die in Anwendung von Artikel 106 von der ehemaligen Zone festgelegt worden sind, finden weiterhin Anwendung auf das übertragene Verwaltungspersonal, bis das von der neuen Zone festgelegte Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals in Kraft treten. § 3 - Ergänzungsbestimmungen, die die ehemaligen Zonen gegebenenfalls in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt haben, finden weiterhin Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal, bis die von der neuen Zone festgelegten Ergänzungsbestimmungen für das Einsatzpersonal in Kraft treten. § 4 - Die neue Zone wählt zwischen den Verwaltungs- und Besoldungsstatuten der ehemaligen Zonen das provisorische Statut für das Verwaltungspersonal und gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen einer der ehemaligen Zonen als provisorische Ergänzungsbestimmungen für das Einsatzpersonal, die Anwendung finden auf neue Personalmitglieder, die ab der Einrichtung der neuen Zone in dieser neuen Zone zu bestellen sind, und die bis zum Inkrafttreten der in § 5 erwähnten neuen Bestimmungen gelten. § 5 - Im Laufe des Jahres nach der Einrichtung der neuen Zone nimmt diese das Verwaltungs- und das Besoldungsstatut des Verwaltungspersonals sowie gegebenenfalls die Ergänzungsbestimmungen für das Einsatzpersonal an." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/4 - § 1 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des Zonenkommandanten für vakant und bilden die im Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung erwähnte Auswahlkommission.

Der Zonenrat der neuen Zone bestellt den neuen Zonenkommandanten. § 2 - Dem Zonenkommandanten, dessen Mandat infolge einer Zonenfusion von Amts wegen beendet wird, weist der Rat eine neue Stelle in einer Funktion zu, die seinen Qualifikationen entspricht.

Der betreffende Zonenkommandant behält ab dem Ende der Ausübung dieses Mandats und für den Zeitraum, der bis zum Ablauf der Frist des unterbrochenen Mandats läuft, die mit der Funktion des unterbrochenen Mandats verbundene Besoldungsrechtsstellung." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/5 - Die Zonenräte der ehemaligen Zonen erklären im gemeinsamen Einvernehmen das Mandat des besonderen Rechnungsführers in der neuen Zone für vakant, legen das Verfahren für die Bestellung des besonderen Rechnungsführers in einer Regelung fest und führen das Auswahlverfahren durch.

Das Kollegium der neuen Zone bestellt den neuen besonderen Rechnungsführer." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/6 - Die Vergütungsregelungen der ehemaligen Zonen behalten ihre Rechtswirkung für die Gebiete der ehemaligen Zonen, für die die jeweiligen Regelungen gebilligt worden sind, bis zu dem Datum ihrer Aufhebung durch die neue Zone.

Diese Regelungen werden auf jeden Fall ein Jahr nach dem Datum der Einrichtung der neuen Zone von Rechts wegen aufgehoben." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/7 - § 1 - Im Fall einer Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen, bei der eine Gemeinde, die eine Wache auf ihrem Gebiet hat, die Zone wechselt, werden die Mitglieder des Einsatzpersonals, die auf der Liste stehen, die der Zonenrat der Zone, die die Gemeinde verlässt, aufgestellt hat, der Aufnahmezone übertragen.

Die Übertragung des Personals wird hinsichtlich der unmittelbaren Einforderbarkeit der finanziellen Rechte und der Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als Wechsel des Arbeitgebers betrachtet.

Ergänzungsbestimmungen, die die Aufnahmezone gegebenenfalls in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für das Einsatzpersonal festgelegt hat, finden ab dem Tag der Übertragung Anwendung auf das übertragene Einsatzpersonal.

Artikel 207 § 2 findet keine Anwendung auf diese Übertragung. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall werden die unbeweglichen Güter, die Eigentum der Zone sind, die die Gemeinde verlässt, und die sich auf dem Gebiet dieser Gemeinde befinden, der Aufnahmezone übertragen.

Die unbeweglichen Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden sind.

Wenn die unbeweglichen Güter Eigentum der Gemeinde sind, die zu der Aufnahmezone geht, übernimmt Letztere die Rechte und Verpflichtungen der Zone, die diese Gemeinde verlässt, die sich aus dem Vertrag über die Zurverfügungstellung der Kasernen ergeben. § 3 - In dem in § 1 erwähnten Fall schließen die Zone, die die Gemeinde verlässt, und die Aufnahmezone Vereinbarungen über die Übertragung der beweglichen Güter im Hinblick auf die Ausführung der Einsätze nach dem Prinzip der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe.

In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Zonen werden die beweglichen Güter, wie sie im Schema zur Organisation der Einsätze für die betreffende Wache vorgesehen sind, von Rechts wegen übertragen.

Güter, die zur individuellen Ausrüstung des übertragenen Einsatzpersonals gehören, werden von Rechts wegen der Aufnahmezone übertragen.

Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden sind.

Die effektive Übertragung der beweglichen Güter erfolgt nach Billigung durch den besonderen Rechnungsführer der Zone, die die Gemeinde verlässt, und umfasst das vollständige Inventar dieser Güter. § 4 - Die in Ausführung des Artikels 216 Absatz 2 vorgesehenen Regeln für die Schätzung finden Anwendung bei der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Übertragung. § 5 - Bei der Übertragung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Güter behält die Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht, gegebenenfalls die Verringerung ihrer kommunalen Dotation, wie sie in Ausführung von Artikel 217 festgelegt ist. § 6 - Die Vergütungsregelung der Aufnahmezone findet ab dem Datum der Änderung der territorialen Abgrenzung der Zonen Anwendung auf dem Gebiet der Gemeinde, die zu der Aufnahmezone geht." Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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