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Loi du 30 décembre 2009
publié le 04 juillet 2013

Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000437
pub.
04/07/2013
prom.
30/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/30/2013000437/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 DECEMBRE 2009. - Loi relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge du 14 janvier 2010), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 16 janvier 2013 modifiant la loi du 30 décembre 2009 relative à la lutte contre la piraterie maritime et modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge du 30 janvier 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Bekämpfung der Seepiraterie und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Bekämpfung der Seepiraterie Art. 2 - § 1 - Einer Person, die bei Piraterie im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie auf frischer Tat ertappt wird oder bei der schwerwiegende Schuldindizien in Bezug auf eine solche Straftat vorliegen, kann die Freiheit entzogen werden, entweder auf Initiative des Kommandanten eines in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Schiffs oder auf Initiative des Kommandanten einer belgischen militärischen Schutzmannschaft an Bord eines Zivilschiffs [oder auf Initiative des Kapitäns eines unter belgischer Flagge fahrenden Schiffs, das direkt von einer Tat der Piraterie betroffen ist]. Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt ein Protokoll, in dem die Umstände, unter denen die Freiheitsentziehung erfolgt ist, sowie die genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung detailliert angegeben werden. § 2 - Der Kommandant [oder der Kapitän] setzt den Föderalprokurator unmittelbar über die schnellstmöglichen Kommunikationsmittel von der Freiheitsentziehung in Kenntnis. Der Kommandant [oder der Kapitän] führt die von diesem Magistraten erteilten Befehle, sowohl was die Freiheitsentziehung als auch was die auszuführenden Aufgaben betrifft, aus. § 3 - Die Freiheitsentziehung darf in keinem Fall vierundzwanzig Stunden überschreiten. Die Freiheitsentziehung muss binnen vierundzwanzig Stunden vom Föderalprokurator bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende wieder freigelassen. Die Entscheidung des Föderalprokurators wird dem Betreffenden unmittelbar vom Kommandanten [oder vom Kapitän] mitgeteilt. § 4 - Der Kommandant [oder der Kapitän] erstellt über die Freiheitsentziehung ein Protokoll. In diesem Protokoll werden die genaue Uhrzeit der Freiheitsentziehung, die Entscheidung des Föderalprokurators über diese Freiheitsentziehung sowie die genaue Uhrzeit der Mitteilung der Entscheidung des Föderalprokurators an den Betreffenden angegeben. § 5 - Wenn der Föderalprokurator der Ansicht ist, dass gegen eine Person, der wegen Taten der Piraterie die Freiheit entzogen wurde, Haftbefehl erlassen werden sollte, ersucht er in dieser Angelegenheit den Untersuchungsrichter, der dann einen vorläufigen Haftbefehl erlassen kann. Der vorläufige Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig Stunden nach der ursprünglichen Freiheitsentziehung erlassen werden und ist bis zu vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und höchstens einen Monat lang gültig.

Die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, kann mittels Radio, Telefon, audiovisueller oder anderer technischer Mittel erfolgen, die eine Direktübertragung der Stimme zwischen dem Untersuchungsrichter und dem Verdächtigen ermöglichen und den vertraulichen Charakter ihres Gesprächs gewährleisten.

Wenn die Vernehmung der Person, der die Freiheit entzogen wurde, aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der Untersuchungsrichter die Personen vernehmen, die imstande sind, die ihr zur Last gelegten Taten darzulegen.

Alle im vorliegenden Paragraphen erwähnten Elemente, einschliesslich der eventuellen aussergewöhnlichen Umstände, die die Vernehmung des Betreffenden unmöglich gemacht haben, werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt.

Der Betreffende wird vom Kommandanten [oder vom Kapitän] unmittelbar von der Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt und erhält so schnell wie möglich eine Kopie des vorläufigen Haftbefehls.

Der Kommandant [oder der Kapitän] vermerkt in einem Protokoll die genaue Uhrzeit, wann der Betreffende über die Entscheidung des Untersuchungsrichters in Kenntnis gesetzt wurde, und die genaue Uhrzeit, wann ihm die Kopie des vorläufigen Haftbefehls ausgehändigt wurde. § 6 - Falls die Verfolgung in Belgien eingeleitet wird, wird der Beschuldigte, sobald die Umstände es ermöglichen, nach Belgien verbracht.

Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft auf dem Staatsgebiet des Königreichs wird er dem Untersuchungsrichter persönlich vorgeführt und vernommen. Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die in § 5 Absatz 1 erwähnten Fristen von vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft des Gefangenen auf dem Staatsgebiet des Königreichs und von höchstens einem Monat eingehalten wurden. Im Falle, wo binnen vierundzwanzig Stunden keine Vernehmung stattgefunden hat oder die in § 5 Absatz 1 erwähnten Fristen nicht eingehalten worden sind, wird der Beschuldigte freigelassen.

Wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft aufrechterhalten werden muss, erlässt er gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft einen Haftbefehl. [ § 7 - Wenn der Kapitän nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, können die im vorliegenden Artikel erwähnten Protokolle in Englisch erstellt werden.] [Art. 2 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 und 2 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 und 4 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30.

Januar 2013); § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 und 8 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013); § 7 eingefügt durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 16. Januar 2013 (B.S. vom 30. Januar 2013)] Art. 3 - § 1 - Die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30.

Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftaten der Piraterie, die an Bord eines belgischen Schiffs begangen werden, gelten als auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangene Straftaten. § 2 - Der Föderalprokurator ist dafür zuständig, in Belgien jede Person zu verfolgen, die sich ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs einer in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30.

Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftat schuldig gemacht hat, wenn die Taten gegen ein belgisches Schiff begangen wurden oder wenn die Verdächtigen von belgischen Militärpersonen ergriffen worden sind. § 3 - Die in § 2 erwähnten Verfolgungen können stattfinden, auch wenn die Person nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs gefunden wird. § 4 - Der Föderalprokurator beurteilt die Zweckmässigkeit der Verfolgungen, indem er den konkreten Umständen der Sache Rechnung trägt.

Sofern das betreffende Rechtsprechungsorgan die Eigenschaften der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Billigkeit aufweist, wie dies insbesondere aus den relevanten internationalen Verbindlichkeiten, die Belgien und den Staat dieses Rechtsprechungsorgans binden, hervorgeht, kann er beschliessen, dass diese Sache im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens bei einem der folgenden Rechtsprechungsorgane anhängig gemacht wird: - entweder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Flagge das Schiff, gegen das die Taten begangen wurden, führt, - oder beim Rechtsprechungsorgan des Staates, dessen Staatsangehöriger der Täter ist, oder des Orts, wo der Täter gefunden werden kann, - oder beim Rechtsprechungsorgan eines Drittstaats; dies sobald die Bedingungen für diese Verbringung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht mit diesem Staat vereinbart worden sind. § 5 - Das Auftreten als Zivilpartei ist erst zulässig, nachdem der Föderalprokurator entschieden hat, die Strafverfolgung auszuüben. § 6 - Die Rechtsprechungsorgane von Brüssel sind ausschliesslich dafür zuständig, über die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 30.

Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie erwähnten Straftaten zu erkennen.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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