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Loi du 30 août 2013
publié le 12 mai 2016

Loi instituant la carrière militaire à durée limitée. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000286
pub.
12/05/2016
prom.
30/08/2013
ELI
eli/loi/2013/08/30/2016000286/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 AOUT 2013. - Loi instituant la carrière militaire à durée limitée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 août 2013 instituant la carrière militaire à durée limitée (Moniteur belge du 4 octobre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Einführung der militärischen Laufbahn von begrenzter Dauer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In vorliegendem Gesetz wird das Statut der Militärpersonen des aktiven Kaders festgelegt, die für eine Laufbahn von begrenzter Dauer angeworben und nachstehend "BDL-Militärpersonen" genannt werden.

BDL-Militärpersonen sind: 1. BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe A, 2.BDL-Offiziere und angehende BDL-Offiziere der Stufe B, 3. BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B, 4.BDL-Unteroffiziere und angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C, 5. BDL-Soldaten und angehende BDL-Soldaten. Art. 3 - Sofern die auf Berufssoldaten anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unvereinbar sind und sofern die Verordnungsbestimmungen mit den in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf BDL-Militärpersonen, entsprechend der Personalkategorie und der Stufe, denen sie angehören.

Sofern die auf Bewerber beziehungsweise angehende Berufssoldaten anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht unvereinbar sind und sofern die Verordnungsbestimmungen mit den in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungsbestimmungen nicht unvereinbar sind, finden all diese Bestimmungen Anwendung auf BDL-Bewerber beziehungsweise angehende BDL-Militärpersonen, entsprechend der Personalkategorie, der sie angehören.

Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen sind auf BDL-Militärpersonen anwendbar.

KAPITEL 2 - Anwerbung Art. 4 - Zum Erwerb der Eigenschaft einer BDL-Militärperson müssen BDL-Bewerber die gleichen Bedingungen erfüllen wie sich bewerbende angehende Berufssoldaten, mit Ausnahme folgender Bedingungen: 1. Bewerber um eine Stelle als BDL-Offizier und Bewerber um eine Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe B dürfen am 31.Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von neunundzwanzig Jahren nicht erreicht haben. 2. Bewerber um eine Stelle als BDL-Unteroffizier der Stufe C und Bewerber um eine Stelle als BDL-Soldat dürfen am 31.Dezember des Jahres ihrer Einreihung das Alter von siebenundzwanzig Jahren nicht erreicht haben.

KAPITEL 3 - Verpflichtung Art. 5 - Für Personen, die bereits die Eigenschaft einer Militärperson haben, führt die Verpflichtung als BDL-Militärperson von Rechts wegen und an ihrem Datum je nach Fall zum Rücktritt aus dem Amt oder zur Kündigung jeder vorherigen Verpflichtung beziehungsweise Neuverpflichtung.

Art. 6 - BDL-Militärpersonen verpflichten sich für eine Dauer von höchstens acht Jahren.

Die Gesamtdauer der Laufbahn der BDL-Militärpersonen darf die in Absatz 1 erwähnte Dauer der Verpflichtung nicht überschreiten und endet von Rechts wegen je nach Fall: 1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung abläuft, 2.am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach Fall das Alter erreicht von: a) vierunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe A oder der Stufe B oder BDL-Unteroffizier der Stufe B ist, b) zweiunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C oder BDL-Soldat ist. BDL-Militärpersonen, die im Rahmen eines sozialen Aufstiegs, zu dem sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen wurden, einen neuen Grundausbildungszyklus bestanden haben, können sich jedoch in ihrer neuen Eigenschaft für weitere acht Jahre verpflichten.

Diese Neuverpflichtung läuft ab dem Tag, an dem der Betreffende seinen neuen Grundausbildungszyklus beginnt, und endet von Rechts wegen je nach Fall: 1. am letzten Tag des Monats, in dem die in Absatz 3 erwähnte Verpflichtung abläuft, 2.am letzten Tag des Quartals, in dem die BDL-Militärperson je nach Fall das Alter erreicht von: a) achtunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Offizier der Stufe B ist, b) sechsunddreißig Jahren, wenn sie BDL-Unteroffizier der Stufe C ist. Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 oder 4 kann die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen je nach Fall verlängert werden: 1. um einen Monat, damit die betreffende BDL-Militärperson gemäß Artikel 33 Absatz 2 Orientierungsurlaub bekommen kann, 2.in den in Artikel 161 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Fällen: um die Dauer, die zur Beendigung eines Praktikums erforderlich ist, damit BDL-Militärpersonen, die einen Antrag auf Versetzung zu einem öffentlichen Arbeitgeber eingereicht haben, gegebenenfalls den Zeitraum ihrer Überlassung verlängern können, 3. um eine Dauer von höchstens fünf Monaten, die zur Ausführung eines Einsatzes oder eines anderen Auftrags erforderlich ist, wenn die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen, die das spezifische Training vor dem Auftrag erfolgreich absolviert haben, gegebenenfalls abläuft während ihrer Teilnahme an: a) einem Einsatz oder einem Auftrag in gleich welcher Form eines operativen Einsatzes, mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Ordnung, b) jeglichem anderen nicht unter Buchstabe a) erwähnten Auftrag außerhalb des Staatsgebiets, der mindestens einen Monat dauert, 4.in den in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Fällen: um die Dauer, die zur Absolvierung eines neuen Grundausbildungszyklus erforderlich ist, für BDL-Militärpersonen, die vom Minister der Landesverteidigung im Hinblick auf einen sozialen Aufstieg beziehungsweise einen Aufstieg aufgrund eines Diploms zugelassen wurden.

Die vom König bestimmte Behörde notifiziert der betreffenden BDL-Militärperson schriftlich die Verlängerung ihrer Verpflichtung.

KAPITEL 4 - Grundausbildungszyklus Art. 8 - Je nach den Bedürfnissen der Streitkräfte und dem Endziel der Ausbildung legt der König fest, mit welchem Zyklus der Grundausbildung der angehenden Berufssoldaten der Zyklus der Grundausbildung einer jeden angehenden BDL-Militärperson übereinstimmt.

Für die Einsetzungen während der Grundausbildung und für die Ernennung nach Beendigung dieser Ausbildung gilt: 1. für angehende BDL-Offiziere der Stufe A das Gleiche wie für angehende Berufsoffiziere der Stufe A der besonderen Anwerbung, 2.für angehende BDL-Offiziere der Stufe B das Gleiche wie für angehende Berufsoffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, 3. für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe B das Gleiche wie für angehende Berufsunteroffiziere der Stufe B der besonderen Anwerbung, 4.für angehende BDL-Unteroffiziere der Stufe C das Gleiche wie für angehende Berufsunteroffiziere der Stufe C der normalen Anwerbung, 5. für angehende BDL-Soldaten das Gleiche wie für angehende Berufssoldaten der normalen Anwerbung. Art. 9 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee ist das Bestehen der Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachenregelung als derjenigen, der der BDL-Offizier angehört, nur erforderlich, wenn er die Bedingungen erfüllt, um in den Dienstgrad eines Unterleutnants beziehungsweise Leutnants ernannt werden zu können.

Art. 10 - Die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson verliert derjenige: 1. dem gegenüber eine Prüfungsberatungskommission, eine Bewertungskommission beziehungsweise eine Berufungskommission definitives Versagen ausgesprochen hat im Anschluss an eine unzureichende Bewertung: a) entweder für berufliche Fertigkeiten b) oder für Charaktereigenschaften c) oder für körperliche Eigenschaften, 2.der die erforderlichen moralischen Eigenschaften nicht mehr besitzt, 3. dessen Verpflichtung gemäß den Artikeln 16 bis 18 gekündigt wird. Der König bestimmt die Behörde, die dafür zuständig ist, über den Verlust der Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson zu befinden oder eine Neueingliederung in einen anderen Zyklus der Grundausbildung von angehenden BDL-Militärpersonen zu gewähren.

KAPITEL 5 - Weiterbildung Art. 11 - BDL-Unteroffiziere der Stufe C können weder zu Weiterbildungslehrgängen noch zu Prüfungen zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors, an denen Berufsunteroffiziere der Stufe C im Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines ersten Sergeant-Majors teilnehmen, zugelassen werden.

BDL-Unteroffiziere der Stufe B können nicht zu Weiterbildungslehrgängen, an denen Berufsunteroffiziere der Stufe B im Hinblick auf ihre Ernennung in den Dienstgrad eines Oberadjutanten teilnehmen, zugelassen werden.

BDL-Offiziere können nicht zur Generalstabsgrundausbildung, an der Berufsoffiziere teilnehmen, zugelassen werden.

KAPITEL 6 - Eignungskategorie Art. 12 - BDL-Militärpersonen können bei der in Artikel 178/2 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte erwähnten Berufungsinstanz einmal Berufung einlegen gegen einen Beschluss über ihre Zugehörigkeit zu Eignungskategorie D. Auf Beschluss des Ministers der Landesverteidigung oder der vorerwähnten Berufungsinstanz können die in Absatz 1 erwähnten BDL-Militärpersonen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson für einen Zeitraum von sechs Monaten behalten.

BDL-Militärpersonen, die am Ende des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums weiterhin der Eignungskategorie D angehören, verlieren von Rechts wegen die Eigenschaft einer BDL-Militärperson und können die in den Artikeln 29 und 30 erwähnten Bestimmungen nicht in Anspruch nehmen.

KAPITEL 7 - Zeitweilige Amtsenthebung und Kündigung der Verpflichtung Art. 13 - Die zeitweilige Amtsenthebung einer BDL-Militärperson findet nur in folgenden Fällen statt: 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson, aus persönlichen oder familiären Gründen, 2.aus Gesundheitsgründen, 3. aus Disziplinargründen. Art. 14 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Urlaub wegen Elternschutz, die auf Berufssoldaten anwendbar sind, finden keine Anwendung auf angehende BDL-Militärpersonen.

Art. 15 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen endet: 1. von Rechts wegen gemäß den Bestimmungen von Artikel 6, 2.mit Kündigung der Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18.

Art. 16 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen wird von Rechts wegen gekündigt, wenn diese Militärpersonen: 1. nicht mehr Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder in Anwendung des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Gegenstand eines Beschlusses zur Entfernung aus dem Staatsgebiet, eines Zurückweisungs- oder eines Ausweisungsbeschlusses sind, 2. eine Verpflichtungserklärung in einer anderen Eigenschaft einer angehenden Militärperson des aktiven Kaders unterzeichnen, 3.wegen körperlicher Untauglichkeit definitiv pensioniert werden, 4. ohne Aufschub lebenslänglich oder auf Zeit eines der in Artikel 31 Nr.1 und 6 des Strafgesetzbuches aufgezählten Rechte verlieren, 5. nicht mindestens das vom König festgelegte medizinische Profil behalten, das ihrer Personalkategorie entspricht, 6.die Eigenschaft einer angehenden BDL-Militärperson gemäß Artikel 10 verlieren, 7. den in Artikel 33 erwähnten Orientierungsurlaub aufgebraucht haben. Die Kündigung der Verpflichtung von Rechts wegen wird wirksam, sobald sich die Situation ergibt, die dazu Anlass gibt.

Art. 17 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann auf ihren Antrag hin gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden, gekündigt werden.

Art. 18 - Die Verpflichtung von BDL-Militärpersonen kann von Amts wegen gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden, gekündigt werden.

KAPITEL 8 - Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson oder der Militärperson des aktiven Kaders Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmung Art. 19 - Anträge auf Übergang, sozialen Aufstieg oder Aufstieg aufgrund eines Diploms können von BDL-Militärpersonen frühestens am Tag nach der Notifizierung des Bestehens des Grundausbildungszyklus eingereicht werden.

BDL-Militärpersonen müssen im Hinblick auf ihre Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in anderen Eigenschaften der Militärperson des aktiven Kaders spätestens am letzten Tag des Monats vor dem letzten Jahr ihrer Verpflichtung vom Minister der Landesverteidigung zugelassen werden.

Zur Aufnahme in anderen Eigenschaften der BDL-Militärperson oder in anderen Eigenschaften der Militärperson des aktiven Kaders müssen BDL-Militärpersonen folgende Bedingungen erfüllen: 1. nicht mehr als vier Mal abgewiesen worden sein im Hinblick auf ihre Aufnahme in anderen Eigenschaften, weil sie die in den Nummern 2 bis 7 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, 2.von der vom König bestimmten Behörde nicht abgewiesen worden sein, 3. bei einer Übergangsprüfung günstig eingestuft worden sein im Rahmen der Anzahl offener Stellen, 4.die militärischen Tests der körperlichen Eignung bestanden haben gemäß den Kriterien, die von der vom König bestimmten Behörde festgelegt werden, 5. für Militärpersonen der Marine: für den Dienst zur See gesundheitlich tauglich sein, 6.gegebenenfalls Inhaber eines Master- oder Bachelordiploms oder eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein vor Schließung der Einschreibungen für den betreffenden Aufstieg aufgrund eines Diploms, 7. gegebenenfalls die Sprachprüfungen bestanden haben, die je nach Fall erwähnt sind: a) in Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee, b) in den Artikeln 3 und 4 desselben Gesetzes, c) in Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, oder von dieser Prüfung befreit sein gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes. Der König legt Inhalt und Modalitäten der in Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Übergangsprüfung fest.

Abschnitt 2 - Übergang Art. 20 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten Bedingungen bestimmt, als Berufssoldaten in die Personalkategorie aufgenommen werden, die derjenigen entspricht, der sie als BDL-Militärpersonen angehören.

Art. 21 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem Dienstalter in diesem Dienstgrad als Berufssoldaten aufgenommen. Sie werden hinter den Berufssoldaten mit demselben Dienstgrad und demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft.

Abschnitt 3 - Sozialer Aufstieg Art. 22 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten Bedingungen bestimmt, einen sozialen Aufstieg in die höhere BDL-Personalkategorie oder -stufe erwirken: 1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines BDL-Unteroffiziers der Stufe C zu erwerben, 2.BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines BDL-Offiziers der Stufe B zu erwerben.

Abschnitt 4 - Aufstieg aufgrund eines Diploms Art. 23 - Folgende BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin unter den Bedingungen, die der König unter den in Artikel 19 erwähnten Bedingungen bestimmt, einen Aufstieg aufgrund eines Diploms erwirken: 1. BDL-Soldaten, um die Eigenschaft eines Berufsunteroffiziers der Stufe B beziehungsweise der Stufe C zu erwerben, 2.BDL-Unteroffiziere der Stufe C, um die Eigenschaft eines Berufsoffiziers der Stufe B oder eines Berufsunteroffiziers der Stufe B zu erwerben, 3. BDL-Unteroffiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines Berufsoffiziers der Stufe A zu erwerben, 4.BDL-Offiziere der Stufe B, um die Eigenschaft eines Berufsoffiziers der Stufe A zu erwerben.

KAPITEL 9 - Aufnahme in den Reservekader Art. 24 - BDL-Militärpersonen, die nicht gemäß den Bestimmungen von Kapitel 8 in eine andere Personalkategorie des aktiven Kaders aufgenommen worden sind, deren Verpflichtung abgelaufen oder auf Antrag gekündigt worden ist und die die Ausbildung bestanden haben, werden von Rechts wegen für eine Dauer von zehn Jahren in den Reservekader in der Personalkategorie aufgenommen, die der Kategorie der BDL-Militärpersonen entspricht, der sie angehörten.

Art. 25 - BDL-Militärpersonen werden mit ihrem Dienstgrad und ihrem Dienstalter in diesem Dienstgrad in den Reservekader aufgenommen. Sie werden hinter den Reservesoldaten mit demselben Dienstgrad und demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad eingestuft.

KAPITEL 10 - Zeitraum, in dem die Laufbahn endet Art. 26 - Der Zeitraum, in dem die Laufbahn einer BDL-Militärperson endet, beginnt je nach Fall: 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes, 2.von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer Verpflichtung, 3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am ersten Tag des letzten Jahres der Verpflichtung der BDL-Militärperson beginnen.

Wenn es sich um BDL-Militärpersonen handelt, die einen neuen Grundausbildungszyklus beendet haben im Rahmen eines sozialen Aufstiegs, zu dem sie vom Minister der Landesverteidigung zugelassen wurden, beginnt der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, jedoch je nach Fall: 1. auf Antrag der betreffenden Militärperson frühestens am ersten Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes ab dem Tag, an dem der neue Grundausbildungszyklus begonnen hat, 2.von Rechts wegen am ersten Tag des letzten Jahres ihrer neuen Verpflichtung, 3. von Rechts wegen am ersten Tag der Überlassung im Hinblick auf eine Versetzung zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Überlassung kann frühestens am ersten Tag des einundsechzigsten Monats aktiven Dienstes und spätestens am ersten Tag des letzten Jahres der neuen Verpflichtung beginnen.

Art. 27 - In den in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Fällen muss der Antrag der BDL-Militärperson spätestens drei Monate vor dem Monat, in dem die BDL-Militärperson den Zeitraum, in dem ihre Laufbahn endet, beginnen möchte, bei der vom König bestimmten Behörde eingereicht werden.

Art. 28 - Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Nr. 3 dauert der Zeitraum, in dem die Laufbahn endet, in den in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen ein Jahr.

In dem in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Fall entspricht die Dauer des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, der Dauer des Zeitraums der Überlassung im Hinblick auf eine Versetzung.

Art. 29 - § 1 - Spätestens bei Ablauf des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, erhalten BDL-Militärpersonen eine Neueingliederungsprämie. Je nach der Gesamtdauer der Dienste, die in der Eigenschaft einer BDL-Militärperson geleistet wurden, schwankt diese Prämie zwischen dem Dreifachen und dem Zwölffachen des zuletzt ausgezahlten Monatsgehalts.

Der König legt den Betrag sowie die Modalitäten und das Verfahren für die Gewährung der in Absatz 1 erwähnten Neueingliederungsprämie fest.

Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf BDL-Militärpersonen, die zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber versetzt worden sind. § 2 - Zu Beginn des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, durchlaufen BDL-Militärpersonen eine Informationsphase, die Folgendes in nachstehender Reihenfolge umfasst: 1. eine kollektive Informationssitzung, die von der Landesverteidigung in Zusammenarbeit mit den in Sachen berufliche Neuorientierung zuständigen öffentlichen Einrichtungen organisiert wird und dazu bestimmt ist, ihnen alle erforderlichen Informationen zur beruflichen Neuorientierung sowohl während des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn endet, als auch nach diesem Zeitraum zu erteilen, 2.ein individuelles Bewertungsgespräch, das von einer der vorerwähnten öffentlichen Einrichtungen organisiert wird, damit sie ihre Stärken und Chancen, eine Beschäftigung außerhalb der Landesverteidigung zu finden, beurteilen und gegebenenfalls einen Plan für zusätzliche qualifizierende Lehrgänge sowie ein individuelles Berufsorientierungsprogramm erstellen können.

Die Informationsphase beginnt am ersten Tag des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, und dauert höchstens drei Monate. § 3 - Am Ende der Informationsphase entscheidet die BDL-Militärperson, ob sie den gesamten Betrag ihrer Neueingliederungsprämie am Ende des Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, erhalten möchte oder ob sie einen Vorschuss von höchstens 50 Prozent dieser Prämie erhalten möchte, um diesen für qualifizierende Lehrgänge zu verwenden.

Der König bestimmt das Verfahren, gemäß dem der in Absatz 1 erwähnte Vorschuss gewährt werden kann.

Art. 30 - Während des in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zeitraums, in dem die Laufbahn endet, können BDL-Militärpersonen gemäß den Modalitäten und dem Verfahren, die vom König festgelegt werden, Folgendes bekommen: 1. einen Ausbildungsurlaub von höchstens 120 Stunden, 2.einen Ausbildungskredit von höchstens 1.850 EUR. Die Ausübung einer Berufstätigkeit ist während des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausbildungsurlaubs erlaubt.

Der in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Gesetz vom 1.

März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches angepasst. Dieser Betrag entspricht dem Schwellenindex 138,01 (Basis 1981 = 100).

Art. 31 - BDL-Militärpersonen, deren Verpflichtung nicht von Amts wegen oder von Rechts wegen gekündigt worden ist, können spätestens im letzten Monat des Zeitraums, in dem ihre Laufbahn endet, gemäß den auf Berufssoldaten anwendbaren Bestimmungen einen einmonatigen Orientierungsurlaub bekommen.

Art. 32 - BDL-Militärpersonen können auf ihren Antrag hin als statutarische Bedienstete in die von öffentlichen Arbeitgebern freigegebenen vakanten Stellen versetzt werden, unter der Bedingung, dass: 1. ihre Bewerbung angenommen wird, 2.sie am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, im aktiven Dienst sind, 3. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, keine Funktion bekleiden, deren Besoldung nicht durch den Haushalt der Landesverteidigung getragen wird, 4.sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, mehr als ein Jahr vom regulären Datum, an dem ihre Verpflichtung endet, entfernt sind, 5. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, und während des Zeitraums von zwölf Monaten vor diesem Datum: a) nicht schon von einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer Versetzung ausgewählt worden sind, b) nicht schon einem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen einer Versetzung überlassen worden sind, 6.sie sich am Datum, an dem die Auswahlprüfungen beginnen, nicht in einer der vom König bestimmten Formen des operativen Einsatzes befinden und nicht effektiv Teil einer Entsendung sind, die im Hinblick auf einen solchen Einsatz in Vorbereitung ist, 7. sie am Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, nicht einer internationalen oder interalliierten Einrichtung zugewiesen sind. Je nach den Bedürfnissen in Sachen Begleitung können Bewerbungen von BDL-Militärpersonen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, von der vom König bestimmten Behörde abgelehnt werden, damit das reibungslose Funktionieren und die Kontinuität der Streitkräfte gewährleistet bleiben. Gegen diese Ablehnung kann beim Minister der Landesverteidigung Widerspruch eingelegt werden.

Wenn ein Verfahren im Hinblick auf das Erscheinen vor der Militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder vor der Militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung eingeleitet worden ist, wird dieses Verfahren solange ausgesetzt, wie die Militärperson dem öffentlichen Arbeitgeber überlassen wird. Wenn die BDL-Militärperson versetzt worden ist, wird vorerwähntes Verfahren von Rechts wegen abgeschlossen.

Art. 33 - Wird der Überlassung, die der in Artikel 162/3 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Februar 2007 erwähnten Versetzung vorausgeht, vorzeitig ein Ende gesetzt, bekommt die betreffende BDL-Militärperson von Rechts wegen den in Artikel 31 erwähnten Orientierungsurlaub.

In dem in Absatz 1 erwähnten Fall beginnt dieser einmonatige Urlaub am Tag nach dem Tag, an dem der Überlassung ein Ende gesetzt wird.

Art. 34 - Die Einladung zu den vom öffentlichen Arbeitgeber organisierten Auswahlprüfungen im Hinblick auf die in Artikel 26 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Überlassung eröffnet das Recht auf die für die Teilnahme an den Tests und Prüfungen erforderlichen Freistellungen.

KAPITEL 11 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 35 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 36 - Die Artikel 45, 46, 47 und 56 des Gesetzes vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze werden aufgehoben.

KAPITEL 12 - Übergangsbestimmungen Art. 37 - § 1 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung können Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die den Grundausbildungszyklus bestanden haben, bei der vom König bestimmten Behörde gemäß den Modalitäten, die Er festlegt, einen Antrag auf Aufnahme einreichen: 1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Offiziere im freiwilligen Militärdienst sind, 2.als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Unteroffiziere im freiwilligen Militärdienst sind, 3. als BDL-Soldaten, wenn sie Soldaten im freiwilligen Militärdienst sind. § 2 - Zur Einreichung eines Aufnahmeantrags müssen die in § 1 erwähnten Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst folgende Bedingungen erfüllen: 1. von der vom König bestimmten Behörde zugelassen worden sein, 2.eine positive Bewertung der vom König bestimmten Behörde gemäß den Modalitäten, die Er festlegt, erhalten haben, 3. für Offiziere im freiwilligen Militärdienst: die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 30.Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnte Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmeantrags bestanden haben.

Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst, die in der Eigenschaft einer BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt haben, als Militärperson im freiwilligen Militärdienst eingesetzt waren. § 3 - Ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung werden Kurzzeitmilitärpersonen, die den Grundausbildungszyklus bestanden haben, von Rechts wegen aufgenommen: 1. als BDL-Offiziere der Stufe B, wenn sie Kurzzeitoffiziere sind, 2.als BDL-Unteroffiziere der Stufe C, wenn sie Kurzzeitunteroffiziere sind, 3. als BDL-Soldaten, wenn sie Kurzzeitsoldaten sind. Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer BDL-Militärperson aufgenommen werden, werden in den letzten Dienstgrad ernannt, in dem sie am sechsundzwanzigsten Tag des letzten Monats des Quartals, in dem sie aufgenommen werden, als Kurzzeitmilitärperson eingesetzt waren.

Art. 38 - Das Dienstalter in dem Dienstgrad, in den Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst und Kurzzeitmilitärpersonen gemäß Artikel 37 ernannt werden, kann nicht an einem früheren Datum als dem Datum von BDL-Militärpersonen entsprechend der Personalkategorie, in die sie aufgenommen werden, einsetzen.

Der König legt die Modalitäten in Bezug auf das Einsetzen dieses Dienstalters fest.

Art. 39 - Militärpersonen im freiwilligen Militärdienst und Kurzzeitmilitärpersonen, die in der Eigenschaft einer BDL-Militärperson aufgenommen werden, verpflichten sich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren als BDL-Militärperson.

In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 endet die Verpflichtung der in Absatz 1 erwähnten BDL-Militärpersonen von Rechts wegen nach Ablauf der vorerwähnten Verpflichtung.

KAPITEL 13 - Inkrafttreten Art. 40 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens spätestens auf den 31. Dezember 2013 fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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