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Loi du 30 décembre 2009
publié le 18 janvier 2011

Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000008
pub.
18/01/2011
prom.
30/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/30/2011000008/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 9 à 12, 15 à 37 et 58 à 66 de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses en matière de Justice (II) (Moniteur belge du 15 janvier 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafrechts und des Strafprozessrechts (...) Abschnitt IV - Finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern Art. 9 - Artikel 31 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Die Bestimmung unter Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschliesslich, einer Person, deren Tod unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten, ». b) Die Bestimmung unter Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. an Eltern eines Opfers, das zum Zeitpunkt einer vorsätzlichen Gewalttat minderjährig ist und die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, oder an Personen, die zu diesem Zeitpunkt für den Unterhalt dieses Minderjährigen sorgten, ». c) Die Bestimmung unter Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschliesslich, einer Person, die seit mehr als einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der vermissten Person lebten, ». d) In Nr.5 werden die Wörter «, an ihre Verwandten bis zum zweiten Grad oder an Personen, die mit ihnen in einem dauerhaften Familienverhältnis lebten. » durch die Wörter « des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschliesslich, oder an Personen, die mit ihm in einem dauerhaften Familienverhältnis lebten. » ersetzt. e) Der Artikel wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Kommission kann den in Absatz 1 Nr.2, 4 und 5 erwähnten Erbberechtigten Hilfe gewähren, ungeachtet ob sie das verstorbene oder vermisste Opfer oder den Gelegenheitsretter aufgrund der in diesem Fall anwendbaren Erbschaftsregelung oder aufgrund der vom Verstorbenen angeordneten letztwilligen Verfügung beerbt haben oder nicht. » Art. 10 - Artikel 31bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Die Bestimmung unter Nr.2 wird aufgehoben. b) Die Bestimmung unter Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Ist der Täter unbekannt geblieben, muss der Antragsteller Anzeige erstattet haben, die Eigenschaft als geschädigte Partei erworben haben oder als Zivilpartei aufgetreten sein.

Ist die Strafverfolgung aus diesem Grund eingestellt worden, reicht es aus, wenn der Antragsteller Anzeige erstattet oder die Eigenschaft als geschädigte Partei erworben hat.

Der Antrag wird binnen einer Frist von drei Jahren eingereicht. Die Frist beginnt, je nach Fall, ab dem Tag der ersten Entscheidung zwecks Einstellung der Strafverfolgung wegen Unbekanntbleiben des Täters, oder ab dem Tag, an dem ein Untersuchungsgericht eine rechtskräftig gewordene Entscheidung zur Verfahrenseinstellung wegen Unbekanntbleiben des Täters ausgesprochen hat.

Gleichgesetzt mit einer Entscheidung zur Verfahrenseinstellung wegen Unbekanntbleiben des Täters wird die Entscheidung eines Zivil- oder Strafgerichts, durch die der Angeklagte oder Beklagte von der Schuld einer vorsätzlichen Gewalttat oder von der Verantwortung für diesbezügliche schädigende Folgen befreit wird, sofern in der Entscheidung die Tatsache selbst einer vorsätzlichen Gewalttat und ihrer Folgen unzweifelhaft festgestellt wird, ohne irgendjemandem die Verantwortung dafür zuzuschreiben.

Die Hilfe kann auch gewährt werden, wenn seit dem Erstatten der Anzeige, dem Erwerb der Eigenschaft als geschädigte Partei oder dem Datum des Auftretens als Zivilpartei mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Täter unbekannt bleibt. » c) Die Bestimmung unter Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Ist der Täter bekannt, muss der Antragsteller versuchen, Wiedergutmachung seines Schadens zu erlangen durch das Auftreten als Zivilpartei, durch eine direkte Vorladung oder durch Erhebung einer Klage vor einem Zivilgericht.

Der Antrag kann aber nur eingereicht werden, je nach Fall, nachdem durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung über die Strafverfolgung befunden worden ist oder nach einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Zivilgerichts über die Zurechenbarkeit oder die Wiedergutmachung des Schadens.

Der Antrag wird binnen einer Frist von drei Jahren eingereicht.

Die Frist beginnt, je nach Fall, ab dem Tag, an dem ein Untersuchungsgericht oder ein erkennendes Gericht durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung definitiv über die Strafverfolgung befunden hat, ab dem Tag, an dem das Strafgericht nach der Entscheidung über die Strafverfolgung eine rechtskräftig gewordene Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche ausgesprochen hat oder ab dem Tag, an dem ein Zivilgericht eine rechtskräftig gewordene Entscheidung über die Zurechenbarkeit oder die Wiedergutmachung des Schadens ausgesprochen hat. » d) Paragraph 1 wird mit einer Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6.Wenn der Antragsteller infolge von Umständen, die von seinem Willen vollkommen unabhängig sind, keine Anzeige erstatten konnte, die Eigenschaft als geschädigte Partei nicht erwerben konnte, nicht als Zivilpartei auftreten konnte, keine Klage einreichen konnte oder kein Urteil erwirken konnte oder wenn das Einreichen einer Klage oder das Erwirken eines Urteils aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Täters offensichtlich als nicht nachvollziehbar erscheint, kann die Kommission davon ausgehen, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe ausreichend sind, um ihn von den in den Nummern 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen zu befreien. » Art. 11 - Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter « des Antragstellers, wenn dieser » durch die Wörter « des Antragstellers oder des Opfers, wenn dieses Verhalten » ersetzt.2. Im zweiten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « zwischen dem Antragsteller » und den Wörtern « und dem Täter » die Wörter « oder dem Opfer » eingefügt. Art. 12 - Artikel 34 Absatz 4 erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « je nach Fall, » und den Wörtern « der Entscheidung » werden die Wörter « der Anzeige » eingefügt.2. Die Wörter « und gegebenenfalls der Entscheidung über die Zivilinteressen, » werden durch die Wörter «, der späteren Entscheidung des Strafgerichts über die zivilrechtlichen Ansprüche und gegebenenfalls der Entscheidung des Zivilgerichts, » ersetzt. Abschnitt V - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 13 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen des Zivilrechts und des internationalen Privatrechts Abschnitt I - Abänderung von Artikel 1426 § 3 des Zivilgesetzbuches Art. 15 - In Artikel 1426 § 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter « das zentrale Handelsregister » durch die Wörter « die Zentrale Datenbank der Unternehmen » ersetzt.

Abschnitt II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht im Hinblick auf seine Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (« Rom II ») Art. 16 - Artikel 98 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt ersetzt: « Anwendung internationaler Instrumente im Bereich Schuldverhältnisse ».2. Der Artikel wird mit den Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht wird durch die Verordnung (EG) Nr.864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (« Rom II ») bestimmt.

Ausservertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, unterliegen dem aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Recht. § 5 - Das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht wird durch das am 4. Mai 1971 in Den Haag geschlossene Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht bestimmt. » Art. 17 - In Artikel 99 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - Schuldverhältnisse bei übler Nachrede oder bei Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte unterliegen, nach Wahl des Antragstellers, dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das schädigende Ereignis oder der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, es sei denn die verantwortliche Person weist nach, dass sie nicht vorhersehen konnte, dass der Schaden in diesem Staat eintreten würde. » Abschnitt III - Abstammung Art. 18 - Artikel 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen, abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird mit einem Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Der frühere Artikel 319bis des Zivilgesetzbuches, so wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar war, bleibt anwendbar auf Anerkennungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind.

Die anerkennende Person kann jedoch eine neue Anerkennung gemäss den zum Zeitpunkt dieser Anerkennung geltenden Bestimmungen vornehmen lassen. » Art. 19 - Ungeachtet des Artikels 25 § 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen bleiben die Anerkennungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juli 2006 vorgenommen wurden und nicht gemäss dem früheren Artikel 319bis des Zivilgesetzbuches homologiert worden sind, rechtskräftig: 1. wenn sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung des neuen Artikels 319bis desselben Gesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 1.Juli 2006 ersetzt worden ist, als definitiv angesehen wurden und ein diesbezüglicher Vermerk auf dem Rand der Anerkennungs- oder Geburtsurkunde angebracht worden ist, 2. wenn vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch gerichtliche Entscheidung geurteilt worden ist, dass der Antrag auf Homologierung unzulässig oder gegenstandslos war infolge des Inkrafttretens des neuen Artikels 319bis desselben Gesetzbuches. KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsverfahrensrechts und des Handelsrechts Abschnitt I - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches, was die Begutachtung durch Sachverständige betrifft Art. 20 - In Artikel 962 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Richter kann die Sachverständigen bestellen, über die sich die Parteien geeinigt haben. Er kann von der Wahl der Parteien nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung abweichen.

In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien geben die Sachverständigen nur ein Gutachten über den im Urteil vorgesehenen Auftrag ab. » Art. 21 - Artikel 963 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 963 - § 1 - Mit Ausnahme der in Anwendung der Artikel 971, 979, 987 Absatz 1 und 991 getroffenen Entscheidungen kann gegen die Entscheidungen, die den Verlauf des Begutachtungsverfahrens regeln, weder Widerspruch noch Berufung eingelegt werden. § 2 - Die Entscheidungen, gegen die aufgrund von § 1 ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden kann, sind einstweilen vollstreckbar, ungeachtet des Einspruchs oder der Berufung. In Abweichung von Artikel 1068 Absatz 1 wird durch die gegen diese Entscheidungen eingelegte Berufung die Sache selbst nicht beim Berufungsgericht anhängig gemacht. » Art. 22 - Artikel 971 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird aufgehoben.2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « In dem in Absatz 2 und Absatz 3 in fine erwähnten Fall bestellt der Richter von Amts wegen den neuen Sachverständigen, es sei denn, die Parteien hätten sich zum Zeitpunkt des Urteils auf die Wahl eines Sachverständigen geeinigt.Der Richter kann jedoch durch eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Wahl der Parteien abweichen. » Art. 23 - Artikel 972 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) In Absatz 1 wird die Bestimmung im vierten Gedankenstrich aufgehoben.c) Absatz 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: «, ausser wenn alle Parteien, die erschienen sind, vor der Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, eine Aufschiebung der Notifizierung beantragt haben.Im Fall einer Aufschiebung kann jede Partei zu jedem Zeitpunkt die Notifizierung der Entscheidung beantragen. » d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: « Nach der Notifizierung verfügt der Sachverständige über acht Tage, um den Auftrag gegebenenfalls abzulehnen, wobei er seine Entscheidung ordnungsgemäss mit Gründen versieht.Der Sachverständige informiert die Parteien, die säumig sind, per Einschreibebrief darüber und die Parteien, die erschienen sind, ihre Beistände und den Richter per gewöhnlichen Brief, per Fax oder per elektronische Post. In diesem Fall teilen die Parteien binnen acht Tagen ihre eventuellen Bemerkungen per gewöhnlichen Brief dem Richter mit, der anschliessend einen neuen Sachverständigen bestellt. Diese Entscheidung wird gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 5 notifiziert.

Ist keine Einsetzungsversammlung vorgesehen, verfügt der Sachverständige über fünfzehn Tage ab der Notifizierung gemäss Absatz 2 oder, gegebenenfalls ab der Notifizierung der Hinterlegung des Vorschusses gemäss Artikel 987, um Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns seiner Verrichtungen mitzuteilen. Der Sachverständige informiert die Parteien per Einschreibebrief darüber und den Richter und die Beistände durch gewöhnlichen Brief. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - In der Entscheidung, durch die die Begutachtung angeordnet wird, legt der Richter eine Einsetzungsversammlung fest, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn alle erschienenen Parteien es beantragt haben. Der Richter bestimmt Ort, Tag und Uhrzeit der Einsetzungsversammlung nach Absprache mit dem Sachverständigen und unter Berücksichtigung von Artikel 972bis § 1 Absatz 2.

Die Einsetzungsversammlung findet in der Ratskammer statt oder an jedem anderen Ort, den der Richter je nach Art der Streitsache bestimmt.

Die Anwesenheit des Sachverständigen bei der Einsetzungsversammlung ist erforderlich, es sei denn, der Richter erachtet dies nicht für notwendig und ein telefonischer Kontakt oder ein Kontakt über ein anderes Telekommunikationsmittel reicht aus.

Im Falle einer ungerechtfertigten Abwesenheit im Sinne von Absatz 4 befindet der Richter sofort über die Ersetzung des Sachverständigen gemäss Artikel 979. Im Fall einer Ersetzung wird unverzüglich eine neue Einsetzungsversammlung gemäss den in Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten organisiert. Diese Entscheidung wird gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 5 notifiziert.

Der Richter, der die Begutachtung angeordnet hat oder mit deren Kontrolle beauftragt ist, führt den Vorsitz der Einsetzungsversammlung.

In der zum Schluss der Einsetzungsversammlung getroffenen Entscheidung wird Folgendes vermerkt: 1. die eventuelle Anpassung des Auftrags, wenn die Parteien diesbezüglich dieselbe Meinung teilen, 2.Ort, Tag und Uhrzeit der weiteren Verrichtungen des Sachverständigen, 3. die Notwendigkeit für den Sachverständigen, technische Berater hinzuzuziehen oder nicht, 4.die Veranschlagung der Gesamtkosten der Begutachtung oder mindestens der Modus für die Berechnung der Kosten und Honorare des Sachverständigen und der eventuellen technischen Berater, 5. gegebenenfalls der Betrag des Vorschusses, der hinterlegt werden muss, die Partei oder die Parteien, die dazu verpflichtet sind, und die Frist, binnen der die Hinterlegung erfolgen muss, 6.der angemessene Teil des Vorschusses, der dem Sachverständigen zugewiesen werden kann, die Partei oder die Parteien, die dazu verpflichtet sind, und die Frist, binnen der der Vorschuss freigegeben werden muss, 7. die Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen über das vorläufige Gutachten des Sachverständigen geltend machen können, 8.die Frist für die Hinterlegung des Abschlussberichts.

In Ermangelung einer Einsetzungsversammlung vermerkt der Richter in seiner Entscheidung, durch die er die Begutachtung anordnet, mindestens die in den Nummern 3, 4, 5, 6 und 8 bestimmten Angaben. Die anderen Angaben kann er vermerken. Für die Angaben, für die er es für notwendig erachtet, und vor seiner Entscheidung nimmt der Richter Kontakt mit dem bestellten Sachverständigen auf.

Die Notifizierung dieser Entscheidung durch den Greffier erfolgt gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3. » Art. 24 - In Artikel 972bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Die Parteien übergeben dem Sachverständigen mindestens acht Tage vor der Einsetzungsversammlung und, in Ermangelung einer solchen Versammlung, zu Beginn der Verrichtungen eine inventarisierte Akte mit allen relevanten Unterlagen. » Art. 25 - In Artikel 973 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern « Bei einem Antrag auf Ersetzung » und den Wörtern « wird die Entscheidung » die Wörter «, bei Ablehnung des Auftrags durch den Sachverständigen oder bei ungerechtfertigter Abwesenheit des Sachverständigen bei der Einsetzungsversammlung » eingefügt.

Art. 26 - In Artikel 974 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Nur der Richter darf die Frist für die Hinterlegung des Schlussberichts verlängern. Im Hinblick darauf kann der Sachverständige sich vor Ablauf dieser Frist an den Richter wenden und muss dabei die Gründe für die Verlängerung der Frist angeben. Dieser Antrag wird gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3 notifiziert, ausser an den antragstellenden Sachverständigen. Die Parteien übermitteln binnen acht Tagen ihre eventuellen Bemerkungen. Der Richter kann das Erscheinen der Parteien und der Sachverständigen gemäss Artikel 973 § 2 anordnen. » Art. 27 - Artikel 976 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 976 - Nach Abschluss seiner Verrichtungen, übermittelt der Sachverständige dem Richter, den Parteien und ihren Beiständen seine Feststellungen zur Verlesung und fügt bereits ein provisorisches Gutachten bei. Wenn der Richter nicht vorab eine Frist festgelegt hat, bestimmt der Sachverständige unter Berücksichtigung der Art der Streitsache eine annehmbare Frist, innerhalb deren die Parteien ihre Bemerkungen abgeben müssen. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung des Richters oder vorbehaltlich besonderer Umstände, die der Sachverständige in seinem provisorischen Gutachten vorsieht, beträgt diese Frist mindestens fünfzehn Tage.

Der Sachverständige erhält die Bemerkungen der Parteien und ihrer technischen Berater vor Ablauf dieser Frist. Der Sachverständige berücksichtigt keine Bemerkungen, die er verspätet erhält. Der Richter kann diese Bemerkungen von Amts wegen aus der Verhandlung ausschliessen.

Wenn der Sachverständige nach Empfang der Bemerkungen der Parteien neue Verrichtungen für unerlässlich erachtet, beantragt er dafür gemäss Artikel 973 § 2 die Genehmigung des Richters. » Art. 28 - Artikel 977 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Söhnen sich die Parteien miteinander aus, wird ihre Vereinbarung schriftlich festgestellt.Die Parteien können gemäss Artikel 1043 handeln ». 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter «, die Schriftstücke und Mitteilungen der Parteien » aufgehoben.3. Paragraph 2 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Originalschriftstücke, die die Parteien dem Sachverständigen übermittelt haben, werden ihnen zurückgegeben.» Art. 29 - Artikel 978 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, die Dokumente und Schriftstücke der Parteien » aufgehoben.2. Der Paragraph wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Originalschriftstücke, die die Parteien dem Sachverständigen übermittelt haben, werden ihnen zurückgegeben.» Art. 30 - In Artikel 979 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Der Richter muss den Sachverständigen ersetzen, wenn die Parteien dies gemeinsam durch einen mit Gründen versehenen Antrag beantragen.

Dieser Antrag wird durch gewöhnlichen Brief an den Richter gerichtet, der binnen acht Tagen ohne Vorladung oder Erscheinen der Parteien befindet. In diesem Zusammenhang kann der Richter die Sachverständigen bestellen, über die die Parteien sich geeinigt haben. Er kann nur durch eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Wahl der Parteien abweichen. Die Entscheidung des Richters wird gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 5 notifiziert. » Art. 31 - Artikel 985 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 985 - Der Richter kann den Sachverständigen in der Sitzung anhören. Der Sachverständige, die Parteien und ihre Beistände werden gemäss Artikel 973 § 2 Absatz 3 zur Sitzung vorgeladen.

Der Sachverständige darf bei der Anhörung Unterlagen zur Hilfe nehmen.

Wenn der Sachverständige es für zweckmässig erachtet, kann er den Parteien oder ihren Beiständen eine Kopie dieser Unterlagen übermitteln oder diese vor seiner Anhörung bei der Kanzlei hinterlegen. Der Sachverständige hinterlegt diese Unterlagen spätestens nach seiner Anhörung bei der Kanzlei. Die bei der Kanzlei hinterlegten Unterlagen können von den Parteien oder ihren Beiständen eingesehen werden.

Der Sachverständige legt, bevor er angehört wird, folgenden Eid ab: « Je jure de faire mon rapport en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » oder: « Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk verslag zal doen. » oder: « Ich schwöre, mein Gutachten auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich abzugeben. » Die Erklärungen des Sachverständigen werden in einem Protokoll festgehalten, das der Richter, der Greffier und der Sachverständige unterzeichnen, nachdem sie es gelesen und eventuelle Bemerkungen angebracht haben.

Die Kosten und Honorare des Sachverständigen werden sofort vom Richter unten auf dem Protokoll festgesetzt und für die Honorare und Kosten wird ein Vollstreckungsbefehl gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, die der Richter benennt, und im Verhältnis, das er bestimmt. In der Endentscheidung werden diese Beträge als Gerichtskosten festgesetzt.

Auf Antrag des Sachverständigen oder der Parteien kann der Richter ihre technischen Berater anhören. Ihre Anhörung erfolgt unter denselben Bedingungen, wie sie in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegt sind. » Art. 32 - Artikel 986 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Richter kann einen Sachverständigen bestellen, damit dieser bei einer von ihm angeordneten Untersuchungsmassnahme anwesend ist, um technische Erläuterungen zu geben.Der Richter kann ebenfalls einen Sachverständigen bestellen, um in einer zu diesem Zweck festgelegten Sitzung mündlich Bericht zu erstatten. Der Richter kann diese Sachverständigen anweisen, während ihrer Anhörung Unterlagen vorzulegen, die der Lösung der Streitsache dienlich sind. » 2. Absatz 2 wird mit folgenden Sätzen ergänzt: « Diese Unterlagen werden nach Einbringen des Sachverständigen bei der Kanzlei hinterlegt.Die Parteien oder ihre Beistände können die Unterlagen einsehen. » Art. 33 - Artikel 987 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 987 - Der Richter kann den Vorschuss bestimmen, den jede Partei bei der Kanzlei oder dem Kreditinstitut, das beide Parteien gemeinsam gewählt haben, zu hinterlegen verpflichtet ist, sowie die Frist, innerhalb deren dieser Verpflichtung nachgekommen werden muss. Der Richter kann diese Verpflichtung nicht der Partei auferlegen, die gemäss Artikel 1017 Absatz 2 oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien gemäss Artikel 1017 Absatz 1 nicht in die Kosten verurteilt werden kann. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Hinterlegung bestimmen.

In Ermangelung einer Hinterlegung durch die bestimmte Partei, kann die zuerst handelnde Partei den Vorschuss hinterlegen.

Der Richter kann den angemessenen Teil des Vorschusses bestimmen, der freizugeben ist, um die Kosten des Sachverständigen zu decken. Der Sachverständige, der mehrwertsteuerpflichtig ist, teilt dies dem Richter mit, der ausdrücklich bestimmt, ob der freigegebene Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht werden muss oder nicht.

Sobald der Vorschuss hinterlegt ist, setzt die vom Richter für die Bezahlung bestimmte Partei den Sachverständigen davon in Kenntnis. Die Partei, die die Zahlung vorgenommen hat, übergibt dem Sachverständigen einen Zahlungsnachweis.

In Ermangelung einer Hinterlegung durch die bestimmte Partei, kann die zuerst handelnde Partei den Sachverständigen davon in Kenntnis setzen.

Gegebenenfalls zahlt die Kanzlei oder das Kreditinstitut dem Sachverständigen den freigegebenen Teil. » Art. 34 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 35 - Artikel 989 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im Artikel wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Nimmt eine Partei binnen der vorgegebenen Frist die Hinterlegung nicht vor, kann der Richter auf Antrag der zuerst handelnden Partei für die Hinterlegung einen Vollstreckungsbefehl ausstellen in Höhe des von ihm festgelegten Betrags.» 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Sachverständigen können gegebenenfalls die Ausführung ihres Auftrags aussetzen oder aufschieben, bis sie von der Hinterlegung des Vorschusses gemäss Artikel 987 Absatz 4 in Kenntnis gesetzt worden sind.» Art. 36 - Artikel 991 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Wenn die Parteien binnen dreissig Tagen nach Hinterlegung der detaillierten Aufstellung bei der Kanzlei dem Richter gemäss § 2 nicht mitgeteilt haben, dass sie den Betrag der Honorare und der vom Sachverständigen geforderten Kosten anfechten, wird der Betrag vom Richter unten auf der Urschrift der Aufstellung festgesetzt und für den Betrag wird ein Vollstreckungsbefehl gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder gegen die Partei oder die Parteien ausgestellt, wie für die Hinterlegung des Vorschusses vorgesehen. § 2 - Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Wenn eine oder mehrere Parteien binnen der in § 1 erwähnten Frist der Aufstellung der Kosten und Honorare nicht zustimmen und ihren Standpunkt mit Gründen versehen, ordnet der Richter das Erscheinen der Parteien gemäss Artikel 973 § 2 an, damit er die Kosten und Honorare festsetzen kann. » 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Er kann darüber hinaus die Schwere und die Dauer der geleisteten Arbeit, die fachliche Eignung des Sachverständigen und den Streitwert berücksichtigen.» Art. 37 - In Artikel 991bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Nach der definitiven Festsetzung entnehmen die Sachverständigen den Vorschuss in Höhe der ihnen geschuldeten Summe, gegebenenfalls nachdem sie dem Kreditinstitut die Festsetzung vorgelegt haben. Anschliessend erstattet der Greffier oder das Kreditinstitut den Parteien von Amts wegen den eventuellen Restbetrag im Verhältnis zu den Beträgen, die sie hinterlegen mussten und die sie tatsächlich hinterlegt haben. » (...) KAPITEL 5 - Abänderungen im Bereich Adoption Abschnitt I - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Adoption betrifft Art. 58 - Artikel 1231-31 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Oktober 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter « drei Jahre » durch die Wörter « vier Jahre » ersetzt.2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 59 - In Teil IV Buch IV Kapitel VIIIbis Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1bis, der die Artikel 1231-33/1 bis 1231-33/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 1bis - Verfahren zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption Art. 1231-33/1 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden können durch einseitigen Antrag ein Ersuchen um Verlängerung der Frist für ihre Eignung zur Adoption beim Jugendgericht, das das ursprüngliche Eignungsurteil verkündet hat, einreichen. Der Antrag wird frühestens fünf Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Eignungsurteils und spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des Eignungsurteils bei der Kanzlei hinterlegt. Der Antrag ist entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden oder von seinem/ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet und es steht darin angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren fortsetzen möchten.

Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden übermitteln der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde eine Abschrift des Antrags.

Art. 1231-33/2 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen die in Artikel 1231-28 vorgesehenen Dokumente beigefügt werden.

Darüber hinaus muss die zwischen dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden und dem zugelassenen Adoptionsdienst unterzeichnete Vereinbarung oder das Einverständnis der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde mit dem Adoptionsvorhaben beigefügt werden.

Art. 1231-33/3 - Nach Empfang des Antrags wendet sich die Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde, die ihr einen aktualisierten Bericht über die Sozialuntersuchung übermittelt, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Eignung zur Adoption erstellt worden ist.

Die Aktualisierung wird von den Instanzen vorgenommen, die für die Erstellung des Berichts über die Sozialuntersuchung zuständig sind.

Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung kann frühestens in den fünf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit des Eignungsurteils vorgenommen werden.

Sie umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption haben können.

Art. 1231-33/4 - Binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Adoptierende beziehungsweise werden die Adoptierenden per Gerichtsbrief vorgeladen: 1. um den Bericht einzusehen;dazu verfügen sie über eine Frist von acht Tagen, 2. um binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Nr.1 vorgesehenen Frist persönlich vor Gericht zu erscheinen.

Art. 1231-33/5 - Binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung befindet das Gericht über die Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen. Das Urteil wird mit Gründen versehen. Ist das Urteil positiv, werden darin die Anzahl Kinder, die der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden adoptieren können, sowie die eventuellen Eignungseinschränkungen angegeben. Das Urteil zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption darf nur für ein einziges Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet werden.

Die Gültigkeit des Urteils endet zwei Jahre nach ihrer Verkündung.

Wenn jedoch zum Zeitpunkt der Sitzung ein Kind vorgeschlagen und angenommen worden ist, kann das Gericht vorsehen, dass die Gültigkeit des Urteils zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption bis zur Verkündung der Adoption aufrechterhalten bleibt.

Das Urteil zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption wird wirksam mit dem Tag, an dem die Gültigkeit des vorhergehenden Eignungsurteils abläuft.

Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden können im Rahmen eines selben Adoptionsverfahrens aufeinanderfolgende Ersuchen um Verlängerung der Frist ihrer Eignung zur Adoption einreichen.

Art. 1231-33/6 - Wenn die Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden durch das Urteil verlängert wird und die im vorhergehenden Eignungsurteil bestimmten Bedingungen abgeändert werden, erstellt die Staatsanwaltschaft einen Bericht. In diesem Fall findet das in den Artikeln 1231-32 und 1231-33 vorgesehene Verfahren Anwendung. Der Bericht der Staatsanwaltschaft bezieht sich jedoch nur auf die neuen Bedingungen des Urteils zur Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption.

Art. 1231-33/7 - Binnen drei Tagen nach Empfang des Berichts oder, wenn ein Bericht nicht erforderlich ist, binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils schickt der Greffier der föderalen Zentralbehörde eine Abschrift des Urteils und des eventuellen Berichts zu. Er setzt den Adoptierenden beziehungsweise die Adoptierenden davon in Kenntnis. » Abschnitt II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches, was das Zustandekommen der Adoption betrifft Art. 60 - In Artikel 1231-41 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Oktober 2008, wird die Bestimmung unter Nr. 1 wie folgt ersetzt: « 1. binnen den in den Artikeln 1231-31 und 1231-33/5 erwähnten Fristen oder binnen vier Jahren ab der Ausstellung einer Bescheinigung von der in Adoptionssachen zuständigen Behörde des anderen Staates, wo der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden ihren gewöhnlichen Wohnort haben; in der Bescheinigung wird bestätigt, dass sie für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, und ».

Art. 61 - In Artikel 1231-42 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008, wird die Bestimmung unter Nr. 1/1 aufgehoben.

Abschnitt III - Abänderungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf das Zustandekommen einer Adoption, bei der ein Kind, das seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, von einem Land in ein anderes gebracht werden muss Art. 62 - Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird mit folgendem Absatz ergänzt: « Die Vorbereitung muss im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption nicht erneuert werden. » Art. 63 - Artikel 361-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 361/2 - Wenn der Greffier des Jugendgerichts der föderalen Zentralbehörde eine Abschrift des Urteils über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, des Urteils zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption und des in den Artikeln 1231-32 oder 1231-33/6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts übermittelt hat, sendet die föderale Zentralbehörde die jeweiligen Abschriften unverzüglich der gemeinschaftlichen Zentralbehörde zu. » Abschnitt IV - Abänderung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption Art. 64 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 und durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « drei Jahre » durch die Wörter « vier Jahre » ersetzt.2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Abschnitt V -- Übergangsbestimmung Art. 65 - Die Gültigkeit der Urteile über die Eignung zur Adoption und der in Artikel 24bis Absatz 2 des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption erwähnten Bescheinigungen, die ab dem 15. November 2009 auslaufen, wird von Amts wegen bis zum 31. Mai 2010 verlängert.

Die in Artikel 1231-31 des Gerichtsgesetzbuches angebrachte Abänderung, durch die die Gültigkeitsdauer des Eignungsurteils von drei Jahren auf vier Jahre verlängert wird, wird rückwirkend angewandt auf die Eignungsurteile, die in den drei Jahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen wurden, wenn sie nicht Gegenstand eines Verlängerungsverfahrens vor der föderalen Zentralbehörde gewesen sind.

Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel 24bis Absatz 2 des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption erwähnten Bescheinigungen. Das Ersuchen wird beim Jugendgericht eingereicht, das zuständig ist, die Eignung zur Adoption festzustellen. Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der Kanzlei den Bericht über die Sozialuntersuchung zusammen mit der Aktualisierung dieses Berichts.

Die von der föderalen Zentralbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Verlängerung der Eignung zur Adoption ist bis zu ihrem Ablauf gültig.

Abschnitt VI - Inkrafttreten Art. 66 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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