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Loi du 30 juillet 2018
publié le 21 décembre 2018

Loi portant création de cellules de sécurité intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de terrorisme. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018032496
pub.
21/12/2018
prom.
30/07/2018
ELI
eli/loi/2018/07/30/2018032496/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUILLET 2018. - Loi portant création de cellules de sécurité intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de terrorisme. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2018 portant création de cellules de sécurité intégrale locales en matière de radicalisme, d'extrémisme et de terrorisme. (Moniteur belge du 14 septembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. JULI 2018 - Gesetz zur Einrichtung von Büros für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die Bürgermeister richten ein Büro für lokale integrale Sicherheit in Sachen Radikalismus, Extremismus und Terrorismus ein, nachstehend "BLIS R" genannt. Das BLIS R hat zum Ziel, in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnte terroristische Straftaten zu verhüten.

Im Hinblick auf das gemeinsame Erreichen dieses Ziels können zwei oder mehr Bürgermeister ein gemeinsames BLIS R für das Gebiet aller Gemeinden einrichten, für die sie zuständig sind.

Art. 3 - § 1 - Ein BLIS R setzt sich zusammen aus: - dem Bürgermeister und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter, - dem Korpschef und/oder dem von ihm bestimmten Vertreter der lokalen Polizei, der Inhaber einer Sicherheitsermächtigung mindestens der Stufe "geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen ist, - dem Gemeindebeamten, der für die Koordination, Unterstützung und Begleitung der verschiedenen von der Gemeinde getroffenen Vorbeugungsmaßnahmen zuständig ist.

Zudem nehmen folgende Personen aufgrund des Beitrags, den sie durch ihre Funktion auf Ebene der lokalen geografischen Einheit zur gezielten und individualisierten Überwachung von Personen, die Anzeichen eines Radikalisierungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste aufweisen, leisten können, auf Aufforderung des Bürgermeisters an dem BLIS R teil: - die Personalmitglieder der Gemeinde oder anderer Dienste, die auf kommunaler Ebene arbeiten, - die Mitglieder der Dienste, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen und die von den jeweiligen Behörden durch oder aufgrund eines Dekrets beziehungsweise einer Ordonnanz dazu bevollmächtigt werden. § 2 - Die Bürgermeister erstellen eine Liste der Fälle, für die Anzeichen bestehen, dass sich ein Individuum in einem Radikalisierungsprozess im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten und Sicherheitsdienste befindet, und die im BLIS R besprochen werden, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die sie bei allen Diensten einholen können, die sie als relevant erachten, einschließlich der in § 1 erwähnten Teilnehmer. Das BLIS R kann ein Verfahren zur individualisierten Überwachung für jedes dieser Individuen ausarbeiten und befolgen.

Art. 4 - § 1 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Mitgliedern des BLIS R die in Artikel 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Datenbank Hasspropagandisten und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt und in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters erwähnte Informationskarte der Personen übermitteln, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. § 2 - Der Korpschef und/oder der von ihm bestimmte Vertreter der lokalen Polizei, der in Artikel 3 erwähnt ist, kann den Vertretern der in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Dienste, die für die geografische Zone des betreffenden BLIS R zuständig sind, nach einvernehmlicher Zustimmung aller tatsächlich an der Versammlung des BLIS R teilnehmenden Mitglieder ein Feedback-Blatt einer Person übermitteln, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R zur Besprechung vorgelegt wird. Das Feedback-Blatt enthält eine Bewertung der Überwachung im BLIS R. Das Feedback-Blatt enthält keine Geheimnisse, die während der Konzertierung preisgegeben werden. § 3 - Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Personen, deren Fall gemäß Artikel 3 § 2 im BLIS R besprochen wird, ist nicht erlaubt, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 5 - Das BLIS R ist eine Konzertierungsstruktur im Sinne von Artikel 458ter des Strafgesetzbuchs.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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