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Loi du 30 décembre 2009
publié le 08 septembre 2010

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2010000493
pub.
08/09/2010
prom.
30/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/30/2010000493/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 157, 158 et 159 de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 11 - Soziale Eingliederung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen Art. 157 - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1971 und 27.

Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die im vorgenannten Artikel 4 erwähnten Kosten können nur dann zurückgezahlt werden, wenn eine vorhergehende Sozialuntersuchung es ermöglicht hat, den Bedarf an sozialer Hilfe und dessen Umfang festzustellen. » KAPITEL 2 - Einziger Jahresbericht - Elektronisches Verfahren Art. 158 - § 1 - Für die Beziehungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums mit dem Staat muss das Verfahren mit Bezug auf die Gewährung und Verwendung der geregelten Zuschüsse in den in § 2 aufgezählten Angelegenheiten ab dem 1. Januar 2009 elektronisch erfolgen.

Der einzige Jahresbericht, dessen Modalitäten vom zuständigen Minister festgelegt werden, wird Gegenstand eines elektronischen Verfahrens.

Er muss zur Vermeidung des Verfalls des Rechts auf den Zuschuss spätestens am 31. März eines jeden Jahres, das auf die Gewährung des Zuschusses folgt, beim Staat eingereicht werden. § 2 - Bei den in § 1 erwähnten Angelegenheiten handelt es sich um folgende: 1.um die Kosten für die Bildung von Mietgarantien, 2. um den Betreuungsauftrag und die finanzielle Sozialhilfe im Rahmen der Energielieferung an die bedürftigsten Personen, 3.um die erhöhte Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren bestimmter Städte und Gemeinden für spezifische Initiativen zur sozialen Eingliederung, 4. um die Gewährung einer Subvention für bestimmte ÖSHZ, die an dem Pilotprojekt « Cluster-Plan für kleine ÖSHZ » teilnehmen, 5.um die Beteiligung an den Personalkosten im Rahmen des Rechts auf soziale Eingliederung. § 3 - Der König kann die Angelegenheiten, in denen die Verwendung elektronischer Verfahren obligatorisch ist, ausdehnen. § 4 - Die Verwendung sowohl durch das öffentliche Sozialhilfezentrum als auch durch den Staat eines wie in § 1 definierten elektronischen Verfahrens geht mit der Authentifizierung durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur einher, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats von einer sicheren Signaturerstellungseinheit, wie erwähnt im Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, erstellt wurde.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 159 - In Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter « Artikel 2262bis § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Sozialeingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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