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Loi du 30 décembre 2009
publié le 17 septembre 2010

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
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2010000516
pub.
17/09/2010
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30/12/2009
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eli/loi/2009/12/30/2010000516/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 23, 28 à 37, 86 à 88 et 160 à 168 de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 6 - Asyl und Migration EINZIGES KAPITEL - Befugnisübertragung Art. 23 - Artikel 57/9 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 14.

Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Beschlüsse in Bezug auf die in Artikel 57/6 Nr. 1 bis 7 bestimmten Befugnisse werden vom Generalkommissar beziehungsweise im Auftrag, unter der Weisung und unter der Leitung des Generalkommissars von seinen Beigeordneten gefasst. In diesem Fall fügen die Beigeordneten ihrer Unterschrift den Vermerk "Im Auftrag" bei." (...) TITEL 8 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Familienbeihilfen Abschnitt 1 - Ergänzungszahlungen im Bereich garantierte Familienleistungen Art. 28 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983, werden die Wörter "entweder keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines belgischen, ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder die aufgrund eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag eröffnen, der niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem Gesetz gewährt werden kann" durch die Wörter "keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines belgischen, ausländischen oder internationalen Systems eröffnen" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes bleibt auf Anträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind, in seinem Wortlaut vor der Abänderung durch vorliegendes Gesetz anwendbar.

Art. 30 - Die Artikel 28 und 29 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Abschnitt 2 - Verschiedene Bestimmungen Art. 31 - Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die Kinderzulagen zugunsten eines Kindes beantragen: a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.

Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." Art. 32 - In Artikel 64 § 2 Buchstabe A Nr. 2 Absatz 1 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 122 vom 30. Dezember 1982 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter. Bei Volladoption des Kindes durch Personen gleichen Geschlechts oder bei Volladoption des Kindes durch eine einzige Person, wobei es sich bei dem Kind um das Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres Ehepartners beziehungsweise ihres Zusammenwohnenden gleichen Geschlechts handeln muss, wird der Anspruch auf Kinderzulagen vorrangig dem ältesten Verwandten ersten Grades gewährt,".

Art. 33 - Artikel 69 § 1 derselben Gesetze, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 8. Mai 2001, 20. Juli 2006 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Kinderzulagen und Geburtsbeihilfen werden der Mutter ausgezahlt. Bei Volladoption eines Kindes durch zwei Personen gleichen Geschlechts oder bei Volladoption des Kindes durch eine einzige Person, wobei es sich bei dem Kind um das Kind beziehungsweise Adoptivkind ihres Ehepartners beziehungsweise ihres Zusammenwohnenden gleichen Geschlechts handeln muss, werden die Kinderzulagen dem ältesten Verwandten ersten Grades ausgezahlt." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Zieht die Person, der die Kinderzulagen aufgrund von Absatz 1 ausgezahlt werden, das Kind nicht tatsächlich gross, werden die Kinderzulagen der natürlichen oder juristischen Person ausgezahlt, die diese Aufgabe erfüllt." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Wenn die Eltern nicht zusammenwohnen" durch die Wörter "Wenn Eltern unterschiedlichen Geschlechts nicht zusammenwohnen" ersetzt.4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn Eltern gleichen Geschlechts, die nicht zusammenwohnen, die elterliche Gewalt gemeinsam im Sinne von Artikel 374 des Zivilgesetzbuches ausüben und das Kind nicht ausschliesslich oder hauptsächlich von einem anderen Leistungsempfänger grossgezogen wird, werden die Kinderzulagen vollständig dem ältesten Verwandten ersten Grades ausgezahlt.Ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt, werden die Kinderzulagen jedoch vollständig dem anderen Elternteil ausgezahlt, sofern er und das Kind zu diesem Datum denselben Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen haben." 5. Im früheren Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, werden die Wörter "von Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 3 und 4" ersetzt.6. Im früheren Absatz 5, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "in Absatz 3" durch die Wörter "in Absatz 3 und 4" ersetzt. Art. 34 - Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und 24. Dezember 2002, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Personen, die garantierte Familienleistungen zugunsten eines Kindes beantragen: a) das Staatsangehöriger eines Staates ist, auf den die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.

Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, das Staatsangehöriger eines Staates ist, der die Europäische Sozialcharta beziehungsweise die (Revidierte) Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, b) oder das Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist." Art. 35 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 27.

Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben: a) und die, sofern sie nicht mindestens im dritten Grad mit dem Antragsteller verwandt sind beziehungsweise keine Kinder sind des Ehepartners oder Ex-Ehepartners des Antragstellers oder der Person, mit der der Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, wobei die in Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und sofern sie auch nicht in Artikel 1 Absatz 7 Nr.5 Buchstabe a) oder b) erwähnt sind, mindestens während der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt haben, b) und denen, sofern sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gestattet worden ist,". 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 5" durch die Wörter "in Artikel 1 Absatz 6" ersetzt. Art. 36 - In Artikel 6 einziger Absatz desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "Absatz 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 bis 6" ersetzt.

Art. 37 - Die Artikel 31, 34 und 35 Nr. 1 werden mit 1. März 2009 wirksam.

Die Artikel 32, 33 und 36 treten am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 35 Nr. 2 wird mit 11. Juni 2007 wirksam. (...) TITEL 10 - Beschäftigung (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen Art. 86 - In Artikel 1bis § 1 Nr. 14 Buchstabe d) des Gesetzes vom 30.

Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2009, werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" [sic, zu lesen ist: "des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001"] durch die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks" ersetzt.

Art. 87 - Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Die zuständige Verwaltung und die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung führen nach Ablauf jeden Quartals 90 Prozent des Betrags der eingenommenen administrativen Geldbussen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu.

Der Restbetrag wird der Staatskasse zugeführt." Art. 88 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (...) TITEL 11 - Sozialeingliederung (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern Art. 160 - Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung des vorangehenden Absatzes kann die Agentur durch einen für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass ein Asylsuchender, der einen dritten Asylantrag einreicht, während der Prüfung des Antrags nicht unter Artikel 6 § 1 des vorliegenden Gesetzes fällt, solange das Ausländeramt die Akte nicht in Anwendung von Artikel 51/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose übermittelt hat. Dieser Grundsatz kann ebenfalls für jeden neuen Asylantrag zur Anwendung kommen.

Das Recht auf medizinische Betreuung, wie in den Artikeln 24 und 25 des vorliegenden Gesetzes festgelegt, wird für die in vorangehendem Absatz erwähnten Asylsuchenden jedoch gewahrt." Art. 161 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Der Anspruch auf materielle Hilfe gilt für Asylsuchende" werden durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes gilt der Anspruch auf materielle Hilfe für Asylsuchende" ersetzt.2. Zwischen den heutigen Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die materielle Hilfe zu folgenden Zeitpunkten eingestellt: 1.nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich wird und keine Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, sofern die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist, 2. am Tag nach dem Tag, an dem die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen abläuft, sofern diese Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung eines der in Absatz 1 erwähnten Organe unwiderruflich wird und keine Beschwerde mehr dagegen eingelegt werden kann, noch nicht abgelaufen ist, jedoch frühestens nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach der vorerwähnten Entscheidung." 3. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt jedoch bei Einlegung einer Beschwerde vor dem Staatsrat gegen den Beschluss zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Verweigerung der Rechtsstellung eines Flüchtlings.Der Anspruch auf materielle Hilfe erlischt ebenfalls, wenn einer Person, deren Asylverfahren beziehungsweise Verfahren vor dem Staatsrat noch läuft, eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erteilt wird." Art. 162 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Der Anspruch auf materielle Hilfe wird verlängert, wenn ein Familienmitglied oder eine Person, die auf der Grundlage des Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, über einen in einer Aufnahmestruktur untergebrachten Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat negativ abgeschlossen wurden, die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft ausübt, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt. § 2 - Der Anspruch auf materielle Hilfe kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der Agentur verlängert werden, wenn ein in einer Aufnahmestruktur untergebrachter Ausländer sich in einer der folgenden Situationen befindet und einen entsprechenden Antrag stellt: 1. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten und er hat im Hinblick auf den Abschluss des Schuljahres bei den für Asyl und Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung seiner Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen eingereicht;dies gilt frühestens drei Monate vor Ende des Schuljahres. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn die Aussetzung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder verweigert wird. 2. Das Asylverfahren und das Verfahren vor dem Staatsrat einer Ausländerin sind negativ abgeschlossen worden und sie kann der ihr notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen aufgrund einer Schwangerschaft nicht Folge leisten.Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe kann frühestens ab dem siebten Schwangerschaftsmonat gewährt werden und läuft spätestens am Ende des zweiten Monats nach der Entbindung aus. 3. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind negativ abgeschlossen worden und er reicht bei den für Asyl und Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aussetzung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen ein, weil er aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn die Aussetzung der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen endet oder verweigert wird. 4. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind negativ abgeschlossen worden, er kann der ihm notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten, er hat ein belgisches Kind und er hat bei den für Asyl und Migration zuständigen Behörden einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 9bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Dezember 1980 eingereicht. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn die für Asyl und Migration zuständigen Behörden über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis befunden haben. 5. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind negativ abgeschlossen worden und er hat eine Verpflichtung zur freiwilligen Rückkehr unterzeichnet;dies gilt bis zu seiner Abreise, sofern diese Abreise sich nicht wegen seines eigenen Verhaltens verzögert. 6. Sein Asylverfahren und sein Verfahren vor dem Staatsrat sind negativ abgeschlossen worden, ihm ist eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert worden und er kann aus nachgewiesenen medizinischen Gründen, die durch einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikel 9ter des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Dezember 1980 hervorgehen, die Aufnahmestruktur, in der er untergebracht ist, nicht verlassen.

In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall muss der betreffende Ausländer durch ein ärztliches Attest, das zur Bekräftigung seines Antrags eingereicht worden ist, nachweisen, dass der Fall, in dem es medizinisch unmöglich ist, die Aufnahmestruktur zu verlassen, auf ihn zutrifft. Wenn die Agentur es für erforderlich hält, verlangt sie ein zusätzliches ärztliches Gutachten. Die Agentur führt regelmässig Kontrollen durch in Bezug auf das Andauern der medizinischen Unmöglichkeit, die Aufnahmestruktur zu verlassen. Die Verlängerung des Anspruchs auf materielle Hilfe läuft aus, wenn aus den Kontrollen hervorgeht, dass die medizinische Unmöglichkeit nicht länger besteht, und in jedem Fall zum Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses über die Zulässigkeit des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis.

Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anträge müssen zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor Ablauf der in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Frist eingereicht werden.

Solange die Agentur Ausländern, die einen Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen eingereicht haben, keinen in Absatz 1 erwähnten, mit Gründen versehenen Beschluss notifiziert haben, wird der Anspruch auf materielle Hilfe vorläufig verlängert.

Ausländer können den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anspruch nur geltend machen, wenn im Rahmen des Asylverfahrens weder ein Beschluss in Anwendung von Artikel 51/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, in dem bestimmt wird, dass ein anderer als der belgische Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, noch ein Beschluss zur Nicht-Berücksichtigung eines neuen Asylantrags in Anwendung von Artikel 51/8 desselben Gesetzes gefasst worden ist. § 3 - Die Agentur kann unter besonderen Umständen in Bezug auf die Wahrung der Menschenwürde von den in der vorliegenden Bestimmung festgelegten Bedingungen abweichen." Art. 163 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Sozialhilfe wird von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt, wenn die Bestimmung einer Aufnahmestruktur in Anwendung von Artikel 11 § 1 endet, wenn einem Aufnahmebegünstigten in Anwendung von Artikel 10 Nr. 3 oder 4 ein zeitweiliger Schutzstatus zuerkannt wird oder wenn der Aufnahmebegünstigte gemäss dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat." Art. 164 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: ", unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 § 3 letzter Absatz oder von Artikel 13." Art. 165 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Ein neuer obligatorischer Eintragungsort" die Wörter ", bei dem es sich um ein öffentliches Sozialhilfezentrum handelt," eingefügt.2. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch die Wörter ", ausser in den in Artikel 6 § 1 Absatz 5 erwähnten Fällen" ergänzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, die mit der Verfügbarkeit von Aufnahmeplätzen in Aufnahmestrukturen zusammenhängen, kann die Agentur nach Beschluss des Ministerrates auf der Grundlage eines von der Agentur erstellten Berichts während eines von ihr bestimmten Zeitraums entweder den obligatorischen Eintragungsort eines Asylsuchenden dahingehend ändern, dass die Aufnahmestruktur gegebenenfalls durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum ersetzt wird, oder in letzter Instanz einem Asylsuchenden ein öffentliches Sozialhilfezentrum als obligatorischen Eintragungsort zuweisen. Sowohl die Änderung als auch die Zuweisung eines obligatorischen Eintragungsortes in Anwendung des vorliegenden Paragraphen erfolgen auf der Grundlage einer harmonischen Verteilung zwischen den Gemeinden aufgrund von Kriterien, die gemäss den in § 3 Absatz 2 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Modalitäten festgelegt werden." Art. 166 - Artikel 19 desselben Gesetzes, dessen heutiger Wortlaut zu § 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - Im Rahmen der Ausübung des in § 1 erwähnten Auftrags legt der König die konkreten Modalitäten fest, die es dem Direktor oder dem Verantwortlichen der Aufnahmestruktur beziehungsweise den von ihnen bestimmten Personen erlauben, die Zimmer der dort untergebrachten Begünstigten zu kontrollieren.

Eine solche Kontrolle darf nur zu Vorbeugungszwecken in den Bereichen Sicherheit, Brandbekämpfung und Hygiene sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 erwähnten Hausordnung, die den Schutz der Rechte und Freiheiten der anderen Aufnahmebegünstigten und des Personals der Aufnahmestruktur gewährleisten, durchgeführt werden.

Eine solche Kontrolle darf in keiner Weise demütigend für den betreffenden Aufnahmebegünstigten sein und setzt einen respektvollen Umgang mit den Gegenständen, die er besitzt, voraus.

Der König sieht für die Ausübung der Ihm aufgrund von Absatz 1 erteilten Befugnis eine strikte Begrenzung der Anzahl Personen vor, die vom Direktor oder vom Verantwortlichen der Aufnahmestruktur für die Durchführung dieser Kontrollen bestimmt werden können, und legt die Modalitäten dieser Kontrollen, unter anderem, was ihre Häufigkeit betrifft, deutlich und erschöpfend fest. In Ausnahmefällen kann die Kontrolle der Zimmer der Aufnahmebegünstigten ausserhalb des vom König festgelegten Rhythmus erfolgen, aber nur, wenn besondere Umstände im Hinblick auf die Vorbeugung in den Bereichen Sicherheit, Brandschutz oder Hygiene dies erfordern, oder bei schwerem Verstoss gegen die Hausordnung." Art. 167 - In Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "legt die Ordnungsmassnahmen fest, die einem Bewohner gegenüber ergriffen werden können, und" gestrichen.

Art. 168 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.zeitweiliger Ausschluss vom Anspruch auf materielle Hilfe in einer Aufnahmestruktur für eine Dauer von höchstens einem Monat." 2. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die in Absatz 2 Nr.7 erwähnte Sanktion ist binnen drei Werktagen, nachdem der Direktor oder der Verantwortliche der Aufnahmestruktur diese Sanktion auferlegt hat, vom Generaldirektor der Agentur zu bestätigen. Wird die Sanktion des zeitweiligen Ausschlusses nicht innerhalb dieser Frist bestätigt, wird sie automatisch aufgehoben." 3. In Absatz 6 werden die Wörter "Auf keinen Fall darf die Ausführung einer Sanktion" durch die Wörter "Vorbehaltlich der in Absatz 2 Nr.7 erwähnten Sanktion darf die Ausführung einer Sanktion auf keinen Fall" ersetzt. 4. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Absatz 2 Nr.7 erwähnte Sanktion hat für die betroffene Person zur Folge, dass sie keine andere Form der Aufnahme mit Ausnahme der in den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes erwähnten medizinischen Betreuung in Anspruch nehmen darf." 5. Zwischen den heutigen Absätzen 6 und 7, wobei Letzterer zu Absatz 9 wird, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 2 Nr.7 erwähnte Sanktion darf nur bei sehr schwerem Verstoss gegen die Hausordnung der Aufnahmestruktur auferlegt werden, der das Personal oder die anderen Bewohner der Aufnahmestruktur in Gefahr bringt oder bedeutende Risiken für die Sicherheit oder die Wahrung der öffentlichen Ordnung in der Aufnahmestruktur birgt.

Die Person, der ein zeitweiliger Ausschluss auferlegt werden soll, muss vor der Auferlegung der Sanktion angehört worden sein." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Sozialeingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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