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Loi du 29 mars 2019
publié le 13 novembre 2020

Loi modifiant la loi du 10 mai 2015 relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une université étrangère. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020043559
pub.
13/11/2020
prom.
29/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/29/2020043559/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2019. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009276 source service public federal justice Loi accordant des naturalisations type loi prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009275 source service public federal justice Loi accordant des naturalisations type loi prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009277 source service public federal justice Loi accordant des naturalisations fermer relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une université étrangère. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 modifiant la loi du 10 mai 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009276 source service public federal justice Loi accordant des naturalisations type loi prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009275 source service public federal justice Loi accordant des naturalisations type loi prom. 10/05/2015 pub. 01/07/2015 numac 2015009277 source service public federal justice Loi accordant des naturalisations fermer relative à l'exercice des professions des soins de santé, visant à instaurer un contingentement des médecins et des dentistes formés dans une université étrangère (Moniteur belge du 28 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer ausländischen Universität ausgebildet worden sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 92 § 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Angelegenheiten gehören, und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, 1bis.bestimmt der König binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Einführung einer Quote für Ärzte und Zahnärzte, die an einer ausländischen Universität ausgebildet worden sind, nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte und Zahnärzte, denen, nachdem sie das von einer ausländischen Universität ausgestellte Diplom eines Doktors der Medizin oder eines Masters der Zahnheilkunde erhalten haben, jedes Jahr Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, 1ter. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der Ärzte, die, nachdem sie an einer ausländischen Universität die ärztliche Grundausbildung und eine Spezialisierung bestanden haben, jedes Jahr ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen lassen und die Heilkunde in Belgien praktizieren dürfen, 1quater. bestimmt der König binnen der in Nr. 1bis vorgesehenen Frist, nach Stellungnahme der Planungskommission, die Gesamtzahl der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die, nachdem sie an einer ausländischen Universität die zahnärztliche Grundausbildung und eine Spezialisierung bestanden haben, jedes Jahr ihr Diplom gemäß Artikel 25 beglaubigen lassen und die Zahnheilkunde in Belgien praktizieren dürfen, 2. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, jedes Jahr Zugang zu der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, 3. kann der König gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jedes Jahr Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt, 4.kann der König die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen, 5. kann der König für die in Nr.1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz auf das folgende Jahr übertragen werden kann." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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